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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 11.10.2001
Aktenzeichen: 1 U 5651/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
Eine Verpflichtung zur routinemäßigen, dauernden apparativen Kontrolle von gesunden oder nur geringfügig erkrankten Neugeborenen besteht grundsätzlich nicht.

Auch ein gelegentliches Spucken und Schleimen des Neugeborenen erfordert grundsätzlich keine intensive Überwachung.

Entfernt sich eine Kinderkrankenschwester in einer solchen Situation für 15 bis 20 Minuten aus dem Neugeborenenzimmer, um Säuglinge zu ihren Müttern zu bringen und sie zu versorgen, ist dies nicht pflichtwidrig.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 1 U 5651/00

Verkündet am 11.10.2001

wegen Schadensersatz

erläßt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Kreitmair und die Richter am Oberlandesgericht Schneider und Nagorsen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2001 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 13.09.2000 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Wert der Beschwer für den Kläger beträgt 400.000,-- DM.

Tatbestand:

Der Kläger fordert von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadenersatz für einen Behandlungsfehler kurz nach seiner Geburt.

Die Beklagte ist aufgrund Betriebsübergangs zum 01.07.1996 Rechtsnachfolgerin der Klinik in D.

Der Kläger wurde am 05.11.1994 um 4.03 Uhr nach normal verlaufener Schwangerschaft in der Klinik Dr. K geboren. Der behandelnde Frauenarzt der Mutter des Klägers, der in der Klinik Dr. K Belegbetten unterhielt, war bei Geburt des Klägers nicht anwesend.

Bei der Untersuchung unmittelbar nach der Geburt hatte der Kläger einen sogenannten Apgar Score von 9/10/10, wobei es sich um einen Normalbefund handelte.

Der Mutter des Klägers fiel, als sich der Kläger am 05.11.1994 tagsüber bei ihr befand, auf, daß dieser stark verschleimt war, und wies die, Kinderkrankenschwestern der Klinik Dr. K darauf hin.

Am Abend des 05.11.1994 erfolgten Visiten durch und den diensthabenden Arzt der Klinik Dr. K Dr. V.

Die Kinderkrankenschwester M hatte am 05.11.1994 Nachtdienst in der Säuglingsstation. Die bis dahin diensttuende Schwester C wies sie bei der Übergabe darauf hin, daß der Kläger Zeichen von Spucken und Erbrechen zeige. Schwester M stellte das Bettchen des Klägers in der Nähe ihres Schreibtisches auf, um den Kläger besser beobachten zu können. Sie hatte in dieser Nacht acht Neugeborene zu versorgen.

Gegen 21.00 Uhr saugte Schwester M den Rachenraum des Klägers, der sich "nicht richtig freispucken konnte" mit einem Schlauch ab, um ihn von Schleim und möglichen Fruchtwasserresten zu befreien.

Gegen 0.30 Uhr am 06.11.1994 erwachte der Kläger. Schwester M gab ihm 20g Tee zu trinken und wickelte ihn. Nachdem er aufgestoßen hatte, legte sie ihn in sein Bettchen zurück. Anschließend verließ Schwester M das Kinderzimmer, um sich um ein anderes Neugeborenes und dessen Mutter zu kümmern.

Als sie zurückkam, fiel ihr sofort eine grau-blaß-gelbliche Färbung der Haut des Klägers auf. Der Kläger fühlte sich schlaff an und zeigte keinerlei aktive Motorik. Eine Atmung glaubte Schwester M nicht feststellen zu können. Sie versuchte den Kläger abzusaugen und mit einer Mund-zu-Mund-Beatmung zu reanimieren. Anschließend ließ sie telefonisch den Oberarzt D der Rufbereitschaftsdienst hatte, sich aber dennoch in der Klinik selbst befand, rufen.

D erschien und entschied, die Wiederbelebung des Klägers im Kreißsaal zu versuchen. Auf Anordnung von D brachte M den Kläger von der Säuglingsstation in den Kreißsaal. Auf der Säuglingstation befanden sich ein Sauerstoffanschluß und Intubationsbesteck, von deren Gebrauch D absah.

Im Kreißsaal begann Oberarzt D mit einer Maskenbeatmung des Klägers. Der inzwischen hinzugekommene Dr. K intubierte den Kläger.

Im von den Kinderkrankenschwestern der Säuglingsstation geführten "Berichtsbuch Kinderzimmer ab 5.8.94 - 5.12.94" notierte M zu diesem Vorfall (Anlage B 7):

"Nachtbericht 5/6 - Nov 94

21.00 würgt spuckt -> abgesaugt (wenig Schleim gekommen) Tee angeboten -> o getrunken -> schläft ein 0.30 schreit, sucht jetzt -> Tee angeb 10g getrunken -> wird gewickelt - > schläft wieder ein Nächste Kontrolle 1.00 -> Kd liegt grünlich blaß im Bett atmet nicht mehr Mund zu Mund beatm. -> absaugen Tel -> S. Maria -> Verständigung Dr. D Herztöne sind noch da. Während des Transportes in KS -> Mund-zu-Mund-Beatmung. Im KS Herzstillstand. Dr. D reanimiert Herzmassage und 02 Gabe durch Blubber. Dr. K wird sofort verständigt ist sofort da. Kd ist rosig Herztöne sind wieder da. Dr. K intubiert Verlegung r. d. Isar."

Der Beobachtungsbogen der Klinik Dr. K (Anlage K 3) enthält zu diesen Ereignissen folgende Angaben von Oberarzt D

"5.11.94

1.10 Info durch Sr. M

- Kind blau, grau - Kind atmet schlecht - HT unter 100

1.11 Im Kinderzimmer O: Sofort in KS.

Im KS O HA O Atmung Sofort Reanimation, Herzschlag kommt schnell zurück Gleichzeitig Maskenatmung mit 3 - 4 l/min bei 20 cm H202

1.12 Junge wird sofort rosig. Atmet nicht selbständig. Weiterhin Maskenatmung Info Dr. K Vorbereitung zur Intubation

1.15 Dr. K im KS am Intubieren ..."

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß das Datum richtig nicht 5.11., sondern 6.11. lauten müßte.

Die Wiederbelebung glückte.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kläger an einer Hirnschädigung leidet.

Der Kläger hat vorgebracht, die Klinik Dr. K habe ihre nachgeburtliche Überwachungspflicht verletzt.

Der Kläger habe an seinem ersten Lebenstag unter erheblichen Atemstörungen, Verschleimung und Spucken gelitten. Der Atemstillstand sei durch Schleimaspiration entstanden. Dies hätte durch eine ständige Überwachung und Kontrolle vermieden werden können. Lungen und Bronchien hätten nach Intubation abgesaugt werden müssen, wozu die Kinderkrankenschwestern der Klinik Dr. K nicht in der Lage gewesen seien. Die Absaugung durch Schwester M mittels eines Schlauches sei ineffektiv gewesen. Die Atemfähigkeit sei durch die Erstuntersuchung nicht dokumentiert.

