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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 25.07.2002
Aktenzeichen: 1 U 4499/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97
ZPO § 141
ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 708 Ziff. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
1. Dem Grundsatz der Waffengleichheit bei der Aufklärung des Inhalts eines Vieraugengesprächs (hier: vor einer Operation) kann auch dadurch genügt werden, dass die durch ihre prozessuale Stellung benachteiligte Partei nach § 141 ZPO persönlich angehört wird. Das Gericht ist nicht gehindert, einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben.

2. Ebenso wie dem Arzt der Nachweis der Aufklärung nicht verwehrt ist, wenn er sie überhaupt nicht dokumentiert hat, ist es ihm auch nicht verwehrt, über den schriftlich dokumentierten Text hinaus weitergehende Aufklärungsinhalte nachzuweisen.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen 1 U 4499/01

Verkündet am 25.07.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Schmerzensgeldes u.a.

erlässt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2002

folgendes

ENDURTEIL:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.5.2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

1.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung in Anspruch.

Bei einer am 8.8.1996 erfolgten Untersuchung der am 9.5.1940 geborenen Klägerin durch den auf Schilddrüsenerkrankungen spezialisierten Nuklearmediziner Dr. K zeigten sich in beiden Schilddrüsenlappen der Klägerin knotige Veränderungen. Herr Dr. K riet der Klägerin deshalb dazu, mittelfristig eine beidseitige Strumaresektion anzustreben (Anlage K 1).

Am 2.7.1997 begab sich die Klägerin schließlich in das Krankenhaus der Beklagten. Dort führte die Ärztin Dr. W ein Aufklärungsgespräch mit der Klägerin, die an diesem Tag auch einen Perimed-Aufklärungsbogen zur Strumektomie und Strumaresektion unterzeichnete (Anlage B 1).

Am 3.7.1997 wurde die Klägerin von Ärzten der Beklagten an der Schilddrüse operiert. Das mit gutartigen Wucherungen stark knotig durchsetzte Schilddrüsengewebe wurde dabei bis auf einen kleinen verbliebenen Rest fast vollständig entfernt.

Im Anschluss daran wurde die medikamentöse Behandlung der Klägerin mit einem Schilddrüsenpräparat eingeleitet.

Nach dem Eingriff litt die Klägerin an Übelkeit. Zudem traten bei ihr Depressionen - wie auch schon vor dem Eingriff - auf.

2.

a) Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, der Eingriff sei nicht indiziert gewesen und habe nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen. Es hätten vor allem erheblich größere Teile des nicht knotig durchsetzten Gewebes ebenso erhalten bleiben können wie knotig durchsetztes Gewebe, weil bei der Klägerin keine bösartigen Knoten vorgelegen hätten. Stattdessen sei es zu einer vollständigen Entfernung der Schilddrüse gekommen.

b) Überdies sei die Klägerin nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Über die Möglichkeit, das genaue Ausmaß der Resektion erst während des Eingriffs feststellen zu können, sei ebensowenig gesprochen worden wie darüber, dass selbst bei Gutartigkeit die ganze Schilddrüse entfernt werden könnte. Eine Totalresektion der Schilddrüse habe vielmehr ausdrücklich nur bei einer Krebserkrankung erfolgen sollen.

Auch über die Folgen dieser Maßnahme, wozu in erster Linie die dann erforderliche, möglicherweise lebenslange Einnahme von Schilddrüsenhormonen zähle, habe man die Klägerin pflichtwidrig im unklaren gelassen. Wäre die Klägerin ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie angesichts der Tatsache, danach mit einem Schilddrüsenhormonpräparat weiterleben zu müssen, der Operation nicht zugestimmt.

c) Die Übelkeit sowie die im Vergleich zu den früheren von ihr erlittenen nach der Operation nunmehr sehr viel schwerwiegenderen Depressionen hätten ihre Ursache in dem Eingriff durch die Ärzte der Beklagten.

Aufgrund dieser operationsbedingten Folgen könne die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,-- DM beanspruchen.

