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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 08.01.2004
Aktenzeichen: 1 U 4755/03
Rechtsgebiete: BGB, GG, BayStrWG


Vorschriften:

BGB § 839
GG Art. 34
BayStrWG Art. 72
1. Für die Streupflicht außerhalb geschlossener Ortschaften ist neben der objektiven Gefährlichkeit einer Strecke das für den Benutzer von der Gefahrenstelle ausgehende Überraschungsmoment maßgeblich. Der Kraftfahrer muss im Spätherbst bei der Durchquerung im Schatten liegender Waldstücke auch tagsüber mit Glatteis rechnen.

2. Ereignen sich auf einer durch ein Waldgebiet im Voralpenraum führenden Bundesstraße auf einer Strecke von 1,7 km im Zeitraum von drei Jahren drei Glatteisunfälle, so lässt sich daraus nicht auf eine besonders gefährliche Stelle schließen.


IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen 1 U 4755/03

Verkündet am 08.01.2004

In dem Rechtsstreit

wegen Schadenersatz

erläßt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht K. und die Richter am Oberlandesgericht S. und N. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2003 folgendes

ENDURTEIL:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 19.08.2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Von einem Tatbestand wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts München II vom 19.08.2003. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Teilklage auf Zahlung eines Schmerzensgeldbetrags von 10.000,-- EUR weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Ein Anspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit den Art. 34 GG, 72 BayStrWG gegen den Beklagten besteht nicht. Eine Streupflichtverletzung liegt nicht vor. Das Landgericht hat mit Recht darauf abgestellt, dass es sich beim Unfallort nicht um eine besonders gefährliche Stelle im Sinne der Rechtsprechung handelt. Es konnte daher die Frage offenlassen, ob der Winterdienst des Beklagten am Morgen des 19.11.2000 die Unfallstelle auf Glätte beziehungsweise Glatteisgefahr überprüft hat (das Gegenteil ist entgegen der klägerischen Auffassung keinesfalls bewiesen).

Die Räum- und Streupflicht wird wie jede Verkehrssicherungspflicht durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit begrenzt.

Außerhalb geschlossener Ortschaften sind nur die für den Kfz-Verkehr besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen. Dies sind solche Stellen, an denen Anlage oder Zustand der Straße die Bildung von Eis, Eisglätte oder seine Wirkung erhöhen und diese Verhältnisse für den Autofahrer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind, selbst wenn er mit erhöhter Sorgfalt und Aufmerksamkeit aufgrund der winterlichen Straßenverhältnisse fährt (Staab VersR 2003, 695 mit Rechtsprechungshinweisen; Nachweise bei Palandt/Thomas, 62. Aufl., § 823 BGB Randnr. 130, Berr DAR 1990, 346/347).

Das kennzeichnende Element für die Streupflicht bildet neben der objektiven Gefährlichkeit demnach das von der Gefahrenstelle ausgehende Überraschungsmoment für den Kraftfahrer. Bei der Straßenführung der B 472 entlang dem Nordhang des Blombergs durch den Wald liegt die Bildung von Glatteis nahe. Dabei kann die Vereisung an sonnigen Stellen fehlen und im Schatten erstmals oder erneut auftreten. Dies ist jedoch für jeden sorgsamen Kraftfahrer vorhersehbar. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass an Straßenstellen, die durch Wald, im Schatten von Bauwerken oder unter Brücken verlaufen und damit der Einwirkung von Sonne und Wind weniger als andere Straßenstellen ausgesetzt sind und deshalb die Feuchtigkeit länger halten, die Eisbildung größer ist und länger erhalten bleibt als an Straßenstellen, die der ungehinderten Sonnen- und Windeinwirkung unterliegen (BGH VersR 1960, 930; OLG Zweibrücken VersR 1979, 1039; OLG Köln DAR 1990, 346; vgl. auch die vom Landgericht im Urteil vom 19.08.2003 auf S. 7/8 angeführten Fundstellen).

Den Beweisangeboten der Klägerseite ist das Landgericht zu Recht nicht nachgegangen.

Durch die in der Ermittlungsakte 51 Js xx befindlichen zahlreichen Fotos wird die Unfallstelle sehr gut dargestellt. Die Lichtbilder - teilweise sogar aus der Luft - zeigen eine übersichtliche Straßenführung mit einer von weitem erkennbaren, langgestreckten Kurve. Der Wald beginnt bereits vor dieser. Eines zusätzlichen Augenscheins bedarf es nicht. Der exakte Vereisungszustand zum Unfallzeitpunkt ließe sich dadurch in keinem Fall rekonstruieren.

Ob das Auftreten von Glatteis am Unfallort diesen zu einer besonders gefährlichen Stelle im Sinne der Rechtsprechung macht, stellt eine Rechtsfrage dar, zu deren Klärung das vom Kläger angebotene Gutachten (welcher Fachrichtung ?) weder erforderlich noch geeignet ist.

Auf die Vernehmung der Zeugen J. und Dr. G. zur Häufigkeit von Verkehrsunfällen auf der B 472 im Bereich der Blombergbahn in den letzten zwanzig Jahren hat das Landgericht zu Recht verzichtet.

Eine sehr starke Häufung von Glatteisunfällen an einer Stelle könnte allerdings darauf hindeuten, dass die dortige Verkehrssituation auch den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer überfordert. Nach der Aufstellung des - wie die Fotos zeigen - gut sichtbaren Warnschildes vor Glatteis, die vor dem Unfall des Klägers erfolgte, ist dies aber ausgeschlossen.

Unabhängig davon ist zu bedenken: Präzise Zahlenangaben hat der Kläger nicht gemacht, sondern nur von einer Vielzahl von Unfällen in den letzten zwanzig Jahren gesprochen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten haben sich auf der B 472 zwischen km 2,200 und km 3,900 von Dezember 1998 bis Dezember 2001 insgesamt 16 Unfälle ereignet, davon acht auf trockener Fahrbahn, vier auf nasser Fahrbahn, einer wegen Trunkenheit im Verkehr und drei wegen Glätte. Die letzte Zahl ist für eine vielbefahrene Straße im Übergangsgebiet zwischen Alpenvorland und Alpen durch ein Waldgebiet nicht auffallend. Auf eine besonders gefährliche Stelle läßt sich daraus nicht schließen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus den § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.



Ende der Entscheidung

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