Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 17.08.2006
Aktenzeichen: 1 U 2960/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GG, VwGO


Vorschriften:

ZPO § 287
BGB § 839
BGB § 839 Abs. 1
BGB § 839 Abs. 3
GG Art. 34
VwGO § 123
1. Einem Examenskorrektor (hier: im schriftlichen Teil des Zweiten Juristischen Staatsexamens in Bayern) gereicht es im Rahmen der Amtshaftung zum Vorwurf, wenn er die Essentialia des Prüfungswesens, mithin die Grundzüge dessen, wie Noten zustande kommen und zu begründen sind, nicht beherrscht. Zu den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen gehört insbesondere, dass Wortgutachten und Punktbewertung sich decken und Leistungsbewertungen in sich schlüssig sind.

2. An die Personen, die eine oberste Landesbehörde zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben heranzieht, sind hohe Anforderungen im Hinblick auf die Beherrschung der notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse zu stellen.

3. Wird eine Prüfungsentscheidung vom Verwaltungsgericht aufgehoben und verlangt der Prüfling deswegen Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung, sind im Rahmen der Schadensbestimmung zunächst hypothetische Feststellungen über das Ergebnis einer rechtmäßig durchgeführten Prüfung zu treffen. Lässt sich dabei trotz Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel eine Feststellung nicht eindeutig treffen, kommen dem Prüfling Beweiserleichterungen zu und gehen verbleibende Zweifel zu Lasten der Prüfungsbehörde.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 1 U 2960/05

verkündet am 17.08.2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung und Feststellung

erlässt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Vavra und die Richter am Oberlandesgericht Ramm und Schneider aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2006 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 06.04.2005 aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.312,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % seit 06.10.2003 zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden, insbesondere den sozialversicherungsrechtlichen Schaden, zu ersetzen, der diesem durch den Bescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 16.11.1995 über die Ergebnisse der Zweiten Juristischen Staatsprüfung entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit der Kläger deshalb erst am 15.12.1997 seine Berufslaufbahn als Volljurist in einer im ersten Jahr monatlich mit 4.000,- DM (= 2045,17 €) brutto, sodann bis 1.1.1999 monatlich mit 4.500,-- DM (= 2.300,81 €) brutto dotierten Stelle hat bzw. hätte beginnen können.

IV. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Beklagte 1/4 und der Kläger 3/4.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VII. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VIII. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1.

Der Kläger macht wegen fehlerhafter Bewertung einer Prüfungsaufgabe im Zweiten Juristischen Staatsexamen Schadensersatz aufgrund Amtshaftung geltend.

Im Termin 1994/1 nahm der Kläger erstmals an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung teil. Seine schriftlichen Prüfungsarbeiten wurden mit der Gesamtnote 2,68 Punkte (mangelhaft) bewertet.

Im Rahmen des Ergänzungsvorbereitungsdienstes wiederholte der Kläger die Prüfung im Termin 1995/1. Hierbei erzielte er im schriftlichen Teil eine Gesamtnote von 3,59 Punkten (mangelhaft). Da der Kläger somit den nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderlichen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,6 Punkten im Schriftlichen nicht erreicht hatte, stellte das Landesjustizprüfungsamt mit Bescheid vom 16.11.1995 das Nichtbestehen der Prüfung im Wiederholensfalle fest.

Hiergegen führte der Kläger das in der JAPO vorgesehene Nachprüfungsverfahren durch, in dem er eine zu seinem Nachteil erfolgte fehlerhafte Bewertung mehrerer Arbeiten beanstandete. Parallel dazu erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 15.12.1995 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, die er jedoch zunächst nicht begründete.

Das Nachprüfungsverfahren verlief negativ, da keiner der Erst- bzw. Zweitkorrektoren nach Überprüfung der klägerischen Einwendungen seine Bewertung änderte.

Während des Laufs des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nahm der Kläger erneut an einer (bei einem einmal erreichten Durchschnitt von zumindest 3,0 Punkten im schriftlichen Teil möglichen) Zweiten Wiederholungsprüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im Termin 1996/2 teil, wobei er im schriftlichen Teil wiederum einen Gesamtdurchschnitt von nur 3,59 Punkten (mangelhaft) erreichte.

Nachdem sich das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufgrund einer erst am 1.12.1997 vorgelegten Klagebegründung und aufgrund des Umstands verzögerte, dass der Kläger mehrmals darum nachgesucht hatte, vorerst nicht zu terminieren bzw. das Verfahren auszusetzen oder ruhen zu lassen (vgl. Anl. B 9, B 10, B11) , hob das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach schließlich mit Urteil vom 12.11.1998 den Bescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 16.11.1995 auf. Es verurteilte den Freistaat Bayern zur Neubewertung der Aufgabe 6, deren Zweitbewertung mit "0 Punkten" der Kläger angegriffen hatte. Das Gericht hielt diese Bewertung für fehlerhaft, da die Begründung des Zweitkorrektors die Notenstufe "ungenügend" nicht rechtfertige.

Den Antrag der Landesanwaltschaft Bayern vom 20.01.1999 auf Zulassung der Berufung wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.04.1999 zurück. Das Urteil ist rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 13.10.1999 teilte das Landesjustizprüfungsamt mit, dass der Zweitkorrektor die Aufgabe 6 nunmehr mit "1 Punkt" bewerte und der Kläger daher mit einer schriftlichen Gesamtnote von 3,63 Punkten zur mündlichen Prüfung zugelassen sei, zu der er auf den 9.11.1999 geladen sei (Anl. B 16). In diesem Termin bestand der Kläger sodann die mündliche Prüfung mit 5,20 Punkten, was zur Gesamtnote von 4,02 Punkten führte.

Bei Bestehen der mündlichen Prüfung im Termin 1995/1 hätte der Kläger sein Zeugnis aller Voraussicht nach am 15.12.1995 erhalten.

Ab Januar 1999 war der Kläger als Stabsmitarbeiter im Angestelltenverhältnis tätig und bezog ein Bruttojahresgehalt von 74.000,00 DM. Ab Dezember 1999 erhielt der Kläger als Volljurist sodann ein Jahresgehalt von 79.835,00 DM.

2.

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, die Aufgabe 6 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 1995/1 sei mit "0 Punkten" amtspflichtwidrig und schuldhaft zu seinem Nachteil bewertet worden.

Hierdurch sei ihm erheblicher materieller Schaden entstanden.

Ohne die fehlerhafte Prüfungsentscheidung wäre er bereits 1995 zur mündlichen Prüfung zugelassen worden, hätte er danach auch die Staatsprüfung insgesamt bestanden und hätte damit bereits ab Januar 1996 dem Arbeitsmarkt für Volljuristen zur Verfügung gestanden. Dort hätte er problemlos sofort eine Stelle gefunden und ab Januar 1996 ein Jahresbruttogehalt von 72.000,00 DM erzielen können, was bei der bei ihm zugrunde zu legenden Steuerklasse I Stand 1998 einem Nettogehalt von 3.160,00 DM monatlich entsprochen hätte und sich in drei Jahren (1996 bis 1998) auf 113.760,-- DM (= 58.164,56 €) belaufen hätte.

Stattdessen habe sich der Kläger erst ab Ende 1999 als Volljurist bezeichnen dürfen und wäre es ihm auch erst ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen, ein dieser Position angemessenes Gehalt zu beziehen. Wäre seine Examensleistung nicht fehlerhaft bewertet worden, hätte er auch in der zum 1.1.1999 angetretenen Stelle schon von Beginn an ein höheres Einkommen erzielt.

Lediglich der Umstand, dass der Kläger, ohne Volljurist zu sein, bereits am 1.1.1999 eine zunächst mit 74.000,00 DM jährlich dotierte Arbeit im Angestelltenverhältnis habe antreten können und das von ihm bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von 19.067,00 DM (= 9748, 80 €) würden den ihm entstandenen Schaden etwas schmälern.

Unter Berücksichtigung des im Schadenszeitraum von 1996 bis 1998 erhaltenen Arbeitslosengeldes von 9.748,80 € verbleibe für diesen Zeitraum ein bezifferter Schaden in Höhe von 48.415,76 €.

Da sich der Schaden des Klägers in sozialversicherungs- und rentenrechtlicher Hinsicht noch nicht abschließend beziffern lasse, sei darüber hinaus ein Feststellungsanspruch gegeben.

Für die Berechnung des diesbezüglichen Schadens seien umfangreiche sozialversicherungsrechtliche und rentenrechtliche Gutachten erforderlich.

Der Kläger habe aufgrund der fehlerhaften Prüfungsentscheidung erst mit fast vierjähriger Verzögerung ins Berufsleben als Volljurist einsteigen können und habe einen erheblichen Schaden in Bezug auf seine Altersversorgung. Allein um die fehlenden Rentenanwartschaften auszugleichen müsse der Kläger theoretisch mindestens 56.190,48 € in das Versorgungswerk einzahlen.

Auch sei davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seines höheren Eintrittsalters ins Berufsleben höhere Krankenversicherungsbeträge zu bezahlen habe.

Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

1. Der Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger 48.415,76 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % seit Klageerhebung zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden, insbesondere den sozialversicherungsrechtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch den Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 16.11.1995 über die Ergebnisse der Zweiten Juristischen Staatsprüfung entstanden ist oder noch entstehen wird.

3.

Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die Amtspflichtverletzung sei nicht schuldhaft erfolgt.

Dass die Erläuterungen des Zweitkorrektors von den Verwaltungsgerichten nicht als ausreichend angesehen wurden, sei für den Zweitkorrektor nicht vorhersehbar gewesen, weshalb das Verschulden zu verneinen sei.

Jedenfalls sei die Amtspflichtverletzung nicht kausal für den behaupteten Schaden.

Der Kläger habe nicht den Nachweis geführt, dass er bei richtiger Prüfungsbewertung mit 3,63 Punkten im schriftlichen Teil des Examens 1995/1 im mündlichen Teil dann auch tatsächlich die zum Bestehen des Examens erforderlichen 4 Punkte erreicht hätte. Dafür, dass er dies nicht geschafft hätte, spreche auch das Nichtbestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 1996/2.