Auch drohe der Klägerin der Eintritt eines materiellen Schadens. Für diesen noch nicht im einzelnen bezifferbaren Schaden müsste die Beklagte ebenfalls aufkommen.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aus der fehlerhaften Operation vom 3.7.1997 entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Kostenträger übergehen.

3.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

a) Die Operation sei sowohl indiziert gewesen als auch lege artis vorgenommen worden.

Angesichts des Umstandes, dass sich das Schilddrüsengewebe auf beiden Schilddrüsenseiten bei der Operation völlig durchsetzt von Knoten gezeigt habe, härten die Ärzte jeweils lediglich einen kleinen Rest der Schilddrüse erhalten können. Das Zurücklassen von Knoten verbiete sich. Auch die Einleitung der Behandlung mit einem Schilddrüsenhormonpräparat sei indiziert und damit kunstgerecht gewesen.

b) Vor der Operation sei die Klägerin auch ausführlich und umfassend aufgeklärt worden. Insbesondere sei sie in dem Aufklärungsgespräch darauf hingewiesen worden, dass das endgültige Ausmaß der Resektion erst während der Operation festgelegt werden könne. Ebenso sei die Möglichkeit der Entfernung der gesamten Schilddrüse besprochen worden und auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, künftig gegebenenfalls Schilddrüsenhormone einnehmen zu müssen.

c) Die Beschwerden der Klägerin seien schließlich auch nicht auf die Operation oder Nachbehandlung zurückzuführen.

4.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin Dr. W sowie durch die Einholung von Gutachten und Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. Die Klägerin hat das Landgericht informatorisch angehört.

Die Klage hat das Landgericht sodann als unbegründet abgewiesen.

Eine ausreichende Aufklärung der Klägerin hat es aufgrund der Aussage der Zeugin Dr. W unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin selbst als nachgewiesen erachtet.

Gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch hat das Landgericht die Operation auch als indiziert und ebenso wie die Nachbehandlung als in jeder Hinsicht lege artis durchgeführt angesehen.

5.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Klageforderung in vollem Umfang weiterverfolgt.

a) Sie meint, aus der schriftlich dokumentierten Patientenaufklärung wie auch aus der Aussage der Zeugin Dr. W ergebe sich eindeutig, dass der Klägerin gesagt worden sei, eine Entfernung der gesamten Schilddrüse komme nur bei Bösartigkeit in Betracht. Für den Fall der Gutartigkeit sei nicht darüber aufgeklärt worden, ob eine Entfernung der gesamten Schilddrüse vorgenommen werden könne/solle oder nicht. Darüber hinaus sei die Klägerin auch nicht ordnungsgemäß über die Notwendigkeit der wohl lebenslänglichen Einnahme von hormonellen Medikamenten aufgeklärt worden. Dies ergebe sich bereits aus dem handschriftlichen Zusatztext auf dem Aufklärungsbogen.

Eine über Inhalt der handschriftlichen Aufzeichnungen auf dem Aufklärungsbogen hinausgehende Aufklärung "komme nicht in Frage, weil dies der ausdrücklich schriftlich dokumentierten Patientenaufklärung widersprechen würde". Unzulässig sei es deshalb, wenn das Landgericht den Inhalt der handschriftlichen Notizen von Frau Dr. W auf dem Aufklärungsbogen durch deren Zeugenaussage ergänze.

Die Klägerin hätte sich bei richtiger Aufklärung nicht nur in einem Entscheidungskonflikt befunden, sondern die Operation eindeutig abgelehnt.

b) Darüber hinaus sei die Klägerin auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass zur Behandlung ihrer Schilddrüsenerkrankung auch die nicht operative Radio-Jod-Therapie in Frage gekommen wäre, für die sich die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung entschieden hätte.

c) Wie sich aus dem Gutachten des privaten Sachverständigen Dr. A vom 4.12.2001 (zu Bl. 181/183 d. A.) ergebe, habe es auch an der Operationsindikation gefehlt und sei die durchgeführte Operation deshalb fehlerhaft. Die formulierten Beschwerden würden die Notwendigkeit einer Operation nicht begründen. Insbesondere dann nicht, wenn berücksichtigt werde, dass eine Einengung der Trachea röntgenologisch nicht nachgewiesen werden habe können.

