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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 18.05.2000
Aktenzeichen: 1 U 5890/99
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 1 U 5890/99
Verkündet am 18.05.2000
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
erläßt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2000 folgendes
Endurteil:
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.10.1999 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,-- DM.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen behaupteter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend.
Der Kläger befuhr - wie fast jeden Tag auf dem Weg von und zu seiner Arbeitsstelle - mit seinem Rennrad, das über keine Beleuchtung verfügte, am 20.09.1992 abends zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt (Klageschrift 21.05 Uhr; bei seiner Vernehmung vor der Polizeiinspektion Haar als Betroffener am 06.10.1992 "gegen 8.15 Uhr" (gemeint 20.15 Uhr) Anlage K 1 Seite 14; im Schreiben an die Bayerische Versicherungskammer vom 20.09.1995 "früher als 20.15 Uhr", Anlage nach B 3), von der R Straße kommend, die H Straße in K.
Nach dem damaligen Ausbauzustand war die Fahrbahn der H Straße bis zu einem sogenannten Wendehammer geteert, ebenso, jeweils durch Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt, die an beiden Seiten der Fahrbahn verlaufenden Geh- und Radwege. Am Ende der geteerten Ausbaustrecke gingen die Fahrbahn sowie die Geh- und Radwege in einen unbefestigten Feldweg über.
Während sich in den Übergängen von den beidseitigen Geh- und Radwegen zum unbefestigten Feldweg keine Hindernisse befanden, waren am Ende der geteerten Fahrbahn - in Fahrtrichtung des Klägers gesehen - in deren linksseitigem Bereich zwei hölzerne Pfosten, etwa in der Mitte und rechts zwei rot-weiß markierte Absperrpfosten in den Boden eingelassen. Die rot-weiß markierten Absperrpfosten konnten nach ihrer Konstruktion umgelegt werden (wegen des damaligen Ausbauzustandes wird auf die Lichtbilder Blatt 30 d.a. sowie die Kopien in der Anlage K 1 Bezug genommen).
Im Bereich des Übergangs von der geteerten Fahrbahn und im Bereich der, damals in Fahrtrichtung des Klägers in die unbefestigte Fahrstraße hinein umgelegten rot-weißen Absperrpfosten kam der Kläger zum Sturz und trug schwere, zu mehreren Stunden Bewußtlosigkeit führende Kopfverletzungen davon (wegen der Darstellung des Klägers zu seinen Verletzungen wird auf Blatt 6 d.A. verwiesen).
Der Kläger befand sich vom 21.09. bis 27.09.1992 in stationärer Behandlung und war danach längere Zeit arbeitsunfähig bzw. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert.
Der Kläger behauptet, er sei mit dem Vorderrad gegen einen der umgelegten Absperrpfosten gefahren und deshalb zum Sturz gekommen. Die Absperrpfosten seien für ihn wegen ihrer Länge von ca. 70 cm und eines Durchmessers von 7 cm in umgelegtem Zustand unabhängig vom Grade der Hellig- bzw. Dunkelheit nicht zu erkennen gewesen.
Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, daß sie Absperrpfosten verwendet habe, die von jedermann hätten umgelegt werden können sowie dadurch, daß sie ihrer Pflicht zur ständigen regelmäßigen Überprüfung, ob die Pfosten durch unbefugte Dritte herausgehoben und umgelegt worden waren, nicht nachgekommen sei.
Der Kläger trägt vor, wegen einer unfallbedingten psychischen Fehlverarbeitung des Sturzes sei er über vier Jahre lang arbeitsunfähig gewesen, er habe dadurch seine Firma verloren.
Der Kläger hat seinen Schaden mit insgesamt 87.226,00 DM (Schmerzensgeld 54.680,00 DM, Auslagenpauschale 100,00 DM, Kleiderschaden 250,00 DM, Fahrrad 400,00 DM, Haushaltshilfe 5.886,00 DM, Verdienstausfallschaden 26.000,00 DM) beziffert. Er trägt vor, er mache hiervon 70 % geltend. Aufgrund der gravierenden Verletzungen sei auch mit materiellen und immateriellen Zukunftsschäden zu rechnen, so daß auch der Feststellungsantrag begründet sei.
