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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: 1 U 3390/01
Rechtsgebiete: DÜG, BauGB, ZPO, GG, EGZPO
Vorschriften:
DÜG § 1 | |
BauGB § 9 Abs. 8 | |
BauGB § 9 Abs. 8 S. 2 | |
BauGB § 9 Abs. 8 S. 4 | |
BauGB § 31 Abs. 2 | |
BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2 | |
BauGB § 34 | |
BauGB § 155 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 | |
BauGB §§ 214 ff. | |
BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 2 | |
BauGB § 233 Abs. 2 | |
ZPO § 144 | |
ZPO § 270 Abs. 3 | |
ZPO § 304 | |
ZPO § 538 Nr. 3 a.F. | |
BGB § 209 Abs. 1 a.F. | |
BGB § 254 | |
BGB § 839 | |
BGB § 839 Abs. 3 | |
BGB § 852 | |
GG Art. 34 | |
EGZPO § 26 Ziff. 8 n.F. |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 1 U 3390/01
Verkündet am 27.06.2002
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
erläßt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2002 folgendes
Endurteil:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 19.04.2001 aufgehoben und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Wegen der Höhe des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruches wird das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Ingolstadt zurückverwiesen.
II. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,-- Euro.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadenersatz wegen behaupteter fehlerhafter Behandlung eines Bauantrages.
Die Klägerin ist als Bauträgerin tätig. Sie erwarb im Januar 1994 die Grundstücke Flur-Nr. 312/70 und 312/71 in ... zu einem Gesamtkaufpreis von 618.370,-- DM. Am 11.08.1994 stellte die Klägerin bei der Beklagten Bauantrag zur Errichtung von vier Doppelhaushälften mit sechs Fertiggaragen auf den vorgenannten beiden Grundstücken, die im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 927 der Beklagten vom 14.01.1982 liegen. Der Bebauungsplan sieht unter anderen auch für die vorgenannten Grundstücke, um die Bebauung am Ortsrand aufzulockern und einen harmonischen Übergang zur freien Landschaft herzustellen, die Bebauung mit Einzelhäusern vor. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich nicht um eine nachbarschützende Bestimmung handelt. Am 30.09.1994 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass die beantragte Baugenehmigung nicht erteilt werden würde, da die durch den Bebauungsplan vorgeschriebene Einzelhausbebauung nicht eingehalten werde und ein Dispens städtebaulich nicht vertretbar sei. Abgesehen vom Gesichtspunkt Einzelhausbebauung bestanden gegen das Vorhaben der Klägerin keine bauplanerischen oder baurechtlichen Bedenken. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten erging am 10.11.1994. Das Widerspruchsverfahren bei der Regierung von ... blieb erfolglos. Von einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidungen der Beklagten und der Regierung von ... sah die Klägern ab.
Am 28.04.1995 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Bauantrag auf Errichtung von vier Reihenhäusern auf den vorgenannten Grundstücken, der am 28.06.1995 von der Beklagten positiv verbeschieden wurde. Die Klägerin musste Anfang 1997 die beiden Grundstücke unbebaut verkaufen, da sich das Reihenhausprojekt als unwirtschaftlich erwies. Dem Erwerber der Grundstücke, dem Bauträger ... wurde von der Beklagten am 10.07.1997 ein Vorbescheid erteilt, demzufolge eine Bebauung der Grundstücke mit zwei Doppelhäusern mit vier Carports und vier Stellplätzen unter Befreiung von der Festsetzung Einzelhausbebauung genehmigungsfähig ist. Den Vorbescheidsantrag ... vom 30.04.1997, der auf den Bau von zwei Doppelhäusern mit zwei Carports, zwei Garagen und vier Stellplätzen gerichtet war, hatte auch die Klägerin als betroffene östliche Nachbarin unterzeichnet. Der Vorbescheid vom 10.07.1997 wurde der Klägerin nicht mitgeteilt. Am 30.10.1997 erteilte die Beklagte entsprechend dem Vorbescheid die Baugenehmigung für das Bauvorhaben ... die der Klägerin als Nachbarin am 03.11.1997 mittels Postzustellungsurkunde bekannt gegeben wurde.
Das Vorhaben ... beanspruchte bei gleicher Gebäudehöhe eine größere Grundfläche wie das nicht genehmigte streitgegenständliche Vorhaben der Klägerin, da dieses auch das Obergeschoss als Wohnraum genutzt hätte.