6.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Aufklärung, indizierte Operation und Nachbehandlung seien ordnungsgemäß erfolgt, die Probleme der Klägerin jedenfalls nicht operationsbedingt.

7.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 13.12.2001 (Bl. 186 d. A.) ein fachchirurgisches Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch erholt, das dieser unter dem 12.3.2002 vorgelegt hat (Bl. 194/205 d. A.) und das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet, da die Klägerin vor der Schilddrüsenoperation ordnungsgemäß aufgeklärt war und die indizierte Operation wie auch die Nachbehandlung der Klägerin lege artis vorgenommen wurden.

1.

Für den Senat steht zweifelsfrei fest, dass die Klägerin vor der Operation in ausreichender Weise sowohl über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken und das mögliche Erfordernis einer postoperativ ggfalls. dauernden Einnahme von Schilddrüsenhormonen, als auch über den möglichen Umfang des Eingriffs (u.U. Totalresektion auch bei Gutartigkeit) aufgeklärt wurde und sie in Kenntnis dieser Umstände wirksam in die Operation einwilligte.

Einer Aufklärung über die sogenannte Radio-Jod-Therapie bedurfte es nicht, da es sich insoweit im Fall der Klägerin um keine echte Behandlungsalternative handelte.

a) Der Senat macht sich zunächst die Ausführungen, mit denen das Landgericht sein Erkenntnis einer ausreichenden Aufklärung der Klägerin begründet hat (EU Seite 6/9), zu eigen und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug.

aa) Zu diesem Ergebnis ist das Landgericht fehlerfrei gelangt und hat dabei, entgegen der Auffassung der Klägerin, auch nicht das Gebot des fairen Verfahrens bzw. der Waffengleichheit verletzt.

Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit kann bei der Beweisaufnahme und zur Wahrheitsfindung hinsichtlich des Inhalts eines Gesprächs unter vier Augen verlangen, dass die Aussagen beider Gesprächspartner, seien es nun Zeugen oder Parteien, als Beweismittel zugelassen werden. Auch wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Aufklärungsgespräch mit der Klägerin insofern nicht um ein klassisches Vieraugengespräch gehandelt hat, als bei wesentlichen Gesprächsteilen offenbar auch andere Zeugen zugegen waren - die Klägerin spricht von einer sogenannten "Sammelaufklärung", ohne dass sie jedoch diese Zeugen benennt oder zu benennen versucht -, hat das Landgericht, die Besonderheiten des Arzthaftungsprozesses beachtend, nicht nur die für die beweisbelastete Beklagte das Aufklärungsgespräch führende Zeugin Dr. W vernommen sondern auch die Klägerin selbst angehört. Dies ist im Termin vom 18.10.1999 geschehen. Die Klägerin hat sich hierbei ausführlich zum Prozedere und Inhalt des Aufklärungsgesprächs geäußert, wie dies auch im Sitzungsprotokoll festgehalten ist (Bl. 49/50 d. A.).

Das Landgericht hat sodann unter umfassender Würdigung der ärztlichen Dokumentation wie auch der Aussage der unbeeidigt gebliebenen Zeugin Dr. W und der Erklärungen der Klägerin in formal wie inhaltlich nicht zu beanstandender Weise eine ordnungsgemäße Aufklärung für nachgewiesen erachtet.

Soweit die Klägerin meint, ihren Verfahrensgrundrechten wäre unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit nur dann genügt worden, wenn sie selbst als Partei vernommen worden wäre, irrt sie unter gleichzeitiger Fehlinterpretation der von ihr für ihre Auffassung in Bezug genommenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27.10.1993 (NJW 95, 1413 ff.).

Der Europäische Gerichtshof folgert in dieser Entscheidung, die einen Extremfall der Waffenungleichheit behandelt, aus dem in Art. 6 (1) MRK garantierten Grundsatz, wonach jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache in billiger Weise gehört wird, zu Recht, dass das Prinzip der Waffengleichheit in Zivilprozessen dann verletzt sein kann, wenn es einerseits einer klagenden Gesellschaft, die für eine Tatsache im Schadensersatzpro-zess beweispflichtig ist, verwehrt wird, ihren Alleingesellschafter als Zeugen für den Verlauf eines Gesprächs zu benennen, an dem nur der Alleingesellschafter und ein Vertreter der Beklagten beteiligt waren, und gleichzeitig andererseits die Anhörung des Vertreters der Beklagten als Zeuge vom Tatrichter als zulässig erachtet wurde.