Des weiteren könne der Kläger seinen Schaden nicht schlüssig darlegen, da nicht davon auszugehen sei, dass er bei Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 1995/1 sofort als angestellter Rechtsanwalt oder in einem sonstigen Arbeitsverhältnis als Volljurist ein Bruttogehalt von 6.000,00 DM pro Monat erzielt hätte. Aufgrund seiner schlechten Noten sei der Kläger chancenlos gewesen.

Auch sei dem Kläger ein erhebliches Mitverschulden vorzuwerfen.

Dies ergebe sich zum einen daraus, dass er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach wiederholt durch entsprechende Antragstellungen verzögerte und damit den bestrittenen Schadenszeitraum verlängerte.

Zum anderen habe der Kläger mangels ausreichender Vorbereitung gegen seine Obliegenheit verstoßen, durch eine erfolgreiche Teilnahme an der Zweiten Wiederholungsprüfung im Termin 1996/2 weiteren Schaden abzuwenden.

Darüber hinaus habe der Kläger bis Ende 1998 keinen erkennbaren Versuch unternommen, zunächst ohne die Zweite Juristische Staatsprüfung eine Anstellung zu finden.

Die Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Der Kläger hätte den behaupteten materiellen Schaden, insbesondere den sozialversicherungsrechtlichen Schaden bereits bei Klageerhebung quantifizieren können.

Im übrigen sei der Feststellungsantrag unbegründet.

Auch werde die Einrede der Verjährung erhoben.

4.

Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme als unbegründet abgewiesen, da dem Kläger bereits nicht der Nachweis der Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden gelungen sei. Der Kläger habe nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass sein beruflicher Werdegang bei einer 1995 bestandenen Prüfung nach der allgemeinen Lebenserfahrung den von ihm gezeichneten günstigen Verlauf genommen hätte. Der Kläger hätte vielmehr auch dann mit einer sehr langen Bewerbungszeit bei ungewissem Ausgang rechnen müssen. Gerichtsbekannt sei, dass die Berufsaussichten für Juristen, namentlich für solche im unteren Notenbereich, in den Jahren 1996 bis 1999 insgesamt sehr ungünstig gewesen seien.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum irgendwann eine Anstellung als Volljurist gefunden hätte, habe der Kläger dem Gericht überdies keine ausreichend gesicherten Grundlagen geliefert, um zumindest eine Schätzung des Schadens gemäß § 287 ZPO vorzunehmen.

Auch im Hinblick auf die vorzunehmende Vorteilsausgleichung bezüglich der tatsächlich erzielten Einkünfte des Klägers im Schadenszeitraum und im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht des Klägers habe dieser keine tauglichen Unterlagen vorgelegt. Weder habe er ausreichende Bewerbungsunterlagen vorgelegt noch die behaupteten Zuwendungen seiner Eltern und ein Darlehen des Sozialamts substantiiert.

5.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger in seiner Berufung, mit der er die erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt.

a) Der Beklagte habe seine Amtspflichten in schuldhafter Weise verletzt.

b) Die Amtspflichtverletzung sei auch kausal für den beim Kläger eingetretenen Schaden.

Dem Kläger stünden Beweiserleichterungen nach der Vorschrift des § 287 ZPO zu, die dazu bestimmt sei, Unbilligkeiten zu mindern, die sich aus der schwierigen Beweislage im Bezug auf hypothetische Kausalverläufe ergeben.

aa) Danach sei zum einen davon auszugehen, dass der Kläger bei Zulassung zur mündlichen Prüfung des Examenstermins 1995/1 diese und mit ihr die Staatsprüfung insgesamt bestanden habe.

bb) Zu Unrecht gehe das Erstgericht auch davon aus, dass es 1996 dem durchschnittlichen Volljuristen mit ausreichender Note innerhalb von drei Jahren nicht gelungen wäre, eine angemessene Stelle zu finden. Bereits daraus, dass es der Kläger selbst als Nichtvolljurist geschafft habe, ab 1999 eine angemessene Anstellung zu finden, und zwar aufgrund seiner Persönlichkeit, seines Auftretens und seiner Flexibilität, lasse sich der Schluss ziehen, dass ihm dies als Volljurist erst recht und deutlich schneller gelungen wäre.

Bei der Frage nach der Wartezeit zwischen dem Examensabschluss und dem Berufseinstieg habe man sich an einem Mittelwert zu orientieren, der, wie entsprechende Statistiken ergäben, im Fall des Klägers höchstens bei einem Jahr liege.

c) Der Kläger habe sowohl ausreichende Schätzgrundlagen für die Schadenshöhe beigebracht als auch genügend Unterlagen geliefert, aus denen hervorgehe, dass er seiner Schadensminderungspflicht durch engagierte Bewerbungsbemühungen auf zahlreiche Stellen sowohl im klassischen juristischen Bereich als auch außerhalb dieses Bereichs nachgekommen sei. Die vorgelegten Belege würden das Einkommen des Klägers aus nicht selbständiger Arbeit vollständig wiedergeben. Unterstützung durch das Arbeitsamt habe der Kläger nur in der Zeit vom 1.1. bis 28.11.1996 in Form von Arbeitslosenhilfe erhalten. Von seinen Eltern erhaltene Zuwendungen sowie ein Darlehen des Sozialamts seien nicht in Ansatz zu bringen

d) Hinsichtlich des Feststellungsantrags sei zu wiederholen, dass der sozialversicherungsrechtliche Schaden mindestens ebenso schwer wiege wie der geltend gemachte Verdienstausfall und sich derzeit für den Kläger noch nicht beziffern lasse.

e) Der Anspruch des Klägers sei auch nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

Dem Kläger sei nicht vorzuwerfen, es versäumt zu haben, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu erwirken. Angesichts der strengen Voraussetzungen für eine derartige Anordnung wäre diese nie im Sinne des Klägers ergangen.

6.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

a) Eine etwaige Amtspflichtverletzung sei jedenfalls nicht schuldhaft erfolgt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die Auffassung vertreten, dass ein Prüfer auch im Nachprüfungs- und gerichtlichen Verfahren noch verdeutlichen dürfe, aus welchen Gründen die brauchbaren Ansätze in einer Prüfungsarbeit wieder entwertet worden seien und weshalb es beim ursprünglichen Gesamtergebnis "ungenügend" bleiben müsse. Dies habe nur das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach anders gesehen, das eine Bewertung mit 0 Punkten für ausgeschlossen hielt. In diesem Punkt sei die erste Instanz jedoch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof korrigiert worden, wie der Beschluss vom 19.04.1999 beweise.

b) Darüber hinaus fehle es an der Kausalität.

Beweiserleichterungen stünden dem Kläger insoweit nicht zu.

aa) Bestritten bleibe, dass der Kläger die Zweite Juristische Staatsprüfung 1995/1 bestanden hätte, sofern er zur mündlichen Prüfung zugelassen worden wäre. Hiergegen spreche schon das Ergebnis des schriftlichen Teils der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 1996/2, in der sechs von elf Prüfungsarbeiten des Klägers mit Punktzahlen von 2,0 bis 3,0 bewertet wurden. Dass die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht automatisch zum Bestehen der Prüfung führe, zeige sich auch anhand der Statistiken für die Zweite Juristische Staatsprüfung 1992/1 bis 2003/1.

bb) Der Kläger hätte auch bei sofort bestandenem Examen keine Stelle als Volljurist gefunden, da er aufgrund seines Examensergebnisses nicht konkurrenzfähig gewesen sei. Er habe das Zweite Juristische Staatsexamen mit dem denkbar schlechtesten Ergebnis bestanden, weshalb er sich nicht mit Volljuristen vergleichen könne, die in der Bandbreite "ausreichend" an oberer oder mittlerer Stelle standen. Bei Juristen sei die Examensnote ausschlaggebend gewesen. Der Kläger habe die tatsächliche Wahrscheinlichkeit nicht darstellen können, dass er mit einer Examensnote von nur 4,02 Punkten im Zeitraum 1996 bis 1999 zeitnah eine Anstellung als Volljurist gefunden habe.

Eine Beweiserleichterung für den Kläger verbiete sich auch hier.

c) Der vom Kläger geltend gemachte Schaden sei nicht plausibel.

d) Auch der Feststellungsantrag sei sowohl unzulässig, da der behauptete weitere Schaden beziffert werden könne, als auch unbegründet.

e) Letztlich seien Ansprüche des Klägers auch nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da er es vorwerfbar versäumt habe, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu erwirken.

7.

Die Akten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach zur Verwaltungsstreitsache Wolfgang Herrmann gegen Freistaat Bayern (Gz. AN 2 K 95.02133) wurden beigezogen.

Gemäß Beschluss vom 24.11.2005 (Blatt 185/191 d. A.) hat der Senat Beweis über die Bewerbungschancen und Verdienstmöglichkeiten des Klägers erhoben. Auf das schriftliche Gutachten der Dipl.-Sozialwirtin Brigitte M. und des Herrn Dr. O. vom Institut für F. B. N. vom März 2006 (Bl. 202/212 d. A.), die ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 14.6.2006 (Bl. 227/231 d. A.), die der Gutachtenerstattung beigefügten Materialien (Bl. 183 d. A. mit Anlagen) und die Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. O. im Termin vom 22.06.2006 (Bl. 234/236 d. A.) wird verwiesen.

Auf die in zweiter Instanz eingereichten Schriftsätze des Klägers vom 13.6., 8.9., 20.9., 20.10.2005 und 20.7.2006 (Bl. 128/133, 154/159, 160/163, 174/177, 246/248 d. A.) und des Beklagten vom 2.9., 14.10. und 21.12.2005, 26.5., 17.7. und 27.7.2006 (Bl. 140/152, 171/173, 197/198, 216/224, 238/245, 250 d. A.) wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet, da dem Kläger nach § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche zustehen.

Durch die Bewertung der schriftlichen Aufgabe Nr. 6 des Klägers im Zweiten Juristischen Staatsexamen 1995/1 mit nur "0 Punkten" hat der Beklagte in schuldhafter Weise gegen seine auch zum Schutz des Klägers bestehenden Amtspflichten verstoßen.

Dem Kläger ist hieraus der tenorierte, für ihn nicht vermeidbare Schaden entstanden.

Weitere Schäden sind, allerdings in einer im Vergleich zu den Vorstellungen des Klägers begrenzten Weise, zu erwarten, weshalb auch dem Feststellungsantrag zum Teil zu entsprechen war.

