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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 06.06.2002
Aktenzeichen: 1 U 5857/01
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 97
ZPO § 100 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 543 Abs. 2 n.F.
EGZPO § 26 Ziff. 8 n.F.
Die Dokumentation zielt nicht auf Beweissicherung im Haftungsprozeß, sondern dient ausschließlich der medizinischen Seite der Behandlung. Wenn die Dokumentation der Bewahrung von Behandlungsdaten zur Weiterbehandlung durch den dokumentierenden Arzt dient, darf sich dieser einer individuellen Darstellungsform bedienen. Allerdings muss er gegebenenfalls in der Lage sein, Nachbehandlern den Inhalt der Dokumentation zugänglich zu machen. Außerdem ist im Streitfall gegenüber dem Gericht eine plausible Erläuterung der individuellen Darstellung erforderlich.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 1 U 5857/01

Verkündet am 6. Juni 2002

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

erläßt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Kreitmair und die Richter am Oberlandesgericht Nagorsen und Ramm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2002 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 14.11.2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Wert der Beschwer der Kläger übersteigt 20.000,-- EUR.

Tatbestand:

Die Kläger verlangen vom Beklagten Schadensersatz aus Arzthaftung.

Die Klägerin zu 1) ist die Witwe des am 27.1.1996 an einem Herzinfarkt verstorbenen. Der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) sind die gemeinsamen Kinder des verstorbenen und der Klägerin zu 1).

... war bei dem Beklagten, der praktischer Arzt ist, in Behandlung.

... wies erhöhte Blutfettwerte auf und konsumierte in erheblichem Umfang Zigaretten. Seine Mutter war im Alter von 66 Jahren an den Folgen eines Herzinfarktes verstorben. ... stand unter erheblichem beruflich bedingten Streß.

Die genetische Vorbelastung von hatte der Beklagte nicht erhoben.

Am 19.4.1994 erstellte der Beklagte anläßlich einer allgemeinen Untersuchung, Herzbeschwerden lagen nicht vor, bei ein Ruhe-EKG und bestimmte die Blutfettwerte, wobei eine Hyperlipidämie (Gesamtcholesterin 285 mg/dl) festgestellt wurde. Das Ruhe-EKG ergab keine Auffälligkeiten. Feststellungen zum Blutdruck wurden vom Beklagten nicht dokumentiert.

Die Befunde zur Untersuchung vom 19.4.1994 besprach die Klägerin zu 1) am 03.05.1994 mit dem Beklagten in dessen Praxis. Der Beklagte riet zu einer fettarmen Diät und zur Kontrolle der Blutfettwerte. Weiteren Arztbesuchen des Verstorbenen beim Beklagten bis 1996 lagen am 23.8.1994 eine Schwellung am Fuß und eine Rötung am Rücken sowie am 23. und 24.5.1995 eine Zeckenauffrischungsimpfung zugrunde. Eine erneute Untersuchung der Blutfettwerte erfolgte nicht.

Am 3.1.1996 suchte der Verstorbene den Beklagten wegen akuter Herzbeschwerden auf. Zur Durchführung eines deshalb vorab vereinbarten Belastungs-EKG war der Verstorbene nicht bereit.

Die Kläger haben in erster Instanz die Auffassung vertreten, daß dem Beklagten Diagnose- und Behandlungsfehler zur Last fielen. Der Beklagte habe bereits im Anschluß an die Untersuchung vom 19.4.1994 die akute Gefahr, in der sich der Verstorbene befunden habe, verkannt. Er habe die Krankengeschichte unzureichend erhoben, insbesondere nicht sämtliche Risikofaktoren abgefragt. Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, schon seinerzeit ein Belastungs-EKG durchzuführen. Die Ergebnisse eines Belastungs-EKG hätten zwingend zu einer Herzkatheteruntersuchung geführt. Diese hätte die Feststellung einer fortgeschrittenen Herzerkrankung bei dem Verstorbenen erbracht, die durch eine geeignete Behandlung geheilt worden wäre. Der Beklagte habe den Verstorbenen auch nicht hinreichend über die gesundheitlichen Risiken, mit denen dieser belastet gewesen sei, aufgeklärt. Eine isolierte Diätempfehlung sei unzureichend gewesen. Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, massiv darauf zu drängen, daß der Verstorbene seine Lebensumstände ändere, insbesondere das Rauchen aufgebe. Der Beklagte wäre auch gehalten gewesen, eine medikamentöse Therapie der Blutfettwerte zu empfehlen. Der Verstorbene hätte sich massiven Forderungen des Beklagten nicht verschlossen.

Da der Verstorbene den Beklagten am 3.1.1996 wegen akuter Herzbeschwerde aufgesucht habe, wäre der Beklagte gehalten gewesen, ein Belastungs-EKG zu erstellen. Dieses hätte eine akute Herzerkrankung des Verstorbenen aufgezeigt. Durch sofortige Maßnahmen wäre der Herztod des Verstorbenen zu verhindern gewesen.

Der Beklagte müsse folglich den Klägern deren Unterhaltsschaden ersetzen. Dieser errechne sich aus dem jeweiligen Nettoeinkommen des Verstorbenen. Der Beklagte sei zu Rentenzahlungen vom Zeitpunkt des Todes an bis zum mutmaßlichen Eintritt des Verstorbenen in den Ruhestand am 30.4.2017 verpflichtet.

Die Kläger haben in erster Instanz beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) beginnend mit dem 1.2.1999 monatlich im voraus bis zum 30.4.2017 1.974,66 DM zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) rückständigen Unterhaltsschaden in Höhe von 71.966,29 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) beginnend mit dem 1.2.1999 monatlich im voraus bis zu dessen Selbstunterhaltsfähigkeit 694,05 DM zu bezahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) rückständigen Unterhaltsschaden in Höhe von 18.159,65 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3) beginnend mit dem 1.2.1999 monatlich im voraus bis zu deren Selbstunterhaltsfähigkeit 394,05 DM zu Händen der Klägerin zu 1) zu bezahlen.

6. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3) rückständigen Unterhaltsschaden in Höhe von 11.709,65 DM nebst 4 % Zinsen hieraus ab Klagezustellung zu Händen der Klägerin zu 1) zu bezahlen.

7. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1) bis 3) jeden weiteren zukünftig entstehenden Schaden zu bezahlen, der auf die fehlerhafte ärztliche Behandlung und die fehlerhafte Beratung des Herrn geb. am 21.4.1952, in der Zeit ab 1.4.1994, insbesondere am 19.4.1994, zurückzuführen ist.

Der Beklagte hat im ersten Rechtszug

Klageabweisung

beantragt.

Er hat die Ansicht vertreten, daß ihm kein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Aufgrund der Untersuchung vom 19.4.1994 habe er zu einer fettarmen Diät und einer regelmäßigen Kontrolle der Blutfettwerte geraten. Der Verstorbene habe sich nicht an diese Ratschläge gehalten. Er habe auch Blutdruckmessungen vorgenommen. Da diese im Normbereich gelegen hätten, habe er entsprechend seiner ständigen Übung keine Eintragung in den Krankenunterlagen vorgenommen. Da 1994 keine Herzbeschwerden feststellbar gewesen seien, sei die Erstellung eines Belastungs-EKG's oder gar die Durchführung einer Herzkatheteruntersuchung nicht indiziert gewesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin sowie durch Erholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Am 24.10.2001 hat das Landgericht den Sachverständigen angehört.

Mit dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 22.11.2001 zugestelltem Urteil vom 14.11.2001, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht München I die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 21.12.2001 eingegangene und nach Fristverlängerung am 21.2.2002 begründete Berufung der Kläger.

Die Kläger machen geltend, daß schon am 19.4.1994 bei dem Verstorbenen sämtliche Risikofaktoren - früher Tod der Mutter durch Herzinfarkt, schwere Fettstoffwechselstörung, Bluthochdruckleiden, Übergewicht, Nikotinabusus, hohe berufliche Streßbelastung und Fettleber - vorgelegen hätten. Die genetische Belastung seitens der Mutter des Verstorbenen habe der Beklagte pflichtwidrig nicht erfragt. Eine differenzierende Untersuchung der Cholesterine nach HDL und LDL-Werten sei nicht erfolgt. Eine weitere Kontrolle der Blutfettwerte nach dem 19.4.1994 sei unterblieben. Dem Verstorbenen habe am 3.1.1996 die Durchführung eines Belastungs-EKG's lediglich nicht gepaßt. Der Beklagte habe den Verstorbenen nicht ausreichend darüber aufgeklärt, daß diese Untersuchung sofort durchgeführt werden müsse. Der Beklagte habe es auch unterlassen, den Verstorbenen darüber aufzuklären, dass dieser akut Herzinfarkt gefährdet sei. Der Verstorbene habe bei einer Körperlänge von 184 cm 92 bis 95 Kg gewogen.

Dem Beklagten fielen in der Gesamtschau grobe Behandlungsfehler zur Last, die für den Tod des ursächlich gewesen seien.

Die Kläger beantragen:

1. Das Urteil des Landgerichts Passau vom 14.11.2001 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1), beginnend mit 1.3.2002, monatlich im voraus bis zum 30.4.2017 EUR 1.230,- zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) rückständigen Unterhaltsschaden in Höhe von EUR 81.232,71 nebst 4 % Zinsen aus EUR 36.795,78 (= DM 71.966,29) seit Klagezustellung bis zur Zustellung der gegenständlichen Berufungsbegründung und ab diesem Zeitpunkt aus EUR 81.232,71 zu bezahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2), beginnend mit 1.3.2002, monatlich, zahlbar jeweils im voraus, bis zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit EUR 299,27 zu bezahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) rückständigen Unterhaltsschaden in Höhe von EUR 16.556,58 nebst 4 % Zinsen aus EUR 9.284,88 (= DM 18.159,65) ab Klagezustellung bis zur Zustellung der gegenständlichen Berufungsbegründung und ab diesem Zeitpunkt aus EUR 16.556,58 zu bezahlen.

6. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3), beginnend ab 1.3.2002, monatlich, zahlbar jeweils im voraus, bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit EUR 197,32 zu bezahlen.

7. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3) rückständigen Unterhaltsschaden in Höhe von EUR 13.409,15 nebst 4 % Zinsen aus EUR 5.987,05 (= DM 11.709,65) ab Klagezustellung bis zur Zustellung der gegenständlichen Berufungsbegründung und ab diesem Zeitpunkt aus EUR 13.409,1 5 zu bezahlen.

8. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1) bis 3) jeden weiteren zukünftig entstehenden Schaden zu bezahlen, der auf die fehlerhafte ärztliche Behandlung und fehlerhafte ärztliche Beratung des Herrn geb. am 21.4.1952, in der Zeit ab 1.4.1994, insbesondere am 19.4.1994 und in der Folgezeit, zurückzuführen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass er den Verstorbenen kunstgerecht behandelt habe. Der Verstorbene habe ihn am 19.4.1994 nicht wegen Herzbeschwerden, sondern zum Zwecke einer allgemeinen Gesundheitsprüfung aufgesucht. Es treffe nicht zu, dass der Verstorbene unter Bluthochdruck gelitten habe. Dieser sei sportlich aktiv gewesen und habe kein relevantes Übergewicht aufgewiesen. Die Ursachen für den späteren Herztod hätten am 19.4.1994 noch nicht vorgelegen. Der Beklagte habe gegenüber der Klägerin zu 1) am 3.5.1994 eine Medikation zur Senkung der Blutfettwerte des Verstorbenen empfohlen. Nachdem dies abgelehnt worden sei, habe er zu einer fettarmen Diät geraten. Er habe auch angeraten, die Blutfettwerte in den nächsten 4 bis 6 Wochen weiter zu kontrollieren und bei dieser Gelegenheit auch hinsichtlich der HDL und LDL-Werte zu differenzieren. Der Verstorbene sei jedoch nicht zur Blutabnahme erschienen. Anläßlich einer anderweitigen Behandlung am 23.8.1994 habe der Verstorbene zugesagt, in den nächsten Tagen zur Kontrolle der Blutfettwerte beim Beklagten vorzusprechen. Dies sei jedoch wiederum unterblieben. Anläßlich einer Zeckenimpfung des Verstorbenen am 24.5.1995 habe der Beklagte erneut die Kontrolle der Blutfettwerte in Erinnerung gebracht, wozu der Verstorbene jedoch weder an diesem Tag noch in der Folgezeit bereit gewesen sei. Der Blutdruck des Verstorbenen habe am 19.4.1994 im Normbereich gelegen. Entsprechend seiner ständigen Übung habe der Beklagte dies nicht dokumentiert. Entsprechendes gelte für den 23.8.1994 und den 24.5.1995. Bereits am 3.5.1994 habe der Beklagte mit der Klägerin zu 1) besprochen, dass der Verstorbene an einer Fettstoffwechselstörung leide und diese in Verbindung mit dem Nikotinabusus ein hohes Risiko für das Herz-Kreislauf-System darstelle. Er habe den Verstorbenen am 3.1.1996 darauf hingewiesen, dass die sofortige Erstellung eines Belastungs-EKG's erforderlich sei. Der Verstorbene sei dazu jedoch nicht bereit gewesen. Es sei zu bestreiten, dass der Verstorbene eine Fettleber aufgewiesen habe.

Von einem groben Behandlungsfehler könne keine Rede sein. Der geltend gemachte Schaden werde mit Nichtwissen bestritten.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr.. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 6.6.2002 verwiesen.

Im übrigen wird bezüglich des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz auf die Schriftsätze der Kläger vom 20.2., 28.4., 16.5. und 4.6.2002 sowie auf die Schriftsätze des Beklagten vom 8.4. und 23.5.2002 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 14.11.2001 war als unbegründet zurückzuweisen, da die Kläger weder einen Behandlungsfehler des Beklagten noch die Schadensursächlichkeit beweisen können.

I.

Der Sachverständige hat dem Senat erläutert, dass er, wenn er von dem Sachverhalt ausgeht, wie ihn der Beklagte geschildert hat, sich bei der Behandlung des Verstorbenen exakt so wie der Beklagte verhalten hätte. Da die Kläger, soweit die Schilderung des Behandlungsgeschehens durch die Klägerin zu 1) von den Angaben des Beklagten abweicht, ihr Vorbringen nicht beweisen können, da der Beklagte nicht weniger glaubwürdig wie die Klägerin zu 1) ist, können die Kläger einen Behandlungsfehler des Beklagten nicht beweisen.

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

1. Soweit es der Beklagte unterlassen hat, eine Familienanamnese zu erheben und folglich keine Kenntnis davon erlangt hat, dass die Mutter des Verstorbenen im Alter von 66 Jahren einem Herzinfarkt erlegen ist, kommt diesem Umstand letztlich keine Bedeutung zu, da es sich um einen Risikofaktor handelt, der durch ärztliche Maßnahme ohnehin nicht zu beeinflussen ist. Folglich kommt insoweit insbesondere auch der von den Klägern behauptete grobe Behandlungsfehler nicht in Betracht.

2. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass das Körpergewicht als Risikofaktor für Herz und Kreislauf "weniger wichtig" ist. Folglich wäre, selbst wenn der Senat die bestrittene Behauptung der Kläger, dass der Verstorbene bei einer Körperlänge von 184 cm 92 bis 95 kg gewogen habe, als wahr unterstellt, dieser Umstand nicht von erheblicher Bedeutung für die Bewertung des Behandlungsgeschehens.

3. Der Sachverständige hat es für eine Behandlung 1994 als ausreichend angesehen, wenn sich der Arzt zunächst, ohne eine Differenzierung zwischen LDL und HDL-Wert, am Gesamtcholesterinwert orientiert. Im übrigen bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass eine differenzierende Untersuchung nach dem 19.4.1994 am Widerstand des Verstorbenen gescheitert ist.

4. a) Die Kläger können ihre Behauptung, der Beklagte habe dem Verstorbenen den Blutdruck nicht, insbesondere auch nicht am 19.04. und 23.08.1994 sowie am 24.05.1995, gemessen, nicht beweisen. Es ist im übrigen auch wenig wahrscheinlich, dass ein Arzt eine derartig einfache und naheliegende Untersuchung nicht durchführt. Der Senat hält es noch für vertretbar, dass der Beklagte die Ergebnisse der Blutdruckmessungen, da diese im Normbereich lagen, entsprechend seiner ständigen Übung nicht niedergelegt hat. Die Dokumentation zielt nicht auf Beweissicherung im Haftungsprozeß, sondern dient ausschließlich der medizinischen Seite der Behandlung. Sie soll den Informationsfluß zwischen mehreren behandelnden Ärzten bzw. die Aufbewahrung von Behandlungsdaten für die weitere Behandlung durch denselben Arzt sichern (Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 1996, RdNr. 125; Steffen, Arzthaftungsrecht, RdNr. 458 f. jeweils m.w.N.). Sofern, wie hier, die Dokumentation in erster Linie der Bewahrung von Behandlungsdaten zur Weiterbehandlung durch denselben Arzt dient, bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass sich dieser einer individuellen Darstellungsform bedient, da die Dokumentation zunächst nur seiner Information dient und es folglich ausreichend ist, wenn er sie zutreffend deuten kann. Allerdings muß der Arzt, was hier gewährleistet ist, auf Nachfrage in der Lage sein, den Inhalt der Dokumentation Nachbehandlern zugänglich zu machen, sofern diese wider Erwarten auch Belang für andere Ärzte erhält. Außerdem ist im Streitfall die schlüssige Darlegung des Inhalts der Dokumentation gegenüber dem Gericht erforderlich, um etwaige Schutzbehauptungen auszuräumen. Der Beklagte hat dem Senat glaubwürdig erläutert, dass er Blutdruckwerte im Normbereich generell nicht dokumentiert hat.