Abgesehen davon, dass der vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Fall mit dem vorliegenden wenig vergleichbar ist, stützt auch die Entscheidung selbst nicht die von der Klägerin vorgetragene Auffassung. So stellt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil nämlich ausdrücklich fest, dass zwar der Begriff "Waffengleichheit" beinhalte, dass jeder Partei eine vernünftige Möglichkeit eingeräumt werden muss, ihren Fall - einschließlich ihrer "Zeugenaussage" - vor Gericht unter Bedingungen zu präsentieren, die für diese Partei keinen substantiellen Nachteil im Verhältnis zu seinem Prozessgegner bedeuten, dass es aber den nationalen Behörden überlassen bleibe, in jedem einzelnen Fall sicherzustellen, dass die Anforderung an eine "faire Anhörung" erfüllt seien.

Diese Anforderungen sind im Fall des Vieraugengesprächs nach den Regeln des deutschen Zivilprozessrechts aber auch und gerade dadurch erfüllt, dass eine an einem solchen Gespräch beteiligte Partei angehört wird. Dass diese Anhörung in Form einer förmlichen Parteieinvernahme erfolgen müsste, ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht. Die "bloße" Anhörung statt einer förmlichen Vernehmung bedeutet für diese Partei auch keinerlei substantiellen Nachteile. Das Prinzip der prozessualen Waffengleichheit verlangt keineswegs eine formale Gleichbehandlung der Parteien (vgl. Schlosser, EMRK und Waffengleichheit im Zivilprozess, NJW 95, 1404 ff.). Dementsprechend ist es nach richtiger Auffassung auch nicht so, dass bei Gesprächen, die sich unter vier Augen abgespielt haben, die Partei selbst zur Parteivernehmung zugelassen werden müsse, wenn die maßgebliche Person auf der Gegenseite als Zeuge vernommen worden ist. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.7.1998 (1 ZR 32/96, VersR 99, 994 ff) ausdrücklich festgestellt hat, kann dem Grundsatz der Waffengleichheit auch dadurch genügt werden, dass die durch ihre prozessuale Stellung bei der Aufklärung des Vieraugengesprächs benachteiligte Partei nach § 141 ZPO persönlich angehört wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben (BGH a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies folgt aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Hieran hat sich das Landgericht gehalten. Es hat in seiner Entscheidung wohl begründet und unter Auseinandersetzung mit den verschiedenen Aussagen nachvollziehbar ausgeführt, warum es im Ergebnis den durch eine Zeugenaussage belegten Darstellungen der Beklagtenseite folgt und nicht den Angaben der Klägerin.

Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme entspricht auch der Überzeugung des Senats, der in seiner Abwägung dem Inhalt der beiden Aussagen unter Berücksichtigung der Behandlungsdokumentation bzw. der zur Aufklärung der Klägerin dokumentierten Unterlagen zu demselben Ergebnis gelangt. Zu einer erneuten Vernehmung der Zeugin Dr. W sowie zu einer erneuten informatorischen Anhörung der Klägerin oder gar deren Vernehmung als Partei bestand kein Anlass. Insbesondere gewichtet auch der Senat die Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht geringer, als wenn diese Angaben im Weg einer förmlichen Parteieinvernahme erfolgt wären.

bb) Danach steht ohne jeden Zweifel fest, dass der Klägerin vor der Operation ausreichend verdeutlicht wurde, dass gegebenenfalls - auch bei Gutartigkeit! - im ungünstigsten Fall die gesamte Schilddrüse entfernt werden müsse.