1.

Die Bewertung der fraglichen Prüfungsaufgabe Nr. 6 stellt eine rechtswidrige und schuldhafte Amtspflichtverletzung dar.

a) Die objektive Pflichtverletzung des Beklagten, der mit der Durchführung der Juristischen Staatsprüfung unstreitig hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, liegt darin, die Lösung der schriftlichen Prüfungsaufgabe Nr. 6 durch den Kläger fehlerhaft bewertet zu haben.

Die Rechtswidrigkeit der Bewertung ergibt sich bereits aufgrund des vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigten Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12.11.1998 (Anl. K 1).

Zwar sind die Zivilgerichte nicht stets an die einzelnen Gründe gebunden, die die Verwaltungsgerichte zu ihrer Entscheidung geführt haben, dass eine Maßnahme rechtswidrig erfolgt sei. An dieser Bindungswirkung nehmen, sofern es um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts als eines selbständigen Elements der vor den Zivilgerichten zu verfolgenden Ersatzansprüche geht, jedoch die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils notwendig dann teil, soweit sich erst aus ihnen der tragende Grund für die festgestellte Rechtswidrigkeit erkennen lässt (BVerwG vom 16,10.1987, 4 C 35/85 = NVwZ 1988, 1120).

Insoweit ist der Senat daran gebunden, dass eine Bewertung mit "0 Punkten" durch die dafür gegebene Begründung nicht gedeckt war und der Kläger einen Anspruch auf Fortführung des Prüfungsverfahrens durch erneute Zweitbewertung der Aufgabe Nr. 6 hatte.

Die Rechtsauffassung des VGH entspricht auch derjenigen des Senats.

aa) In weitgehend überzeugender Weise setzt sich bereits das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Urteil eingehend mit der Frage der gerichtlichen Kontrolle von Berufszugangsprüfungen auseinander. Wertungsfragen, so das Verwaltungsgericht zutreffend, seien, auch wenn dem Prüfer ein Bewertungsspielraum gebührt, nicht gänzlich gerichtlichen Kontrollen entzogen, sondern müssen sich an allgemeinen Bewertungsgrundsätzen messen lassen und unterliegen der Willkürkontrolle. Bei festgestellten Prüfungsfehlern komme eine gerichtliche Korrektur durch Kassation des Prüfungsbescheides dann in Betracht, wenn sich die festgestellten Fehler auf die Notengebung und damit auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben können.

Gemessen an diesen Grundsätzen, so das Verwaltungsgericht Ansbach, sei die Bewertung der Aufgabe 6 des Klägers zu beanstanden, da das vom Zweitkorrektor niedergelegte Wortgutachten die Bewertung mit 0 Punkten nicht trage. Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite Juristische Staatsprüfung werde die Notenstufe "ungenügend" (0 Punkte) für eine "völlig unbrauchbare Leistung" vergeben, wohingegen die Note "mangelhaft" (1 bis 3 Punkte) für eine "an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung" vorgesehen sei. Beide Notenstufen würden sich dadurch unterscheiden, dass im mangelhaften Bereich zutreffend Teilleistungen vorliegen, die Arbeit aber im ganzen unbrauchbar ist, während die niedrigere Notenstufe "ungenügend" nur eingreife, wenn nicht einmal derartige punktuell brauchbare Teilleistungen festzustellen seien.

In seiner Gesamtwürdigung habe der Zweitkorrektor durchweg solche zumindest zutreffenden Ansätze festgestellt. Wenn der Kläger demnach "nur auf Teilbereiche eingeht", gehe daraus hervor, dass zumindest einige Punkte bearbeitet wurden, die auch nicht vollkommen belanglos waren. Diese vom Prüfer selbst gefundenen Einzelwertungen würden mit dem Gesamtprädikat "völlig unbrauchbare Leistungen" nicht in Einklang stehen, weil sie durchweg auf zutreffende Ansätze des Prüflings schließen lassen. Demgemäß bilde das Wortgutachten keine tragfähige Grundlage für die gefundene Note.

Bei allen Leistungsbewertungen gelte der selbstverständliche Grundsatz, dass sie in sich schlüssig sein, d.h. insbesondere Einzel- und Gesamtbewertung harmonieren müssen.

Weil der Zweitprüfer nicht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die positiven Ansätze durch völlig verfehlte Darlegungen an anderer Stelle wieder entwertet werden und deshalb trotz der positiven Ansätze eine völlig unbrauchbare Leistung vorliege, habe er, so das Verwaltungsgericht, nicht auf das passende Gesamtprädikat geschlossen.

Dieser Fehler sei auch nicht auf die Stellungnahme im Überdenkungsverfahren geheilt worden. Nicht mehr berücksichtigungsfähig sei das Argument, der Kläger habe über Absätze hinweg Kommentarstellen wortwörtlich abgeschrieben. Da der Korrektor diese Tatsache in seiner ursprünglichen Bewertung nicht zugrunde gelegt habe, käme ihre jetzige Zulassung einem Auswechseln der Gründe gleich. Hier finde die Heilungsmöglichkeit durch die nachträgliche Stellungnahme aber ihre Grenze. Diese dürfe lediglich präzisieren. Von den in Ausübung seines Beurteilungsspielraums getroffenen Einzelbewertungen könne der Prüfer sich nachträglich nicht mehr in zulässiger Weise distanzieren, so dass der Widerspruch zwischen Einzel- und Gesamtbewertung nur durch eine Anpassung, d.h. Erhöhung der Gesamtbewertung aufgelöst werden könne. Da bereits die Anhebung einer Klausur um nur einen Punkt zu einer Abänderung des Bescheides führe, sei auch die Kausalität gegeben.

bb) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 19.04.1999 (Anl. B 15) dieses Urteil bestätigt und dem Verwaltungsgericht bescheinigt, der Bescheidungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben zu haben, weil der Kläger einen Anspruch auf Fortführung des Prüfungsverfahrens durch erneute Zweitbewertung der Aufgabe Nr. 6 habe. Auch nach Auffassung des VGH trage die Bewertungsbegründung des Zweitprüfers für die Aufgabe Nr. 6 nicht die Notenstufe ungenügend (0 Punkte). Der Prüfer habe nicht verdeutlicht, aus welchen Gründen die brauchbaren Ansätze wieder entwertet würden und es sich deshalb im Gesamtergebnis nur um eine völlig unbrauchbare Leistung handele. Dieser Mangel der Bewertungsbegründung sei durch die Stellungnahme des Zweitprüfers vom 09.01.1996 zu den Einwendungen des Klägers nicht geheilt worden.

Keine Rolle spielte für den VGH, dass das Verwaltungsgericht - nach Auffassung des VGH zu Unrecht - die Darlegung des Zweitprüfers, der Kläger habe statt einer konkreten Prüfung der Tatbestandsmerkmale im Teil A der Aufgabe wiederholt über Absätze hinweg lediglich Kommentarstellen aus dem StGB-Kommentar wortwörtlich abgeschrieben, für nicht mehr berücksichtigungsfähig gehalten habe. Auch wenn das Verwaltungsgericht des weiteren mit seiner Auffassung, der Prüfer könne sich von den in Ausübung seines Beurteilungsspielraums getroffenen Einzelbewertungen nachträglich nicht mehr in zulässiger Weise distanzieren, und mit der daraus getroffenen Schlussfolgerung, der Widerspruch zwischen Einzel- und Gesamtbewertung könne nur durch eine Anpassung, d.h. Erhöhung der Gesamtbewertung aufgelöst werden, Sinn und Zweck des "Überdenkungsverfahrens" verkenne, bot dies für den VGH keinen Anlass, das Urteil zu revidieren. Die Entscheidung, so der VGH, sei im Ergebnis dennoch richtig, weil der Zweitprüfer auch in seiner Stellungnahme vom 09.01.1996 nicht hinreichend dargelegt habe, warum trotz der vom Kläger gezeigten positiven Ansätze die Arbeiten insgesamt als völlig unbrauchbar zu beurteilen sei.

Diesen Feststellungen ist vorbehaltlos beizutreten.

cc) Die Frage, ob nach der im Verwaltungsrechtsweg zugunsten des Klägers getroffenen Entscheidung, die Aufgabe Nr. 6 sei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden noch in Erwägung gezogen werden könne, die vom Kläger gelöste Prüfungsaufgabe Nr. 6 gleichwohl nochmals mit der Note ungenügend (0 Punkte) zu bewerten, war zu verneinen.

Zum einen kann der Senat nicht losgelöst vom seinerzeitigen allgemeinen Bewertungsgefüge hinsichtlich der Prüfungsaufgabe Nr. 6 sowie losgelöst von der, die Lösungen der übrigen Prüfungsteilnehmer unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung als Vergleichsmaßstab verinnerlichten Bewertungsmatrix des konkreten Zweitprüfers eine den Prüfungsgrundsätzen genügende Einzelbewertung der Aufgabe Nr. 6 des Klägers vornehmen.

Zum anderen ergibt sich sowohl aus der Stellungnahme des Zweitkorrektors im Nachprüfungsverfahren, der eine Bewertung mit 0 Punkten nicht nachvollziehbar darstellen konnte, als auch daraus, dass eine erneute Bewertung seinerzeit tatsächlich einen Punkt für den Kläger ergeben hat, dass eine Benotung mit nur 0 Punkten nicht vertretbar war.

b) Die in der falschen Prüfungsentscheidung liegende Amtspflichtverletzung gereicht dem Beklagten auch zum Vorwurf.

Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab, der im Rahmen des § 839 I BGB gilt, kommt es für die Beurteilung des Verschuldens grundsätzlich auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amts im Durchschnitt erforderlich sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat jeder Inhaber eines öffentlichen Amts bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf kann begründet sein, wenn sich Auslegung und Anwendung so weit von Wortlaut und Sinn des Gesetzes entfernen, dass das gewonnene Ergebnis nicht mehr als vertretbar angesehen werden kann (vgl. BGH vom 23.10.2003, III ZR 9/03 = NJW 2003, 3693).

