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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 19.04.2001
Aktenzeichen: 1 U 6107/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 611 | |
BGB § 810 | |
BGB § 811 |
Bei berechtigtem Interesse des Patienten kann dieser aber darüber hinaus bereits im vorprozessualen Stadium für einen vorübergehenden Zeitraum auch die Herausgabe der Original-Krankenunterlagen (hier: Computertomogramm- und Kernspinaufnahmen) zu Händen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts verlangen.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 1 U 6107/00
Verkündet am 19.04.2001
In dem Rechtsstreit
wegen Herausgabe
erläßt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht sowie der Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2001 folgendes
Endurteil:
Tenor:
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 15.11.2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,-- DM nicht.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Herausgabe von Original-Röntgenaufnahmen, die anlässlich einer Krankenhausbehandlung gemacht wurden.
Am 29.09.1995 zog sich der Kläger bei einem Verkehrsunfall schwerste Verletzungen zu, u. a. ein offenes Schädelhirntrauma, eine Kalottenimpressionsfraktur und eine Hirnkontusion. Er wurde im Klinikum rechts der Isar in München behandelt, dessen Träger der Beklagte ist. Dort wurden u. a. Computertomogrammaufnahmen gefertigt. Dem vorprozessualen Begehren des Klägers auf Herausgabe der Originalaufnahmen, der sich sachverständig beraten lassen will, ob Behandlungsfehler vorliegen, hat der Beklagte nicht entsprochen. Er hat die Anfertigung von Kopien auf Kosten des Klägers angeboten.
Mit der Klage hat der Kläger die Herausgabe der Originalaufnahmen verlangt. Er wolle überprüfen lassen, ob er wegen ärztlicher Fehlbehandlung gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend machen könne.
Vor dem Landgericht hat der Kläger beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, die sämtlichen über den Kläger gefertigten Computertomogrammaufnahmen, Kernspinaufnahmen, die nach dem Verkehrsunfall vom 29.09.1995 im Rahmen der Behandlung im Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München von ihm gefertigt, worden sind im Original herauszugeben mit der Maßgabe, dass die Unterlagen ab Herausgabe innerhalb von sechs Monaten an die Beklagte zurückzugeben sind,
hilfsweise:
Die genannten Behandlungsunterlagen zu treuen Händen an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers sowie
äußerst hilfsweise:
An einen von dem Kläger zu benennenden Sachverständigen herauszugeben jeweils mit der Maßgabe, dass die Unterlagen ab Herausgabe innerhalb von sechs Monaten an den Beklagten zurückzugeben sind.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er hat u. a. vorgebracht, etwaige Ansprüche des Klägers seien durch den am 12.10.1998 mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallschädigers abgeschlossenen Abfindungsvergleich abgegolten. Im übrigen bestünden bei Herausgabe der Originalunterlagen die Gefahr des Abhandenkommens und des Mißbrauchs. Die Originalaufnahmen müssten für medizinische Gründe und wissenschaftliche Zwecke aufbewahrt werden.
Mit Endurteil vom 15.11.2000 hat das Landgericht München I den Beklagten verurteilt, die sämtlichen über den Kläger gefertigten Computertomogrammaufnahmen und Kernspinaufnahmen, die nach dem Verkehrsunfall vom 29.09.1995 im Rahmen der Behandlung im Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München von ihm gefertigt worden sind, zu treuen Händen an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Original herauszugeben, wobei die Unterlagen ab Herausgabe innerhalb von sechs Monaten an den Beklagten zurückzugeben sind.
Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Er meint, das angefochtene Urteil sei verfahrensfehlerhaft zustandegekommen. Durch den Abfindungsvergleich Seien alle aus der gesundheitlichen Schädigung des Klägers beruhenden Unfallfolgen abgegolten. Kopien seien im Vergleich zu Originalen selbst bei geringer Qualitätseinbuße gleichermaßen als diagnostisches Bild brauchbar. Nach den Klinikunterlagen seien kernspintomographische Aufnahmen nicht vorhanden. Original-Speicherdaten seien von den 1995 gefertigten Aufnahmen (CT und MRT) nicht mehr vorhanden, so dass Zweitoriginale nicht mehr abfotografiert werden könnten.