Dem Bauantrag der Klägerin waren sämtliche Unterschriften der östlichen Nachbarn beigefügt. Die westliche Nachbarin ... hatte dem Geschäftsführer der Klägerin gegenüber die Unterschrift verweigert. Der Vorbescheidsantrag ... war auch von der westlichen Nachbarin ... unterzeichnet, nicht jedoch von sämtlichen östlichen Nachbarn. Diejenigen östlichen Nachbarn, die nicht unterzeichnet hatten, wurden von der Beklagten sämtlich vom Vorbescheidsantrag unterrichtet. Nachdem sich daraufhin keiner der Nichtunterzeichnenden bei der Beklagten gemeldet hat, erging der Vorbescheid.
Beide Parteien gehen davon aus, dass das Bauvorhaben ... rechtmäßig genehmigt wurde.
Die beiden ursprünglich ungeteilten Grundstücke 312/70 und 312/71 grenzen im Osten unmittelbar und im Norden nur getrennt durch den ... an das Mischgebiet an. Beide Grundstücke sind in Relation zu den anderen Grundstücken in südlicher Reihe langgestreckt geformt.
Im Jahr 1994 war das Grundstück 312/72 mit sieben Mehrfamilienhäusern -33 Wohneinheiten - bebaut. Auf dem Grundstück 312/69 war ein Einfamilienhaus mit Büroanbau errichtet. Im übrigen war die südliche Reihe zwischen den Grundstücken 312/58 und 312/68 unbebaut. Das Grundstück 312/57 war 1994 bereits mit zwei Doppelhaushälften bebaut. Auf dem Flurstück 312/47 bestand schon damals ein gewerbliches Gebäude der ....
Die Klägerin hat in erster Instanz geltend gemacht, dass die Ablehnung ihres Bauantrages durch den Bescheid der Beklagten vom 10.11.1994 rechtsmissbräuchlich, willkürlich und ermessensfehlerhaft gewesen sei. Im Plangebiet existierten Parallelfälle, die von der Beklagten unter Befreiung von der Vorgabe "Einzelhausbebauung" genehmigt worden seien. Auch das faktisch identische Vorhaben ... sei von der Beklagten, wenn auch drei Jahre später, genehmigt worden. Dies zeige, dass auch das Vorhaben der Klägerin ohne weiteres genehmigungsfähig gewesen sei. Die Beklagte sei zum Schadenersatz verpflichtet, da sie gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. I GG verstoßen habe. Die Grundstücke seien mit der geplanten Reihenhausbebauung trotz intensiver Bemühungen der Klägerin nicht verkäuflich gewesen. Die Klägerin verlange von der Beklagten Schadenersatz wegen der Differenz zwischen An- und Verkaufspreis für die unbebauten Grundstücke, der frustrierten Aufwendungen für das nicht genehmigte Vorhaben und des ihr entgangenen Gewinns aus diesem.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 490.503,42 nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 03.03.1998 bis 31.03.2000 zu bezahlen, ferner ab dem 01.04.2000 Zinsen aus dem Klagebetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998.
Die Beklagte hat im ersten Rechtszug
Klageabweisung
beantragt.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie bei der Ablehnung des Bauantrages der Klägerin pflichtgemäß von dem ihr in § 31 Abs. II BauGB eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht habe. Die Bebauung auf dem Grundstück 312/57, das sich 12 Parzellen weiter westlich in ca. 240 m Entfernung befindet, sei nicht mit dem Vorhaben der Klägerin vergleichbar. Eine weitere Doppelhausbebauung im Plangebiet läge nicht an der Grenze zur freien Fläche am Südrand des Plangebietes und tangiere folglich schon aus diesem Grund das städtebauliche Ziel einer Auflockerung in diesem Bereich nicht. Das Bauvorhaben ... habe gegenüber den Planungen der Klägerin einen erheblich reduzierten Baukörper aufgewiesen, da insgesamt fünf Garagen weniger geplant worden seien. Der Anspruch der Klägerin sei verjährt, da sie vom Bauvorhaben ... durch Unterschrift auf dem Vorbescheidsantrag bereits seit dem 12.06.1997 unterrichtet gewesen sei.
Mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24.04.2001 zugestellten Urteil vom 19.04.2001, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht Ingolstadt die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 23.05.2001 eingegangene und nach zweimaliger Fristverlängerung am 31.08.2001 begründete Berufung der Klägerin.
