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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 08.11.2000
Aktenzeichen: 1 W 2893/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 406
Es ist einem Sachverständigen nicht gänzlich verwehrt, auch Zweifel am Sachvortrag einer Partei zu äußern.
Aktenzeichen 1 W 2893/00

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes u. a. hier: Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Prof. Dr.

erläßt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 8.11.2000

folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 29.9.2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Beschluß vom 29.9.2000, dem Beklagten zugestellt am 9.10.2000, hat das Landgericht München I den Antrag des Beklagten, den Sachverständigen Prof. Dr. F wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen und den Sachverständigen nicht für das Gutachten vom 3.9.2000 zu entschädigen, zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 23.10.2000, hinsichtlich deren Begründung auf Blatt 113/115 d.A. Bezug genommen wird.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 406 Abs. 5, 567, 568, 577 ZPO zulässig.

In der Sache bleibt ihr jedoch der Erfolg versagt.

1. Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden (§ 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es muß mithin ein Grund gegeben sein, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnte, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

Ein solcher Grund ist hier jedoch nicht erkennbar.

Dies hat bereits das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung eingehend und zutreffend begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.

Auch die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gesichtspunkte vermögen hieran nichts zu ändern.

Es ist einem Sachverständigen nicht gänzlich verwehrt, im Rahmen seines Gutachtens einander widersprechende Aussagen von Parteien gegeneinander abzuwägen und gegebenenfalls auch Zweifel am Sachvortrag einer Partei zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn sich dem Gutachter diese Zweifel gerade angesichts seines Sachverstandes und seiner beruflichen Erfahrungen erschließen, er sie mit gebotener Zurückhaltung äußert und er sie in den Kontext seines Gutachtensauftrages einbindet, wie hier geschehen. Auch eine möglicherweise ungeschickte Wortwahl bei der Äußerung von Zweifeln eröffnet demjenigen, zu dessen Nachteil sie gereichen, keine Möglichkeit, daraus eine Befangenheit des Sachverständigen gegenüber seiner Person herzuleiten.

Soweit der Sachverständige sich ihm aus seinem fachlichen Erfahrungs- und Wissenshintergrund aufdrängende Zweifel am Vortrag einer Partei in die Ansätze einer Beweiswürdigung einfließen lässt, kann auch dies für eine vernünftig denkende Partei keinen Anlaß zur Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen darstellen.

Ersichtlich hat der Sachverständige Prof. Dr. F sich im übrigen vorliegend auch nicht einer ihm nicht zustehenden eingehenden Beweiswürdigung befleißigt und hierbei, wie die Beklagtenseite meint, dem Beklagten günstig erscheinende Umstände und Aussagen unterschlagen. Hinsichtlich der Aussage der Zeugin S hat der Sachverständige lediglich deren Inhalt unter Bezugnahme auf die jeweiligen Blattzahlen der Akten widergegeben, ohne diese im einzelnen zu würdigen.

Keineswegs geht das Landgericht auch von einem rechtlich unzutreffenden Ansatzpunkt bei der Frage der "parteilichen Absicht" des Sachverständigen aus. Wenn es diese in dem vom Beklagten isoliert herausgegriffenen Satz des Beschlusses mit Recht verneint, bedeutet dies nicht und ist das Landgericht auch nicht so zu verstehen, dass nur bei Vorliegen einer solchen Absicht eine Befangenheit begründet wäre. Daß dem Landgericht die Essentialia des Ablehnungsrechts geläufig sind, ergibt sich unzweifelhaft aus den weiteren Ausführungen im landgerichtlichen Beschluß.

Ersichtlich hat der Beklagte auch die Formulierung im landgerichtlichen Beschluß fehlinterpretiert, wonach der Sachverständige sich "aus Anteilnahme an der Sache" gedrängt gefühlt habe, seine ärztliche Sicht der Dinge klarzustellen. Soweit eine Feststellung hierzu veranlasst ist, erschließt sich einem unbefangenen Betrachter aus dem Gutachten unzweifelhaft, dass diese Anteilnahme nicht im Sinne einer subjektiven Parteinahme sondern als fachlich - objektive, verantwortungsvoll wissenschaftliche und nicht zu beanstandende Interessiertheit an der Sache zu verstehen ist.

Die Beschwerde war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 3 ZPO zu schätzen und mit rund der Hälfte des Hauptsachebetrages festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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