Wenn in dem Formblatt zur Patientenaufklärung als ärztliche Anmerkung zum Aufklärungsgespräch handschriftlich unter anderem festgehalten ist "bei Bösartigkeit Entfernung der ganzen SD u. LK", bedeutet das nicht, dass die gesamte Schilddrüse ausschließlich bei Bösartigkeit zu entfernen wäre. Dieser Umkehrschluss ist nicht zulässig. Es ist vielmehr so zu verstehen, dass bei Bösartigkeit auf alle Fälle die gesamte Schilddrüse zu entfernen ist. Was bei Gutartigkeit des Tumors bzw. Knotens zu geschehen habe, konnte nicht von vorneherein angegeben werden. Dies hing, wie es der Klägerin nach der glaubhaften Aussage der Zeugin Dr. W hinsichtlich des Umfangs der Schilddrüsenentfernung mitgeteilt wurde, von dem intraoperativ festgestellten Befund ab.

Wenn auch die Zeugin Dr. W sich letztlich nicht mehr an den Wortlaut des mit der Klägerin geführten Gesprächs erinnern konnte, hat sie gleichwohl glaubhaft bestätigt, dass dieser Hinweis bei ihren Aufklärungsgesprächen regelmäßig enthalten sei. Auch der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln. Insbesondere geben die Angaben der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung hierzu keine Veranlassung. Der Nachweis des üblichen Inhalts des durch die Zeugin Dr. W geführten Aufklärungsgesprächs genügt insoweit. Dass der Operateur, wie es die Zeugin als Inhalt der von ihr regelmäßig erteilten Aufklärung angab, erst während der Operation entscheiden kann, wie viel Schilddrüsengewebe er entnimmt, und dass im ungünstigsten Fall auch alles entfernt werden muss, ist eine Tatsache, wie sie auch der Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht verborgen geblieben ist. Auch der Sachverständige Prof. Dr. Sch hat im übrigen ausgeführt, es sei allgemein üblich, das Ausmaß der Entfernung vom OP-Situs abhängig zu machen.

Soweit die Klägerin meint, dass die schriftliche Dokumentation der Aufklärung, in der nur für den Fall der Bösartigkeit des Tumors eine Totalentfernung erwähnt ist, bindend sein müsse und nicht zusätzliche, weitere Aufklärungsinhalte behauptet werden können, die sich in der schriftlichen und von der Patientin unterschriebenen Aufklärung nicht wiederfinden, geht sie fehl. Ebenso wie dem Arzt der Nachweis der Aufklärung nicht verwehrt ist, wenn er sie überhaupt nicht dokumentiert hat, ist es ihm auch nicht verwehrt, über den schriftlich dokumentierten Text weitergehende Aufklärungsinhalte nachzuweisen. Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass das vom Patienten unterschriebene Einwilligungsformular nur die vorgedruckten Inhalte aufweist, als auch für den Fall, dass darüber hinaus durch handschriftliche Zusatzeinträge ein weitergehender Gesprächsinhalt dokumentiert ist. Sofern - wie vorliegend - letzteres der Fall ist, ist der Arzt damit nicht mit jedwedem Beweis für einen anderen oder ergänzenden Inhalt des Aufklärungsgesprächs ausgeschlossen. Andere Beweismittel mögen vielmehr allenfalls einer besonders kritischen Würdigung unterzogen werden, wenn und je mehr dadurch der schriftliche dokumentierte Gesprächsinhalt in Frage gestellt wird.

Davon kann hier allerdings nicht einmal die Rede sein. Die handschriftlichen Zusätze im Aufklärungsbogen sind keinesfalls zwingend so zu verstehen, wie die Klägerin dies meint. Sie sind vielmehr allenfalls auslegungs- oder ergänzungsbedürftig. Dies ist durch die Aussage der Zeugin Dr. W, die auch der Senat für glaubhaft hält, in einer den Darlegungen der Beklagten entsprechenden Weise erfolgt.

cc) In gleicher Weise hält es der Senat mit dem Landgericht für nachgewiesen, dass die Klägerin ordnungsgemäß über die Notwendigkeit einer möglicherweise lebenslänglichen Einnahme von hormonellen Medikamenten aufgeklärt wurde.