In der Zeit von ca. 0.30 Uhr bis ca. 1.00 Uhr habe sich Schwester M außerhalb der Säuglingsstation befunden. In dieser Zeit habe die erforderliche Beobachtung des Klägers nicht stattgefunden.

Grob fehlerhaft sei der von Oberarzt D angeordnete Transport des leblosen Klägers in den Kreißsaal. Statt dessen hätte im Säuglingszimmer sofort eine Maskenbeatmung erfolgen müssen. In jedem Säuglingzimmer müsse eine Reanimationseinheit vorgehalten werden. Der Hirnschaden hätte durch eine sofortige optimale Reanimation im Säuglingszimmer verhindert werden können.

Die Annahme eines beinahe eingetretenen plötzlichen Kindstodes (SID = sudden infant death) beim Kläger sei abwegig, da man darunter einen tödlichen Herz- und Atemstillstand verstehe, der ohne erklärbare Ursache auftrete. Auch trete der plötzliche Kindstod erst nach einem Alter von 28 Tagen auf.

Der Atem- und Herzstillstand habe zu durch Sauerstoffmangel ausgelösten irreversiblen Schäden des Gehirns des Klägers geführt. Er leide an einer spastischen Tetraparese mit großen Einschränkungen in der Motorik. Er sei nicht in der Lage, alleine zu essen, zu trinken oder sich zu waschen. Er sei zu 100 % schwerbehindert und müsse rund um die Uhr gepflegt werden.

Der Kläger hat beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen seiner Eltern wegen der Folgen der am 05.11.1994 erfolgten Geburt und der hierbei postpartal erlittenen schweren Hirnschädigung ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch DM 350.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit.

II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für Vergangenheit und Zukunft jeglichen materiellen Schaden, der ihm durch die fehlerhafte postpartale Behandlung entstanden ist beziehungsweise noch entstehen wird, zu ersetzen, soweit solche Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat vorgebracht, Anhaltspunkte für ein Aspirationssyndrom lägen nicht vor. Die Ursache des Atemstillstandes des Klägers liege in einem für die Klinik Dr. K nicht vorhersehbaren Ereignis, einem sogenannten "near miss for sudden infant death".

Der Kläger sei nach der Geburt routinemäßig abgesaugt wurden, was auch dokumentiert sei.

Am 05.11.1994 um 17.00 Uhr sei der Kläger durch eine Kinderärztin untersucht worden. Diese habe keinerlei Auffälligkeit festgestellt.

Zwischen 21.00 Uhr und 0.30 Uhr habe der Kläger geschlafen.

Schwester M sei vor dem Auffinden des Klägers nicht mehr als zehn Minuten aus dem Zimmer gewesen.

Oberarzt D habe bei der auskultatorischen Untersuchung des Klägers Herztöne festgestellt, die um beziehungsweise unter 100 Schlägen pro Minute lagen. Die Atmung sei unregelmäßig gewesen. Wegen der umfassenderen Ausstattung des Kreißsaals habe sich D für eine sofortige Verlegung des Klägers dorthin entschieden.

Der Transport des Klägers in den Kreißsaal habe 30 Sekunden gedauert.

Erst im Kreißsaal sei es zu einem kurzzeitigen Herzstillstand gekommen, der aber durch sofortige Herzmassage behoben worden sei.

Die Zerebralschädigung des Klägers könne nicht mit der nötigen Sicherheit auf den Vorfall zurückgeführt werden.

Ein Behandlungsvertrag bestehe ausschließlich mit dem Belegarzt. Die Ärzte der Klinik Dr. K hätten als dessen Erfüllungsgehilfen gehandelt.

Oberarzt D und die Schwestern M und C seien für die zu verrichtenden Tätigkeiten mit erforderlicher Sorgfalt ausgewählt und laufend überwacht worden. Sie hätten niemals Anlaß zu Beanstandungen gegeben.

Die Schmerzensgeldforderung sei jedenfalls überhöht.

Mit Urteil vom 13.09.2000 hat das Landgericht München II die Klage abgewiesen.

Die Zivilkammer, die sich auf schriftliche Sachverständigengutachten des Neuropädiaters und Neonatologen Professor Dr. Sch des ehemaligen Direktors der Kinderklinik des vom 06.01.2000 und 27.04.2000 stützte, begründete die Klageabweisung damit, daß eine Indikation für eine kontinuierliche maschinelle Überwachung des Klägers nicht vorgelegen habe. Das Verhalten des Personals der Klinik Dr. K anläßlich des Atemstillstandes des Klägers sei nicht zu beanstanden. Schwester M habe sich berechtigt aus der Säuglingsstation entfernt. Ihr Versuch nach ihrer Rückkehr, den Kläger mit Mund-zu-Mund-Beatmung zu reanimieren, sei vertretbar. Ebenso sei die Entscheidung, den Kläger in den Kreißsaal zu bringen, nicht zu beanstanden.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Kläger läßt vortragen, er habe am 05.11.1994 gespuckt und gebrochen.

Der schlechte Allgemeinzustand des Klägers hätte die Zuziehung eines Kinderarztes und seine ständige apparative Überwachung, die bei der Klinik Dr. K 1994 bereits möglich gewesen sei, erfordert. Nicht ausreichend sei die Beobachtung durch eine Schwester. Grob fahrlässig sei, daß der Kläger nicht durch einen Arzt abgesaugt worden sei.

Die Zeitangaben der Schwester M seien geschönt.

Zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr habe Schwester M auf der Wochenstation Zwillinge angelegt.

Schwester M habe Oberarzt D frühestens 10 bis 13 Minuten nach dem Auffinden des Klägers informiert. Ihre vorhergehenden Wiederbelebungsversuche seien unsachgemäß gewesen.

Für den Transport des Klägers aus dem Säuglingszimmer in den Kreißsaal seien mindestens 3-4 Minuten anzusetzen. Dieser Transport sei ein Fehler. Es hätte sofort im Säuglingszimmer mit der Reanimation begonnen werden müssen.

Die Dokumentation der Klinik Dr. K sei mangelhaft.

Es sei aus ihr nicht ersichtlich, wann beim Kläger der Herzstillstand eingetreten sei. Bei vollständiger Dokumentation hätte der Kläger den Beweis führen können, daß der Herzstillstand mindestens 10-15 Minuten, mit hoher Wahrscheinlichkeit aber über eine halbe Stunde gedauert habe.

Der Untersuchungsbericht der Ärztin Sch fehle.