Auf den Fall eines Examenskorrektors angewandt bedeutet dies, dass von einem solchen erwartet werden kann, die zur sachgerechten Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Essentialia des Prüfungswesens, mithin die Grundzüge dessen, wie Noten zustande kommen und zu begründen sind, zu beherrschen. Zu den Mindestanforderungen gehört es dabei, dass der Prüfer sich darüber bewusst ist, dass Wortgutachten und Punktbewertung sich decken müssen. Dies war bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsaufgabe Nr. 6 beim Kläger nicht der Fall. Die in der ursprünglichen Bewertung zutage getretenen Widersprüche ließen sich nicht einmal durch die dem Korrektur ermöglichte ergänzende Stellungnahme im Überdenkungsverfahren beseitigen.

Hat nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung schon jeder staatliche Amtsträger die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse zu besitzen oder sich zu beschaffen, gilt dies erst recht für die Bediensteten einer derart fachlich qualifizierten Behörde wie sie die Landesjustizverwaltung mit ihren Abteilungen, hier dem Landesjustizprüfungsamt darstellt. An die im Aufgabenbereich dieser Behörde tätigen Personen sowie an Personen, die die Landesjustizverwaltung als oberste Landesbehörde zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben heranzieht, wozu auch der Zweitkorrektor der fraglichen Prüfungsarbeit des Klägers zählt, müssen insoweit hohe Anforderungen gestellt werden. Ebenso wie bei allgemeinen Amtsgeschäften dieser Behörde anders als bei "Alltagsgeschäften" sonstiger staatlicher Genehmigungsbehörden eine besonders gründliche Prüfung möglich und zu verlangen ist (vgl. auch BGH vom 16.1.1997, Gz. III ZR 117/95 = NVwZ 1997, 714), ist im Rahmen der Prüfungsdurchführung von den damit befassten Personen stets zu erwarten, dass ihnen die essentialia des Prüfungswesens geläufig sind und sie sich bei ihren Entscheidungen nicht in Widerspruch zu allgemein anerkannten Prüfungsgrundsätzen begeben.

Das Argument des Beklagten, der Kläger hätte keine Anfechtungschance gehabt, wenn der Zweitprüfer sein Ergebnis nur besser argumentativ untermauert hätte, was auch bei Prüfung des Verschuldens zu berücksichtigen sei, überzeugt nicht. Dass das Ergebnis nicht besser argumentativ zu untermauern und damit falsch war, haben die Geschehnisse gerade gezeigt.

2.

Die fehlerhafte Bewertung seiner Aufgabe Nr. 6 im schriftlichen Teil des Zweiten Juristischen Staatsexamens 1995/1 hatte unstreitig zur Folge, dass der Kläger nicht den für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderlichen Notendurchschnitt erreichte, diese Prüfung damit nicht mehr ablegen und bereits deshalb das Examen nicht bestehen konnte.

Sie besagt jedoch nichts darüber, ob der Kläger im Fall einer ohne Amtspflichtverletzung erteilten Zulassung die mündliche Prüfung und das Examen im ganzen auch bestanden hätte.

Es stellt sich die Frage nach der Beweislast für die Schadenskausalität der Amtspflichtverletzung, die von den Parteien unterschiedlich gewürdigt wird.

Während der Beklagte sie beim Kläger sieht, der folglich nachzuweisen habe, bei Zulassung zur mündlichen Prüfung bereits im Jahr 1995 diese mit einer zum Bestehen des Examens erforderlichen Punktzahl absolviert zu haben, was ihm nicht gelungen sei, hält der Kläger den Beklagten für beweispflichtig und beweisfällig dafür, dass der Kläger auch bei Zulassung zur mündlichen Prüfung im Jahr 1995 gescheitert wäre.

a) Auszugehen ist davon, dass der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte grundsätzlich auch den Beweis zu führen hat, dass ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist (BGH vom 8.12.1977, III ZR 46/5 = VersR 1978, 281, m.w.N.) Hierzu gehört im Fall von fehlerhaften Prüfungsentscheidungen, nachzuweisen, dass man ohne die fehlerhafte Entscheidung das Examen bestanden hätte.

Insoweit befindet sich ein Prüfling aber regelmäßig in Beweisnot, was vorliegend auch für den Kläger gilt.

Wie der BGH mit Urteil vom 3.3.1983 (III ZR 34/82 = NJW 1983, 2241) entschieden hat, hat das Zivilgericht dann, wenn eine Prüfungsentscheidung - im dortigen Fall wegen Voreingenommenheit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses bei einer Lehramtsprüfung - vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist und der Prüfling deswegen Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung verlangt, im Rahmen der Schadensbestimmung zunächst hypothetische Feststellungen über das Ergebnis einer rechtmäßig durchgeführten Prüfung zu treffen.

Kommt das Gericht danach zu dem Ergebnis, der Prüfling hätte (im Fall des BGH auch bei Mitwirkung eines unvoreingenommenen Prüfers) die Prüfung auf keinen Fall bestanden, muss die Klage abgewiesen werden. Lässt sich dagegen - trotz Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel - eine hypothetische Feststellung über das Ergebnis einer fehlerfrei durchgeführten Prüfung nicht eindeutig treffen, hat das Gericht die Grundsätze zu berücksichtigen, die sich zur Frage der Beweislast aus dem Urteil des BGH vom 8. 12. 1977 (s.o.) ergeben (vgl. auch BGH vom 9.7.1998, III ZR 87/97 = NJW 1998, 2738).

b) Der Senat ist unter Anwendung dieser Grundsätze mit ausreichender Sicherheit zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger ohne begangene Amtspflichtverletzung das Zweite Juristische Staatsexamen bereits Ende 1995 bestanden hätte. Soweit letzte, bei hypothetisch zu ermittelnden Prüfungsergebnissen nicht immer gänzlich ausschließbare Ungewissheiten bestanden, gingen diese zu Lasten des Beklagten.

aa) Für den Fall des durch einen voreingenommenen Prüfer benachteiligten Lehramtsanwärters hat der BGH in seiner vorzitierten Entscheidung verschiedene relevante Indiztatsachen aufgeführt, an deren Berücksichtigung und Würdigung bei der hypothetischen Feststellung des Ergebnisses einer den Amtspflichten entsprechenden - hier: nach rechtmäßiger schriftlicher Prüfungsentscheidung durchgeführten mündlichen - Prüfung zu denken sei. Diese Umstände lassen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht ohne weiteres übertragen.

aaa) Ein erhebliches Indiz dafür, dass der Kläger das Examen bei rechtmäßiger Bewertung seiner schriftlichen Arbeit bereits 1995 bestanden hätte, ist die Tatsache, dass es ihm bei nächster Möglichkeit, sich der mündlichen Prüfung zu stellen, gelungen ist, diese sofort so zu bestehen, dass er auch die zum Bestehen des Examens insgesamt erforderliche Punktzahl erreichte. Dies gelang dem Kläger trotz des Umstands, dass seit seiner letzten schriftlichen Prüfung schon geraume Zeit vergangen war und er bei Ablegung dieser mündlichen Prüfung bereits seit Anfang 1999 bei vollzeitiger Beschäftigung in einer die Prüfungsvorbereitung beeinträchtigenden Weise ins Berufsleben integriert war.

Als weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass der Kläger die mündliche Prüfung und mit ihr das Examen schon 1995 bestanden hätte, hat die durch zwei Mitglieder des Senats, die bereits seit langen Jahren auch als Prüfer im mündlichen Teil der Juristischen Staatsexamina tätig sind, bestätigte Erfahrungstatsache zu gelten, dass üblicherweise Prüflinge mit einem Ergebnis in der schriftlichen Prüfung, wie es der Kläger aufwies, die Chance, sich im mündlichen Teil das Bestehen des Examens zu sichern, erfolgreich nutzen können.

bbb) Die beklagtenseits gegen die Annahme, dass der Kläger 1995 die Prüfung bestanden hätte, aufgeführten Argumente überzeugen nicht.

Der Umstand, dass der Kläger sowohl im Examenstermin 1994/1 als auch im Termin 1996/2 im schriftlichen Teil ebenfalls nicht die erforderliche Punktzahl erreichte, spricht nicht gegen das erfolgreiche Bestehen der mündlichen Prüfung im Jahr 1995. Zu vergleichen sind hier nicht zwei schriftliche Prüfungen, sondern es ist der Frage nachzugehen, wie und ob der Kläger im mündlichen Teil reüssiert hätte. Darüber sagt das erneute Versagen im schriftlichen Teil des Examens 1996/2 nichts aus. Der schriftliche und mündliche Teil des Zweiten Juristischen Staatsexamens folgen in der Realität bereits insoweit anderen Gesetzmäßigkeiten, als erstere in völliger Anonymität die Leistung bei für alle gleich gestellten Aufgaben abfragen, während letztere mit Kenntnis der Prüfer von den bisherigen Noten der konkret vor ihnen sitzenden Prüflinge und deren Zukunftserwartungen sich eher durch ein Wohlwollen der Prüfer gegenüber den Prüflingen auszeichnen.

Auch der Hinweis des Beklagten auf die Prüfungsstatistiken für die Zweiten Juristischen Staatsprüfungen 1992/1 bis 2003/1 (Anl. B 34) stützt seine Auffassung nicht. Zwar mag es vereinzelt Fälle geben, in denen Prüflinge mit einer nur sehr geringen Punktzahl im Schriftlichen trotz Zulassung zur mündlichen Prüfung letztlich scheitern. Dass dieser Prozentsatz beachtlich sei, ergibt sich aus den Statistiken des Beklagten, die er unter Hervorhebung des Termins 1994/2 sehr selektiv und subjektiv interpretiert, jedoch nicht. Eher das Gegenteil wird daraus ersichtlich. Danach haben nämlich in den gesamten Prüfungsterminen 1992/1 bis 2003/1 lediglich 24 Teilnehmer die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht bestanden, obwohl sie zur mündlichen Prüfung zugelassen wurden. Dies entspricht im Verhältnis zur Gesamtzahl der Prüflinge einem Anteil von circa 1,2 %.

bb) Selbst wenn die Überzeugung des Senats von einem für den Kläger positiven Ausgang einer mündlichen Prüfung 1995/1 nicht so gefestigt gewesen wäre, wäre zugunsten des Klägers anzunehmen, dass er die Prüfung bestanden hätte.