Ist bereits in dem von der Klägerin unterzeichneten Aufklärungsformular in dem Abschnitt "Wie sind die Erfolgsaussichten ?" darauf hingewiesen, zur Vorbeugung eines erneuten Wachstums des Kropfes sei meist auf Dauer die Einnahme von Schilddrüsenhormonen zu empfehlen, hat eine ausdrückliche Aufklärung der Klägerin über diese Umstände auch die Zeugin Dr. W bestätigt. Dass dies nicht auch handschriftlich auf dem Bogen vermerkt wurde, ist unschädlich und hindert den Nachweis der erfolgten Aufklärung nicht (siehe oben).

dd) Wenn die Klägerin schließlich meint, "die Abhandlung des Erstgerichts zur Aufklärung" sei ungenügend, wie sich aus dem von ihr in Bezug genommenen Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10.4.1991 (27 U 152/90; Anl. K 10) ergebe, in dem die - in ihrem Fall nicht eingehaltenen -Voraussetzungen für eine wirksame Aufklärung im Zusammenhang mit einer Strumektomie genau dargelegt seien, trifft auch dies nicht zu. Die in diesem Urteil mit mehreren Verweisen dargestellte, dem Senat ohnedies vertraute höchstrichterliche Rechtsprechung hat auch das Landgericht beachtet.

b) Soweit die Klägerin in der Berufung den Vorwurf erhebt, die Ärzte der Beklagten hätten sie - was unstreitig ist - nicht über die Möglichkeit einer Radio-Jod-Therapie aufgeklärt, kann sie auch hierauf ihre behaupteten Ansprüche nicht stützen.

Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes. Gibt es indessen mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben, besteht mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muss diesem durch entsprechende vollständige ärztliche Belehrung die Entscheidung darüber überlassen bleiben, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (BGH vom 24.11.1987, VI ZR 65/87, VersR 88, 190 = NJW 88, 764, m.w.N.). Diese Aufklärungsvoraussetzungen lagen im Fall der Klägerin jedoch nicht vor.

Wie sich aus dem vom Senat erholten Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch ergibt, war die Radio-Jod-Therapie bei der Klägerin keine echte Behandlungsalternative, über deren etwaige Anwendung die Klägerin sinnvollerweise hätte mitentscheiden können. Neben der medikamentösen und operativen Therapie sei, so der Sachverständige, die Radio-Jod-Behandlung zwar die dritte wichtige Therapieform für Erkrankungen der Schilddrüse und bewirke nach genau dosierter Einnahme von radioaktivem Jod in Kapselform durch frei werdende Strahlenenergie eine teilweise oder vollständige Zerstörung von Schilddrüsenzellen.

Leider, so der Sachverständige, betrage der Verkleinerungseffekt jedoch nur etwa 30 % des Kropfes, so dass große Knotenstrumen hierfür nicht geeignet seien. Die Radio-Jod-Behandlung stelle ein ablatives Alternativverfahren nur bei machen Schilddrüsenerkrankungen dar. Bei der Klägerin wäre eine Radio-Jod-Behandlung zwar grundsätzlich möglich gewesen, aber wegen des zu geringen Verkleinerungseffekts infolge der erheblichen Ausdehnung des Kropfes, der vollständigen knotigen Umwandlung des Parenchyms und der partiellen retrosternalen Lage nicht sinnvoll gewesen. Die Operation, so der Sachverständige ausdrücklich, sei in diesem Fall die Methode der Wahl gewesen. Lediglich bei einer Kontraindikation zur Operation, die aber bei der Klägerin nicht bestanden habe, wäre die Radio-Jod-Behandlung eine ernst zu nehmende Alternative gewesen. In Auseinandersetzung mit dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten des Herrn Dr. A hat der Sachverständige ausgeführt, dieser gebe in seinem Privatgutachten selbst eine relative Kontraindikation zur Radio-Jod-Therapie bei "großen Strumen mit Beeinträchtigung der Trachea" an. Im übrigen bestünde, so der Sachverständige, der Vorteil der Resektionsbehandlung im Gegensatz zur Radio-Jod-Therapie in der Entfernung des gesamten pathologisch veränderten Strumagewebes und somit in der Beseitigung der lokalen Verdrängungserscheinungen, dem raschen und sicheren Effekt und dem sicheren Ausschluss von Bösartigkeit.