Pflegeberichte fehlten.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte bringt vor, die Kinderärztin Sch habe am Nachmittag des 05.11.1994 den Kläger einer kinderärztlichen Erstuntersuchung unterzogen. Die sehr zuverlässige Ärztin habe keinerlei Auffälligkeiten festgestellt.

Dies gelte auch für den Belegarzt.

Die Intubation des Klägers durch Dr. K sei fachgemäß erfolgt.

Während die Beklagte zur Frage der Pflegedokumentation ursprünglich vorbrachte, diese wäre nur angelegt worden, wenn es zu besonderen Vorkommnissen gekommen wäre, legte sie mit Schriftsatz vom 02.07.2001 als Anlage B7 Auszüge aus einem "Berichtsbuch Kinderzimmer ab 5.8.94 - 5.12.94" vor.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz im übrigen wird verwiesen auf die Schriftsätze des Klägers vom 05.02.2001 (Bl. 266/287 d. A.), 31.05.2001 (Bl. 360 d. A.) mit beigefügter sachverständiger Stellungnahme von Prof. Dr. S vom 29.05.2001, 29.06.2001 (Bl. 383/389 d. A.) und 23.07.2001 (Bl. 412/416 d. A.) und die Schriftsätze der Beklagten vom 22.03.2001 (Bl. 289/308 d. A.), 02.07.2001 (Bl. 397/411 d. A.), 04.07.2001 (Bl. 390/396 d. A.) und 24.08.2001 (Bl. 426/427 d. A.).

Der Senat hat Beweis am 07.06.2001 erhoben durch die Vernehmung der Zeuginnen Frau Dr. Sch (Niederschrift Bl. 367 - 369 d. A.) und M (Niederschrift Bl. 370 - 375 d. A.) gemäß Beweisbeschluss vom selben Tage. Anschließend erfolgte die Anhörung des Sachverständigen Professor Sch (Niederschrift Bl. 376 - 381 d. A.), der sich bereits in einem Ergänzungsgutachten vom 04.05.2001 (Bl. 313/359 d. A.) zur Berufungsbegründung geäußert hatte. Außerdem hörte der Senat am 07.06.2001 die Mutter des Klägers informatorisch an (Bl. 365/366 d. A.). Am Termin nahm der im Auftrag des Klägers tätige Sachverständige Prof. Dr. S teil.

Im Termin vom 20.09.2001 vernahm der Senat die Zeugen B (Niederschrift Bl. 430/431 d. A.), D (Niederschrift Bl. 432/435 d. A.) sowie - nochmals - M (Niederschrift Bl. 435/437 d. A.) gemäß Beweisbeschluss vom 02.08.2001.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch nach den §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 847 BGB, noch aufgrund positiver Forderungsverletzung eines etwaigen Behandlungsvertrages der Beklagten mit der Mutter des Klägers.

Die Betreuung des Klägers am Tag nach seiner Geburt in der Klinik Dr. K war sachgerecht, da es sich bei ihm trotz der festgestellten Neigung zum Spucken um ein dem äußeren Anschein nach gesundes Neugeborenes handelte. Ein Atemstillstand des Klägers am frühen Morgen des 06.11.1994 trat ein; es handelte sich aller Wahrscheinlichkeit nach jedoch um einen überraschenden sogenannten "near miss event" des plötzlichen Kindstodes (sudden infant death - SID), bei dessen Behandlung sich den Mitarbeitern der Klinik Dr. K insbesondere der Kinderkrankenschwester M und Oberarzt D keine Behandlungsfehler nachweisen lassen. Im übrigen ist es möglich, daß der durch den Atemstillstand beim Kläger verursachte Hirnschaden bereits vorlag, als die zuständige Nachtschwester Michaela den Kläger bei ihrer Rückkehr in das Säuglingszimmer vorfand.

1.

Ein Anlaß für eine Dauerüberwachung des Klägers bestand am 05.11.1994 nicht. Ebensowenig mußte eine intratracheale Absaugung erfolgen.

Der Kläger stützt sich zur Begründung seiner Auffassung auf in seinem Auftrag erstellte Gutachten von Prof. Dr. R, Chefarzt der Klinik für Frauenheilkunde und Geburtsmedizin des Klinikums und Prof. Dr. S Professor a. D. für Anästhesiologie und Intensivmedizin an der Universität.

Während Prof. Dr. R in seinem Gutachten vom 17.06.1996 (Anlage K 8 S. 2) das Spucken eines Neugeborenen als nicht ungewöhnlich bezeichnet hatte, aus dem das Erfordernis einer gerätetechnischen Dauerüberwachung nicht zwingend abzuleiten sei, hielt sein Assistent Dr. G beim Eindruck des Verschleimtseins oder des Hervorbringens von Fruchtwasser in einem Zusatzgutachten vom 17.06.1996 (Anlage K 8) eine Überwachung mit Pulsoximetrie, Säure-Basen-Status, Blutbild und CRP für erforderlich. Prof. Dr. S führte in seinen Gutachten vom 28.08.2000 (S. 15, 18) und 02.12.2000 (S. 10) aus, bei dem verschleimten, schlecht abspuckenden Kläger hätte ein Pulsoximeter angelegt werden müssen. Das Nichtanlegen sei ein schwerer Fehler.

Prof. Dr. S brachte in seinen sachverständigen Stellungnahmen vom 25.08.2000 und 02.12.2000 vor, (beinahe aufgetretener) plötzlicher Kindstod komme als Ursache des Zwischenfalls nicht in Betracht, da dieser zwar die häufigste Todesursache nach der Neugeborenenperiode (der ersten 28 Tage) sei, bei normalen Neugeborenen ein sudden infant death syndrom jedoch nur extrem selten auftrete.

Die Beweisaufnahme hat das klägerische Vorbringen nicht bestätigt. Der Senat folgt hierbei den Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. Sch der sich mit den Erwägungen der von Klägerseite eingeschalteten Prof. Dr. R Dr. G und Prof. Dr. S sowie des für den Haftpflichtversicherer der Beklagten tätigen Prof. Dr. K drei schriftlichen Gutachten und seiner mündlichen Anhörung ausführlich und überzeugend auseinandersetzte. Der Kläger stützte sich zuletzt vor allem auf Prof. Dr. S doch hat dieser sich in verschiedenen Kernfragen des Verfahrens, wie noch darzulegen sein wird, widersprüchlich geäußert und sich schließlich der Auffassung von Professor Dr. Sch angenähert. Im Anhörungstermin vom 07.06.2001 waren wesentliche Meinungsunterschiede hinsichtlich der Bewertung des Verhaltens der Mitarbeiter der Klinik Dr. K am 05.11.1994 und der Ursache des Zwischenfalls zwischen Professor Dr. Sch und Prof. Dr. S für den Senat nicht mehr erkennbar. Die Punkte, die beide übereinstimmend als kritisch ansahen, waren die Zeit, die Schwester M brauchte, bis sie nach dem Auffinden des Klägers den Arzt rief, und die für den Transport des Klägers in den Kreißsaal erforderliche Zeit.