Dem Kläger als Geschädigten kommen nämlich Beweiserleichterungen zugute, da der Beklagte ihn durch seine amtspflichtwidrige Entscheidung in Beweisnot gebracht hat.

aaa) Wenn die Amtspflichtverletzung und eine zeitlich nachfolgende Schädigung feststehen, so braucht der Geschädigte im allgemeinen den ursächlichen Zusammenhang nicht nachzuweisen sondern kann der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, dass der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist. Dies gilt allerdings nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht, während andernfalls die Beweislast beim Geschädigten verbleibt (BGH vom 8.12.1977, III ZR 46/75 = VersR 1978, 281, m.w.N.).

Bereits die Anwendung dieser Beweislastregel ist im Fall des Klägers denkbar.

Sieht man als Schaden nicht schon den Umstand an, dass dem Kläger das frühzeitige Ablegen des schriftlichen Teils der Juristischen Staatsprüfung - mit den daraus für das Berufsleben und den Erwerb drohenden Verzögerungen - versagt wurde, sondern verlangt, wie dies der Beklagte unternimmt, darüber hinaus den Nachweis eines sicheren Erwerbsschadens, könnte die Anwendung dieser Beweislastregel, welche die Beweislast auf den Beklagten verlagert, allerdings fraglich sein. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. bbb) Weitere Beweiserleichterungen lassen sich nämlich auch aus § 287 ZPO entwickeln. Die Vorschrift des § 287 ZPO ist dazu bestimmt, Unbilligkeiten zu mindern, die sich aus der Beweislast des Geschädigten ergeben.

Sie greift hier bei der Beurteilung der Frage ein, welchen Verlauf die mündliche Prüfung 1995/1 ohne die erwiesene Amtspflichtverletzung genommen hätte. Es handelt sich hierbei um die Frage der sog. haftungsausfüllenden Kausalität, also des Ursachenzusammenhangs zwischen der Amtspflichtverletzung, die den Kläger betroffen hat (dem konkreten Haftungsgrund), und dem eingetretenen Schaden. Im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität ist der Richter von der Einhaltung der strengen allgemeinen Beweisregeln insofern befreit, als er in einem der jeweiligen Sachlage angemessenen Umfang weniger wahrscheinliche Verlaufsmöglichkeiten leichter ausschließen kann (BGH vom 8.12.19977, a.a.O.). Für die Überzeugungsbildung genügt, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein ursächlicher Zusammenhang besteht (BGH vom 2.12.1975, VI ZR 79/74 = NJW 1976, 1145).

Das vom Senat in der Kausalitätsfrage gewonnene Ergebnis lässt sich damit erst recht begründen.

Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der Kläger, zur mündlichen Prüfung 1995/1 korrekt zugelassen, die Staatsprüfung insgesamt bestanden hätte.

3.

Dadurch, dass der Kläger aufgrund Verschuldens der Beklagten die Staatsprüfung 1995/1 nicht bestehen und seine Befähigung erst zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen konnte, stand er dem Arbeitsmarkt als Volljurist auch erst wesentlich später zur Verfügung. Hierdurch ist ihm ein materieller Schaden entstanden.

Diesen hat der Kläger bis 1.12.1999 beziffert, im übrigen im Wege des Feststellungsantrags geltend gemacht.

Der bezifferte Schaden errechnet sich aus einem Vergleich der wirtschaftlichen Lage des Klägers, die sich ohne Amtspflichtverletzung voraussichtlich ergeben hätte, mit derjenigen, wie sie sich für den Kläger nach begangener Amtspflichtverletzung des Beklagten darstellt.

Hierbei ist zu prüfen, wann es dem Kläger jeweils möglich gewesen wäre, eine Arbeitsstelle als Volljurist zu finden und wie diese Stelle gegebenenfalls dotiert gewesen wäre. Als schadensmindernd zu berücksichtigen sind ein mitwirkendes Verschulden des Klägers sowie im Schadenszeitraum bezogene Vorteile des Klägers.

a) Ohne Amtspflichtverletzung ergibt sich folgende Berechnung:

aa) In zeitlicher Hinsicht hätte der Kläger Mitte Dezember 1995 das Zeugnis über die bestandene Zweite Juristische Staatsprüfung erhalten und hätte sich fortan als Volljurist dem Arbeitsmarkt, sei es in einer anwaltlichen Praxis, sei es in einem sonstigen Unternehmen oder gar beim Staat, stellen können.

Dass sich der Kläger bei Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 1995/1 mit Aushändigung des Zeugnisses Mitte Dezember 1995 grundsätzlich als selbständiger Rechtsanwalt hätte niederlassen können, steht außer Zweifel. Hierauf rekurriert der Kläger jedoch nicht, der auch nicht vorgetragen hat, dass er in dieser Funktion als Berufsanfänger überhaupt unter Berücksichtigung anfallender Betriebsausgaben in absehbarer Zeit Einnahmen hätte erzielen können.

Der Senat geht nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Erholung eines von der Diplomsozialwirtin Brigitte M. unter Anleitung des Institutsleiters Dr. O. gefertigten Gutachtens des Instituts für F.B.N.sowie durch Anhörung des Sachverständigen Dr. O. und informatorische Befragung des Klägers davon aus, dass die Arbeitssuche des Klägers nach zwei Jahren mit einem Arbeitsbeginn zum 15.12.1997 von Erfolg gekrönt gewesen wäre. Der Kläger vermochte demgegenüber nicht nachzuweisen, dass er, wie vorgetragen, bereits ab Januar 1996 eine Anstellung gefunden hätte.

aaa) Die Sachverständigen hatten bei ihrer Begutachtung zugrunde zu legen, dass hinsichtlich der für eine Bewerbung relevanten Frage der örtlichen Mobilität des Klägers dieser ausweislich der von ihm vorgelegten Bewerbungsabsagen - die erstrebte Stelle im fränkischen Bereich (Gegend um Nürnberg und Erlangen), gegebenenfalls auch im Münchner Bereich antreten wollte. Des weiteren war davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt über das Bestehen der juristischen Staatsprüfung hinaus über keine beachtlichen Zusatzqualifikationen verfügte.

An diesen Vorgaben, die der Senat in seinem Beweisbeschluss vom 24.11.2005 gemacht hat und die der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt hat, ist im wesentlichen weiter festzuhalten.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 20.7.2006 nach Ende der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf den seinen Bewerbungen beigefügten Lebenslauf äußerte, dass er in jeder Klassenstufe als Klassensprecher fungiert habe, während des Grundwehrdienstes auch zum Vertrauensmann gewählt worden sei, dass er darüber hinaus während der Studien- und Referendarzeit engagiert und während der Studienzeit im Akademischen Auslandsamt der Universität E. tätig gewesen sei, dass er weiter in der Referendarzeit an einem dreiwöchigen Seminar für Internationale Rechtsvergleichung in T./Italien teilgenommen habe und auch aktiv als Funktionär in einem großen Sportverein tätig gewesen sei, .mag dies zutreffen.

Insoweit handelt es sich um Teilaspekte in einem Lebenslauf, die durchaus geeignet sein können, dem über eine Bewerbung Entscheidenden das Bild des Bewerbers plastischer und positiver erscheinen zu lassen. Als Zusatzqualifikationen im engeren Sinn, wie sie auch vom Sachverständigen Dr. O. aufgezählt wurden, haben diese Umstände aber nicht zu gelten.

Soweit der Kläger behauptet hat, Kenntnisse zweier Fremdsprachen (Englisch und Italienisch) vorweisen zu können, ist in dem von ihm vorgelegten Mustertext für Bewerbungen (Anl. K 15) davon die Rede, dass der Kläger während der Referendarzeit, sowohl um seine internationalen Rechtskenntnisse als auch seine Sprachkenntnisse zu verbessern, ein dreiwöchiges Seminar in T./Italien besucht habe, wobei die einzelnen Kurse überwiegend in englischer Sprache abgehalten worden seien. Der vom Kläger verfasste Lebenslauf weist als Fremdsprachen Englisch und Italienisch (insoweit Grundkenntnisse und etwas mehr) aus.

Der Beklagte hat indessen sowohl die entsprechende seinerzeitige Befähigung des Klägers als auch bestritten, dass diese Texte konkret verwendet worden wären; der Kläger seinerseits war nicht in der Lage, Bewerbungsschreiben vorzulegen, wobei die dafür gegebene Begründung den Senat nicht zu überzeugen vermochte, oder in sonstiger Weise Beweis anzubieten.

Der Senat hält es für wahrscheinlich, dass der Kläger seinerzeit über gewisse Englisch- und rudimentäre Italienisch-Kenntnisse verfügte, die er in den vergangenen Jahren ausgebaut haben mag. Englischkenntnisse werden indessen heute und wurden auch bereits 1995 als Selbstverständlichkeit bei einer Bewerbung um eine Stelle als Volljurist im Wirtschaftsleben angesehen. Dass der Kläger über perfekte Englischkenntnisse verfügt hätte, diese ggf. auch durch ein entsprechendes Zeugnis hätte untermauern können, die ihn von der Masse der bereits aufgrund der Schulbildung ebenfalls englisch sprechenden Akademiker abgehoben hätten, hat er indessen bereits nicht einmal behauptet. Unter diesen Umständen sind Sprachkenntnisse des Klägers nur eingeschränkt zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Soweit der Kläger, auch dies vom Beklagten bestritten, mit Schriftsatz vom 20.7.2006 die neue Behauptung aufstellt, sich seinerzeit ledig und ungebunden durchaus im gesamten Bundesgebiet als Volljurist beworben zu haben, ist er damit ebenfalls nicht zu hören. Auch insoweit hatte der Kläger bis zuletzt dem Beweisbeschluss des Senats, in dem seine Mobilität eingegrenzt wurde, nicht widersprochen. Im übrigen ist die Begründung, die der Kläger nunmehr in diesem Zusammenhang anführt, nämlich seinerzeit bei seinen Bewerbungen nur deshalb örtlich noch gebunden gewesen zu sein, da er weiterhin seine Examensvorbereitungen habe treffen müssen, nicht überzeugend. Eine derartige Bedeutung kommt der Ortsgebundenheit bei einer Examensvorbereitung nicht zu.

bbb) Auch wenn das schriftliche Sachverständigengutachten vom März 2006 ebenso wie die mündliche Anhörung des Sachverständigen Dr. O. vom 22.06.2006 keine Sicherheit darüber zu verschaffen vermochte, ab wann der Kläger definitiv eine Arbeit als Volljurist gefunden hätte - eine solche Sicherheit kann naturgemäß auch nicht erwartet werden - boten die gutachtlichen Äußerungen dem Senat doch eine zumindest ausreichende Grundlage, um darauf aufbauend eine eigene Schätzung gemäß § 287 ZPO vorzunehmen.