Der Kläger hat beim Landgericht beantragt,
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60.000,00 DM nebst 8 % Zinsen aus 30.000,00 DM vom 19.08.1994 bis Rechtshängigkeit und 8 % Zinsen aus 60.000,00 DM ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Unfall vom 20.09.1993 in K noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie bestreitet, daß die umgelegten Absperrpfosten zum Sturz des Klägers geführt haben. Sie zeigt auf, daß nach der Beschaffenheit der Fahrbahn beim Übergang von der geteerten Straße in den unbefestigten Weg auch Bodenunebenheiten, unter Umständen aber auch ein auf dem Weg befindlicher Stein, zum Sturz geführt haben könnten.
Die Beklagte trägt vor, auch bei Unterstellung der Unfalldarstellung des Klägers könne ihr ein schuldhafter Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht nicht zur Last gelegt werden.
Die Beklagte habe die deutlich rot-weiß markierten Absperrpfosten sachgerecht am Ausbauende der H Straße im Bereich der Fahrbahn eingebracht, um ein Befahren des Feldweges durch den allgemeinen Kraftverkehr zu verhindern.
Die Absperrpfosten seien mit einer Klappvorrichtung, die nur mittels eines speziellen Dreikantschlüssels ausgelöst werden könne, ausgestattet, um eine Zufahrt für Rettungs- und Notdienste zu gewährleisten. Nur Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste hätten diesen speziellen Dreikantschlüssel, so daß eine Sicherung gegen das Umlegen durch unbefugte Dritte bestehe. Wer die Pfosten am Unfalltag umgelegt habe, sei der Beklagten, die dies nicht veranlaßt habe und der dies auch nicht zur Kenntnis gelangt sei, nicht bekannt. Ständige Kontrollen seien ihr nicht zumutbar, insbesondere nicht an einem Übergang zu einem Feldweg im Außengebiet ohne jede Verkehrsbedeutung. Ohnehin sei der Kläger nicht in den Schutzzweck der Sicherheitserwartungen des Verkehrs, bezogen auf die im Bereich der Fahrbahn montierten Absperrpfosten, einbezogen. Die Benutzung der Fahrbahn sei hier allein dem Kraftfahrverkehr zu dienen bestimmt gewesen. Fahrradfahrer seien gehalten, die auf beiden Seiten der H Straße angelegten Radwege, deren Befahrbarkeit ungehindert und sicher auch am Übergang zum Feldweg gewährleistet sei, zu benutzen.
Der Unfall des Klägers stelle eine Verwirklichung seines allgemeinen Lebensrisikos dar. Der Kläger habe wie jeder Verkehrsteilnehmer die Gegebenheiten so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten und diesen durch angepaßtes Verhalten im Interesse der eigenen Sicherheit Rechnung zu tragen. Gegen diese Pflicht zur Eigenvorsorge habe der Kläger in mehrfacher Hinsicht gravierend verstoßen, indem er in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten die Strecke bei Dunkelheit mit dem Fahrrad ohne Licht und im Wissen um die dortige Situierung der Absperrpfosten, offenbar ohne auf die vor ihm liegende Wegstrecke zu achten, befahren habe und dabei leichtfertig den aufgrund der augenfällig weiß- roten Markierung selbst bei Dunkelheit ohne künstliche Beleuchtung, jedenfalls aber bei eingeschaltetem Fahrlicht ohne weiteres rechtzeitig auch im umgelegten Zustand gut sichtbaren Pfosten übersehen. Der Kläger habe sich den Unfall daher aufgrund seines unbesonnenen Verhaltens selbst zuzuschreiben.
Die Beklagte bestreitet auch die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und den Schaden der Höhe nach.
Sie hat in 1. Instanz die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 22.10.1999 die Klage abgewiesen.
Es hat im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen Verstoß der Beklagten gegen die Verkehrssicherungspflicht nicht bewiesen. Im übrigen ergebe sich aus den Umständen ein so hohes Eigenverschulden des Klägers, daß selbst bei Annahme einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte deren Haftung zurücktreten würde (wegen der Begründung im einzelnen wird auf Blatt 49/50 d.A. Bezug genommen).
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine in 1. Instanz gestellten Anträge weiter.