Hinsichtlich der Betreuung des Klägers in der Klinik Dr. K am 05.11.1994 lassen sich aufgrund der Beweisaufnahme folgende Aussagen treffen:

a) Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung zur routinemäßigen, dauernden apparativen Kontrolle von gesunden Neugeborenen.

Der Sachverständige Professor Dr. Sch führte aus, eine Überwachung der Neugeborenen mittels Monitoring sei 1994 - und auch bis heute - nicht Standard gewesen.

Selbst auf den Krankenstationen von Säuglingen in einer Kinderklinik würden geringfügig oder mäßig schwer erkrankte Säuglinge (zum Beispiel bei Bronchitis und Infekten der oberen Luftwege) nicht regelhaft apparativ oder kontinuierlich durch Sitzwachen überwacht, wie Professor Dr. Sch darlegte (Gutachten vom 06.01.2000).

Eine solche Forderung stellte auch keiner der im privaten Auftrag tätigen Gutachter auf.

b) Das Verhalten des Klägers am 05.11.1994, insbesondere gelegentliches Spucken und Schleimen, erforderte ebenfalls keine intensive Überwachung.

Die von Klägerseite gestellten Anforderungen an die Betreuung waren, wie der Sachverständige Professor Dr. Sch anders als der Anästhesist Prof. Dr. S ein ausgewiesener Spezialist für die Erkrankungen Neugeborener, überzeugend ausgeführt hat, durch die am 05.11.1994 gegebene Situation nicht gerechtfertigt. Aus dem "Spucken" des Klägers konnte nicht auf einen drohenden Atemstillstand des Klägers geschlossen werden. Dies sieht selbst der vom Kläger eingeschaltete Privatgutachter Prof. Dr. R nicht anders.

Die Kinderärztin Dr. Sch konnte sich bei ihrer Vernehmung zwar nicht mehr konkret an die Untersuchung des Klägers erinnern. Auf Vorhalt der Originalunterlagen der Klinik Dr. H erklärte sie aber, der mit dem Kürzel HSH versehene Befund stamme von ihr. Sie könne besten Wissens und Gewissens ausschließen, beim Kläger Auffälligkeiten festgestellt zu haben, weil sie diese sonst vermerkt hätte. Mit hundertprozentiger Sicherheit habe sie bei der von ihr durchgeführten kinderärztlichen Erstuntersuchung die Lunge abgehört und dabei keinen pathologischen Befund erhoben. Ein Verschleimen hätten die Schwestern ihr berichtet und sie hätte es notiert. Irgendeinen Anlaß an dieser Aussage zu zweifeln sieht der Senat nicht.

Die Mutter des Klägers gab bei ihrer persönlichen Anhörung an, ihr Sohn habe am 05.11.1994 stark verschleimt gewirkt. Er habe auch Schleim gespuckt. Eine Schwester habe gesagt, dies sei bei Neugeborenen nichts Ungewöhnliches. Am nächsten Morgen habe ihr Schwester M erzählt, daß ihr Stephan die ganze Zeit komisch vorgekommen sei.

Schwester M berichtete in ihrer Vernehmung am 07.06.2001, daß ihr Schwester C bei der Übergabe gesagt habe, daß Stephan viel spucke und würge und daß es ihm noch richtig schlecht sei. Deshalb habe sie das Kind auch um 21.00 Uhr (im Rachenraum) abgesaugt, ohne daß das viel gebracht habe.

Professor Dr. Sch erklärte, aus diesen Angaben könne er nicht auf eine Atemstörung des Klägers am 05.11.1994 schließen. Zum Spucken habe man früher gesagt, am ersten Lebenstag ist ein Neugeborenes seekrank (eine Aussage, mit der der im Termin anwesende Prof. Dr. S ausdrücklich übereinstimmte - insoweit nicht protokolliert). Er hätte eher an einen normalen Befund oder eine Magen- und Darmerkrankung gedacht. Eine besondere Überwachung des Kindes wäre auch in seiner Klinik nicht erfolgt. Dies gelte um so mehr, als die Zeugin Dr. Sch keinen krankhaften Befund erhoben habe.

Bereits in seinen Gutachten vom 06.01.2000 (Bl. 123/124 d. A.) und 27.04.2000 (Bl. 190 ff) hat der Sachverständige dargelegt, daß gelegentliche gurgelnde Atemgeräusche und gelegentliches Spucken von Schleim oder auch zugeführter Teenahrung am ersten Lebenstag nicht ungewöhnlich sind. Von einer bedrohlichen Situation könne nicht ausgegangen werden, da sonst die visitierenden Ärzte eine intratracheale Absaugung vorgenommen hätten.

c) Die Umstände des Falles sprechen für ein für die Mitarbeiter der Klinik Dr. K nicht vorhersehbares Ereignis aus dem Formenkreis des plötzlichen Kindstodes. Unrichtig ist nach den Ausführungen von Professor Dr. Sch die Annahme, der Kläger sei beinahe an in die Atemwege eingedrungener Flüssigkeit erstickt (Aspirationssyndrom).

Wie Professor Dr. Sch in seinem Gutachten vom 27.04.2000 überzeugend darlegte, gibt es überhaupt keinen Anhalt dafür, den Atemstillstand des Klägers auf eine Aspiration der Lunge zurückzuführen.

Bei der Mekoniumaspiration handele es sich um ein Krankheitsbild mit schweren und typischen Veränderungen in der Lunge. Die in der Kinderklinik der Technischen Universität München erstellten Röntgenaufnahmen würden keinerlei Hinweise darauf ergeben. Eine kleine Menge nicht mekoniumhaltigen Fruchtwassers könnte zwar in die Lunge geraten und schnell resorbiert worden sein. Dies sei aber, ausgehend von der Untersuchung durch Frau Dr. Sch mit dem unauffälligen Röntgenbild, und mit den Feststellungen des Neugeborenen-Notdienstes am 06.11.1994 um 2.05 Uhr, bei denen weder Rasselgeräusche noch unbelüftete Lungenpartien (Atelektasen), sondern eine normale Sauerstoffsättigung festgestellt worden seien, nicht vereinbar.