In dem Gutachten wurde die Situation auf dem Arbeitsmarkt für Juristen zur betreffenden Zeitspanne von 1995 bis 1999 untersucht.

Hierzu führte das Gutachten, gestützt auf weitere Untersuchungen und Quellen unter anderem der Bundesanstalt und Bundesagentur für Arbeit, aus, dass die Arbeitsmarktsituation für Rechtsanwälte Mitte der 90iger Jahre angespannt war. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit gab es 1995 bei 6.430 Bewerbern nur 142 offene Stellen für Juristen. Dieses Verhältnis verschlechterte sich noch im Jahr 1996, in dem für 7.921 Bewerber nur 158 offene Stellen gemeldet waren, d.h. im Jahr 1996 konkurrierten 50 Bewerber um eine offene Stelle. Die Arbeitslosigkeit der Juristen erreichte ihren vorläufigen Höhepunkt 1996 mit 6.366 arbeitslos gemeldeten Juristen. Über 12 % davon waren Berufsanfänger, wobei hier noch zusätzlich von einer hohen Dunkelziffer insoweit auszugehen ist, als viele junge Rechtsanwälte sich erfahrungsgemäß zunächst nicht arbeitslos melden oder sich trotz ungewisser Aussichten auf Erfolg in der Selbständigkeit versuchen.

Das Gutachten bestätigte die auch jedem Juristen geläufige Annahme des Senats, dass neben der Studiendauer und den Zusatzqualifikationen die Examensnoten zu den wichtigsten Auswahlkriterien für Berufseinsteiger gehören. Es gibt danach kaum einen anderen akademischen Abschluss, bei dem die Examensnote so entscheidend für das weitere berufliche Fortkommen ist. Absolventen mit der Note "ausreichend" im Zweiten Staatsexamen haben damit wesentlich geringere Chancen auf eine Festanstellung und machen sich im Vergleich häufiger selbständig.

Ausweislich einer Studie des Instituts für Freie Berufe aus dem Jahr 2000 korreliert auch die Zeitspanne zwischen dem Zweiten Juristischen Staatsexamen und dem Berufsstart deutlich mit den Abschlussnoten. Die Untersuchung zeigt, dass Absolventen mit besseren Examensnoten schneller eine Anstellung finden. 53 % der Juraabsolventen mit Prädikatsexamen und 52 % der Absolventen mit befriedigender Note starten noch im Prüfungsjahr in den Beruf. Nur 40 % der Absolventen mit einem ausreichenden Prüfungsergebnis steigen noch im Prüfungsjahr in den Beruf ein. Fast die Hälfte (49 %) nimmt erst im folgenden Kalenderjahr eine entsprechende Tätigkeit auf. Wenn bei der Studie auch nicht zwischen Abstufungen innerhalb einer Notenstufe differenziert worden sei, müsse jedoch darauf hingewiesen werden, dass, auch durch Angaben der Bundesrechtsanwaltskammer bestätigt, innerhalb der einzelnen Notenzahlen die Höhe eine ausschlaggebende Rolle spiele. Ein Kandidat mit einem vollen "ausreichend" findet danach eher eine Stelle als jemand, der das "ausreichend" nur knapp erreicht hat. Darüber hinaus kommt es immer auch auf Zusatzqualifikationen wie Auslandsaufenthalte, Sprachkenntnis, Promotion oder persönliche Beziehungen oder aber sonstige Spezialkenntnisse an.

Soweit im schriftlichen Gutachten ausgeführt wurde, dass unter den angegebenen Bedingungen eine Wartezeit von mindestens 6 Monaten geschätzt werden könne, des weiteren, dass man zugunsten des Klägers von einer Suchdauer von sechs Monaten ausgehen könne, hat der Sachverständige Dr. O. diese missverständlichen Äußerungen bei seiner mündlichen Anhörung dahingehend konkretisiert, dass die beim Kläger zu unterstellende Suchdauer sich in einem Zeitraum zwischen 6 Monaten und längstens 36 Monaten bewege, ohne dass ein konkreter Zeitpunkt angegeben werden könne. Die berufliche Einstiegslage beim Kläger sei schwierig bis kritisch gewesen. Die Frage des Berufseinstiegs bezog der Sachverständige dabei auf den Beruf als angestellter Rechtsanwalt. Dass für eine Anstellung in sonstigen Bereichen Besonderheiten gelten würden, wurde vom Sachverständigen nicht angenommen.

Unter Würdigung der beim Kläger konkret gegebenen Faktoren, des Umstands, dass er mit einer Examensnote von 4,02 Punkten die Prüfung gerade noch bestanden hatte, sich aber am allerletzten Ende der Notenskala befand und des weiteren Umstands, dass er über die von ihm geschilderten Lebenslaufdaten hinaus über keine relevanten Zusatzqualifikationen verfügte, schätzt der Senat den Zeitraum, den der Kläger benötigt hätte, um eine Stelle als angestellter Rechtsanwalt oder aber auch eine sonstige Stelle, beispielsweise in einem Unternehmen zu finden, auf 2 Jahre.

Dabei konnte der Senat dem dem Kläger unstreitig schon 1994 von einer Firma gemachten, durch frühere, nicht streitgegenständliche Prüfungsergebnisse jedoch überholten Angebot, ihn zu einem Gehalt von monatlich 5.500,- DM brutto als Jurist anzustellen (zu Bl. 246 d. A.), allenfalls eine geringe indizielle Wirkung zugunsten des Klägers zuerkennen. Die Hintergründe dieses Angebots erschließen sich ebenso wenig, wie bekannt ist, welche Behauptungen des Klägers zu seinem Werdegang und erwarteten Examensergebnis ihm zugrunde liegen.

Dass es dem Kläger selbst ohne Ablegung des Zweiten Juristischen Staatsexamens Anfang 1999 gelungen ist, eine mit 72.000,- DM jährlich dotierte Stelle als Stabsmitarbeiter zu finden, spricht auch nicht derart entscheidend und zwingend für seine Qualifikation, dass bei ihm als Volljurist in einem Jobsuchdauer-Rahmen von 6 bis 36 Monaten eine kürzere Zeit als zwei Jahre anzusetzen wäre. Es handelt sich um Einzelfälle in einem Zeitraum von 5 Jahren, bei denen nicht bekannt ist und vom Kläger auch nicht näher dargetan wurde, welche Bewerbungsunterlagen und ggf. Beziehungen ihnen zugrunde liegen.

bb) Für den Zeitraum vom 15.12.1997 bis 1.1.1999 errechnet sich ein möglich gewesenes Bruttoeinkommen des Klägers von 50.250,- DM.

Dieser Betrag ergibt sich als Schätzung ausgehend von dem schriftlichen Gutachten des Instituts für Freie Berufe und der dazu vom Sachverständigen Dr. O. gegebenen mündlichen Erläuterungen und in Übereinstimmung hiermit.

Gutachtlich belegt und näher erläutert wird eine Studie des IFB zum Berufseinstieg von jungen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus dem Jahr 2000, in der deren durchschnittliche monatliche Einkünfte/Gewinne in den Jahren 1996, 1997 und 1998 unter Differenzierung danach, ob es sich um angestellte oder freie Mitarbeiter, Selbständige mit oder ohne Zusatzeinkommen gehandelt hat, jeweils mit unterschiedlichen, im Maximalwert bis zu 5.900,- DM monatlich ansteigenden Mittelwerten angegeben wurden. Wenn auch diese Studie, so die Sachverständigen, Anhaltspunkte für die Berechnung der durchschnittlichen Einstiegsgehälter geben könne, sei ihre Aussagekraft für den vorliegenden Fall gleichwohl eingeschränkt. Dies ergebe sich, für den Senat auch ohne weiteres nachvollziehbar, daraus, dass die Ermittlung der Gehälter in der IFB-Studie unter Einbeziehung aller Notenstufen und ohne Unterscheidung nach Kanzleigrößen (Einzelkanzlei/Sozietät) oder einer regionalen Differenzierung vorgenommen worden sei. Dass die Examensnote einen ganz gewichtigen Einfluss nicht nur darauf ausübt, wie lange sich die Arbeitssuche gestaltet, sondern insbesondere auch darauf, zu welchen Verdienstkonditionen eine Arbeitsstelle angetreten werden kann, ist gerichts- sowie allgemein bekannt.

Die Einkommenssituation eines in den Beruf einsteigenden Volljuristen mit einem gerade noch ausreichenden Examensergebnis sieht gänzlich anders aus als diejenige eines Volljuristen mit Prädikats- oder gar Spitzenexamen.

Laut dem Arbeitsamt Nürnberg, so das Gutachten, wäre das Gehalt in der Region Nürnberg im entsprechenden Zeitraum (zwischen 1996 und 1998) deutlich niedriger gewesen als dies in der genannten IFB-Studie für den Durchschnitt aus allen best- bis schlechtestqualifizierten Berufseinsteigern ermittelt wurde. Bei einem Ergebnis im Bereich "ausreichend" im Zweiten Staatsexamen, so die Sachverständigen, wäre die Vermittlung einer versicherungspflichtigen Arbeitsstelle durch das Arbeitsamt Nürnberg ausweislich deren Auskunft zu einem Bruttomonatsgehalt von 6.000,-- DM sicher nicht möglich gewesen. Auch damals habe das Angebot an Juristen deutlich die Nachfrage aus dieser Berufsgruppe überstiegen. Falls überhaupt eine Vermittlung hätte erfolgen können, wäre dies voraussichtlich in einer Gehaltsspanne von 3.000,-- DM bis 4.000,-- DM gelegen.