Wie dies im Ergebnis auch die Feststellungen der vorbehandelnden Ärzte der Klägerin nahelegen, war somit die Operation die Methode der Wahl und die Radio-Jod-Therapie keine wirkliche Alternative. Über diese Therapie war demgemäß auch nicht aufzuklären.

Im übrigen müssten, so der Sachverständige ergänzend, Patienten nach einer Radio-Jod-Therapie ebenso wie nach Operationen laufend ärztlich nachkontrolliert und bei einer Hypothyreose mit Schilddrüsenhormonen dauernd versorgt werden.

Die profunden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen macht sich der Senat zu eigen.

2.

a) Dass die Operation der Klägerin indiziert war, hat, wie zu wiederholen ist, der Sachverständige Prof. Dr. Sch bereits in erster Instanz überzeugend dargelegt. Hieran hat er auch in der Berufung festgehalten. Dem schließt sich der Senat an.

Das Privatgutachten des Dr. A steht dem nicht entgegen. Soweit der private Gutachter Dr. A zur Frage der Operationsindikation wie auch zur Frage von Behandlungsalternativen anderer Meinung war, hat sich der Sachverständige Prof. Dr. Sch in einer den Senat auch hier überzeugenden Weise damit auseinandergesetzt.

Zu Recht hat er darauf hingewiesen, dass der Privatsachverständige auf die im aktuellen Zusammenhang nicht unwichtige lange Vorgeschichte der Klägerin nicht eingehe. Insbesondere sei, so der Sachverständige Prof. Dr. Sch zu sehen, dass bei der Klägerin schon seit über 20 Jahren Schilddrüsenprobleme bestehen. Soweit die Klägerin dies in Abrede zu stellen versucht, setzt sie sich damit in Widerspruch zu den sie betreffenden ärztlichen Dokumentationen, die belegen, wovon der gerichtliche Sachverständige ausgegangen ist. In dem Bericht des Dr. K vom 8.8.1996 (Anlage K 1) ist enthalten, dass die Patienten ihm gegenüber angab, dass bei ihr seit vielen Jahren eine Struma bekannt sei und dass sie früher auch einmal Schilddrüsenhormone eingenommen habe. Selbst die Klägerin hat im übrigen noch in erster Instanz bei ihrer Anhörung ausgesagt, bereits vor 20 Jahren Schilddrüsenmedikamente bekommen zu haben. In ärztlichen Berichten ist weiter vermerkt, dass eine anfängliche zweijährige medikamentöse Behandlung der Klägerin mit Schilddrüsenhormonen ohne Erfolg geblieben wäre.

Auch sei, wie der Sachverständige Prof. Dr. Sch ausgeführt hat, nicht allein aufgrund der Sonographie, wie Dr. A meine, sondern der Gesamtheit aller Voruntersuchungen der Klägerin von Dr. K seinerseits Schilddrüsenspezialist, die mittelfristige Operation und zwischenzeitliche thyreostatische Medikation empfohlen worden. Soweit Herr Dr. A, so der Sachverständige weiter, seine Einwände zur Hauptindikation der operativen Behandlung benigner Schilddrüsenerkrankungen mit einem ausführlichen Zitat aus den "Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie" begründe, lasse er die darauf folgenden, für dieses Gerichtsverfahren sehr bedeutsamen Sätze weg, die lauten: "Mit zunehmender Knotenentwicklung und bestehenden Lokalbeschwerden oder bei Malignitätsverdacht stellt jedoch die operative Therapie die Behandlungsmethode der Wahl dar. ... Retrosternale und zervikomediastinale Strumen werden bevorzugt operativ behandelt, da der retrosternale Strumaanteil einer differenzierten Diagnostik einschließlich Malignitätsnachweis bzw. -ausschluss nicht zugänglich ist." Gerade diese Punkte der Leitlinien, so der Sachverständige, würden die Richtigkeit der Entscheidung zur Operation bestätigen. Soweit Dr. A mitteilte, dass es ihm nicht gelungen sei, den lokalen Befund aus der Sicht des Chirurgen formuliert zu sehen, ist dies, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch zur Überzeugung des Senats ergibt, allenfalls ein Problem des Privatgutachters. Der lokale Befund, so der Sachverständige, nämlich die Größe der Struma (70 ml statt der normalen maximal 18 ml), die vollständige knotige Umwandlung des Gewebes und die retrosternale Lage eines Teiles des linken Schilddrüsenlappens sei auch ohne Präambel im Operationsbericht aus den Krankenunterlagen zu erkennen: Die bereits 1996 festgestellte leichte Dorsalverdrängung der Trachea mit geringer Einengung ist, wie der Sachverständige bemerkt hat, im Operationsbericht auch deutlich dargestellt. Der dokumentierte lokale Befund erfülle, so der Sachverständige Sch neben den funktionellen Störungen - Autonomie und latente Hyperthyreose - die Kriterien der relativen Indikationsstellung zur morphologiegerechten Resektionsbehandlung, wie sie in den "Leitlinien" zum Ausdruck kommen.

