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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 11.01.2001
Aktenzeichen: 1 U 5787/97
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 |
Es ist nicht fehlerhaft, wenn ein Allgemeinarzt, der beim Patienten lediglich schwache, allenfalls auf eine oberflächliche Thrombophlebitis hindeutende Krankheitszeichen feststellt (hier: roter, druckschmerzhafter Fleck an der Innenseite eines Oberschenkels ohne Verhärtung und Schwellung) keine weiteren differentialdiagnostischen Untersuchungen (Doppler-Sonographie, Phlebographie) vornimmt oder veranlasst.
Wird eine Lysetherapie innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen nach dem Auftreten der ersten Symptome einer tiefen Beinvenenthrombose eingeleitet, ist es für das Ergebnis grundsätzlich nicht entscheidend, ob die Behandlung in der ersten oder dritten Woche durchgeführt wird.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN URTEIL
Aktenzeichen 1 U 5787/97
Verkündet am 11.01.2001
In dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatzes
erlässt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2000
folgendes
Endurteil:
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 2.10.1997 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
V. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,-- DM.
Tatbestand:
1. Der Kläger macht Ansprüche aus behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend.
a) Der am 23.12.1936 geborene Kläger erlitt am 29.11.1993 einen Autounfall dergestalt, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug in einen Straßengraben geriet und dann mit der Wagenmitte am Graben aufsaß. Beim Aussteigen aus dem Fahrzeug verspürte der Kläger einen Schmerz am Rücken. Er fuhr nach Hause und bat den Allgemeinarzt und Sportmediziner Dr. G (Beklagter zu 1) um einen Besuch.
Der Beklagte zu 1) stellte eine Verspannung am Rücken, aber keinen Wirbelsäulenklopf- oder druckschmerz und auch keine neurologischen Ausfälle fest. Er verabreichte krampflösende und örtlich betäubende Mittel.
Am Morgen des 30.11.1993 machte der Beklagte zu 1) erneut einen Hausbesuch. Er lokalisierte die Schmerzquelle zwischen den Lendenwirbelsäulenkörpern II und III, diagnostizierte eine Distorsion und verabreichte dieselben Injektionen wie am Vorabend.
Am Abend des 30.11.1993 suchte der Beklagte zu 1) den Kläger nochmals auf, stellte jetzt einen leichten Klopfschmerz im Bereich des zweiten/dritten Lendenwirbels fest und wiederholte seine vorangegangene Injektionstherapie. Röntgenaufnahmen fertigte er nicht.
Am 1.12.1993 führte der Beklagte zu 1) den zunächst letzten Hausbesuch beim Kläger durch, bei dem er ihm noch eine intramuskuläre Injektion mit Diclofenac ins Gesäß verabreichte.
Am 2.12.1993 fand eine telefonische Beratung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) statt.
Anschließend wandte sich der Kläger an den Chiropraktiker Sch. Dieser empfahl dem Kläger schließlich einen Orthopäden aufzusuchen.
Am 6.12.1993 begab sich der Kläger erstmals zum Orthopäden Dr. S (Beklagter zu 2), der eine Röntgenuntersuchung durchführte und dessen Verdacht auf eine Impression der Deckplatte des dritten Lendenwirbelkörpers am 13.12.93 durch eine Computertomographie als Deckplattenimpression frischeren Datums bestätigt wurde. Umgebende Weichteilverletzungen oder Flüssigkeitsansammlungen konnten nicht nachgewiesen werden.
Daraufhin empfahl der Beklagte zu 2) dem Kläger telefonisch das Tragen eines sogenannten Dreipunktekorsetts, mit dem eine aufrechte Körperhaltung erreicht werden sollte. Ein solches Korsett wurde dem Kläger auch verordnet. Er trug es bis zum 14.1.1994.
Am 14. und 15.12.1993 beriet sich der Kläger telefonisch mit dem Beklagten zu 2), am, 15.12.1993 mit dem Beklagten zu 1). Am 17.12.1993 führte der Beklagte zu 2) einen Hausbesuch beim Kläger durch, wobei er auch den Sitz des Korsetts überprüfte. Die Behandlung durch den Beklagten zu 2) war damit abgeschlossen.
b) Am 3.1.1994 sah der Kläger erstmals an seiner rechten Oberschenkelinnenseite einen roten Fleck, der Schmerz verursachte, wenn er hindrückte, und der heiß war. Der Reck war etwas länglich und hatte etwa halbe Handgröße; hart war er nicht.
Am 5.1.1994 bat der Kläger daraufhin den Beklagten zu 1) um einen Hausbesuch, Dieser stellte eine handtellergroße Rötung am rechten Oberschenkel ohne Verhärtung der Haut fest. Er ging von einer Infektion aus, verordnete dem Kläger deswegen Tarivid, spritzte ihm noch am selben Tag Effecton und Medivitan und riet zu Eiskompressen.
Am 10.1.1994 suchte der Kläger den Arzt Dr. B auf. Dieser sah ebenfalls am rechten Bein des Klägers eine Rötung. Er nahm eine oberflächliche Venenentzündung an und verordnete Spritzen mit dem Medikament Heparin FS 7500 (Fertigspritzen).
Am 11.1.1994 bat der Kläger wiederum den Beklagten zu 1) zum Hausbesuch. Hierbei klagte er über Kniekehlenschmerzen beidseits, rechts jedoch stärker als links. Der rote Fleck hatte sich verhärtet. Der Beklagte zu 1) fand aber keinen Anhalt für weitere Maßnahmen.
Als der Kläger am 12.1.1994 aus dem Bett heraus mit dem linken Bein auftreten wollte, ging ein starker Schmerz durch dieses Bein. Er rief sofort den Arzt Dr. B an und berichtete davon. Dr. B stellte noch am selben TAG am linken Unterschenkel eine Verhärtung fest und empfahl dem Kläger, weiterhin Heparinspritzen zu nehmen, was der Kläger auch tat.
Am 14.1.1994 führte Dr. B einen Hausbesuch beim Kläger durch. Er äußerte dabei den Verdacht auf eine Thrombose rechts und sagte zum Kläger, er wolle ihn ins Krankenhaus (Klinikum P. einweisen. Dies geschah noch am selben Tag. Der Kläger war bis dahin die ganze Zeit nicht immobilisiert, lag also insbesondere nicht dauerhaft im Bett sondern ging herum.
Bei der Aufnahme im Klinikum fand der Arzt am rechten Bein keinen Hinweis für eine Thrombose, wohl aber am linken Bein. Es wurde eine Vollheparinisierung mit 24.000 IE Heparin eingeleitet und auch eine Lysebehandlung durchgeführt.
Am 18.1.1994 diagnostizierte Dr. med. Manfred H Leitender Oberarzt im Klinikum P tiefe Beinvenenthrombose links; rechts fand er keinen Hinweis auf eine Thrombose (vgl. Bl. 130).
Bei einer am 26.1.1994 in der Klinik durchgeführten Phlebographie wurde eine frischere Thrombose an der rechten oberen Unterschenkelhälfte festgestellt, links frischere und deutliche postthrombotische Veränderungen (vgl. Bl. 131).
2. a) Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, die medizinische Behandlung durch die Beklagten sei grob fehlerhaft gewesen.
aa) Bereits die durch den Beklagten zu 1) gestellte Diagnose habe sich von Anfang an als falsch erwiesen. So habe dieser Beklagte zum einen nicht die Deckplattenimpression erkannt. Den am 5.1.94 berichteten roten Fleck am rechten Oberschenkel habe der Beklagte zu 1) auch fälschlicherweise als Infektion gedeutet, wohingegen es sich tatsächlich um eine oberflächliche Venenentzündung als Vorstufe einer tiefen Beinbeckenvenenthrombose gehandelt habe. Dass dieser Fleck am rechten Oberschenkel gewesen sei, die Thrombose im Krankenhaus dann aber zunächst links festgestellt worden sei, sei unerheblich, da bei Vorliegen einer Grunderkrankung, wie sie hier beim Kläger vorgelegen habe, sich deren Auswirkungen nicht nur an einer Körperstelle zeigen müßten.
Bereits seit 29.11.1993 hätte bei dem Kläger angesichts der von ihm bei dem Autounfall erlittenen Verletzungen eine Thromboseprophylaxe durchgeführt werden müssen.
Unter vorwerfbarer Auslassung weiterer Diagnosemöglichkeiten habe der Beklagte zu 1) den Kläger überdies mit Medikamenten behandelt, die bei Vorliegen einer Venenentzündung bzw. Thromboseerkrankung überhaupt kein anerkanntes Gegenmittel darstellen. Der Kläger hätte mit Marcumar und Heparin behandelt werden müssen.
Am 5.1.1994 hätte auch eine Lysebehandlung deutlich mehr Chancen gehabt, die Thrombose auch im linken Bein wieder vollständig aufzulösen.
Es handle sich um einen gravierenden Behandlungsfehler.
bb) Auch der Beklagte zu 2) hätte als Orthopäde unbedingt wissen müssen, dass eine Behandlung des Klägers mit Heparin und Marcumar erforderlich sei. Auch hätten sich die beiden Beklagten besser miteinander absprechen müssen.
b) Die Fehlbehandlung habe zu einem vollständigen Verschluss der linken vena phemoralis, vena poblitaea sowie sämtlicher Unterschenkelgruppen geführt. Hierdurch sei eine erhebliche körperliche Schädigung des Klägers eingetreten.
Im übrigen trete insoweit eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers ein.
c) Wegen der falschen Behandlung sei der Kläger als Kommanditist der Fa. K GmbH & Co. KG und als Geschäftsführer der K GmbH zwei Jahre lang (1994 und 1995) völlig arbeitsunfähig gewesen und habe seither nur wieder sporadisch tätig werden können. Auch jetzt sei der Kläger über 50 % erwerbsunfähig. Dem Kläger sei infolge des Verdienstentgangs ein beträchtlicher finanzieller Schaden entstanden.
Der Kläger habe darüber hinaus erhebliche Schmerzen beim Sitzen und Stehen, Dem Kläger stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von geschätzt 35.000,-- DM zu.
Der Stadt P als Trägerin des Klinikums, in dem der Kläger ab 14.1.1994 behandelt wurde, hat der Kläger den Streit verkündet. Der Streitverkündeten hat er zum Vorwurf gemacht, dass im dortigen Krankenhaus die Lysebehandlung zu spät begonnen und nicht wie erforderlich überlappend mit Heparin und Marcumar behandelt worden sei. Zu einer ganztägigen Aussetzung der Behandlung sei es infolge einer fehlerhaften Blutentnahme zur Untersuchung aus einer Injektionskanüle gekommen.
Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Der Kläger hat in erster Instanz folgende Anträge gestellt:
I. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch Schmerzensgeld für die Fehlbehandlung in der Folge des Unfalles vom 29.11.1993 zu bezahlen; die Höhe des Anspruchs wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.
II. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger DM 609.584,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus ab Klagezustellung zu bezahlen. Hilfsweise zu II.:
a) Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger DM 609.584,-- nebst 4 % Zinsen hieraus ab Klagezustellung zu bezahlen.
b) Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger DM 609.584,-- nebst 4 % Zinsen hieraus ab Klagezustellung zu bezahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger samtverbindlich jeden weiteren Schaden zu bezahlen, der diesem durch die Fehlbehandlung seitens der Beklagten in der Folge des Unfalles vom 29.11.1993 entstanden ist und noch entsteht.
Hilfsweise 1. zu III:
a) Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger jeden weiteren Schaden zu bezahlen, der diesem aufgrund der Fehlbehandlung durch den Beklagten zu 1) in der Folge des Unfalles vom 29.11.1993 entstanden ist und noch entsteht.
b) Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger jeden weiteren Schaden zu bezahlen, der diesem aufgrund der Fehlbehandlung durch den Beklagten zu 2) in der Folge des Unfalles vom 29.11.1993, entstanden ist und noch entsteht.
Hilfsweise 2. zu III.:
a) Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger bis zur Vollendung dessen 65. Lebensjahres, beginnend mit dem Jahr 1996, jährlich DM 300.000,-- Gewinnentgang zu bezahlen.
b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger samtverbindlich jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Fehlbehandlung seitens der Beklagten in der Folge des Unfalles vom 29.11.1993 entstanden ist und noch entsteht.
Hilfsweise hierzu (3. Hilfsantrag):
a) Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger DM 300.000,-- jährlich bis zur Vollendung dessen 65. Lebensjahres, beginnend mit dem Jahr 1996, zu bezahlen; ferner wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem aufgrund der Fehlbehandlung durch den Beklagten zu 1) in der Folge des Unfalles vom 29.11.1993 entstanden ist und noch entsteht.
b) Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger DM 300.000,-- jährlich bis zur Vollendung dessen 65. Lebensjahres, beginnend mit dem Jahr 1996, zu bezahlen; ferner wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem aufgrund der Fehlbehandlung durch den Beklagten zu 2) in der Folge des Unfalles vom 29.11.1993 entstanden ist und noch entsteht.
3. Die beiden Beklagten sowie die Streitverkündete haben beantragt, die Klage abzuweisen.
a) Der Beklagte zu 1) ist der Auffassung, dass dem Kläger teilweise die Aktivlegitimation fehle (vgl. Bl. 24 d. A.).
Die medizinische Behandlung des Klägers durch den Beklagten zu 1) sei korrekt. Eine Thromboseprophylaxe sei bei der vom Kläger erlittenen Verletzung wegen fehlender Immobilisierung zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen. Anzeichen für das Vorliegen einer Thrombose hätten während der durch ihn erfolgten Behandlung zu keinem Zeitpunkt und auch nicht am 5.1. oder 11.1.1994 vorgelegen. Das am 5.1.1994 festgestellte Hämatom am rechten Oberschenkel habe mit der Thrombose nichts zu tun gehabt. Anderslautende Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. R hierzu wie auch zu einigen anderen Punkten (z. B. fehlende Differenzierung des Sachverständigen zwischen den Symptomen am rechten und linken Bein, unzutreffende Angaben des Sachverständigen zu den Therapieformen und -chancen) seien problematisch. Da der vom Landgericht beigezogene Sachverständige offensichtlich als Chirurg keine umfassenden Sachkenntnisse hinsichtlich des hier zur Debatte stehenden Problems besitze, ist von Beklagtenseite beantragt worden, ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen für Gefäßerkrankungen und Gefäßchirurgie zu erholen.
b) Auch der Beklagte zu 2) hat eine teilweise fehlende Aktivlegitimation des Klägers gerügt und einen Behandlungsfehler in Abrede gestellt.
c) Auch die Streitverkündete ist bereits in erster Instanz der Auffassung gewesen, dass die Behandlung durch die Beklagten ordnungsgemäß gewesen sei.
4. Das Landgericht hat nach informatorischer Anhörung der Parteien (Bl. 52/58, 141/142 d. A) gemäß Verfügung vom 7.5.1.997 (Bl. 111 d. A.) und Beweisbeschluß vom 26.6.1997 (Bl. 163 d. A.) die sachverständigen Zeugen Dr. med. B und Dr. med. H vernommen. Hinsichtlich ihrer Aussagen wird auf Bl. 139/142, 170/172 d. A. verwiesen. Desweiteren hat das Landgericht mit Beweisbeschluß vom 27.2.1997 (Bl. 67/68 d. A.) ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen für Chirurgie und Unfallchirurgie Prof. Dr. med. R erholt und den Sachverständigen mündlich angehört. Insoweit wird auf Bl. 73/94, 143/146 d. A. Bezug genommen.
Die Klage hat das Landgericht sodann als unbegründet abgewiesen, da der Kläger den Beweis dafür, dass die Thrombose vermeidbar gewesen wäre, nicht erbracht habe.
a) Gestützt auf die gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen Prof. Dr. R hat das Landgericht zunächst einen Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) ausgeschlossen. Angesichts der bei dem Autounfall erlittenen Verletzungen seien nach Anpassung des Dreipunktekorsetts bei dem mobilisierten Kläger durch den Beklagten zu 2) als Orthopäden keine weiteren Maßnahmen und sei insbesondere auch keine Thromboseprophylaxe notwendig gewesen. Am 17.12.1993, als der Beklagte zu 2) zuletzt in die Behandlung eingeschaltet war, seien beim Kläger Zeichen für eine venöse Abflussbehinderung noch nicht vorhanden gewesen und habe der Kläger auch nicht über entsprechende Beschwerden geklagt.
b) Auch dem Beklagten zu 1) sei nach dem Gutachten des Sachverständigen R und den Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. H keine fehlerhafte Behandlung nachzuweisen.
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei der Beginn der Bein-Beckenthrombose des Klägers auf die Zeit zwischen dem 17.12.1993 und 5.1.1994 anzusetzen. Seit 17.12.1993 sei der Kläger nur zweimal, nämlich am 5.1. und 11.1.1994 beim Beklagten zu 1) in Behandlung gewesen.
Für den 5.1.1994 sei dem Beklagten zu 1) nicht vorzuwerfen, ein möglicherweise ablaufendes thrombotisches Geschehen nicht erkannt zu haben, da deutliche Thrombosezeichen, wie auch der sachverständige Zeuge H bekundet habe, am 5.1.1994 nicht vorgelegen hätten und die Rötung am rechten Oberschenkel kein Anzeichen für eine Thrombose sei. Anlaß für den Allgemeinarzt Dr. G den Beklagten zu 1), den Kläger am 5.1.1994 in eine Klinik einzuweisen, habe nicht bestanden. Eine Behandlung der oberflächlichen Rötung als bakterielle Entzündung sei in Ordnung gewesen.
Wohl aber treffe den Beklagten zu 1) der Vorwurf, am 11.1.1994 bei deutlicheren Symptomen nicht an die Möglichkeit einer Venenthrombose gedacht zu haben. Allerdings sei nicht erwiesen, dass das Fehlverhalten des Beklagten zu 1) vom 11.1.1994 ursächlich für die Beschwerden des Klägers sei. Der Arzt Dr. B der den Kläger am 10. und 12.1.1994 behandelte, habe den Kläger schon am 12.1.1994 gedrängt, ins Krankenhaus zu gehen, was der Kläger aber nicht wollte. Bei dieser Sachlage könne nicht angenommen werden, dass der Kläger ins Krankenhaus gegangen wäre, wenn er vom Beklagten zu 1) einen Tag vorher, nämlich am 11.1.1994, hierzu aufgefordert worden wäre. Auch sei keinesfalls erwiesen, ob im Klinikum P am 11.1.1994, also drei Tage vorher, bereits eine Beinvenenthrombose links festgestellt worden wäre und ob, dies unterstellt, bei einer um drei Tage eher begonnenen Behandlung die Thrombose folgenlos geheilt werden hätte können. Die Beweislast treffe den Kläger. Aufgrund im einzelnen aufgeführter Umstände sieht es das Landgericht sogar für unwahrscheinlich an, dass bei einer Einweisung des Klägers ins Klinikum am 11.1.1994, anstatt, wie geschehen, erst am 14.1.1994 die schädlichen Folgen ausgeblieben wären. Dies auch deshalb, da es, obwohl seit 10.1.1994 das richtige Medikament verwendet wurde und der Kläger seit 14.1.1994 in intensiver klinischer Behandlung war, zwischen dem 14.1. und 26.1. im Klinikum auch zu einer Thrombose am rechten Bein kam.
5. Mit seiner nur mehr in Richtung gegen den Beklagten zu 1) durchgeführten Berufung verfolgt der Kläger seinen Schmerzensgeldantrag in vollem Umfang und seinen übrigen Schadensersatzantrag beschränkt auf einen Betrag von 360.000,-- DM nebst 4 % Zinsen jährlich hieraus ab Rechtshängigkeit weiter.
a) Hierzu trägt er insbesondere vor, eine Fehlbehandlung des Klägers habe nicht erst am 11.1.94, sondern schon früher bestanden. Die Feststellung des Sachverständigen R bei einer Wirbelsäulenverletzung halte er grundsätzlich keine Thromboseprophylaxe für erforderlich, sei aufgrund des medizinischen Standards Ende 1993/Anfang 1994 nicht haltbar. Bereits am 29./30.11.1993 hätte eine Thromboseprophylaxe eingeleitet werden müssen.
Spätestens aufgrund der Symptome des Klägers bei der Behandlung vom 5.1.1994 wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, entweder für eine sichere Abklärung nach dem Ausschlussverfahren zu sorgen oder mangels eigener Kenntnisse/Überforderung einen Fachmann hinzuzuziehen bzw. die Überweisung des Klägers in ein Krankenhaus zu veranlassen.
Das Gutachten des Sachverständigen R sei unvollständig und widersprüchlich. Der Sachverständige sei außerdem bemüht, Konsequenzen aus einem Fehlverhalten des Beklagten eher zu vertuschen. Erforderlich sei die Einholung eines Gutachtens eines angiologischhämatologischen Sachverständigen.
b) Mit einer entsprechenden Medikamentierung - Heparin/Marcumar - hätte eine ausreichende Thromboseprophylaxe stattgefunden. Bei entsprechender Verabreichung bzw. angesichts der frühzeitig möglichen und gebotenen Erkenntnis der Venenentzündung am 5.1.1994 wäre die vorliegende Thrombose des Klägers bzw. der Reverschluß nicht entstanden. Dies sei sachverständig zu beweisen. Dem Kläger würden wegen der Schwere des ärztlichen Fehlers auch Beweiserleichterungen zukommen.
c) Der Kläger habe seit 1989 ein monatliches Geschäftsführergehalt von 10.000,-- DM bezogen. Den Verdienstentgang in Form seines Geschäftsführergehaltes mache der Kläger daher hilfsweise für den Zeitraum 15.1.1994 bis 15.1.1997 geltend.
6. Der Beklagte (zu 1) und die Streithelferin beantragen die Berufung zurückzuweisen.
Weder sei eine Thromboseprophylaxe erforderlich gewesen noch hätten sich für den Beklagten Anzeichen für eine beginnende Thrombose ergeben oder seien solche Anzeichen fehlerhaft übersehen worden. Dies gelte insbesondere auch für den 5. und 11.1.1994. Der Beklagte habe die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt der Allgemeinmedizin zu erwartenden Maßnahmen ergriffen, sein Behandlungsverhalten sei lege artis gewesen.
Am rechten Bein habe bei Einlieferung des Klägers in das Krankenhaus bei Anwendung der seinerzeit modernsten Untersuchungsmethoden weder am 14.1. noch am 18.1.1994 eine Thrombose festgestellt werden können. Obwohl der Kläger bereits seit dem 10.1.1994 mit gerinnungshemmenden Mitteln behandelt und ab dem 14.1.1994 ganz massiv im Klinikum P medikamentiert wurde, habe sich erst in der Zeit zwischen dem 18. und 26.1.1994 im rechten Bein eine ausgeprägte Thrombose entwickelt.
Der Beklagte habe weder am 5. noch am 11.1.1994 einen Grund gehabt, an eine Thrombose im linken Bein zu denken, da der Kläger erstmals am 12.1.1994, also nach der letzten Behandlung durch den Beklagten, Schmerzen im linken Bein verspürt habe. Der am 5.1.1994 festgestellte rote Fleck am Oberschenkel rechts sei kein Beweis dafür, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Thrombose links im Entstehen gewesen sei.
Letztendlich sei bis heute nicht nachgewiesen, dass die Lendenwirbelverletzung, wegen der der Kläger vom Beklagten behandelt wurde, die Ursache für später aufgetretene Thrombosen war.
Dass bei einem einige Tage früheren Therapiebeginn ein wesentlich anderes Ergebnis noch zu erreichen gewesen wäre, sei auch nach der Aussage des Sachverständigen Prof. R eher unwahrscheinlich. Der Zeitraum zwischen dem 5. und 18.1.1994 sei überhaupt nicht ergebnisentscheidend. Trotz der bereits seit 10.1.1994 ordnungsgemäß erfolgten Heparinisierung des Klägers habe sich bei diesem das Krankheitsbild schicksalhaft entwickelt und wäre rein hypothetisch auch bei einer drei Tage früher eingeleiteten intensivmedizinischen Behandlung nicht anders verlaufen, geschweige denn folgenlos zu heilen gewesen.
7. Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 12.5.1998 (Bl. 243/246 d. A.) ein internistisch-angiologisches Fachgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S vom 14.3.1999 erholt (Bl. 266/293 d. A.), das der Sachverständige gemäß Beweisbeschluss vom 1.10.1999 (B) 326/328 d. A.) am 15.5.2000 ergänzt hat (Bl. 335/341 d. A.). Gutachten und Gutachtensergänzung wurden bei Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 23.11.2000 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (Bl. 369/376 d. A.).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger hat nicht den Nachweis geführt, dass der Beklagte einen Behandlungsfehler begangen hat; ein solcher kann nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ausgeschlossen werden. Darüber hinaus würde es auch an der Kausalität eines etwaigen Fehlers für den beim Kläger behauptetermaßen eingetretenen Schaden fehlen.
I.
Hinsichtlich des gegen den Beklagten erhobenen Vorwurfs der unterlassenen Thromboseprophylaxe ergibt sich bereits aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R zur Gewissheit, dass bei den vom Kläger durch den Autounfall erlittenen Verletzungen eine solche Prophylaxe nicht erforderlich war. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Kläger, wie sich aus seinem eigenen Vortrag, aber auch aus der Aussage des Zeugen Dr. B ergibt, zu keinem Zeitpunkt während der Behandlung durch den Beklagten immobilisiert war.
Eine Thromboseprophylaxe bei einem mit einem Dreipunktekorsett versorgten Patienten, der eine Wirbeldeckplattenimpression hat, ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. R das er bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht bestätigt hat, auch unter heutigen, ziemlich strengen Vorstellungen zum Thema Thromboseprophylaxe nicht erforderlich. Zwar ist es vorstellbar, dass in ganz seltenen Fällen einmal durch die Nähe der vena cava zur geschädigten Wirbelsäule eine Beeinträchtigung des venösen Abstroms aus dem unteren Körperbereich z. B. durch ein Hämatom vorkommen könnte. Eine Becken-Beinvenenthrombose gehört jedoch, so der Sachverständige, keinesfalls zu den Krankheitserscheinungen, die als typische und zu bedenkende Komplikation bei einer Deckplattenimpression an einem oberen Lendenwirbel einzukalkulieren bzw. zu befürchten sind.
Allenfalls eine überwiegende Bettlägrigkeit des Klägers hätte gegebenenfalls zu einer anderen Beurteilung führen können. Eine solche lag aber auch nach den Angaben des Klägers nicht vor.
Das im Hinblick auf die spezielle - über die Fachkompetenz des in erster Instanz allein beauftragten chirurgischen Sachverständigen hinausgehende - Problematik mit erneuter, umfassender Fragestellung erholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S führte zu keinem anderen Ergebnis.
Der in jeder Hinsicht kompetente Sachverständige Prof. Dr. S, dessen Sachkunde auch von keiner der Streitbeteiligten in Zweifel gezogen wurde, hat in fundierter und prägnanter Weise auch die nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R noch verbliebenen Zweifelsfragen eingehend erörtert und zur Überzeugung des Senats geklärt.
Der Sachverständige S hat sowohl in seiner schriftlichen Begutachtung als auch bei seiner mündlichen Anhörung durch den Senat überzeugend ausgeführt, dass die Thromboseprophylaxe bei Patienten mit Deckplattenimpression eines Wirbelkörpers, die mit einem Dreipunktekorsett versorgt wurden - wie dies beim Kläger der Fall war - nicht indiziert ist. Mit dem Dreipunktekorsett sei eine Mobilisierung des Patienten möglich und werde damit auch angestrebt. Dies entspreche auch dem Kenntnisstand von 1993. Daraus schlussfolgernd könne eine Thromboseprophylaxe nicht als Standardtherapie bezeichnet werden. Im Gegenteil: prinzipiell kann, so der Sachverständige, gerade bei Wirbelkörperverletzungen unter Umständen während einer Heparinisierung sogar ein erhöhtes Blutungsrisiko mit der Gefahr einer Querschnittssymptomatik bestehen. Insbesondere wenn, wie hier, eine Immobilisierung während der überwiegenden Zeit des Tages nicht gegeben war und angesichts des Umstandes, dass der Kläger auch nicht einer Risikogruppe hinsichtlich thromboembolischer Ereignisse zuzuordnen ist, könne, so der Sachverständige, davon ausgegangen werden, dass das Nichtdurchführen der Thromboseprophylaxe durch den Allgemeinmediziner auf den allgemeingültigen Vorgehensweisen bei solchen Erkrankungen und Therapieschemata basiere. Insofern sei sein Handeln in Ordnung gewesen.
Selbst wenn man, was jedoch nicht geboten war, eine Thromboseprophylaxe durchgeführt hätte, hätte im übrigen, so der Sachverständige, das Entstehen einer Beinvenenthrombose nicht zu 100 % verhindert werden können.
Hinsichtlich des Vorwurfes an den Beklagten, sich am 5.1.1994 behandlungsfehlerhaft verhalten zu haben, ist auch hierfür ein Nachweis nicht geführt.
1. Nach dem gemäß Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. R mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Zeit nach dem 17.12.1993 bzw. irgendwann vor dem 5.1.1994 anzusetzenden Beginn der Becken-Beinvenenthrombose des Klägers seien, so der Sachverständige R in erster Instanz, erst Anfang Januar 1994 die ersten klinisch manifesten Thrombosezeichen erkennbar geworden. Bei dem roten Fleck am Oberschenkel "dürfte es sich", so dieser Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 21.3.1997, um eine flächige Entzündung im Umgebungsbereich einer Vene bzw. um eine Entzündung im Zusammenhang mit einer Beinvenenthrombose gehandelt haben.
Diese nicht zu erkennen, könne jedoch, so der Sachverständige Prof. Dr. R dem Beklagten zu 1) als Allgemeinarzt nicht zum Vorwurf gereichen, zumal es sich um eine nicht vorhersehbare, nicht zu erwartende, außergewöhnliche, schicksalhafte Komplikation im Heilverlauf handelte.
2. Im Ergebnis insoweit ebenfalls den Schuldvorwurf gegen den Beklagten zu 1) zurückgewiesen hat das Landgericht dadurch, dass es, etwas von den gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen R abweichend, gestützt insbesondere auf, die Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. H, für den 5.1.1994 bereite überhaupt ein hinreichend sicheres Anzeichen für das Entstehen einer Thrombose verneint. Gerade da deutliche Thromboseanzeichen gefehlt hätten, die oberflächliche Rötung der Haut des Klägers am rechten Oberschenke! auch zahlreiche andere Ursachen gehabt haben könne, der sachverständige Zeuge Dr. H nach seiner Bekundung als niedergelassener Arzt den Kläger am 5.1.1994 ebenfalls nicht sofort in eine Klinik eingewiesen hätte, sei es nach Auffassung des Landgerichts auch nicht erforderlich gewesen, den Kläger zur weiteren Abklärung, soweit der Beklagte zu 1) selbst weitergehende Maßnahmen nicht ergreifen wollte oder konnte, am 5.1.1994 in die Klinik einzuweisen.
3. Zu einer vollständigen Klärung der erhobenen Vorwürfe und einer fundierten Überzeugungsbildung führten schließlich die vom Senat erholten gutachtlichen Äußerungen des internistisch-angiologischen Sachverständigen Prof. Dr. S.
Dieser führt in seinem schriftlichen Gutachten vom 14.3.1999 zunächst aus, der am 5.1.1994 vorliegende Befund eines roten, druckschmerzempfindlichen Fleckes ohne Verhärtung an der Innenseite des rechten Oberschenkels hätte differenzialdiagnostisch zumindest an eine oberflächliche Thrombophlebitis rechts denken lassen müssen. Dies sei jedoch nicht prinzipiell als Hinweis auf das Vorliegen einer tiefen Beinvenenthrombose zu betrachten. Ein sehr sorgfältiger Arzt hätte jedoch auch bei dem klinischen Verdacht auf eine oberflächliche Thrombophlebitis die Beteiligung des tiefen Venensystems in Erwägung ziehen und eine weitere Diagnostik beider Extremitäten vornehmen müssen.
Dies bestätigt der Sachverständige in seiner schriftlichen Gutachtensergänzung vom 15.5.2000, indem er ausführt, bereits am 5.1.1994 hätte die Beschwerdesymptomatik mittels Duplexsonographie oder Phlebographie abgeklärt werden müssen.
Die Untersuchung am 5.1.1994 sei aber, so der Sachverständige Prof. Dr. S in seiner Gutachtensergänzung, aufgrund der nicht typischen Klinik für eine tiefe Beinvenenthrombose nicht als grober Behandlungsfehler anzusehen.
Hierzu hat der Sachverständige seine Angaben bei seiner mündlichen Anhörung noch überzeugend präzisiert.
Der rote Fleck am rechten Oberschenkel, so der Sachverständige, habe mit der späteren Thrombose nichts zu tun. Es sei ein eigenständiges Krankheitsbild. Die Thrombose rechts sei in einer kleinen Unterschenkelvene gewesen, so wie sie meist komplikationslos verläuft. Sie war nicht so dramatisch wie links.
Er hätte sich, so der Sachverständige, rein puristisch betrachtet die Ultraschallabklärung des roten Fleckes zwar gewünscht. Hierbei könne aber keineswegs gesagt werden, was bei einer solchen Untersuchung rausgekommen wäre. Es gebe viele Möglichkeiten.
Im Hinblick darauf, dass der Kläger am 5.1.1994 am linken Bein noch keine Beschwerden hatte, korrigiert der Sachverständige seine schriftliche Aussage schließlich weiter dahingehend, dass an diesem Tag kein Anlass bestanden habe, das linke Bein weiter zu untersuchen. Überdies hätte man, so der Sachverständige, wenn man das linke Bein am 5.1.1994 untersucht hatte, wahrscheinlich nichts festgestellt, weil der Kläger erst am 12.1.94 links die akuten Beschwerden hatte.
Für den 5.1.1994 faßt der Sachverständige Dr. S seine Erläuterungen schließlich in dem Satz zusammen: "Am 5.1. kann man keinen Fehler feststellen, der irgendetwas mit der Thrombose zu tun haben könnte" (Bl. 371 d. A.).
Zu dieser Überzeugung ist auch der Senat gelangt. Sie deckt sich im Ergebnis auch mit den gutachtlichen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. R.
Vom Beklagten als Allgemeinarzt war zum einen nicht zu fordern, bei den äußerst schwachen Krankheitsanzeichen des Klägers, die allenfalls, wenn überhaupt, an eine oberflächliche Thrombophlebitis denken ließen, differenzialdiagnostische Untersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, deren Vornahme der Spezialist für Angiologie lediglich als "puristischen" Wunsch bezeichnet hat, mithin also eher als vom wissenschaftlichen Forschungsdrang geprägt.
Selbst wenn man aber die am 5.1.1994 unterlassene Befunderhebung als Fehler des Beklagten ansehen wollte, könnte der Kläger hieraus nichts für sich herleiten. Ein solcher Fehler ließe im Wege der Beweiserleichterung für den Kläger zunächst nur auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis schließen, dann nämlich, wenn ein solches hinreichend wahrscheinlich ist. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Was am 5.1.1994 bei einer weitergehenden Differenzialdiagnose gegebenenfalls festgestellt worden wäre, ist nach den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. S vollkommen offen. Da sich eine etwaige Untersuchungspflicht nach Angaben dieses Sachverständigen auch lediglich auf das rechte Bein zu erstrecken gehabt hätte, bei diesem selbst aber noch am 18.1.1994 bei Anwendung umfassender Diagnostik kein thrombotisches Geschehen festgestellt werden konnte, sich ein solches vielmehr erst danach einstellte, ist es gänzlich unwahrscheinlich und könnte vom Kläger auch nicht bewiesen werden, dass sich am 5.1.1994 überhaupt ein reaktionspflichtiger Befund ergeben hätte.
Ein grober, zu weiteren Beweiserleichterungen führender Befunderhebungsfehler liegt in keinem Fall vor. Zum einen war, wie ausgeführt, die Befundung als solche nicht aus medizinischen Gründen zweifelsfrei geboten. Darüberhinaus könnte für die Kausalitätsfrage der Verstoß gegen die Befunderhebungspflicht nur dann beweiserleichternd Bedeutung gewinnen, wenn im Einzelfall deshalb auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist, weil sich ein so deutlicher und gravierender Befund als hinreichend wahrscheinlich ergibt, dass seine Verkennung sich als fundamental fehlerhaft darstellen müsste (BGH VersR 96, 633 ff. m.w.N.). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Sachverständige Prof. Dr. S führte bei seiner mündlichen Anhörung abschließend aus, die unterbliebene Untersuchung am 5.1.1994 sei letztlich irrelevant, weil sich jedenfalls aus der Rötung keine Schädigung ergeben habe.
III.
Auch für den 11.1.1994 läßt sich weder ein Behandlungs- bzw. Befunderhebungsfehler des Beklagten feststellen noch wäre ein etwaiger Fehler für etwaige spätere Schädigungen des Klägers kausal.
1. Am 11.1.1994 hätte, so der Sachverständige R angesichts des Umstandes, dass der rote Fleck blasser geworden sei, die Schwellung zugenommen habe und die Subkutis derber geworden sei, der Verdacht auf eine Thrombose wohl näher liegen müssen als am 5.1.1994, was unter heute üblichen Bedingungen zu einer weiteren radiologischen Befundung (Doppler-Sonographie, Venographie) Anlaß geben hätte sollen, um sodann gegebenenfalls baldigst gezielt mit einer entsprechenden Therapie zu beginnen, die bei früher Behandlung relativ gute Erfolgsaussichten habe.
Der Sachverständige Prof. Dr. R hat es in seinem schriftlichen Gutachten aber weiter als sehr unwahrscheinlich bezeichnet, dass bei einem Therapiebeginn am 10.1.1994 (Dr. B) bzw. 11.1.1994 (Beklagter) ein wesentlich anderes Ergebnis noch zu erreichen gewesen wäre als bei Behandlungsbeginn am 14.1.1994. Andererseits gab der Sachverständige Prof. Dr. R in seiner Anhörung vor dem Landgericht an, es seien ins Gewicht fallende bessere Chancen da, wenn man drei Tage eher ins Krankenhaus gegangen wäre.
2. Soweit das Landgericht an diese Fehlerbewertung anschließend, ohne jedoch die Frage danach näher zu vertiefen, ob es sieh um einen einfachen oder groben Fehler des Beklagten gehandelt habe, die Haftung des Beklagten letztlich damit verneint hat, dass es auf eine fehlende Kausalität des Fehlers für den Schaden des Klägers erkannte, konnten durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S auch hier letzte Zweifel ausgeräumt werden.
3. a) Der Sachverständige Prof. Dr. S führte in seinem schriftlichen Gutachten vom 14.3.1999 zunächst aus, die Beschwerden, die der Kläger am 11.1.1994 angab, seien schon ein deutlicher Hinweis auf das Vorliegen einer tiefen Beinvenenthrombose gewesen. Hier sei insbesondere auf die Kniekehlenschmerzen beidseits, die Zunahme der Schwellung und die derber werdende Subkutis (bds.?) hingewiesen. Eine beidseitige Untersuchung mittels Ultraschall oder Phlebographie wäre also spätestens am 11.1.1994 angezeigt gewesen. Die Wahrscheinlichkeit, dass durch die genannten diagnostischen Maßnahmen die Diagnose tiefe Beinvenenthrombose links bereits am 11.1.1994 gestellt worden wäre, sei sehr groß.
Weiter hat der Sachverständige Prof. Dr. S danach apparative Maßnahmen für erforderlich gehalten. Der Goldstandard in der Diagnostik der tiefen Beinvenenthrombose sei, so der Sachverständige, nach wie vor die Phlebographie als invasives Verfahren. In der heutigen Routinediagnostik würde jedoch von erfahrenen Untersuchern zunächst in den allermeisten Fällen die Duplex-Sonographie der Venen als nicht invasive Methode der Phlebographie vorangestellt bzw. bei sicherer Diagnosestellung ohne eine weiterführende Diagnostik durchgeführt. Im vorliegenden Falle, so der Sachverständige im schriftlichen Gutachten, hätte eine der beiden apparativen diagnostischen Maßnahmen zumindest am 11.1.1994 unverzüglich in die Wege geleitet werden müssen. Das heiße, der Allgemeinmediziner, dem diese Möglichkeiten sicher nicht zur Verfügung stehen, hätte ehe Überweisung an den Facharzt bzw. in eine Klinik veranlassen müssen. Die Unterlassung dieser Maßnahmen sei fehlerhaft gewesen. Bei einem sorgfältigen Arzt hätte dies auch nach dem medizinischen Kenntnisstand 1993 nicht passieren dürfen.
Der Sachverständige Prof. Dr. S hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 14.3.1999 weiter ausgeführt, dass vorliegend unter Berücksichtigung der Befunde des Klinikums P vom 14.1. und 18.1.1994 mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die eingeleiteten diagnostischen Maßnahmen einen negativen Befund, d. h. keinen Nachweis einer tiefen Beinvenenthrombose rechts ergeben hätte. Da sich die diagnostisch-apparativen Maßnahmen jedoch nicht auf das rechte Bein hätten beschränken dürfen, sondern beide Beine hätten untersucht werden müssen, sei die Wahrscheinlichkeit dass die Diagnose tiefe Beinvenenthrombose links bereits vor dem 14.1.1994 gegeben gewesen wäre, jedenfalls recht groß. Bei entsprechendem klinischen Verdacht sei bis zum Beweis des Gegenteils von dem Vorliegen einer Thrombose auszugehen und seien entsprechende Maßnahmen einzuleiten. D. h., zum genannten Zeitpunkt, hätte der beklagte Allgemeinarzt eine Antikoagulation einleiten müssen. Zum Zeitpunkt des Geschehens 1994 hätte der beklagte Allgemeinarzt dem Kläger als therapeutische Maßnahme eine einmalige Gabe von unfraktioniertem Heparin von 5.000 bis 10.000 E iv verabreichen und anschließend eine weiterführende Diagnostik in die Wege leiten müssen.
In seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat hat der Sachverständige Prof. Dr. S seine schriftlichen Angaben jedoch nachvollziehbar und entscheidend relativiert.
Die dem Kläger günstig erscheinenden Angaben in den schriftlichen Gutachten des Sachverständigen erklären sich danach im wesentlichen daraus, dass der Sachverständige den Angaben gefolgt ist, die der Kläger selbst bei der vom Sachverständigen gemachten Anamnese gemacht hat, die sich jedoch nicht mit den sonstigen Angaben des Klägers vor Gericht wie auch mit den glaubhaften Aussagen von Zeugen decken.
Vorgelesen wurde dem Sachverständigen die Aussage des Zeugen Dr. B vom 26.6.1997, außerdem die Angaben des Klägers in der Verhandlung vor dem Landgericht. Der sachverständige Zeuge Dr. B hatte unter anderem in einer Weise, die auch beim Senat keinerlei Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen läßt; ausgesagt, dass, als er am 10.1.1994 zum Kläger gerufen wurde, er am linken Bein nichts, wohl aber am rechten Bein eine gerötete, von ihm als oberflächliche Venenentzündung gedeutete Stelle bemerkt habe. Von einer Thrombose, so Dr. B, habe er am 10.1.1994 nichts gesehen und auch nicht angenommen, dass eine solche im Kommen sei.
Nach Einsicht in die Behandlungskartei des Dr. B erklärte der Sachverständige Prof. Dr. S am 12.1. sei ein akuter Schmerzzustand im linken Unterschenkel beschrieben. Da müsse man an eine Thrombose denken und weitergehende Untersuchungen vornehmen. Es sei richtig, den Patienten am 12.1. anzuraten, sich ins Klinikum zu begeben.
Auf Vorhalt seiner im schriftlichen Ergänzungsgutachten getätigten Aussage, dort insbesondere Seite 1 und 2, vorletzter Absatz, wo von einem groben Fehler am 11.1.1994 gesprochen wird, erklärte der Sachverständige: "Grundlage für diesen Satz war, dass der Patient uns bei der Anamnese gesagt hat, er habe einen akuten Wadenschmerz und eine Schwellung am 11.1. gehabt. Wenn davon auszugehen ist, dass am 11.1. kein akuter Wadenschmerz und keine Schwellung am linken Bein vorhanden war, bestand keine Abklärungsnotwendigkeit. Bei unserem Gutachten haben wir die Angaben zugrundegelegt; die der Kläger uns bei der Anamnese angab. Wenn ich heute von dem ausgehe, was Dr. G und was der Kläger beim Landgericht gesagt hat und auch Dr. B in seiner Kartei geschrieben hat, dann bestand am 11.1. kein Verdacht auf eine Venenthrombose. Es ist dann kein Fehler, wenn der Beklagte nichts gemacht hat."
Soweit in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen S vom 14.3.1999 die Feststellung enthalten war, dass die Beschwerden, die der Kläger am 11.1.1994 angegeben hat, ein deutlicher Hinweis auf das Vorliegen einer tiefen Beinvenenthrombose seien, hat der Sachverständige klargestellt, der Kläger habe angegeben, dass er am 11.1. eine Schwellung beider Waden bemerkt habe, und zwar habe der Kläger diese Angaben bei der Anamnese durch den Sachverständigen gemacht. Wenn man davon ausgehe, so der Sachverständige, was Dr. G heute (im Termin vor dem Senat) gesagt hat und dass der Kläger selbst vor dem Landgericht eine Schwellung links erstmals für den 12.1. angegeben hat, muß man davon ausgehen, dass eine tiefe Venenthrombose am 12.1. bestand und auch ausgesprochen wurde. Für den 11.1. war nichts veranlaßt.
Dieser sachverständig begründet und nachvollziehbar vorgetragenen Feststellung schließt sich der Senat an.
In der Tat hat der Kläger, vom Landgericht informatorisch angehört, ausdrücklich angegeben, am 12.1.1994 erstmals am linken Bein etwas festgestellt zu haben.