Die Gutachter haben es für erwägenswert angesehen, sich hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten des Klägers einer Berechnung des Arbeitsgerichts Bad Hersfeld in einem Urteil vom 4.11.1998 (2 Ca 255/98), bestätigt durch Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 28.10.1999 (5 Sa 169/99), anzuschließen. In diesem Urteil wurde, bezogen auf den Zeitraum vom 1.1.1996 bis 30.6.1998, als monatliches Bruttogehalt eines angestellten Rechtsanwalts, ausgehend vom durchschnittlichen Gehalt eines Angestellten einer Einzelkanzlei in den alten Bundesländern im Jahr 1994 von monatlich 6.500,-- DM, unter Ermittlung von Abschlägen für den Berufsanfang und unter Ansatz von Steigerungsraten bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden im ersten Berufsjahr ein Betrag von 4.000,-- DM, im zweiten ein solcher von 5.000,-- DM, im dritten 6.000,-- DM und im vierten Berufsjahr 6.500,-- DM ermittelt.

Eine Übertragung dieser Bewertung auf den Fall des Klägers ist mangels näherer Kenntnis von den dem Urteil des Arbeitsgerichts zugrunde liegenden entscheidungserheblichen Tatsachen wie Examensnote, Zusatzqualifikation, Mobilität und Suchgebiet des dortigen Klägers nicht ohne weiteres möglich.

Gleichwohl bieten die IFB-Studie des Jahres 2000, die ihr zugrunde liegenden Erhebungen, die Auskünfte des Arbeitsamts Nürnberg und das genannte arbeitsgerichtliche Urteil mit den jeweils erläuternden Angaben des Sachverständigen dem Senat einen gewissen Orientierungsrahmen, der ihn die Lage versetzt, unter Zugrundelegung der konkreten Situation des Klägers hinsichtlich Note, Qualifikation und Mobilität gemäß § 287 ZPO mit einiger Verlässlichkeit eine Schätzung vorzunehmen, die sich im Ergebnis mit den Berechnungen des Arbeitsgerichts Bad Hersfeld deckt.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger vom 15.12.1997 bis 1.1.1999 unter Zugrundelegung eines monatlichen Bruttogehalts von 4.000,-- DM im ersten Jahr, 4.500,-- DM im zweiten Jahr, 50.250,--- DM (12 x 4.000,-- DM + 1/2 x 4.500,-- DM) verdient hätte.

Der Kläger macht jedoch nicht das Bruttoeinkommen als Schaden geltend sondern ein "Nettogehalt", das er bei einem von ihm angenommenen Jahresbruttogehalt von 72.000,-- DM bei der (unstreitigen) Steuerklasse I mit Stand 1998 mit monatlich 3.160,-- DM, jährlich demnach mit 37.920,-- DM beziffert. Insoweit verlangt der Kläger also nicht das nur um die Steuerlast reduzierte Bruttoeinkommen, das ausweislich der Einkommensteuergrundtabellen für 1998 unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags bei 52.144,90 DM jährlich und 4.345,41 DM monatlich gelegen hätte. Vielmehr bringt der Kläger auch, ohne dies näher zu spezifizieren, weitere Abgaben in Abzug, bei denen es sich im wesentlichen um die Sozialabgaben handeln dürfte, wobei sich diese und insbesondere die Höhe der vom Kläger gewählten Krankenversicherung der Kenntnis des Senats entziehen. Der Senat reduziert das von ihm errechnete Bruttoeinkommen des Klägers für die Zeit vom 15.12.1997 bis 1.11.1999 von 50.250,-- DM, das der Einfachheit halber und ohne dass sich daraus nennenswerte Verschiebungen ergäben, als Bruttojahreseinkommen 1998 behandelt wird, deshalb zunächst um die gemäß Grundsteuertabelle für 1998 sich ergebende Steuerlast nebst Solidarzuschlag auf einen Nettobetrag von 38.495,19 DM. Von diesem Betrag wurden sodann entsprechend der Berechnung des Klägers und im selben Verhältnis wie vom Kläger dargestellt anteilsmäßig weitere Beträge in Abzug gebracht. Es ergibt sich damit für die Zeit vom 15.12.1997 bis 1.1.1999 ein bereinigtes Nettoeinkommen von 27.993,70 DM = 14.312,95 €, das der Kläger hätte erzielen können, wenn seine Klausur nicht amtspflichtwidrig falsch bewertet worden wäre.

b) Hiermit ist das Einkommen des Klägers zu vergleichen, das sich aufgrund des amtspflichtwidriges Verhaltens des Beklagten ergeben hat bzw., soweit den Kläger ein Verschulden daran träfe, es nicht erzielt zu haben, hätte ergeben können.

aa) In zeitlicher Hinsicht zu kurz gegriffen wäre es, den gesamten Zeitraum bis zu dem Tag, als dem Kläger nach bestandenem Zweiten Staatsexamen das Zeugnis ausgehändigt würde, mithin bis zum 9.11.1999, als vom Beklagten zu verantwortenden Verzögerungszeitraum anzusehen.

aaa) Dies ließe unberücksichtigt, dass der Kläger durch hinhaltendes Prozessieren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst dazu beigetragen hat, dass eine ihm günstige und zur Ablegung der mündlichen Prüfung berechtigende verwaltungsgerichtliche Entscheidung nur mit Verspätung ergehen konnte. Dem Kläger kommt jedoch nur die dem Beklagten zurechenbare Verzögerungsdauer zugute. Diese errechnet sich wie folgt:

In den 4 1/2 Monaten ab Erhalt des Bescheids über das Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung (16.11.1995) bis zu dem Zeitpunkt, als das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens feststand (3.4.1996), traf den Kläger keine Pflicht, das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch Einreichung einer Klagebegründung voranzubringen; vielmehr durfte er zuwarten, bis das Ergebnis des als vorrangiger Primärrechtsschutz anzusehenden Nachprüfungsverfahrens feststand.

Der Zeitraum, den das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach sodann ohne Verzögerung durch den Kläger bis zum Erlass eines Urteils beansprucht hätte, lässt sich, ausgehend von den späteren tatsächlichen Gegebenheiten, auf 11 Monate bemessen. Dass im Verwaltungsrechtsstreit bei zügigem Prozessieren des Klägers im Jahr 1996 in kürzerer Zeit terminiert und entschieden worden wäre, als dies tatsächlich 1997/1998 der Fall war, erscheint möglich, jedoch nicht nahe liegend. Das Beweisangebot der Beklagten dafür, dass das Verwaltungsgericht bei Verfahrensfortgang ab April 1996 mit Einreichung einer Klagebegründung in weniger als 11 Monaten zu einem Urteil gelangt wäre, ist ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Würde man ihm nachgehen, wäre selbst bei Erweislichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache, dass das Verwaltungsgericht Ansbach für den Fall, dass der Kläger nicht die Terminsaufhebung beantragt hätte, am 17.12.1996, mithin um drei Monate früher als vom Senat seiner Berechnung zugrunde gelegt, entschieden hätte, für die Entscheidung dieses Rechtsstreits, wie noch zu zeigen sein wird, nicht erheblich.

Die Zeit, die bis zum Erlass der Entscheidung des VGH verstrichen wäre, setzt der Senat entsprechend dem späteren tatsächlichen Ablauf (12.11.1998 bis 19.4.1999) mit 5 Monaten an. Auch dieser Zeitraum ist dem Beklagten als Verzögerungszeitraum anzurechnen. Dem Kläger kann nicht der Vorwurf gemacht werden, sich nicht unmittelbar nach Vorliegen eines verwaltungsgerichtlichen Urteils um eine sofortige Zulassung zur mündlichen Prüfung bemüht zu haben. Es war der Beklagte, der das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht zu akzeptieren bereit war. Er wäre mit dem Einräumen eines neuen Prüfungstermins in der Pflicht gewesen. Ein etwaiges Bemühen des Klägers, in welcher Form auch immer, wäre zur Überzeugung des Senats auch nicht chancenreich gewesen.

Die Zeit, die bis zum tatsächlichen Ablegen der sodann vom Kläger bestandenen mündlichen Prüfung verstrich, errechnet sich unter Zugrundelegung des späteren tatsächlichen Ablaufs (19.4.1999 bis 9.11.1999) mit 7 Monaten. Dem Kläger ist nicht anzulasten, sich nicht um einen frühzeitigeren Prüfungstermin bemüht zu haben.

Danach ergibt sich aufgrund dem Beklagten zurechenbaren Verhaltens eine Zeit von 27 1/2 Monaten, die sich der Kläger später als dies bei einer amtspflichtgemäßen Prüfungsentscheidung der Fall gewesen wäre, um eine Stelle als Volljurist hätte bemühen können, mithin erst zum 1.4.1998.

bbb) Diese Zeit verkürzt sich nicht aufgrund sonstiger, als Mitverschulden des Klägers anzusehender Umstände.

Insbesondere begründet es kein Mitverschulden des Klägers, dass dieser im Examenstermin 1996/2 im Schriftlichen ebenfalls nicht die für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderliche Punktzahl erreichte. Dass dies auf einer vorwerfbar unzureichenden Prüfungsvorbereitung beruht hätte, ist nicht erwiesen. Der Kläger war ersichtlich um einen Abschluss bemüht und hatte unter anderem wegen des Versuchs, das Staatsexamen 1996/2 zu bestehen, das Ruhen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beantragt. Eine Gesetzmäßigkeit dergestalt, dass bei ausreichender Vorbereitung das Examen auch mit Sicherheit zu bestehen sei, besteht nicht, zumal intellektuelle Leistungen nicht durch einen entsprechenden Zeitaufwand zu programmieren sind. Auch ist es nicht auszuschließen, dass die dem Kläger widerfahrene unrechtmäßige Behandlung im Prüfungstermin 1995/1 und die Sorge, das Staatsexamen 1996/2 könne möglicherweise seine letzte Chance sein, dazu beigetragen haben, dass der Kläger in diesem Termin im Schriftlichen ebenfalls nicht die erforderliche Punktzahl erreichte.

bb) Hätte der Kläger sich somit aufgrund der ihm widerfahrenen Amtspflichtverletzung erst zum 1.4.1998 dem Arbeitsmarkt als Volljurist zur Verfügung stellen können, wäre auch für diesen Fall von einer nicht unerheblichen Suchdauer auszugehen, die es dem Kläger - würde er nicht zum 1.1.1999 entgegen der üblichen Erwartung eine Stelle auch ohne Bestehen des Zweiten Juristischen Staatsexamens gefunden haben - frühestens im Jahr 2000 ermöglicht hätte, Einkommen zu erzielen.