Die Aufnahmen stünden im Eigentum des Beklagten. Eine Anspruchsgrundlage und ein Rechtsschutzbedürfnis für die Herausgabe an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gebe es nicht. Einsichtnahme sei dem Kläger angeboten worden, diese könne er auch durch einen Sachverständigen vornehmen. Es bestehe auch Bereitschaft, die Originalunterlagen einem vorher namhaft zu machenden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu überlassen. Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Kläger und sein Vertreter über die Originalunterlagen sechs Monate nach Belieben verfahren und sie uneingeschränkt dritten Personen überlassen dürfen. Dem stünden die Eigentumsrechte des Beklagten entgegen.
Der Kläger hält die Berufung schon für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet und beantragt sie zurückzuweisen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die sämtlichen vom Kläger gefertigten Computertomographien und Kernspinaufnahmen an einen vom Kläger zu benennenden Arzt zur Einsichtnahme herauszugeben.
Der Beklagte beantragt, auch den Klagehilfsantrag zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 17.01., 23.02., 05.03., 13.03. und 20.03.2001, die des Klägers vom 01.03. und 08.03.2001 sowie die Terminsniederschrift vom 29.03.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht bejaht der Senat den dem Kläger zugesprochenen Anspruch auf Einsichtnahme in die von ihm im Rahmen des Krankenhausaufenthalts nach dem Verkehrsunfall vom 29.09.1995 im Klinikum rechts der Isar gefertigten Computertomogramm- und Kernspinaufnahmen. Der Anspruch ergibt sich aus der den Krankenhausträger treffenden vertraglichen Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag (vgl. BGH NJW 83, 328 und 383, 2627).
Zwar geht der Anspruch des Patienten im vorprozessualen Stadium inhaltlich primär dahin, Einsicht in die Original-Krankenunterlagen beim Arzt zu nehmen und Herausgabe von Fotokopien an sich zu verlangen. Im konkreten Fall ist die Behandlung des Klägers im Klinikum des Beklagten jedoch abgeschlossen. Soweit ersichtlich werden die Röntgenaufnahmen, die hier in Streit stehen, beim Beklagten derzeit nicht aktuell gebraucht. Hingegen hat der gesundheitlich schwer geschädigte Kläger ein berechtigtes Interesse, Einsicht in die Röntgenaufnahmen zu nehmen, um prüfen zu können, ob die ihm im Klinikum des Beklagten zuteil gewordene Behandlung entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte oder ob ihm Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zustehen.
Dass das Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen auch schon vorprozessual besteht, ist bereits obergerichtlich entschieden. Nach dem Beklagtenvorbringen wurden vom Kläger insgesamt 82 Röntgenaufnahmen, 78 großformatige und 4 kleinformatige angefertigt. Die Einsicht in eine solche Vielzahl von Aufnahmen erfordert zum einen besondere Sachkunde, andererseits aber auch einen nicht geringen zeitlichen Aufwand. Dem berechtigten Interesse des Klägers wäre nicht ausreichend gedient, wenn er sie selbst oder sein anwaltschaftlicher Vertreter - was hier zum einen schon an der Sehbehinderung des Klägers und zum anderen an der fehlenden Sachkunde scheitern würde - in den Räumen der Klinik betrachten würde. Es wäre aber auch einem vom Kläger beauftragten medizinischen Privatsachverständigen nicht zumutbar, die 82 Aufnahmen in den Räumen der Klinik zu begutachten, zumal zu erwarten ist, dass die Aufnahmen im Rahmen einer Gutachtenerstellung immer wieder betrachtet und verglichen werden müssten. Auch der Klinikbetrieb würde durch ein u. U. tagelanges Verweilen eines Privatsachverständigen zur Auswertung von 82 Röntgenaufnahmen möglicherweise nicht unerheblich gestört.
Bei der vorliegenden Situation, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Behandlung des Klägers im Klinikum des Beklagten schon seit längerem abgeschlossen ist, ist es daher gerechtfertigt, dem Kläger in entsprechender Anwendung von § 811 Abs. 1 S. 2 BGB das Recht einzuräumen, die Vorlegung der Röntgenaufnahmen zur Einsichtnahme bei einer Person seines Vertrauens, die im Hinblick auf ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) eine besondere Zuverlässigkeitsgewähr bietet, zu verlangen.