Die Klägerin macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend, dass es sich in Anbetracht der massiven Bebauung des im Mischgebiet gelegenen östlichen Nachbargrundstückes 312/72, das ebenfalls am südlichen Rand der Bebauung liegt, bei der Behauptung der Beklagten, es solle durch die Vorgabe Einzelhausbebauung ein aufgelockerter Übergang zur freien Landschaft ermöglicht werden, um eine nachgeschobene Schutzbehauptung der Beklagten handele, die im Bebauungsplan keinen Niederschlag gefunden habe. Die Klägerin habe es als nutzlos angesehen, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten, da der Oberbürgermeister persönlich den ablehnenden Bescheid unterschrieben hatte und es sich die Klägerin schon aus finanziellen Gründen nicht habe leisten können, ein zentrales Projekt auf unabsehbare Zeit lahm zu legen.
Die von der Beklagten genehmigte Bebauung mit Reihenhäusern habe die von der Beklagten geltend gemachten städtebaulichen Erwägungen tiefgreifender betroffen wie die abgelehnte Bebauung mit Doppelhaushälften. Das Bauvorhaben der Klägerin und das genehmigte Vorhaben ... seien nahezu identisch und rechtfertigten keine abweichende Beurteilung im Hinblick auf eine aufgelockerte Bebauung am Ortsrand. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich die städtebaulichen Belange in dem Zeitraum von ca. drei Jahren, der zwischen der Ablehnung des Antrages der Klägerin und der Genehmigung des Vorhabens ... liegt, relevant verändert hätten. Eine Verjährung des Schadenersatzanspruches komme nicht in Betracht, da die Klägerin erst mit der Zustellung der Baugenehmigung ... am 03.11.1997 erkannt habe, dass die von der Beklagten genannten Gründe für die Ablehnung des Antrages der Klägerin, die die Klägerin zunächst für plausibel erachtet habe, von der Beklagten nur vorgeschoben worden seien.
Im übrigen sei die Klage nicht nur aus Amtspflichtverletzung sondern auch aus enteignungsgleichem Eingriff begründet.
Die Klägerin beantragt:
I. Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt, Az.: 3 O 876/00 vom 19.04.2001, wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 470.517,76 DM nebst 8 % Zinsen aus DM 397.996,55 seit dem 03.03.1998 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend, dass das Grundstück 312/72 als Bezugspunkt ungeeignet sei, da es im Gegensatz zu dem streitgegenständlichen Grundstück im Mischgebiet liegt. Zwischen dem abgelehnten Vorhaben der Klägerin und dem Vorhaben ... bestünden erhebliche Unterschiede. Die Klägerin habe sechs Fertiggaragen geplant während beim Vorhaben ... eine Garage, zwei Carports und sechs Stellplätze genehmigt worden seien. Beim Vorhaben der Klägerin sei verputztes Mauerwerk vorgesehen gewesen, während das Vorhaben ... in Holzständerbauweise errichtet worden sei. Die von der Klägerin beantragten Baukörper hätten vier Gauben zu den Nachbarn hin aufgewiesen, während das Vorhaben ... keine Gauben zu den Nachbarn hin vorgesehen habe und auch deren nachträgliche Errichtung konstruktiv ausgeschlossen gewesen sei. Durch die Ausbildung eines Baukörpers mit Kopfbauten habe das Bauvorhaben ... eine architektonisch ansprechende Lösung aufgewiesen, während die Klägerin uniforme rechteckige Baukörper vorgehabt habe. Außerdem weise das Vorhaben ... im Gegensatz zu dem von der Klägerin beabsichtigten Bauwerk zum westlichen Nachbarn hin eine geschlossene Dachfläche auf. Das Vorhaben ... komme im Rahmen des Gleichheitssatzes nicht als Bezugsfall in Betracht, da es erst drei Jahre nach den streitgegenständlichen Vorfällen genehmigt wurde. Dem Anspruch der Klägerin stehe auch entgegen, dass sie es unterlassen hat, verwaltungsgerichtlichen Schutz zu erholen. Die Einrede der Verjährung werde aufrechterhalten. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden sei nach wie vor zu bestreiten.
Der Senat hat von Amts wegen gemäß § 144 ZPO am 16.04.2002 Beweis durch Einnahme eines richterliche Augenscheins erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 07.03.2002 (Bl. 198/202 d. A.) und das Protokoll vom 16.04.2002 (Bl. 203/208 d. A.) verwiesen.
Im übrigen wird bezüglich des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz auf die Schriftsätze der Klägerin vom 31.08. und 02.11.2001 sowie vom 05.03.2002 und auf die Schriftsätze der Beklagten vom 19.10. und 11.12.2001 sowie vom 24.01., 22.02. und 25.02.2002 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hat den Bauantrag der Klägerin zur Errichtung von vier Doppelhaushälften auf den Grundstücken 312/70 und 312/71 zu Unrecht abgelehnt. Sie ist folglich aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG verpflichtet, der Klägerin den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 19.04.2001 war aufzuheben, der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und, da die Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens noch nicht spruchreif ist, der Rechtsstreit insoweit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
I. Die Beklagte hat der Klägerin rechtswidrig ermessensfehlerhaft eine Befreiung gem. § 31 Abs. II Nr. 2 BauGB von der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 927, dass die Grundstücke der Klägerin mit Einzelhäusern zu bebauen sind, verweigert.
1) Allerdings kommt ein diesbezüglicher Ermessensfehler der Baugenehmigungsbehörde nur dann in Betracht, wenn, wie hier, die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Verwaltungsermessens gegeben sind.
a) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. II BauGB durften seinerzeit, zur Vermeidung der Aushöhlung des Bebauungsplanes im Wege des Nachziehens weiterer Antragsteller unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz, nur dann gewährt werden, wenn grundstücksbezogene Besonderheiten vorliegen (BVerwG, NJW 1991, 2785). Die ursprünglich ungegeteilten Grundstücke 312/70 und 312/71 waren von der bauplanungsrechtlichen Vorgabe der Einzelhausbebauung atypisch im vorgenannten Sinn betroffen. Die Grundstücke grenzen zum einen im Osten unmittelbar und im Norden nur getrennt durch den ... an das massiv bebaute Mischgebiet an. Zum anderen handelt es sich um ausgesprochen langgestreckte Grundstücke. Die vorgenannten Parameter sind - erst recht in ihrer Kombination - nur den verfahrensgegenständlichen Grundstücken 312/70 und 312/71 zu eigen.
b) Beide unter a) genannten Gesichtspunkte rechtfertigen eine Bebauung mit Doppelhaushälften anstatt der vorgeschriebenen Einzelhäuser. Zum einen ist, da ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden gefordert ist, eine verstärkte Bebauung der langgestreckten Grundstücke angemessen. Zum anderen wird das mit der Vorgabe Einzelhausbebauung angestrebte Ziel eines aufgelockerten Übergangs zwischen Bebauung und freier Landschaft durch eine verstärkte Bebauung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke wegen deren Nachbarschaft zu den damals bereits ohnehin massiv bebauten Grundstücken im Mischgebiet, insbesondere dem Grundstück 312/72, allenfalls eingeschränkt tangiert.
Überdies ist, wie der Senat beim Augenschein vom 16.04.2002 festgestellt hat, die gesamte Häuserzeile südlich entlang des ... Weges von einer relativ massiven Bebauung, jedenfalls in Relation zur Größe der Grundstücke, gekennzeichnet. Das Vorhaben ... passt sich, wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, in die vorbestehende und später errichtete Bebauung problemlos ein. Dies hätte für das von der Grundfläche her kleinere Objekt der Klägerin ebenso gegolten.
Die Abweichung wäre folglich insbesondere auch städtebaulich vertretbar gewesen.
c) Es ist weder behauptet noch ersichtlich, dass das Vorhaben der Klägerin die Grundsätze der Planung berührt hätte.
2. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass, abgesehen von der bauplanerischen Festsetzung der Bebauung mit Einzelhäusern, dem Vorhaben der Klägerin keine sonstigen bauplanerischen oder baurechtlichen Bedenken entgegenstanden, fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Beklagte der Klägerin den Dispens gemäß § 31 Abs. II Nr. 2 BauGB nicht verweigern durfte.
Die abschlägige Ermessensentscheidung, die die Beklagte über das Vorhaben der Klägerin getroffen hat, war willkürlich ermessenfehlerhaft und damit rechtswidrig.
a) Zwischen dem von der Beklagten genehmigten Vorhaben ... und dem nicht genehmigten Vorhaben der Klägerin bestehen keine sachlichen Differenzierungsgründe.
aa) Unter dem Gesichtspunkt nachbarlicher Interessen ergibt sich kein sachlicher Differenzierungsgrund.
aaa) Die Vorgabe Einzelhausbebauung sollte den Ortsrand auflockern und einen harmonischen Übergang von der Bebauung zur freien Landschaft gewährleisten. Die Festlegung ist folglich, was zwischen den Parteien im übrigen auch unstreitig ist, nicht drittschützend, da sie nur den Interessen der Allgemeinheit und nicht dem Schutz individueller nachbarlicher Interessen dient. Allerdings ist § 31 Abs. II BauGB insofern unmittelbar nachbarschützend, als die Vorschrift ausdrücklich die Würdigung nachbarlicher Interessen vorsieht (BVerwG DVBI 87, 476). Nachbarliche Interessen sind folglich auch dann in die Ermessensausübung nach § 31 Abs. II BauGB einzustellen, wenn, wie hier, die Festsetzung des Bebauungsplanes, von der eine Befreiung erteilt werden soll, selbst nicht drittschützend ist (BVerwG a.a.O. 477).
bbb) Die unterschiedlichen Einsichtsmöglichkeiten vom Vorhaben ... und vom nicht genehmigten Bauvorhaben der Klägerin aus auf das westliche Nachbargrundstück rechtfertigen keine unterschiedliche Behandlung.
Der Senat geht davon aus, dass zwar grundsätzlich auch vom Erdgeschoß des Vorhabens ... aus Einsichtsmöglichkeiten in das westliche Nachbarsgrundstück bestehen, tatsächlich jedoch, wie der Augenschein vom 16.04.2002 ergeben hat, wegen des zwischen den Grundstücken errichteten Sichtschutzes der Einblick in das westliche Grundstück weitgehend unterbunden ist. Dagegen wäre der Einblick vom 1. Stock des Vorhabens der Klägerin aus, das dem westlichen Nachbarn nicht die Trauf- sondern die Giebelseite zuwendet, mittels einer Mauer oder eines Zaunes nicht zu unterbinden gewesen.
Eine unterschiedliche Behandlung des Vorhabens der Klägerin und des Vorhabens ... läßt sich auf den vorgenannten Gesichtspunkt dennoch nicht stützen, da die Interessen des westlichen Nachbarn durch die Einsichtsmöglichkeit aus dem Vorhaben der Klägerin lediglich geringfügig betroffen werden. Wer sich in einer Siedlung auf relativ kleinem Grundstück in einem dicht bewohnten Landstrich niederläßt, wird und muß davon ausgehen, daß sein Grundstück von Nachbargrundstücken aus eingesehen werden kann. Ein ins Gewicht fallender Eingriff in nachbarliche Interessen ist damit, im Gegensatz etwa zu belastenden Immissionen oder dem Verbauen einer schönen Aussicht, nicht verbunden. Vielmehr handelt es sich um eine nahezu unausweichliche und übliche Einschränkung. Eine differenzierende Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde trägt dieser Umstand nicht.
ccc) Ebensowenig kann eine differenzierende Entscheidung der Beklagten darauf gestützt werden, daß die westliche Nachbarin ihre zustimmende Unterschrift zum Vorhaben der Klägerin verweigert hatte.
Die Beklagte hat, soweit die Nachbarn ein Vorhaben zustimmend gegengezeichnet haben, großzügig Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt, da mit der Unterschrift des Nachbarn eine Zustimmung zu dem Vorhaben (Art. 78 Abs. 1 Satz 2 BayBO 74) und damit ein Verzicht des Nachbarn auf subjektiv öffentliche Rechte oder öffentlich rechtlich geschützte Interessen verbunden war (Simon BayBO 94, Art. 78 Randnr. 9 e). Diesem pragmatischen Gesichtspunkt kommt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung der Beklagten jedoch nur eine untergeordnete Rolle zu, da Art. 31 Abs. II. BauGB objektives Recht ist und die Behörde folglich in erster Linie, unabhängig von der Zustimmung des Nachbarn, eine am Recht orientierte richtige Entscheidung zu treffen hat. Durch die Verzichtserklärung des Nachbarn wird die Baugenehmigungsbehörde nicht gebunden (Simon a.a.O.). Sie muß vielmehr nach wie vor das Vorhaben anhand der einschlägigen Vorschriften prüfen. Der Unterschrift des Nachbarn kommt folglich zwar für dessen Rechtsverhältnis zum Bauherrn eine erhebliche Bedeutung zu, im Rahmen der am objektiven Recht zu orientierenden Entscheidung der Genehmigungsbehörde spielt dieser Gesichtspunkt jedoch auch im Rahmen der Ermessensausübung keine entscheidende Rolle.
Soweit auch zum Vorhaben ... zustimmende Unterschriften, nämlich östlicher Nachbarn, die das Vorhaben der Klägerin sämtlich zustimmend unterzeichnet hatten, gefehlt haben, spielt dies allerdings keine Rolle, da diese Nachbarn im Genehmigungsverfahren ... keine Einwände erhoben haben.
bb) Sachliche Differenzierungsgründe zwischen den Baukörpern selbst bestehen ebenfalls nicht. Vielmehr sind die beiden Vorhaben gleichwertig. Die von der Beklagten geltend gemachten Unterschiede sind sämtlich peripher und unwesentlich. Sie tragen eine differenzierende Entscheidung nicht. Vielmehr hätte das Vorhaben der Klägerin, da das Dachgeschoß voll als Wohnraum genutzt werden sollte, eine deutlich geringere Grundfläche eingenommen. Folglich konnte das Vorhaben ... die Baugrenze nach Norden mit der Folge, dass auch insoweit von der Beklagten ein Dispens erteilt werden mußte, nicht einhalten.
aaa) Soweit die, Beklagte geltend macht, dass das Vorhaben der Klägerin 6 Fertiggaragen vorgesehen habe, während das Vorhaben ... mit 1 Garage, 2 Carports und 6 Stellplätzen auskomme, hat der Augenschein am 16.04.2002 ergeben, dass jedenfalls der Carport nördlich der nördlichen Doppelhaushälfte optisch wenig ansprechend ausgefallen ist.
bbb) Die Beklagte hebt zu Unrecht, da sich in den Kopfbauten des Vorhabens ... im Wesentlichen lediglich dessen höhere Grundfläche niederschlägt, darauf ab, dass der Baukörper des Vorhabens der Klägerin rechteckig uniform sei, während das Vorhaben ... ... durch die Anbindung von Kopfbauten aufgelockert werde.
ccc) Soweit das Vorhaben ... in Holzständerbauweise ausgeführt ist, führt dies, wie der Senat beim Augenschein vom 16.04.2002 festgestellt hat, eher, weil die sonstige Bebauung verputzt ist, dazu, dass die Gebäude des Vorhabens ... als Fremdkörper wirken.
ddd) Soweit das Vorhaben ... traufseitig zum westlichen Nachbargrundstück steht, währenddessen das geplante Vorhaben der Klägerin diesem die Giebelseite zugewandt hätte, ist dieser Gesichtspunkt für die isolierte Bewertung der Baukörper ohne Belang. Diesbezügliche nachbarliche Interessen wurden bereits unter I 2, aa, bbb abgehandelt.
cc) Sachliche Differenzierungsgründe in der Zeit, zwischen der Nichtgenehmigung des Vorhabens der Klägerin und der Genehmigung des Vorhabens ... liegen etwa 3 Jahre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
b) Gleichgelagerte Fälle dürfen nicht ungleich behandelt werden (Art. 3 GG). Wenn eine unterschiedliche Behandlung nicht sachlich begründet ist, ist die Entscheidung, selbst wenn sie isoliert betrachtet rechtmäßig wäre, gleichheitssatzwidrig und damit fehlerhaft (Maunz-Dürig, Randnr. 430 zu Art. 3 GG).
aa) Das Bauvorhaben ... wurde, was zwischen den Parteien im übrigen auch unstreitig ist, rechtmäßig genehmigt. Auf die obigen einschlägigen Ausführungen zum gleichgelagerten Vorhaben der Klägerin wird verwiesen. Der Grundsatz keine Gleichheit im Unrecht steht dem Erfolg der Klage folglich nicht entgegen.
bb) Die Klägerin kann sich im Rahmen des Gleichheitssatzes auf die Genehmigung des gleichgelagerten Vorhabens ... berufen, obwohl diese zeitlich nach der Nichtgenehmigung des Vorhabens der Klägerin liegt. Es ist der Beklagten zuzugeben, dass ihr Standpunkt, eine rechtmäßige Entscheidung, nämlich die Nichtgenehmigung des Vorhabens der Klägerin, könne nicht durch spätere Umstände, nämlich die Genehmigung des Vorhabens ... rechtswidrig werden, formallogisch Gewicht hat. Im Rahmen der Bewertung unter dem Blickwinkel von Art. 3 GG kommt es jedoch nicht entscheidend auf formallogische Argumente, sondern auf Gerechtigkeitserwägungen in der speziellen Ausprägung der Gleichbehandlung an. Wenn eine unterschiedliche Behandlung von gleichgelagerten Fällen nicht sachlich begründet ist, ist die Entscheidung der Behörde, selbst wenn sie isoliert betrachtet rechtmäßig wäre, fehlerhaft, da die Behörde durch die sachlich nicht gerechtfertigte Andersbehandlung willkürlich und damit gleichheitssatzwidrig gehandelt hat (Maunz-Dürig, Art. 3 GG, Randnr. 430). Es besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung in gleichgelagerten Fällen (Maunz-Dürig, a.a.O., Randnr. 460). Eine isolierte Betrachtung der Entscheidungen der Beklagten wäre verfehlt. Es kann unter der Geltung von Art. 3 GG nicht angehen, dass eine Behörde Ausnahmegenehmigungen erteilt wie es ihr gerade in den Sinn kommt. Sie muß vielmehr für eine unterschiedliche Handhabung unabhängig von der Zeitabfolge Gründe geltend machen können, die vor Art. 3 GG Bestand haben. Dies ist, da die Vorhaben der Klägerin und das Vorhaben ... gleichgelagert sind, nicht der Fall. Die unterschiedliche Behandlung zeigt, dass die Beklagte willkürlich und damit ermessensfehlerhaft und rechtswidrig gehandelt hat. Es kann nicht angehen, dass die Beklagte die Klägerin dahingehend benachteiligt, dass sie ohne sachlichen Grund dem Rechtsnachfolger die der Klägerin verweigerte Genehmigung erteilt.
II. 1) Der vorgenannte Ermessensfehler der Beklagten erfüllt den Tatbestand der Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
2) Die Beklagte hat schuldhaft gehandelt. Sie konnte und musste erkennen, dass das Vorhaben der Klägerin und das Vorhaben ... gleichgelagert sind und deshalb nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen.
3) § 839 Abs. III BGB steht entgegen dem Dafürhalten der Beklagten dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Die Versagung der Genehmigung gegenüber der Klägerin war, wie ausgeführt, isoliert betrachtet rechtmäßig, da die Beklagte ihr Ermessen dahingehend ausüben konnte, den Dispens von den Festlegungen des Bebauungsplans nicht zu gewähren. Folglich waren Rechtsmittel der Klägerin gegen die Versagung der Genehmigung weder angezeigt noch erfolgversprechend. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten ergibt sich erst aus der Zusammenschau mit der Genehmigung des Vorhabens ... die erst drei Jahre später erteilt wurde. Zu diesem Zeitpunkt kamen Rechtsmittel gegen die Nichtgenehmigung des Vorhabens der Klägerin nicht mehr in Betracht.
III. Der Bebauungsplan Nummer 927 ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin wirksam.
Nach § 9 Abs. VIII S. 2 Bundesbaugsetz mussten, wie auch nach § 9 Abs. VIII BauGB, in der Begründung des Bebauungsplans dessen Ziele und Zwecke dargetan werden. Der Bebauungsplan der Beklagten vom 14.01.1982 enthält insoweit unter Ziffer 3 im wesentlichen einen Verweis auf Flächennutzungs- und Landschaftsplan. Allerdings enthält der Bebauungsplan zu § 9 Abs. VIII S. 4 Bundesbaugesetz eine ausführliche Begründung. Selbst wenn die Verweisung auf Flächennutzungs- und Landschaftsplan ungenügend gewesen wäre, kann jedenfalls nicht von einem begründungslosen, sondern allenfalls von einem Bebauungsplan mit unvollständiger Begründung ausgegangen werden. Eine unvollständige Begründung war jedoch gemäß § 155 b Abs. I S. 1 Nr. 3 Bundesbaugesetz unbeachtlich. Im übrigen gelten gemäß § 233 Abs. II BauGB die §§ 214 ff. BauGB auch für Bebauungspläne, die, wie hier, aufgrund früherer Fassungen des Gesetzes in Kraft getreten sind. Gemäß § 214 Abs. I Nr. 2 BauGB ist eine unvollständige Begründung des Bebauungsplanes unschädlich.
Im übrigen ginge der Senat, nachdem die Nachbargrundstücke unstreitig 1994 bereits bebaut waren, aufgrund des Augenscheins vom 16.04.2002 auch davon aus, dass auf den Grundstücken 312/70 und 312/71 im Jahr 1994 das Vorhaben der Klägerin im Zusammenhang bebauter Ortsteile gemäß § 34 BauGB genehmigungsfähig gewesen wäre.
IV. Der Klageanspruch ist nicht verjährt. Die Genehmigung des Bauvorhabens ... wurde der Klägerin am 03.11.1997 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt erhielt die Klägerin Kenntnis von den den Schadenersatzanspruch begründenden Tatsachen (§ 852 BGB), da dieser wesentlich darauf beruht, dass die Beklagte ein gleichgelagertes Vorhaben genehmigt hatte. Die vorherige Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin auf der Bauvoranfrage ... ist im Rahmen von § 852 BGB ohne Belang, da, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, das Ergebnis des Baugenehmigungsverfahrens zu diesem Zeitpunkt noch offen war. Im übrigen wich der Vorbescheid der Beklagten vom 10.07.1997, der der Klägerin nicht mitgeteilt wurde, von der Bauvoranfrage auch ab.
Die verfahrensgegenständliche Klage ging am 03. November 2000 beim Landgericht Ingolstadt ein. Grundsätzlich musste die Klägerin, um die verjährungsunterbrechende Wirkung gemäß § 209 Abs. I BGB a.F. herbeizuführen, bis zu diesem Zeitpunkt Klage erheben, d. h. die Klage musste bis zum 03.11.2000 der Beklagten zugestellt werden (§ 253 Abs. 1 ZPO). Allerdings wird gemäß § 270 Abs. III ZPO, wenn, wie hier, der Antrag noch fristgemäß bei Gericht eingeht, die Verjährung auch dann unterbrochen, wenn die Zustellung der Klage zwar nicht innerhalb der Verjährungsfrist, aber noch demnächst erfolgt. Die Klage wurde der Beklagten rechtzeitig am 08.11.2000 zugestellt.
V. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten kommt ein relevantes Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB wegen Nichteinlegung von Rechtsmitteln nicht in Betracht, da die Klägerin, wie unter Ziffer II. 3) ausgeführt, erst mit der Zustellung der Genehmigung des Vorhabens ... am 03.11.2000 davon Kenntnis erlangt hat, dass die Beklagte das Vorhaben der Klägerin ermessensfehlerhaft nicht genehmigt hatte.
VI. Da die Klage aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG begründet ist, lässt es der Senat dahingestellt sein, ob sich das Klagebegehren auch aus enteignungsgleichem Eingriff begründen liese.
VII. Die Beklagte haftet der Klägerin auf Ersatz des der Klägerin aus der Nichtgenehmigung des klägerischen Vorhabens erwachsenen Schadens. Da dieser der Höhe nach zwischen den Parteien streitig, der Rechtsstreit insoweit nicht entscheidungsreif ist und das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen hat, erklärt der Senat den Anspruch gemäß § 304 ZPO dem Grunde nach für berechtigt und verweist den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs gemäß § 538 Nr. 3 ZPO a.F. an das Landgericht zurück.
Da die Klägerin die Grundstücke mit Verlust verkauft hat, projektbezogene Aufwendungen der Klägerin frustriert wurden und auch davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin aus dem Vorhaben einen Gewinn erzielt hätte, steht, was für den Erlass eines Grundurteils hinreichend ist, fest, dass der Klägerin jedenfalls irgend ein Schaden entstanden ist.
VIII. 1) Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Über die Kosten wird erst im Endurteil über den Betrag mitentschieden. Das gilt auch dann, wenn, wie hier, erst in der Berufungsinstanz unter Aufhebung des die Klage abweisenden Urteils erster Instanz ein Urteil über den Grund des Anspruchs ergeht (Zöller, 21. Aufl., RandNr. 26 zu § 304 ZPO).
2) Da das Urteil des Senats keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, war auch keine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit veranlasst.
3) Im Hinblick auf § 26 Ziff. 8 EGZPO n.F. war der Wert der Beschwer der Beklagten festzusetzen.
4) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. II ZPO n.F. sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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