Soweit der Sachverständige Prof. Dr. S Bezug nimmt auf die Aussage des Beklagten im Termin vor dem Senat vom 23.11.2000, erscheint diese Aussage des Beklagten zu seiner Befundung vom 11.1.1994 (vgl. Bl. 373 d. A.) glaubhaft und wird überdies durch die übrigen Ergebnisse der Beweisaufnahme gestützt.
b) Kann danach dem Beklagten bereits kein Fehler zum Vorwurf gemacht werden, wären etwaige Unterlassungen des Beklagten darüber hinaus für den vom Kläger geltend gemachten Schaden auch nicht kausal.
Ziel der Behandlung einer tiefen Venenthrombose in der Primärphase, so der Sachverständige S sei die Auflösung der intravasalen Thromben. Weiterhin solle das Risiko einer konsekutiven Lungenembolie durch die Primärtherapie reduziert werden. Die weiterführende Antikoagulation über einen längeren Zeitraum solle ein Thromboserezidiv bzw. ein Aufsteigen, d. h. ein im Ausmaß Zunehmen der Thrombose, verhindern. Wenn mit einer unverzüglich eingeleiteten Therapie ein Auflösen der Thrombose erzielt werde, könne als weiteres Ziel die Reduzierung der Gefahr des Auftretens eines postthrombotischen Syndroms angesehen werden. Durch eine unverzüglich eingeleitete Antikoagulation mittels Heparin und überlappend anschließend mit Marcumar sei aber nur in 25 % der Fälle eine vollständige Rekanilisation zu erreichen.
In diesem Zusammenhang ist folgendes zu würdigen:
aa) Zwar hat der Beklagte dem Kläger am 11.1.1994 kein Heparin verordnet. Wohl aber geschah dies bereits am 10.1.1994 durch den sachverständigen Zeugen Dr. B Vorsorglich, so dieser Zeuge, seien dem Kläger am 10.1.1994 dreimal 7.500 Einheiten Heparin zum Teil von ihm, zum Teil nach seiner entsprechenden Verordnung durch den Kläger oder seine Ehefrau selbst gespritzt worden. Auch am 11.1.1994 habe der Kläger gemäß Verordnung je dreimal 7.500 Einheiten Heparin spritzen sollen. Am 12.1.1994 sagte der sachverständige Zeuge Dr. B dem Kläger, solle weitere Heparinspritzen nehmen, und zwar dreimal 7.500 Einheiten pro Tag. Das jeweilige Setzen der Heparinspritzen gemäß Anordnung durch Dr. B hat der Kläger vor dem Landgericht im Termin vom 26.6.1997 auch bestätigt.
Hierzu hat der Sachverständige Prof. Dr. S bei seiner Anhörung bemerkt, zur Prophylaxe - eine Thrombose könnte am 10./11.1.1994 noch nicht, festgestellt werden - seien dreimal 7.500 Einheiten bei Heparin die richtige Dosis. Im übrigen habe die rasche Einleitung einer Heparinisierung auf den langfristigen Verlauf insbesondere im Hinblick auf das Auftreten eines postthrombotischen. Syndroms keinen wesentlichen Einfluß. Die medikamentösen Maßnahmen hätten in erster Linie das Ziel, eine Lungenembolie zu verhindern. Zu einer solchen ist es beim Kläger ohnedies nicht gekommen.
bb) Zu beachten ist weiter, dass beim Kläger tatsächlich im Klinikum P in das er am 14.1.1994 eingeliefert wurde, eine Lysetherapie mit Streptokinase durchgeführt wurde. Aufgrund dessen wäre, so der Sachverständige Prof. Dr. S zusammenfassend in seinem Gutachten vom 14.3.1999, auch bei sofortiger Diagnostik entweder am 5. oder 11.1.1994 nicht ein anderes Ergebnis erzielt worden, da der Zeitraum zwischen dem 5. und 18.1.1994 nicht ergebnisentscheidend war. Eine solche Lysetherapie werde, so der Sachverständige, bis zu einem Zeitraum von bis maximal drei Wochen nach dem Auftreten der ersten Symptome einer tiefen Beinvenenthrombose erfolgversprechend durchgeführt; d. h.: eine Behandlung zu den genannten möglichen Zeitpunkten hätte nicht zwingend zu einem anderen Ergebnis geführt. Der Schaden, den der Kläger davongetragen hat, wäre nicht wesentlich anders einzuschätzen.
Dies hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten wie insbesondere auch bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat noch näher präzisiert. Hierzu hat er ausgeführt, dass hinsichtlich des im Verlauf aufgetretenen postthrombotischen Syndroms des Klägers nicht davon auszugehen sei, dass ein anderer Ausgang zu erwarten gewesen wäre, wenn der Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 18.1.1994 therapiert worden wäre. Lysetherapien würden insbesondere deswegen durchgeführt, weil mit der Lysetherapie das Auftreten eines postthrombotischen Syndroms in einem deutlich höheren Prozentsatz verhindert werden könne als bei der herkömmlichen Therapie. Sinnvoll sei die Einleitung einer Lysetherapie innerhalb eines Zeitraums bis ca. 3 Wochen nach dem Auftreten einer tiefen Beinvenenthrombose, innerhalb dieses Zeitraumes ist das Ergebnis einer Lysetherapie, so der Sachverständige, als gleichwertig zu betrachten, d. h., es ist nicht entscheidend, ob die Behandlung in der ersten oder in der dritten Woche durchgeführt wird. In seiner mündlichen Anhörung präzisiert der Sachverständige weiter: "Egal, ob der Patient am 12., 14. oder später wegen der Thrombose behandelt worden wäre, kann nicht gesagt werden, dass das Ergebnis besser gewesen wäre".
cc) Ergänzend ist die Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. B in Erinnerung zu rufen, dass, obwohl er dem Kläger schon am 12.1.1994 gesägt habe, er solle sich stationär behandeln lassen, dies der Kläger abgelehnt hat. Am 14.1.1994 habe der Kläger ebenfalls bedrängt werden müssen, dass er ins Krankenhaus gehe. Der landgerichtlichen Argumentation zur fehlenden Kausalität etwaig vorwerfbarer Unterlassungen des Beklagten ist insoweit beizupflichten.
dd) Letztlich gilt, was der Sachverständige Prof. Dr. S ausgeführt hat, dass der Verlauf nach einer tiefen Beinvenenthrombose hinsichtlich des eventuellen Auftretens eines postthrombotischen Syndroms für jeden Patienten individuell schicksalhaft ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1. ZPO.
Als Unterlegener muß der Kläger auch die Kosten der im Wege der Nebenintervention beigetretenen Streithelferin tragen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Gemäß § 546 Abs. 2 ZPO war der Wert der Beschwer festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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