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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 10.06.2002
Aktenzeichen: 1 W 1405/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, StrEG, VertV
Vorschriften:
ZPO § 18 | |
ZPO § 39 | |
ZPO § 270 Abs. 3 a.F. | |
GKG § 65 | |
GKG § 65 Abs. 7 Nr. 3 | |
StrEG § 13 Abs. 1 Satz 2 | |
VertV § 4 Abs. 1 Nr. 1 |
Sämtliche Entscheidungen sind rechts- bzw. bestandskräftig.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 1 W 1405/02
In dem Rechtsstreit
wegen Prozeßkostenhilfe
erläßt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und ohne mündliche Verhandlung am 10.06.2002
folgenden Beschluß:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 11.04.2002 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 25.03.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Schriftsatz vom 20.11.2001 zum Landgericht Passau, eingegangen am gleichen Tag, erhob der Kläger unbedingt unter gleichzeitiger Beantragung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gegen den, vertreten durch Klage wegen. Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. Den Streitwert bezifferte der Kläger auf 17.948,87 DM. Mit Bescheid des vom 16.08.2001, der der bevollmächtigten Rechtsanwältin des Klägers am 20.08.2001 zugestellt wurde, war dem Kläger eine nach dessen Ansicht zu niedrige Haftentschädigung von 22.014,27 DM zugesprochen worden. Der Bescheid war mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
"Soweit der Antrag abgelehnt wurde, ist gegen die Entscheidung der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig (§ 13 Abs. 1 StrEG).
Auf § 18 ZPO wird hingewiesen.
Vertretungsbehörde für den ist in vorliegender Sache der (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 VertrV)."
Mit richterlicher Verfügung vom 22.11.2001 wurde der Schriftsatz des Klägers vom 20.11.2001 dem Beklagten zur Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag binnen 2 Wochen zugeleitet. Am 10. Dezember 2001 ging beim Landgericht Passau die Stellungnahme des vom gleichen Tag ein, in der unter anderem gerügt wurde, dass das Landgericht Passau örtlich unzuständig Sei. Mit Verfügung vom 13.12.2001 wurde der Kläger vom Landgericht um Stellungnahme zur Rüge der Unzuständigkeit binnen 1 Woche gebeten. Mit Schriftsatz vom 02.01.2001, eingegangen am 03.01.2002, vertrat der Kläger die Auffassung, dass das Landgericht Passau örtlich zuständig sei. Hilfsweise beantragte er die Verweisung an das Landgericht München I. Mit Beschluss vom 05.02.1001 verwies das Landgericht Passau den Rechtsstreit an das Landgericht München I. Dort gingen die Akten am 08.02.2002 ein. Mit Verfügung vom 1,3.02.2002 forderte das Landgericht München I den Kläger gemäß § 65 GKG zur Zahlung eines Kostenvorschusses von 590,54 Euro auf. eine Zahlung erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 25.03.2002, zugestellt am 28,03.2002, lehnte das Landgericht München I den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ab. Hiergegen richtet sich die am 11.04.2002 eingegangene Beschwerde des Klägers vom gleichen Tag, die der Kläger mit Schriftsatz vom 29.04.2002 weiter begründet hat. Das Landgericht München I hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers war als unbegründet zurückzuweisen.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO) bietet/ da der Kläger die Klagefrist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG versäumt hat. Der Bevollmächtigten des Klägers ist der Bescheid des vom 16.08.2001 am 20.08.2001 zugegangen. Der Kläger musste folglich bis 20.11.2001 Klage erheben, das heisst die Klage musste bis zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten zugestellt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG in Verbindung mit § 253 Abs. 1 ZPO).
Allerdings wird gemäß § 270 Abs. 3 ZPO, wenn, wie hier, der Antrag noch fristgemäß bei Gericht eingeht, die Verjährung auch dann unterbrochen, wenn die Zustellung der Klage zwar nicht innerhalb der Verjährungsfrist aber noch demnächst erfolgt.
Insoweit hat das Landgericht unzutreffend darauf abgestellt, dass eine Vorwirkung gemäß § 270 Abs. 3 ZPO schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kläger keinen Gerichtskostenvorschuss gemäß § 65 GKG bezahlt hat. Die Vorwirkung gemäß § 270 Abs. 3 ZPO kommt dem Kläger nämlich solange zugute als er eine Verzögerung der Zustellung nicht zu vertreten hat. Da der Kläger innerhalb der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hatte, sind Verzögerungen durch das Prozesskostenhilfeverfahren zunächst unschädlich und vom Kläger nicht zu vertreten (Zöller, 21. Aufl., Rdnr. 10 zu § 270 ZPO) bzw. ist der Prozeßkostenhilfeantrag, wie der Senat im Verfahren bereits entschieden hat, als zureichender Antrag gemäß § 65 Abs. 7 Nr. 3 GKG auszulegen.
Dennoch kommt dem Kläger die Vorwirkung gemäß § 270 Abs.3 ZPO hier nicht zugute, da er jedenfalls eine 6wöchige Verzögerung dadurch verschuldet hat, daß die Klage beim unzuständigen Gericht erhoben wurde. Gemäß § 18 ZPO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 VertV war, da der zur Vertretung des dort seinen Behördensitz hat, das Landgericht München I örtlich zuständig ist. Darauf war der Kläger auch hingewiesen worden, da die Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid des vom 16.08.2001 jedenfalls gegenüber einem anwaltlich vertretenen Antragsteller hinreichend deutlich war. Die Klageerhebung zum unzuständigen Gericht hat jedenfalls, da insoweit keine dem Gericht oder dem Beklagten zuzurechnenden Verzögerungen ersichtlich sind, eine Verzögerung vom 20.11.2001 bis zum Eingang des hilfsweisen Verweisungsantrages des Klägers am 03.01.2002 verursacht. Das Landgericht war insbesondere gehalten abzuwarten, ob der Beklagte die örtliche Unzuständigkeit rügt oder ob das Landgericht gemäß § 39 ZPO infolge rügeloser Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache nachträglich örtlich zuständig wird. Die Verweisung an das örtlich zuständige Landgericht München I durfte nicht von Amts wegen sondern nur auf Antrag des Klägers, also nicht vor dem 03.01.2002 erfolgen.
Der Kläger kann sich folglich, da er eine Verzögerung von mehr als 2 Wochen zu vertreten hat, nicht auf die Vorwirkung gemäß § 270 Abs. 3 ZPO berufen. Folglich ist Verfristung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG eingetreten. Das Landgericht München I hat im Ergebnis zu Recht den Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Klägers war zurückzuweisen, da der Kläger die Zustellung der Klage bzw. die Entscheidung über den die Zustellung der Klage ohne Gerichtskostenvorschuß ermöglichenden Prozeßkostenhilfeantrag schuldhaft erheblich verzögert hat.
Ende der Entscheidung
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