Andere Ursachen wie eine schwere Infektion, eine Mißbildung des Gehirns, eine hypoxisch-ischämische Hirnschädigung (Verminderung des arteriellen Sauerstoffpartialdrucks), Herzfehler und die meisten Stoffwechselerkrankungen scheiden laut Professor Dr. Sch (Gutachten vom 06.01.2000) aufgrund der sehr detaillierten und sehr umfassenden Untersuchungen in der Kinderklinik der Technischen Universität München mit ganz hoher Wahrscheinlichkeit als Ursache des Zwischenfalles aus. Theoretisch möglich seien zwar eine angeborene Fehlbildung des Hirnstammes und einige extrem seltene Stoffwechselerkrankungen. Für die Beurteilung des Sachverhalts spiele dies jedoch keine Rolle, da eine Routineerkennung solcher Erkrankungen selbst in weltweit führenden Kinderkliniken der Maximal Versorgung regelhaft nicht erfolge, geschweige denn in der Klinik Dr. M erwartet werden konnte.

Eine derartige Ursache hat im übrigen keiner der von Kläger- und Haftpflichtversichererseite eingeschalteten Sachverständigen näher in Erwägung gezogen. Professor Dr. Sch kommt durch den praktischen Ausschluß dieser Ursachen zur Annahme, daß der Atemstillstand des Klägers dem Formenkreis des near miss for sudden infant death event beziehungsweise neuerer Terminologie acute life-threatening event (=ALTE, akut lebensbedrohliches Ereignis) zuzurechnen ist. Das Vorliegen eines sogenannten SIDS hatte bereits der Sachverständige Prof. Dr. K in seinem Gutachten vom 02.04.1998 angenommen, während sich Prof. Dr. R zur Ursache des Geschehens nicht äußerte.

Wie Professor Dr. Sch darlegt, ist die Auffassung, der plötzliche Kindstod trete bei Neugeborenen nicht auf, durch die neuere Forschung widerlegt. Früher seien plötzliche und unerwartete Todesfälle bei Neugeborenen als Asphyxie registriert und den geburtsassoziierten Asphyxien zugeordnet worden. In seinem Gutachten vom 27.04.2000 (dort auf S. 32 ff) zitiert er ausführliche Literaturangaben, die das Auftreten des SID bei Neugeborenen belegen. Eine von Professor Dr. Schi zitierte Studie kommt innerhalb der Gesamtmortalitätsrate von Neugeborenen zu einer Inzidenz von elf Prozent.

Prof. Dr. S stellte in seinem Gutachten vom 28.08.2000 (S. 15) die Vermutung an, die Teegabe durch Schwester M könne beim Kläger zu einem reflektorischen Stop der Atmung geführt haben. Die ist ein Ereignis, das einem plötzlichen Kindstod entspricht, wie er selbst ausführt ("aber überschießend kann dieser Reflex auch zum SID führen").

Das Ereignis löste - hierin sind sich alle Sachverständigen einig - einen Sauerstoffmangel im Gehirn des Klägers aus. Das Vorbringen der Beklagten, Oberarzt D habe beim Kläger noch feine Herztöne festgestellt, kann nach Aussage des Sachverständigen Professor Dr. Sch im Termin dennoch zutreffen. Wie er ausführte, kann eine Atemnot auch bei noch feststellbaren Herztönen vorliegen. Es komme nicht darauf an, ob das Herz ganz stehe, oder ob noch eine Restfrequenz da sei.

2.

Ein Fehlverhalten von Schwester M in der Nacht vom 05. auf den 06.11.1994 läßt sich nicht nachweisen.

a) Wie der Sachverständige Professor Dr. Sch bei seiner mündlichen Anhörung ausführte, war auch für Schwester M eine besondere Überwachung des Klägers über das Heranziehen seines Bettchens an den Wickeltisch nicht erforderlich. Da sich das Befinden des Klägers nicht verschlechtert hatte, bestand kein Anlaß zu speziellen Maßnahmen.

b) Schwester M war berechtigt, das Säuglingszimmer zur Betreuung von Müttern und Kindern zu verlassen. Daß sie länger als die von ihr selbst angegebene Zeit fortblieb, ist nicht nachweisbar.

Schwester M erklärte in ihren Zeugenvernehmungen, sie habe zum Anlegen eines anderen Kindes das Kinderzimmer ungefähr 15 Minuten, vielleicht auch 17 oder 19 Minuten verlassen. Eine minutengenaue Dokumentation sei in der Klinik Dr. K weder vorgeschrieben noch üblich gewesen. Ihre Angaben habe sie anhand der für das Anlegen eines Säuglings erforderlichen Zeit rekonstruiert.

Eine längere Abwesenheit läßt sich nicht nachweisen. Prof. Dr. S hat in seinem Gutachten vom 02.12.2000 (S. 11) zwar vorgebracht, die eingetretenen Cerebralschäden belegten einen Herzstillstand von über 30 Minuten (was sich kaum mit der Aussage von Schwester M aber auch nicht mit den Angaben im Behandlungsbogen der Klinik Dr. M nach denen ein eigentlicher Herzstillstand beim Auffinden des Klägers nicht vorlag, vereinbaren läßt). Das Vorbringen von Prof. Dr. S ist jedoch bereits in sich widersprüchlich, da er auf S. 16 desselben Gutachtens von einem Herzstillstand von wenigstens 20 Minuten spricht. Dieser Zeitraum ist mit der Aussage der Zeugin vereinbar, wenn man den Zeitraum bis zur Wiederbelebung des Klägers im Kreissaal einbezieht. Der von der Haftpflichtversicherung der Beklagten eingeschaltete Prof. Dr. K ging davon aus, daß ein Atemstillstand schon über 10 bis 15 Minuten bestanden hatte (Gutachten vom 02.04.1998 S. 9).

Die Befragung von Professor Dr. Sch zeigte, daß die Möglichkeit, vom Ausmaß eines Hirnschadens auf die Dauer eines Herstillstands oder Sauerstoffmangels rückschließen zu können, begrenzt ist.

Wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom 04.05.2001 und in der mündlichen Anhörung ausführte, gibt es Untersuchungen an Tieren über die Auswirkungen von Sauerstoffmangel auf das Gehirn, wobei man dem Menschen in seinen verschiedenen Altersstufen möglichst vergleichbare Arten gesucht habe. Die Schnelligkeit der Schädigung hänge davon ab, ob ein vollständiger (Anoxie) oder unvollständiger Sauerstoffmangel (Hypoxie) vorliege.

Bei einer kompletten Anoxie seien frühestens nach 10 Minuten die ersten Nervenzellnekrosen nachweisbar. Eine Untersuchung von M habe ergeben, daß nach 13 bis 14 Minuten sicher mit Nervenzelluntergängen zu rechnen sei. Aus dem Schaden des Klägers lasse sich nicht ableiten, daß der Sauerstoffmangel mindestens 30 Minuten gedauert habe. Sei er nicht komplett gewesen, könne der Zustand in der Tat solange gedauert haben. Wenn aber der Sauerstoffmangel vollständig war, reiche ein Zeitraum von 10 bis 15 Minuten für eine Hirnschädigung mit Nervengewebsuntergang aus.

Damit sind aus dem eingetretenen Hirnschaden keine sicheren Schlüsse auf die Länge der Abwesenheit von Schwester M möglich. Ihre Aussage aber erscheint dem Senat plausibel und glaubhaft.

Ein Entfernen aus dem Neugeborenenzimmer für 15 bis 20 Minuten war nicht pflichtwidrig.

Wie der Sachverständige Professor Dr. Sch anders als Prof. Dr. S langjähriger Leiter von Kinderkliniken, angab, ist es in allen Neugeborenenzimmern mit Ausnahme großer Universitätskliniken mit einer großen Anzahl von Risikogeburten üblich, daß die Kinderschwester den Raum verläßt, um Kinder zu ihren Müttern zu bringen und diese zu versorgen. Diese Meinung teilten im übrigen die Sachverständigen Prof. Dr. H in seinem Gutachten vom 02.04.1998 für den (dort S. 7) und Prof. Dr. R in seinem Gutachten vom 17.06.1996 (dort S. 2). Prof Dr. S äußerte sich widersprüchlich. Während er am 25.08.2000 (S. 15) erklärte, Schwester M hätte den Kläger nicht über 15 Minuten verlassen dürfen, heißt es in seiner Stellungnahme vom 29.05.2001 (S. 17), natürlich könne Schwester M nichts dafür, daß der Kläger, um den sie sich kurz vorher noch intensiv gekümmert hatte, ausgerechnet in der Zeit erstickt sei, in der sie pflichtgemäß andernorts durch Aufgaben beschäftigt gewesen sei.

Wenn die Kinderschwester 10-15 Minuten abwesend sei, ist das, wie Professor Dr. Sch in seiner mündlichen Anhörung ausführte, kein Problem. Selbst wenn sie 20 Minuten weggehe, stelle das keinen Fehler dar. Da Schwester Ml vor dem Verlassen des Zimmers gewartet habe, bis der Kläger schlief, nachdem sie ihn vorher gerade gewickelt und gefüttert hatte, wobei das Kind keine Auffälligkeiten zeigte, sei das große Sorgfalt.

Dem schließt sich der Senat an. An eine Belegarztklinik können hinsichtlich der Personalausstattung nicht höhere Anforderungen gestellt werden als an ein großes Kinderkrankenhaus. Auch kann nach Auffassung des Senats nicht verlangt werden, derartige Routinevorgänge für alle gesunden Neugeborenen minutengenau zu dokumentieren und im einzelnen zu beschreiben. Dies würde ohne jede therapeutische Notwendigkeit zur Überlastung der Pflegekräfte mit rein bürokratischen Tätigkeiten führen.

c) Das Verhalten von Schwester M nach dem Auffinden des Klägers war nicht fehlerhaft.

Weder läßt sich nachweisen, daß sie zu lange wartete, bevor sie den Bereitschaftsarzt alarmieren ließ, noch waren die von ihr selbst unternommenen Rettungsversuche falsch.

Der Senat geht aufgrund der Beweisaufnahme davon aus, daß Schwester M ein bis anderthalb Minuten nach dem Auffinden des Klägers den Bereitschaftsarzt verständigen ließ.

Legt man die im "Berichtsbuch Kinderzimmer" einerseits und im Beobachtungsbogen (Anlage K 3) andererseits notierten Uhrzeiten exakt zugrunde, ergibt sich allerdings in der Tat, worauf der Kläger zu Recht hinweist, eine Spanne von 10 Minuten, in der Schwester M nach Auffinden des Klägers keinen Arzt hinzugezogen hätte. Dieser Zeitraum wäre, wie Prof. Dr. Sch ausführte, viel zu lang.

Aufgrund der von der Beklagtenseite vorgelegten Auszüge des Berichtsbuches Kinderzimmer (Anlage zum Schriftsatz vom 24.08.2001) und der Vernehmung der Zeugen D und W unter Vorhalt des im Termin vom 20.09.2001 übergebenen Originals sieht der Senat diese Möglichkeit allerdings als widerlegt an. Die Zeitangaben in den beiden erst Stunden nach dem Vorfall gefertigten Aufzeichnungen sind Schätzungen.

Der Zeuge D der hinsichtlich der Schilderung der von ihm getroffenen ärztlichen Maßnahmen sicher und überzeugend wirkte, legte sich hinsichtlich der Genauigkeit der im Beobachtungsbogen angeführten Uhrzeiten nicht fest. Aufgrund des in der Vernehmung gewonnen Eindrucks erscheint es dem Senat möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich, daß der Zeuge, der offenbar in der Klinik Dr. K von den Ärzten erwarteten Exaktheit der Dokumentation auch hinsichtlich der Uhrzeit bei der Fertigung des Beobachtungsbogens mehrere Stunden nach dem Vorfall genügen wollte, obwohl es sich um aus dem Gedächtnis nur ungefähr rekonstruierte Daten handelte. Dafür spricht, daß Oberarzt D und Schwester M unabhängig voneinander angaben, sie hätten sich nach der Verlegung des Klägers zusammengesetzt und gemeinsam den Ablauf rekonstruiert.

Die im "Berichtsbuch Kinderzimmer" festgehaltenen Uhrzeiten geben nur einen Rahmen von einer Viertelstunde vor. Auch an anderer Stelle finden sich in dieser Dokumentation keine exakten Uhrzeiten, sondern immer nur die Angaben 0.00, 0.15, 0.30, 0.45, also die vollen Viertelstunden. Es ist angesichts der Vielzahl der festgehaltenen Daten ausgeschlossen, daß es sich hierbei zufällig um die exakten Uhrzeiten handelt.

Daß es sich um eine Übung in der Klinik Dr. K handelte, bestätigten die Zeugen D und W Letzere führte beispielhaft aus, die Notiz "M, 21.00 Uhr würgt", könne sich ebenso auf einen Vorgang um 21.03 Uhr, 21.05 Uhr oder 21.07 Uhr beziehen. Die Einträge in das Berichtsbuch erfolgten nach dem Dienst, wenn alle anderen Arbeiten fertig seien. Der Senat hat an der Richtigkeit dieser Aussagen angesichts des völligen Fehlens "ungerader" Uhrzeiten keinen Zweifel.

Damit kommt es für die möglichst genaue Rekonstruktion des Zeitablaufs auf die Zeugenaussage von Schwester M an. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß fast sieben Jahre nach dem - allerdings schweren und nicht mit einem Routinevorgang vergleichbaren - Vorfall verständlicherweise eine absolute Präzision hinsichtlich Zeitangaben nicht erwartet werden kann. Zudem besteht die Gefahr, daß sich Zeugen, ohne dies zu offenbaren, unbewußt an schriftlichen Aufzeichnungen oder früheren Vernehmungen orientieren.

In ihrer Vernehmung vom 07.06.2001 gab Schwester M an, etwa um ein Uhr in das Kinderzimmer zurückgekommen zu sein, wo sie sogleich entdeckte, daß der Kläger eine blaugraue Farbe hatte und sich total schlaff anfühlte. Nach einem Versuch ihn abzusaugen, habe sie, weil keine Atembewegung festzustellen war, über Telefon den Arzt rufen lassen. Ihres Erachtens habe dies "Sekunden" gedauert. Woher sie die Zeit 01.00 Uhr nehme, wisse sie jetzt nicht mehr. Vielleicht hätte sie oder D auf die Uhr geschaut. Auf Nachfrage und Vorhalt der im Beobachtungsbogen festgehaltenen Daten erklärte sie, es sei möglich, daß sie erst um 01.08 Uhr gekommen sei. Es sei nicht so, daß bis zur Verständigung des Arztes zehn Minuten vergangen seien. In dieser Vernehmung erwähnte sie erstmals das im Kinderzimmer geführte Berichtsbuch.

Aufgrund der beschriebenen Dokumentenlage hat der Senat im Termin vom 20.09.2001 Schwester M nochmals vernommen. Sie gab hierbei an, sie könne nur angeben, was passiert sei, die Vorgänge aber nicht punktgenau einer Uhrzeit zuordnen. Vom Eintreten in das Kinderzimmer bis zum Telefonat habe es eine bis anderthalb Minuten gedauert.

Die Zeugin machte auf den Senat einen sicheren und kompetenten Eindruck. Ihre ursprüngliche Angabe, den Kläger etwa 1 Uhr aufgefunden zu haben, umfaßt, wenn man die im Kinderzimmer übliche nicht minutengenaue Dokumentation berücksichtigt, auch einen Zeitpunkt, der sich 01.10 Uhr annähert, so daß ein ernsthafter Widerspruch zu ihren übrigen Angaben nicht vorliegt. Aus den Angaben der Zeugen B und D ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine verlangsamte oder falsche Reaktion der Zeugin.

Für die von Schwester M beschriebenen Handlungen hat Professor Dr. Sch einen Gesamtzeitraum von eineinhalb Minuten angesetzt.

Im übrigen wären zehn Minuten in einem derartigen Notfall eine derart lange Zeit, daß Professor Dr. Sch in seiner Anhörung meinte, er könne sich nicht vorstellen, daß eine in Deutschland ausgebildete Kinderkrankenschwester diese Zeit vor einem asphyktischen Kind stehe und Mund-zu-Mund-Beatmung mache, ohne einen Arzt zu rufen. Diese Erwägung kann ein solches massives Fehlverhalten zwar nicht ausschließen. Es ließe sich jedoch nur mit völliger Inkompetenz oder einer psychischen Ausnahmesituation erklären. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Die Zeugin war 1994 bereits neun Jahre als Krankenschwester tätig.

Die von Schwester M ergriffenen Maßnahmen bezeichnete der Sachverständige Professor Dr. Sch in seiner mündlichen Anhörung als richtig. Im Regelfall werde ein Kind durch den Reiz des Absaugschlauchs wieder rosig. Daß es hier nicht geschehen sei, stelle einen extremen Ausnahmefall dar.

Schon Prof. Dr. K führte in seinem Gutachten vom 02.04.1998 (S. 5) aus, daß die Mund-zu-Mund-Beatmung, wie sie Schwester M vornahm, als lebensrettende Maßnahme in Betracht kam.

3.

Die Anordnung von Oberarzt D den Kläger in den Kreißsaal zu bringen, war trotz der für den Transport erforderlichen Zeit sachgerecht.

In den im Auftrag, des Klägers erstellten Gutachten von Prof. Dr. R und Prof. Dr. S wird diese Anordnung heftig kritisiert. Professor Dr. R führte in seinem Gutachten vom 17.06.1996 (S. 6) aus, daß das Unterlassen einer Reanimation vor Ort zur weiteren Verschlechterung der Situation geführt habe. Erforderlich wäre eine sofortige Maskenbeatmung im Kinderzimmer gewesen. Diese Äußerung ist aber ohne die Kenntnis der genauen Verhältnisse in der Klinik Dr. K erfolgt.

Nach Aussage von Schwester M befand sich zwar für die längerfristige Beatmung von Säuglingen auf der Station ein Sauerstoffgerät. Dies hätte aber erst zusammengesteckt werden müssen, was länger gedauert hätte, als sofort in den Kreißsaal zu gehen. Es habe in der Klinik die Anordnung gegeben, bei besonderen Vorkommnissen den Kreißsaal aufzusuchen. Dort sei die notwendige Ausstattung vorhanden gewesen. Der Tisch im Kreißsaal sei immer beheizt und die Notbeleuchtung ständig angeschaltet gewesen.

Oberarzt D gab an, daß sich im Kreißsaal eine ständig in Betrieb befindliche Reanimationseinheit befunden habe. Im Säuglingszimmer sei nur eine Grundausstattung vorhanden gewesen, während es wichtige Geräte etwa zur Pulsoxymetrie und CPAP-Beatmung nur im Kreißsaal gegeben habe. Es habe eine Anweisung gegeben, alle Notfälle aus dem Kinderzimmer sofort in den Kreißsaal zu bringen.

Der Sachverständige Professor Dr. Sch bezeichnete in der mündlichen Anhörung die Entscheidung von D den Kläger sofort in den Kreißsaal zu bringen wegen dessen besserer Ausstattung als den einzig richtigen Weg. Die Reanimation des Klägers habe sich zwar als relativ leicht erwiesen, bei einer Mekoniumaspiration als Ursache wäre sie aber sehr schwierig geworden.

Anders wäre es nach Professor Dr. Sch falls für den Weg vom Kinderzimmer zum Kreißsaal sieben Minuten gebraucht würden, wie der Privatgutachter Prof. Dr. S in seiner Stellungnahme vom 29.05.2001 annimmt und als den entscheidenden Behandlungsfehlervorwurf bezeichnet.

Diese Annahme trifft jedoch nicht zu. Nach der Aussage vor Schwester M maßen ihre Kolleginnen die Zeit, die man vom Kinderzimmer zum Kreißsaal benötigte. Sie kamen beim schnellen Gehen auf eine Zeit von 46 Sekunden. Sie sei damals aber gerannt. Oberarzt D erklärte in seiner Vernehmung, er habe mit der Stoppuhr 40 - 60 Sekunden gemessen, um den Fahrstuhl zu holen und in den Kreissaal zu fahren.