Dass der anwaltschaftliche Vertreter des Klägers die Aufnahmen seinerseits einem medizinischen Sachkundigen zur Begutachtung weitergibt, ist Zweck des Einsichtsverlangens. Die Rechte des Beklagten werden dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Die seitens des Beklagten geäußerte Befürchtung, die mit der Begutachtung eingeschalteten Dritten könnten Beschädigungen und Veränderungen an den Aufnahmen vornehmen, ist eine rein abstrakte und nicht durch konkrete Tatsachen belegbare Vermutung. Röntgenbilder werden vielfach zu Behandlungszwecken aber auch zu Begutachtungszwecken und nicht zuletzt im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten an verschiedene Stellen geleitet, u. a. auch Gerichte, wo Sachverständige und die Parteien sowie ihre anwaltschaftlichen Vertreter uneingeschränkt Einsicht erhalten. Veränderungen oder Beschädigungen erfolgen dabei regelmäßig nicht. Nicht übersehen werden darf hier der Umstand, dass der anwaltschaftliche Vertreter des Klägers als treuhänderischer Sachwalter die Gewähr und die Haftung dafür trägt, dass die Originale weder verloren gehen noch verändert oder beschädigt werden.
Der Beklagte kann sein Interesse am unversehrten Erhalt der Aufnahmen dadurch ausreichend wahren, dass er sich den Empfang der im einzelnen aufgeführten und konkret bezeichneten Aufnahmen bestätigen lässt und soweit ein konkreter Anhalt für mögliche Veränderungen bestehen sollte - im Rahmen des Rechtsstreits ist ein solcher nicht sichtbar geworden - für sich Sicherungskopien anfertigt. Letztlich aber werden Veränderungen oder Beschädigungen an den Aufnahmen eher zum Nachteil des Klägers, dem dann Beweismittel für einen Kunstfehler fehlen würden, als zum Nachteil des Beklagten gehen, der seine Aufbewahrungspflicht und der Pflicht genügt hätte, den Verbleib der Unterlagen zu dokumentieren. Das Eigentumsrecht des Beklagten an den Aufnahmen wird nicht beeinträchtigt, wenn dem Kläger für einen vorübergehenden Zeitraum die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen durch einen Arzt seines Vertrauens begutachten zu lassen, zumal nicht ersichtlich ist, wozu der Beklagte die Aufnahmen in dieser Zeit benötigt. Das angeführte wissenschaftliche Interesse steht dem nicht entgegen.
Beide Parteien halten es für möglich, dass Kopien den Originalaufnahmen nicht vollständig gleichwertig sind. Auf die Herausgabe von Kopien kann der Kläger daher nicht verwiesen werden.
Dem Anspruch des Klägers steht der mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallschädigers geschlossene Abfindungsvergleich nicht entgegen. Mit dem Vergleich sind nach seinem offensichtlichen Verständnis nicht auch Ansprüche gegen die Unfallverletzungen behandelnden Ärzten und Kliniken abgegolten, soweit über die vergleichsweise geleisteten Zahlungen hinaus dadurch beim Kläger weitere Schäden entstanden sein sollten. Der Vergleich erfasst schon seinem Wortlaut nach nur "alle Ansprüche aus diesem Schadensereignis" das sich aus dem einleitenden Satz "Am 28.09.95 erlitt ich einen Schaden durch das Kraftfahrzeug des L L" ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO und die Festsetzung des Werts der Beschwer auf § 3 ZPO. Hinsichtlich des Beschwerdewerts ist auf die Mühen und Aufwendungen des Beklagten abzustellen, die Originalunterlagen herauszusuchen und dem Kläger zu übergeben. Dazu kommt noch ein gewisses Sicherungsinteresse des Beklagten daran, dass die Röntgenaufnahmen unversehrt wieder zur Verfügung gestellt werden.
Dieses Interesse bewegt sich in etwa in der Höhe von Kopiekosten.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 546 Abs. 1 ZPO) sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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