b) Die Operation selbst wurde, ebenso wie die Nachbehandlung der Klägerin, lege artis durchgeführt. Auch hier bezieht sich der Senat vollinhaltlich auf die auf den sachverständigen Rat des Gutachters Prof. Dr. Sch gestützte Begründung des landgerichtlichen Urteils. Insoweit sind auch keine weiteren Berufungsangriffe erfolgt.

Radikalität, Methodik und Nachbehandlung wurden im übrigen auch im Privatgutachten des Herrn Dr. A nicht beanstandet.

3.

Fragen nach dem Schadensumfang wie auch der Kausalität stellten sich mangels Aufklärungsverschuldens und Behandlungsfehlers nicht mehr.

Soweit die Klägerin das geforderte Schmerzensgeld zum Teil damit begründet, dass die Einnahme der Schilddrüsenhormone bei ihr zu massiven Beeinträchtigungen führen würde, sei am Rande bemerkt, dass nach den gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch sich die Höhe der Dosis der Schilddrüsenhormone nach dem Ausmaß der Resektion richtet, die Lebensqualität dadurch jedoch in keiner Weise eingeschränkt oder negativ beeinflusst würde.

Eine nähere Überprüfung dahingehend, ob und inwieweit die von der Klägerin behaupteten, nach der Operation auftretenden größeren depressiven Zustände nicht ausschließlich auf anderen Ursachen beruhen und lediglich im Zusammenhang mit einer Grunderkrankung der Klägerin stehen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass diese seit dem 15. Lebensjahr unstreitig unter depressiven Verstimmungszuständen leidet, brauchte nicht mehr erfolgen. Im übrigen konnte, so der Sachverständige Schuster bereits in erster Instanz, bei zwei neurologisch-psychiatrischen Untersuchungen vom 13.1.1998 und 22.6.1998 hinsichtlich der bei der Klägerin postoperativ erneut aufgetretenen depressiven Verstimmungen ein Zusammenhang mit der Strumektomie nicht nachgewiesen werden. Die bei der Klägerin seit dem 15. Lebensjahr bekannten schweren Depressionen würden von den Fachärzten als endogene Form diskutiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit regelt sich nach den §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Insbesondere ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Wenn die Klägerin meint, eine ihr nachteilige Entscheidung im Berufungsverfahren könne nur durch Außerachtlassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Aufklärung erfolgen, irrt sie. Die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit ergeht vielmehr gerade auf dem Boden dieser Rechtsprechung.

Der Vortrag der Klägerin, es könne danach keinem Zweifel unterliegen, dass sie darüber hätte informiert und aufgeklärt werden müssen, dass die Schilddrüse möglicherweise auch bei Gutartigkeit entfernt und dass postoperativ eine lebenslängliche Hormonbehandlung durchgeführt werden muss, mag so zutreffen. Klage und Berufung sind jedoch abgewiesen worden, weil das Landgericht wie auch der Senat als Tatsacheninstanz die so postulierte Aufklärung gerade als nachgewiesen ansehen.

Ende der Entscheidung

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