Der Kläger wiederholt sein Vorbringen 1. Instanz, äußert nunmehr darüber hinaus die Auffassung, die umgelegten Absperrpfosten seien als Hindernisse im Straßenverkehr gemäß § 315 b StGB anzusehen, so daß der Beklagten auch eine Schutzgesetzverletzung im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 315 b StGB in Verbindung mit § 32 StVO zur Last falle. Da sie bei der Einbringung der variablen Absperrpfosten die allgemein anerkannten Regeln zur Unfallverhütung nicht beachtet habe, hafte sie auch dann, wenn von den Berechtigten, wie der Polizei, Feuerwehr oder einem Rettungsdienst diese nicht wieder aufgestellt worden seien. Dem Kläger kämen die Regeln über den Anscheinsbeweis zugute.
Die Beklagte, die Zurückweisung der Berufung beantragt, bestreitet weiterhin, daß ein Absperrpfosten als angeblich nicht rechtzeitig erkennbare unvermutete Gefahrenstelle Sturzursache gewesen sein solle. Verwertbare Beweismittel stünden dem Kläger hierfür nicht zur Verfügung. Ein Verstoß der Beklagten gegen die Verkehrssicherungspflicht sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Die Beklagte wiederholt ihr Vorbringen zum mangelnden Schutzbereich, zur Unzumutbarkeit von Kontrollen sowie zum Eigenverschulden des Klägers durch unbesonnenes Verhalten in bewußter Selbstgefährdung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 315 b StGB bzw. § 32 StVO.
Zu Recht hat das Landgericht daher die Klage abgewiesen.
1. Der Kläger kann schon nicht beweisen, daß Ursache des Sturzes überhaupt ein Anstoßen an einen der umgelegten Absperrpfosten war.
Die Vernehmung der hierfür vom Kläger angebotenen Zeugen F O und P ist nicht veranlaßt, denn sie haben den Sturz nicht beobachtet und können über dessen Ursache keine Aussagen machen. Sie könnten allenfalls bezeugen, daß sie den Kläger im Bereich des Übergangs von der geteerten Ausbaustrecke in den Feldweg und im Bereich der Absperrpfosten liegend aufgefunden haben. Zu Recht weist aber die Beklagte darauf hin, daß auch andere Ursachen für den Sturz in Frage kämen, z. B. die dort vorhandenen Unebenheiten oder auch nur ein auf dem Weg liegender Stein.
2. Selbst wenn der Senat unterstellt, daß wegen des Auffindens des Klägers an dieser Stelle, wobei der Kopf des Klägers nach der auf der polizeilichen Skizze, auf welche Bezug genommen wird (Anlage K 1, Seite 4) eingezeichneten Blutlache oberhalb des rechten Absperrpfostens zu liegen kam, der Anschein dafür sprechen könnte, daß Sturzursache das Anstoßen an einen der Absperrpfosten war, käme eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht.
a) Ein Verstoß der Beklagten gegen ein Schutzgesetz gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 315 b StGB ist nicht gegeben. Der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Ziff. 2 StGB ist nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat durch das Aufstellen von Absperrpfosten nicht die "Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß sie Hindernisse bereitet" hat. Sie hat durch das Aufstellen der Absperrpfosten vielmehr den Straßenverkehr ab dieser Stelle - abgesehen von Ausnahmen in Notfällen - unterbunden. Hierzu ist sie gemäß §§ 43, 45 StVO berechtigt. Rot-weiß gestreifte Absperrbaken sind gemäß § 43 StVO ein zugelassenes Absperrmittel.
b) Die Sperrung einer nicht dem allgemeinen Kraftverkehr gewidmeten Straße durch Absperrpfosten kann, wie sich aus oben 2. a) ergibt, daher auch keinen Verstoß gegen die allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten für die gemeindeeigene Straße darstellen.
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht wäre auch dann nicht verletzt, wenn die Absperrpfosten nach ihrer damaligen Konstruktion, wie der Kläger behauptet, nicht nur mittels eines Spezialschlüssels von Not- und Rettungsdiensten umgelegt hätten werden können, sondern von jedermann.
Denn für den Kraftwagenverkehr konnten sie in umgelegtem Zustand gerade keine Gefahr darstellen, für die Radfahrer dann nicht, wenn diese sich auf den beidseitigen Radwegen hielten, deren Übergänge in den Feldweg durch keinerlei Absperreinrichtungen verengt waren.