b) Die Kläger können nicht beweisen, dass der Beklagte bei dem Verstorbenen jemals einen erhöhten Blutdruck festgestellt hat. Soweit der Beklagte auch am 23.5.1995 einen normalen Blutdruck gemessen hat, obwohl zu diesem Zeitpunkt wegen der bei der Obduktion des Verstorbenen festgestellten Herzwandverdickung wahrscheinlich bereits ein Bluthochdruckleiden vorlag, führt der Senat dies im Anschluß an den Sachverständigen darauf zurück, dass auch bei Vorliegen eines Bluthochdruckleidens eine vereinzelte Blutdruckmessung im Normbereich liegen kann.

c) Die Kläger können, wie unter a) und b) ausgeführt, weder beweisen, dass der Beklagte keine Blutdruckmessungen durchgeführt hat noch, dass er erhöhte Blutdruckwerte beim Verstorbenen festgestellt hat. Folglich können die Kläger auch nicht beweisen, dass es der Beklagte pflichtwidrig unterlassen hat, beim Verstorbenen ein Bluthochdruckleiden zu behandeln.

5. Der Beklagte hat es nicht pflichtwidrig unterlassen, den Verstorbenen am 3.1.1996 darauf hinzuweisen, dass die sofortige Erstellung eines Belastungs-EKG's erforderlich ist. Unstreitig hat der Beklagte den Verstorbenen zum 3.1.1996 zwecks Durchführung eines Belastungs-EKG's einbestellt und ebenso unstreitig hat der Verstorbene die Untersuchung an diesem Tag abgelehnt. Wenn ein Patient, der unter akuten Herzbeschwerden leidet, das ihm vom Arzt vorgeschlagene und offenkundig erforderliche Belastungs-EKG ohne triftigen Grund nicht durchführen läßt, muß er dies selbst verantworten. Der Verstorbene konnte nicht im Zweifel darüber sein, dass es riskant war, sich der vom Beklagten vorgeschlagenen Untersuchung zu entziehen. Der Beklagte konnte und durfte einen erwachsenen Mann, der offenbar bei guter geistiger Gesundheit und intelektuell auf der Höhe war, nicht zu der von ihm vorgeschlagenen Untersuchung zwingen.

6. Die Kläger können nicht beweisen, dass der Beklagte im Anschluß an den Untersuchungstermin vom 19.4.1994 nicht hinreichend über gesundheitliche Risiken des Verstorbenen aufgeklärt hat. Der Beklagte hat unwiderlegt vorgetragen, dass er die Klägerin zu 1) darauf hingewiesen hat, dass ihr Mann wegen einer Fettstoffwechselerkrankung in Verbindung mit übermäßigem Nikotingenuß mit einem erheblichen Herz-Kreislauf-Risiko belastet ist. Da der Verstorbene ersichtlich ein schwieriger Patient war und die Klägerin sich augenscheinlich in Sorge um dessen Gesundheit am 3.5.1994 an den Beklagten gewandt hatte, durfte der Beklagte die Klägerin zu 1) anstelle des Verstorbenen im vorgenannten Sinne unterrichten.

II.

1. Im übrigen könnten die Kläger auch die Ursächlichkeit der behaupteten Behandlungsfehler des Beklagten für den Tod von nicht beweisen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er nicht einmal theoretisch eine Maßnahme nennen kann, die den Herzinfarkt des Verstorbenen mit Sicherheit verhindert hätte. Dem Beklagten wird von den Klägern nicht zur Last gelegt, dass er den Verstorbenen durch aktives Tun geschädigt hat, sondern dass er heilende Maßnahmen nicht veranlaßt habe. Da keine zuverlässig heilende ärztliche Maßnahme benennbar ist, könnten die Kläger die Kausalität der von ihnen behaupteten Behandlungsfehler nicht beweisen.

2. Ein grober Behandlungsfehler des Beklagten, der zu Beweiserleichterungen im Rahmen der Kausalität führen würde, kommt nicht in Betracht. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass das Behandlungsgeschehen, selbst wenn diesem die Darstellung der Klägerin zu 1) zugrundegelegt wird, zwar als suboptimal jedoch nicht als grob fehlerhaft einzuschätzen ist.

III.

Der Sachverständige hat seine Ausführungen nach sorgfältiger Auswertung aller Befunde und unter Zugrundelegung zutreffender Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar, widerspruchsfrei, alle vorgetragenen Argumente gewissenhaft abwägend und in jeder Hinsicht überzeugend begründet. Der Senat macht sich deshalb die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Im Hinblick auf die engen familiären Bindungen der Kläger hat der Senat von § 100 Abs. 2 ZPO keinen Gebrauch gemacht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n.F. sind nicht gegeben.

Im Hinblick auf § 26 Ziff. 8 EGZPO n. F. war der Wert der Beschwer der Kläger festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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