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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 29.03.2001
Aktenzeichen: 1 U 5573/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen 1 U 5573/00
Verkündet am 29.03.2001
In dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatzes
erlässt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2001
folgendes
Endurteil:
Tenor:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 17.10.2000 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 8.152,74 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes aus dem Betrag von 7.635,41 DM ab 20.6.2000 sowie aus dem Betrag von 517,33 DM ab 11.8.2000 zu bezahlen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 61 %, der Kläger 39 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 8.152,74 DM, der des Klägers 5.143,38 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist wegen schuldhafter Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht dem Kläger zum Ersatz des diesem aus dem Unfallgeschehen vom 9.5.2000 entstandenen Schadens verpflichtet. Unter Abzug einer Zuvielforderung des Klägers beim Nutzungsausfall sowie unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klageseite sowie der vom Fahrzeug des Klägers ausgehenden Betriebsgefahr ergibt sich der zugesprochene Betrag.
Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten war vorliegend nicht lediglich auf den Straßenkörper beschränkt.
Auch wenn angesichts des Umstandes, dass an die Straße unmittelbar eine als solche erkennbare Wiese angrenzte, grundsätzlich hier nicht ein bestimmter Streifen links und rechts der Straße als Bankett anzusehen und in Anwendung der "Bankettrechtssprechung" auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zu erkennen ist, ergibt sich eine solche gleichwohl aus folgenden Umständen:
Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass sich die Verkehrssicherungspflicht im wesentlichen auf den Schutz des Verkehrs auf der Straße vor externen Gefahren bezieht, wobei der Benutzer vor Gefahren geschützt werden muß, die von der Straße ausgehen.
Der streitgegenständliche Schacht und dessen mangelhafte Abdeckung, die nach den glaubhaften Angaben des hierzu informatorisch angehörten Klägers den Unfall seiner Ehefrau vom 9.5.2000 ausgelöst haben, befanden sich in unmittelbarem Anschluß an den Straßenkörper und waren ausweislich der eingesehenen Lichtbilder direkt an diesen herangebaut. Bei einem auch nur ganz geringfügigen Abweichen eines Fahrzeugs um wenige Zentimeter nach rechts vom Weg musste die Schachtabdeckung überfahren werden. Dass ein solch geringfügiges Ausweichen eines Fahrzeugs nach rechts in Betracht zu ziehen war, musste sich auch der Beklagten erschließen, da die streitgegenständliche Straße angesichts ihrer geringen Breite nicht darauf ausgelegt war, dass zwei sich im Gegenverkehr befindliche Fahrzeuge problemlos auf dem Straßenkörper aneinander vorbeifahren würden können. Dass es vereinzelt dazu kommen würde, dass ein Kraftfahrzeuglenker die Wiese in ganz geringfügiger Abweichung von der Straße befahren würde, war für die Beklagte erkennbar. Sie hätte angesichts dieser Gegebenheiten dafür sorgen müssen, dass der fragliche Schacht problemlos zu überfahren war. Dies umso mehr, als sich der Schacht bzw. dessen Abdeckung in einem Streifen neben dem eigentlichen Straßenkörper befand, der auch im Eigentum der Beklagten stand, wie die Beklagte nach mehrfachen vorhergehenden Bestreiten in der mündlichen Verhandlung schließlich eingeräumt hat. Insoweit hat der Bürgermeister der Beklagten zur Wahrheit gefunden und ausgesagt: "Der Streifen, auf dem sich der Schacht befindet, steht allerdings im Eigentum der Gemeinde. Er gehört noch zur Straße." Dass die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten Verantwortlichen nichts unternommen haben, den gefährlichen Zustand zu beseitigen, erscheint in hohem Maß fahrlässig. Die Beklagte hätte dafür Sorge tragen müssen, dass der auf dem Grundstück unmittelbar an die schmale Straße angrenzende Schacht so abgedeckt ist, dass er von einem Fahrzeug, das dem Begegnungsverkehr ausweichen muß, gefahrlos befahren werden kann. Dies hat sie nicht getan.
Bei ordnungsgemäßem Verhalten der Beklagten wäre es nicht zu dem streitgegenständlichen Unfall und dessen konkretem Ausmaß gekommen.
Andererseits trifft die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs auch ein gewisses Mitverschulden, da bei einer zumutbaren noch umsichtigeren Fahrweise sich die Schäden am Fahrzeug hätten reduzieren lassen. Darüber hinaus muß sich der Kläger die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen. Letztere Umstände führen zu einer Reduzierung der Klageforderung um ein Drittel. Auszugehen war hierbei von der Berechnung des Klägers, der zulässigerweise auf Gutachtensbasis abrechnet, hierbei allerdings auch nur eine Zeit des Nutzungsausfalls in Höhe der vom Gutachter für angemessen erachteten 8 Tage zugrundelegen darf.
Zinsen stehen dem Kläger wie zugesprochen gemäß §§ 284 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit regelt sich nach den §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.
Gemäß § 546 Abs. 2 ZPO war der Wert der Beschwer festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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