Vorliegend läßt sich dem beiderseitigen Parteivortrag nicht entnehmen, ob auf den Radwegen das Zeichen 237 - nach § 41 StVO - aufgestellt war, welches bedeutet, daß Radfahrer den für sie bestimmten Radweg benutzen müssen. Denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, würde der - ebenfalls unterstellte - Umstand, daß die Pfosten auch von unbefugten Dritten umgelegt werden konnten und die Beklagte insoweit keine ständigen Kontrollen vornahm, keinen Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflicht darstellen. Dies würde eine Überspannung der Anforderungen an die Beklagte darstellen. Denn der Verkehrssicherungspflichtige hat einen hinreichend sicheren Zustand der Straße herbeizuführen und zu erhalten, er muß in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen im Einzelfall alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und gegebenenfalls vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (Palandt, BGB, 59. Auflage, § 823, RdNr. 125 m. Nachw.). Vorliegend kam der außerorts gelegenen Straße auch für den Radverkehr nur eine geringe Verkehrsbedeutung zu, wobei die Radfahrer die Radwege und deren gefahrlose Weiterführung in den Feldweg benutzen konnten. Die Beklagte konnte davon ausgehen, daß die Absperrpfosten nach ihrer Markierung für den Radfahrer, falls er doch den Fahrbahnbereich benutzte, bei der von ihm zu fordernden und der ihm zumutbaren Sorgfalt ohne weiteres erkennbar waren und diese daher keine Gefahr darstellten.
3. Selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgen wollte, und wegen der unterstellten Möglichkeit, daß die Absperrpfosten auch von Dritten umgelegt werden konnten, ohne daß die Beklagte insoweit ständige Kontrollen vornahm, einen Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflicht annehmen wollte, würde im vorliegenden Fall eine Haftung der Beklagten gegenüber dem gravierenden Eigenverschulden des Klägers zurücktreten, immer unterstellt, daß Sturzursache ein Anstoßen an einen der liegenden Pfosten war. Diese Beurteilung gilt unabhängig davon, um welche Uhrzeit der Unfall sich ereignete und ob es noch hell war, wie der Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung angab (Anlage K 1 Seite 14) oder bereits dunkel.
Wenn es noch hell war, konnte der Kläger, wenn er der Straßenbeschaffenheit auch nur die geringste Aufmerksamkeit widmete, die Pfosten nicht übersehen.
Wenn es dunkel war, hätte der Kläger, da sich das Auge darauf einstellt, bei der von ihm zu fordernden gesteigerten Aufmerksamkeit, da er entgegen seiner Verpflichtung ohne Licht fuhr, die rot-weiß gestreiften Absperrpfosten, die sich notwendig vom Untergrund abheben mußten, sehen und gefahrlos passieren können. Hinzu kommt vorliegend, daß der Kläger ortskundig war und die Straße fast täglich zwei Mal befuhr. Er wußte, daß sich im Fahrbahnbereich Absperrpfosten befanden, denen er ausweichen mußte, wenn er die Fahrbahn befuhr. Er hätte die fragliche Stelle daher nur mit größter Sorgfalt passieren dürfen, zumal die Pfosten, falls sie aufrecht gestanden wären, keine geringere Gefahr für ihn darstellten als in liegendem Zustand.
Bei diesem Kenntnisstand des Klägers ist der Unfall nur mit dessen grober Unachtsamkeit und Unaufmerksamkeit erklärlich. Der Kläger muß in ungewöhnlichem Maße diejenige Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (Palandt, a.a.O., § 254, RdNr. 12). Das Verschulden des Klägers gegen sich selbst ist bei den gegebenen Umständen als so hoch einzustufen, daß demgegenüber eine Haftung der Beklagten, wenn man entgegen der Auffassung des Senats eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht unterstellen wollte, die allenfalls geringgradig sein könnte, in vollem Umfang zurücktreten würde.
4. Bei dieser Sachlage war auf die Frage der Verjährung, auf die sich die Beklagte in 2. Instanz nicht mehr ausdrücklich berufen hat, nicht mehr einzugehen.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Gemäß §546 Abs. 2 ZPO war der Wert der Beschwer festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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