Für den Zeitraum bis 1.1.1999 schmälert sich das ohne Amtspflichtverletzung erzielbare Einkommen des Klägers damit nicht um einen Betrag, den der Kläger zu erwerben unterlassen hätte.

cc) Für den bezifferten Schadenszeitraum sind auch keine sonstigen Einkünfte des Klägers schadensmindernd in Abzug zu bringen.

Der Kläger hat ausgeführt, dass er im Zeitraum von 1997 bis zum Antritt seiner Arbeitsstelle als Stabsmitarbeiter im Januar 1999 keine Unterstützung des Arbeitsamtes bekommen habe, die entsprechenden Zahlungen vielmehr, von ihm auch belegt, ausschließlich für den Zeitraum vom 1.1. bis 28.11.1996 erfolgt sind, ferner, dass er im übrigen von Zuwendungen seiner Eltern bzw. von einem Darlehen des Sozialamtes gelebt habe. Dafür, dass dieser schlüssige Vortrag nicht den Tatsachen entspräche, hat der für einen Vorteilsausgleich beweispflichtige Beklagte keinen Beweis angeboten.

Darlehen und elterliche Zuwendungen mindern den Schaden nicht: erstere, weil sie ohnedies zurückzuzahlen sind (vgl. auch Anl. K12, K 13 und K 14), letztere, weil die Zuwendungen der Eltern nicht dazu bestimmt sind, den Schädiger zu entlasten.

4.

Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig und gemäß der vom Senat erfolgten Tenorierung zum Teil begründet.

a) Soweit der Kläger vorträgt, dass für die Berechnung seines weiteren, nach dem 31.12.1998 liegenden Schadens umfangreiche sozialversicherungsrechtliche und rentenrechtliche Gutachten erforderlich seien, tritt der Senat dieser Einschätzung bei.

Selbst wenn der Kläger in vorgerichtlichen Anspruchsschreiben versucht hat, diesen Schaden zu beziffern, ist dies, wie auch der Beklagte einräumt, mit einigen Unsicherheiten und Unterstellungen behaftet. Dass es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen wäre, den weiteren Schaden bereits vor Klageerhebung vom 14.8. 2003 zu präzisieren, schließt der Senat aus.

Im übrigen richtet sich der Anspruch gegen den Freistaat Bayern, einen Schuldner, bei dem davon auszugehen ist, dass er bereits ein feststellendes Urteil zum Anlass nehmen wird, den Kläger demgemäss zu befriedigen.

b) Der Feststellungsantrag ist zum Teil begründet.

aa) Es ist nicht nur denkbar, sondern darüber hinaus wahrscheinlich, dass dem Kläger ein weiterer sozialversicherungsrechtlicher Schaden dadurch entstanden ist und entsteht, dass er dem Arbeitsmarkt für Volljuristen nur mit Verzögerung zur Verfügung stand, deshalb auch erst verspätet eine Stelle antreten konnte und somit nicht bereits ab 15.12.1997 in die entsprechende Versorgungskasse beispielsweise das Versorgungswerk für Rechtsanwälte Beiträge einbezahlen konnte. Durch entsprechende Einzahlungen gemäß seinem Einkommen wäre es dem Kläger möglich gewesen, eine Anwartschaft auf später höhere Rentenzahlungen zu erwerben.

Dies belegt auch in ausreichender Weise das Schreiben der Bayerischen Versorgungskammer an den klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 6.9.2005 (zu Bl. 160 d. A.).

Darüber hinaus kann der Umstand, dass der Kläger den Status eines Volljuristen erst mit Verspätung erlangte, zu einer Verzögerung bei späteren Besoldungserhöhungen führen.

Auch wenn diese zu erwartenden Schäden aufgrund dessen, dass sie dem Beklagten im wesentlichen nicht bereits aus der Zeit ab 1.1.1996 sondern erst insoweit zurechenbar sind, als eine Arbeitsaufnahme durch den Kläger zum 15.12.1997 vereitelt wurde, sich als weitaus geringer darstellen als vom Kläger angenommen, verbleibt es dabei, dass jedenfalls irgendein Schaden entstanden ist.

bb) Den von ihm durch den Feststellungsantrag geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Schaden hat der Kläger bereits in der Klageschrift auf 56.190,48 € geschätzt.

Da diese Berechnung im wesentlichen auf einer behaupteten Ausfallzeit von drei Jahren (1.1.1996 bis 1.1.1999) sowie darauf basiert, dass der Kläger ab 1.1.1996 bereits ein Einkommen von 6.000,- brutto monatlich hätte erzielen können, die Beweisaufnahme durch den Senat allerdings ergeben hat, dass der Kläger frühestens zum 15.12.1997 Arbeit gefunden hätte, dies auch bis 15.12.1998 nur zu einem monatlichen Bruttogehalt von 4.000,-- DM und sodann von monatlich 4.500,-- DM, war die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags nur zum Teil erfolgreich.

Den Anteil, mit dem der Kläger obsiegt hat, schätzt der Senat auf 2/9 (1/3 von drei Jahren x 2/3 von 6.000,-- DM).

5.

Die Ansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschädigte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Dieser Vorwurf ist dem Kläger allerdings nicht zu machen und ergibt sich auch nicht daraus, dass er gegen die Entscheidung des Landesjustizprüfungsamts vom 16.11.1995 nicht mit dem Antrag, sofort zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden, im Wege der einstweiligen Anordnung vorgegangen ist.

Ein entsprechendes Rechtsmittel wäre jedenfalls ohne Erfolg geblieben.

Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 VwGO). Der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 II ZPO i.V. mit § 123 III VwGO).

Es muss mithin zu besorgen sein, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung Fakten eintreten, die sich durch das Hauptsacheverfahren entweder nicht mehr rückgängig machen oder es zumindest unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.

Die verwaltungsgerichtliche Praxis bejaht diese Voraussetzungen nur in wenigen Fallkonstellationen, zu denen die des Klägers nicht gehört.

Die Auffassung, dass in prüfungsrechtlichen Streitigkeiten ein Anordnungsgrund in der Regel zu bejahen sei, sofern ein rechtswidriges Prüfungsverfahren zu einer Verzögerung beim Abschluss des Studiums führt (vgl. Zimmerling/Brehm, NVwZ 2004, 651), ist keineswegs unstreitig (anders wohl OVG NW vom 31.8.2000, 14 B 634/00 = DVBl 2001, 820, wo dem Kandidaten eine mehrmonatige Verzögerung zugemutet wird). Sie überzeugt auch nicht, ist darüber hinaus auf den Fall des Klägers nicht anwendbar und würde hier zudem nicht weiterführen, da selbst Befürworter des Vorliegens eines Anordnungsgrunds deren Erlass weiter davon abhängig machen, ob es eine zumutbare oder einfachere Möglichkeit zur vorläufigen Wahrung oder Sicherung des betreffenden Rechts gibt, wie z.B. bezüglich einer Prüfung die Möglichkeit einer Prüfungswiederholung. Diese Möglichkeit bestand für den Kläger, der die Problematik ähnlich gesehen hat, als er den Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens mit dem Hinweis hinauszögerte, vorrangig von der weiteren Wiederholungsprüfung Gebrauch machen zu wollen. Es ist gängige Entscheidungspraxis, dass der Nachteil, der einem Kandidaten dadurch droht, dass er seine spezielle Prüfungsvorbereitung und sein daraus resultierendes aktuelles Wissen nicht während der Dauer eines mehrjährigen Hauptsacheverfahrens konservieren kann, bereits dadurch im Sinne einer einfacheren Möglichkeit ausgleichen kann, dass er die nächstmögliche Gelegenheit zu einer Wiederholungsprüfung ergreift (OVG NW a.a.O.; vgl. auch Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 26).

Überdies ist zu bedenken, dass es sich bei der im Fall des Klägers angefochtenen Entscheidung nicht um eine solche während des Studiums handelte sondern um eine, in deren Anschluss unmittelbar die berufliche Betätigung erfolgen konnte.

Der durch einen verspäteten Berufseinstieg entstandene Schaden lässt sich beziffern und ggf. im Schadensersatzprozess in einer Weise geltend machen, dass dem Prüfling, hier dem Kläger durch das Versagen einer einstweiligen Anordnung kein Schaden verbleibt.

Dass das Verwaltungsgericht den zum Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter erforderlichen Anordnungsanspruch erkannt hätte, ist zudem zweifelhaft, da das erhebliche Engagement des Beklagten, der durch die Instanzen hindurch mit eingehender Begründung an seiner Auffassung festgehalten hat, eine Bewertung der fraglichen Klausur mit Null Punkten sei ordnungsgemäß oder vertretbar, das Verwaltungsgericht bei einer summarischen Entscheidung an den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren möglicherweise hätte zweifeln lassen können.

Ein einstweiliges Rechtschutzverfahren wäre für den Kläger in seiner damaligen Situation damit ohne Erfolg und unzumutbar gewesen.

Verjährungsfragen spielen für die Entscheidung keine Rolle und wurden vom Beklagten in zweiter Instanz auch nicht vertieft.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Dabei war, auf den Angaben des Klägers aufbauend, von einem Streitwert erster Instanz (vgl. Bl. 7 d. A.) wie auch des Berufungsverfahrens in Höhe von 104.606,24 € auszugehen. Dieser setzt sich zusammen aus dem bezifferten Leistungsantrag des Klägers (48.415,76 €) und dem Wert des vom Kläger gestellten Feststellungsantrags. Diesen hat bereits das Landgericht entsprechend den hierzu erfolgten Ausführungen des Klägers zutreffend mit 56.190,48 € bewertet. Ein Abzug hiervon, der bei Feststellungsklagen üblicherweise mit 20 % vorgenommen wird, konnte unterbleiben, da der Kläger hinsichtlich der Feststellung von einem Mindestschaden ausgegangen ist, der sich durch weitere Schadenspositionen, wie auch vorgerichtlich unternommene Berechnungsversuche zeigen, durchaus noch erhöhen kann.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach den §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück