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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 04.10.2005
Aktenzeichen: 1 U 3921/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
Der in einem Rechtsstreit mit der Begutachtung beauftragte medizinische Sachverständige darf sich der Mitarbeit wissenschaftlicher Hilfspersonen bedienen. Die Anamneseerhebung und die körperliche Untersuchung des Patienten sind dabei keine Maßnahmen, die stets der Sachverständige höchstpersönlich vornehmen muss.

Selbst wenn die Fragestellungen an den Sachverständigen zum (untergeordneten) Teil solche sind, die eine Anschauung vom Operationsergebnis und dem jetzigen Zustand des Patienten voraussetzen, ist es nicht immer erforderlich, dass sich der Sachverständige hiervon einen unmittelbaren persönlichen Eindruck verschafft, zumal, wenn der Zustand des Patienten in mehreren, dem Gutachten beigehefteten Photos dokumentiert ist.


Aktenzeichen: 1 U 3921/05

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 4.10.2005 folgenden

Beschluss:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage Ansprüche der Klägerin verneint. Dem schließt sich der Senat unter Bezugnahme auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils an.

Der Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu stützen.

Ergänzend ist hierzu auszuführen:

Der Beweisbeschluss des Landgerichts vom 15.10.2002 in der Fassung des Beschlusses vom 25.11.2002 ist sehr wohl ausgeführt worden:

1. Es begegnet keinen Bedenken, dass die persönliche Untersuchung der Klägerin am 4.6.2003 durch den das Gutachten mitunterzeichnenden Mitarbeiter des vom Landgericht mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. B., Herrn PD Dr. H. vorgenommen wurde.

Selbstverständlich ist, dass sich ein Gutachter der Mitarbeit wissenschaftlicher Hilfspersonen bedienen darf. Dies gilt vorliegend auch für die körperliche Untersuchung der Klägerin ebenso wie für die der Gutachtenerstattung vorausgehende Anamnese. Es sind dies keine Maßnahmen, die hier ausschließlich der Hauptgutachter allein und höchstpersönlich vornehmen hätte müssen.

Der Sachverständige darf die Befunderhebung an Hilfskräfte delegieren, ebenso die Zusammenstellung der für die Begutachtung erheblichen Informationen aus der Akte (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.2.2004, 7 U 175/02, VersR 2004,1121).

Selbst wenn die Fragestellungen an den Sachverständigen zum (untergeordneten) Teil solche waren, die eine Anschauung vom Operationsergebnis, mithin dem bei der Klägerin nunmehr anzutreffenden Zustand voraussetzten, war es nicht erforderlich, dass sich der Sachverständige Prof. Dr. B. hiervon einen unmittelbaren persönlichen Eindruck verschafft hätte. Zum einen ist der Zustand der Klägerin in mehreren, dem Gutachten beigehefteten Photos dokumentiert. Zum anderen bietet ein wissenschaftlicher Mitarbeiter im Range eines Privatdozenten die Gewähr dafür, dass seine Zustandsbeschreibungen sich mit den objektiven Gegebenheiten decken. Sache des verantwortlichen Sachverständigen ist es, hieran die ihm obliegenden Bewertungen zu knüpfen.

Hätte sich für den bekanntermaßen hoch qualifizierten Sachverständigen ein ergänzender, nur durch eine persönliche Untersuchung der Klägerin durch ihn zu befriedigender Aufklärungsbedarf ergeben, um zu den im Gutachten niedergelegten Schlussfolgerungen bzw. Ergebnissen zu gelangen, hätte der Sachverständige, wie ihn der Senat kennt, nicht gezögert, diese Untersuchung auch selbst vorzunehmen.

Soweit der Sachverständige sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt (§ 407 a Abs. 2, Satz 2 ZPO). Dieser Verpflichtung ist der Sachverständige nachgekommen.

Unschwer erschließt sich dies bereits aus dem Zuleitungsschreiben des Sachverständigen an das Landgericht vom 23.12.2003, in dem Sachverständige ausdrücklich mittelte: "Die körperliche Untersuchung führte Priv. Doz. C. H. durch." Akteneinsicht hatte der Kläger bereits im Februar 2004. Nicht nachvollziehbar ist es deshalb, wenn er erst in der Berufungsbegründung vom 22.9.2005 ausführt, er sei bei dem Gespräch mit der Klägerin, als diese erzählt habe, am 4.6.2003 von einem anderen Arzt, vermutlich Dr. H. untersucht worden zu sein, fast "aus allen Wolken gefallen".

2. Die von der Klägerin anhand verschiedener von ihr genannter Umstände aufgestellte Behauptung, nicht der Sachverständige Prof. Dr. B. sondern sein Mitarbeiter PD Dr. H. habe das Gutachten erstellt, trifft, soweit die Klägerin damit die Alleinverantwortlichkeit des Sachverständigen Prof. Dr. B. in Frage stellen will, ausweislich der Akten nicht zu. Soweit die Klägerin letztlich ins Blaue hinein für ihre gegenteilige Behauptung die Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. B. anbietet, ist dies ersichtlich ein auf bloße Ausforschung gerichteter Antrag, dem nicht nachzukommen ist.

Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor, wenn der mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige zwar nicht selbst das Gutachten erstellt, jedoch die wissenschaftliche Auswertung auf seiner eigenen Prüfung und Beurteilung beruht und er die volle Verantwortung für das Gutachten übernimmt (OLG Frankfurt/M, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Dies ist hier der Fall. Selbst wenn PD Dr. H., was in den Akten vermerkte Äußerungen nahe legen könnten, wenn auch keineswegs erweisen, die Hauptarbeiten für die Gutachtenerstattung erbracht hätte, bleibt das Gutachten ein solches des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Das Gutachten ist nicht nur - an erster Stelle - von Herrn Prof. Dr. B. unterzeichnet. Darüber hinaus war vielmehr Prof. Dr. B. selbst derjenige, der der landgerichtlichen Terminsladung zur Erläuterung des Gutachtens bzw. zur mündlichen Anhörung gefolgt war. Er hatte sich im Termin vom 6.5.2004 vor dem Landgericht eingefunden, um, soweit dies erforderlich gewesen wäre, sein Gutachten persönlich zu vertreten. Gerade hierdurch hat der bestellte Sachverständige auch deutlich gemacht, dass er sich sowohl den Inhalt des Gutachtens zu eigen macht als auch die volle Verantwortung für das Gutachten übernommen hat.

II.

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, liegen auch die weiteren Voraussetzungen für einen Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vor.

Der Klägerin wird angeraten, zur Vermeidung weiterer Kosten ihre Berufung zurückzunehmen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, bis zum 20.10.2005 Stellung zu nehmen.

Ende der Entscheidung

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