Der Kläger hat seine Behauptung, der Transport in den Kreißsaal habe weit länger gedauert, auch auf den Hinweis des Senats im Beschluss vom 02.08.2001, daß er keinen Anlass zur Einnahme eines Augenscheins sehe und eine Konkretisierung des Sachvortrags anhand genauer Entfernungsangaben anheimstelle, nicht präzisiert. Aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen einerseits, und der Tatsache, daß man schon bei einem zügigen Gehen (6 km je Stunde) in der Minute 100 m zurücklegt, hier aber davon auszugehen ist, daß die Zeugen gelaufen sind, hat der Senat von einem Augenschein abgesehen.

4.

Für eine Intubation der Speiseröhre des Klägers durch Dr. K bestehen keine ernsthaften Anhaltspunkte.

Die Aussage des Privatgutachters Prof. Dr. S Dr. K habe beim Kläger versehentlich die Speiseröhre intubiert (Gutachten vom 02.12.2000 S. 7) widerspricht seinem eigenen Vorbringen im Gutachten vom 28.08.2000 S. 13. Professor Dr. Sch führte dazu überzeugend aus, die um 2.05 Uhr dokumentierte Umintubation entspreche der regelhaft durch den neonatologischen Abholdienst vorgenommenen Intubation durch die Nase mit einem etwas größeren Tubus, da diese Technik speziell auf dem Transport sicherer sei, statt der von Geburtshelfern fast immer vorgenommenen Intubation durch den Mund, die leichter und wenig verletzend sei. Dagegen, daß Dr. K versehentlich die Speiseröhre intubiert habe, spreche, daß dies durch den Neugeborenen-Notarztdienst nicht dokumentiert wurde, obwohl es sich um einen schweren Fehler gehandelt hätte. Zudem hätte der Kläger in diesem Fall nicht die um 1.38 Uhr gemessenen guten Sauerstoffwerte haben können (Gutachten vom 27.04.2000 Bl. 213 ff).

5.

Es fehlt am Nachweis der Kausalität etwaiger - durch die Beweisaufnahme nicht festgestellter - Fehler bei der Behandlung des Atemstillstandes durch Schwester M Oberarzt D oder Chefarzt Dr. K für die Entstehung des Hirnschadens.

Die Sachverständigen sind sich darin einig, daß bei einer ständigen intensiven Überwachung des Klägers der Atemstillstand des Klägers rasch entdeckt und mit großer Wahrscheinlichkeit zügig hätte behoben werden können. Diese Überwachung ist jedoch bei normalen Säuglingen weder üblich noch war sie im speziellen Fall veranlaßt, wie bereits ausgeführt wurde.

Auch hatte keiner der Sachverständigen ernsthafte Zweifel daran, daß der Hirnschaden des Klägers durch Sauerstoffmangel in der Nacht vom 05. auf den 06.11.1994 ausgelöst worden ist.

Dagegen läßt sich der Nachweis, daß etwaige Unterlassungen von Mitarbeitern der Klinik Dr. K nach dem Auffinden des Klägers durch Schwester M (von denen der Senat nicht ausgeht) für den Hirnschaden des Klägers ursächlich sind, nicht erbringen. Es ist möglich, daß der Schaden bereits eingetreten war, als Schwester M in das Kinderzimmer zurückkam, ohne daß sie sich daraus unvertretbar lang entfernt haben müßte. Der Senat folgt insoweit Professor Dr. Sch.

Prof. Dr. R brachte in seinem Gutachten vom 17.06.1996 (S. 6) zwar vor, eine sofortige optimale Versorgung im Kinderzimmer hätte die spätere Schädigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit "minimiert". Der von der Haftpflichtversicherung der Beklagten eingeschaltete Prof. Dr. K meinte hingegen, eine sofortige Maskenbeatmung im Kinderzimmer hätte den Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht abwenden können, da der Atemstillstand schon über 10 bis 15 Minuten bestanden habe (Gutachten vom 02.04.1998 S. 9).

Beide Auffassungen überzeugen nicht, da sie, ohne wissenschaftlich untermauert zu sein, für ihre - gegensätzliche - Aussage hohe beziehungsweise höchste Wahrscheinlichkeiten in Anspruch nehmen, die es gerade im Bereich von durch Sauerstoffmangel ausgelösten Hirnschäden, wie dem Senat aus vergleichbaren Verfahren bekannt ist, in einem bestimmten Zeitkorridor nicht gibt. Die Aussagen von Prof. Dr. S zu dieser Frage sind, wie bereits dargelegt, hinsichtlich der von ihm aus dem Hirnschaden rückgeschlossenen Dauer von Atem- beziehungsweise Herzstillstand widersprüchlich. Dies belegt mittelbar die Unsicherheit eines derartigen Schlusses und stützt die vorsichtige Bewertung dieser Frage durch den Gerichtsgutachter.

Professor Dr. Sch konnte sich, wie bereits (oben 2.b) geschildert, hinsichtlich der genauen Dauer des Sauerstoffmangels nicht festlegen. Er führte - wissenschaftlich ausführlich begründet - aus, daß es möglich sei, daß die Hirnschädigung bereits in dem Augenblick vorgelegen habe, als Schwester M in das Kinderzimmer zurückgekommen sei. Die Hirnschädigung sei zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem Verlassen des Zimmers durch die Schwester bis zur Wiederbelebung eingetreten.

Ein grober Fehler des Personals der Klinik Dr. K, der zu Beweiserleichterungen führen würde, ist, wie oben unter 2. - 4. dargestellt wurde, nicht ersichtlich.

6.

Die nachträgliche Erstellung von Pflegedokumentationen ist laut Professor Dr. Sch normal (Gutachten vom 04.05.2001). Daß über gesunde Neugeborene keine umfangreichen Berichte erstellt werden, ist nach der Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Daß der Kläger als gesund anzusehen war, hat der Sachverständige Professor Dr. Sch ausführlich dargelegt.

Daß im Augenblick des akuten Notfalls keine zeitgleiche Mitschrift der Reanimationsmaßnahmen erfolgen konnte, liegt aufgrund der Umstände auf der Hand. Das klägerische Vorbringen, es liege ein Versäumnis darin, daß der Zeitpunkt des Herzstillstandes nicht festgehalten sei, ist aus zwei Gründen nicht weiterführend. Zum einen konnte Schwester M, wenn sie sich befugt außerhalb der Säuglingsstation befand, sich nicht zugleich in der Station aufhalten und den Zeitpunkt eines Herzstillstandes mitbekommen. Unabhängig davon ist nach der vorhandenen Dokumentation ein völliger Herzstillstand wenn überhaupt nur kurzzeitig im Kreißsaal eingetreten.

7.

Mangels nachweisbarer Behandlungsfehler und Kausalität kommt es auf die Abgrenzung der Haftung für Erfüllungs- beziehungsweise Verrichtungsgehilfen zwischen der Klinik und dem Belegarzt Dr. nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit regelt sich nach den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gemäß § 546 Abs. 2 ZPO war der Wert der Beschwer festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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