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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 20.08.2001
Aktenzeichen: 1 W 2066/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 839 Abs. 3
ZPO § 78 b
1. Eine Beschwerde, die die Bestellung eines Notanwaltes gemäß § 78 b ZPO betrifft, unterfällt nicht dem Anwaltszwang.

2. Hat die schuldhafte Säumnis in der Berufungshauptverhandlung die Verwerfung der Berufung gemäß § 329 StPO zur Folge, steht dies im Rahmen von § 839 Absatz 3 BGB der Nichteinlegung eines Rechtsmittels gleich.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 1 W 2066/01

In dem Rechtsstreit

wegen Amtspflichtverletzung; hier: Beiordnung eines Rechtsanwaltes

erläßt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 20.08.2001

folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Die Beschwerde des Klägers vom 19.02.2001 gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 29.01.2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert beträgt 400 DM.

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 23.11.2000 beantragte der Kläger, ihm Rechtsanwalt R gemäß § 78 b ZPO beizuordnen. Mit Beschluß vom 29.01.2001 wies das Landgericht Augsburg den Antrag wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurück. Mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 19.02.2001 legte der Kläger persönlich gegen den Beschluß vom 29.01.2001 Beschwerde ein, die er gleichzeitig und mit Schriftsatz vom 01.07.2001 begründet hat.

II.

1. Die Beschwerde, die der Kläger persönlich eingelegt hat, ist zulässig. Zwar kann gemäß § 78 Abs. 1 und 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 2 ZPO die Beschwerde, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug beim Landgericht anhängig ist und die Beschwerde nicht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe betrifft, wirksam nur von einem Rechtsanwalt erhoben werden. Darüber hinaus kann der Partei die Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedoch auch dann nicht abverlangt werden, wenn das Beschwerdeverfahren die Bestellung eines Notanwaltes gemäß § 78 b ZPO betrifft, da in diesem Fall die Möglichkeit besteht, daß es der Partei nicht gelungen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden und sie folglich auch im Beschwerdeverfahren nicht in der Lage ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

2. Die Beschwerde ist unbegründet, da die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint und somit die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt.

Wenn der Senat das Vorbringen des Klägers richtig versteht, verlangt der Kläger, der mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 13.09.1994 im Verfahren Cs 22 Js 24583/93 zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 25 DM wegen eines Vergehens der üblen Nachrede verurteilt wurde, vom im Wege des Schadensersatzes gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG Ersatz der vorgenannten Geldstraße nebst Gerichts- und Vollstreckungskosten, da nach Auffassung des Klägers die vorgenannte Verurteilung darauf beruht, daß die beteiligten Staatsanwälte und Richter ihnen gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflichten verletzt haben. Abgesehen davon, daß es nicht gerade nahe liegt, an eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung Amtshaftungsansprüche mit der Behauptung zu knüpfen, die Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt, steht einer Haftung des beklagten, das Richterprivileg des §§ 839 Abs. 2 BGB und einer Haftung des Beklagten für die Staatsanwaltschaft § 839 Abs. 3 BGB entgegen. Der Kläger hat zwar gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 13.09.1994 Berufung eingelegt, ist jedoch der vom Landgericht anberaumten Berufungshauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, woraufhin das Landgericht mit Urteil vom 16.10.1995 die Berufung des Kläger gemäß § 329 Abs. 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache verworfen hat. Einen diesbezüglichen Wiedereinsetzungsantrag des Klägers hat das Landgericht Kempten mit Beschluß vom 05.12.1995 zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers zum Oberlandesgericht München blieb erfolglos. Folglich hat der Kläger es im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB unterlassen, den von ihm behaupteten Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Es macht in diesem Rahmen keinen Unterschied, ob der Kläger von vorne herein überhaupt kein Rechtsmittel einlegt oder er es, wie hier, durch Versäumen der Hauptverhandlung verschuldet, daß das Rechtsmittel wegen der Säumnis ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird.

3. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO waren dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Den Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemißt der Senat mit 1/3 des Hauptsachestreitwerts.

Ende der Entscheidung

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