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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 19.05.2003
Aktenzeichen: 13 U 2149/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 526
Die Ablehnung der Besorgnis der Befangenheit kann nicht darauf gestützt werden, dass die Partei auf die Rechtslage und nicht nur darauf hingewiesen wird, wie die Rechtslage eventuell sein könnte bzw. in welche Richtung das Gericht tendiert.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 13 U 2149/03

Verkündet am 19.05.2003

Beschluß

des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München

vom 16.05.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Wandelung

Tenor:

1. Der Antrag der Klägerin auf Ablehnung der Richter wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Nach Berufungseingang hat der VorsRiOLG folgendes ausgeführt:

am 25. März 2003

"Ausweislich des Protokolls fand am 27.01.2003 eine mündliche Verhandlung statt. Nachdem die Klägerin keine Bereitschaft mehr für eine einverständliche Regelung erklärte, was ausdrücklich im Protokoll aufgenommen wurde, begann mit der Stellung der Anträge die mündliche Verhandlung (§ 137 I ZPO). Die Beklagten sind schon deswegen keine notwendigen Streitgenossen, weil sie als Gesamtschuldner verklagt werden (vgl. Zöller-Vollkommer, 23. Aufl., Rnr. 10 zu § 62 ZPO m.w.N.). Da damit keine notwendig einheitliche Entscheidung vorliegen muss, konnte auch ein Teilurteil ergehen.

Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO und Einzelrichterübertragung nach § 526 ZPO bleiben vorbehalten jeweils unter Terminaufhebung."

Mit dieser Mitteilung hat sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 04.04.2003 inhaltlich und rechtlich auseinandergesetzt.

Daraufhin schrieb der Vorsitzende an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin:

"Nach erneuter Beratung bleibt der Senat bei seiner im Hinweis gemäß Verfügung vom 21.03.2003 geäußerten Ansicht.

Das Berufungsverfahren wurde als Bausache von dem nach der Geschäftsverteilung des OLG zuständigen 13. Zivilsenat übernommen."

Das wortgleiche Anschreiben an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin enthielt folgenden rot handgeschriebenen und unterstrichenen Zusatz: "Zur Kenntnisnahme".

Mit Schriftsatz vom 22.04.2003 lehnte daraufhin die Klägerin die Richterin am Oberlandesgericht (Berichterstatterin) und den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als befangen ab. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, dass sich schon aus der Verfügung vom 21.03.2003 bestätige, dass sich die abgelehnten Richter auf eine ganz bestimmte Meinung festgelegt hätten und mithin eine Vorentscheidung der Richter vorliege, weil in der Entscheidung nicht nur darauf hingewiesen werde, wie die Rechtslage eventuell sein könnte bzw. in welche Richtung vorläufig nur im Moment tendiert werde. Vielmehr werde definitiv und abschließend erklärt, was Sache "ist".

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 22.04.2003 und 06.05.2003 Bezug genommen. Die abgelehnten Richter haben sich zur Ablehnung dienstlich geäußert. Wegen des Inhalts dieser Äußerungen wird auf die Stellungnahmen Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Das Vorgehen der abgelehnten Richter kann aus der objektiven Sicht einer Partei kein Misstrauen gegen die Richter rechtfertigen (§ 42 ZPO). Abgesehen davon, dass die Äußerung einer Rechtsauffassung grundsätzlich nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (Thomas/Putzo, 24. Auflage, § 42 ZPO Rn. 15; Zöller, 23. Auflage, § 42 Rn. 28), ist es nach dem Rechts- und Gerechtigkeitsverständnis des Senats eine wichtige Aufgabe eines Gerichts, den Parteien transparent zu machen, wie es die rechtlichen Aussichten einer Klage oder einer Berufung im Augenblick vorläufig bewertet, wie es einzelne Rechtsprobleme zu lösen beabsichtigt. Dies soll den Parteien ermöglichen, sich mit der vom Gericht geäußerten Meinung auseinander zu setzen, gegebenenfalls neue Gesichtspunkte vorzutragen oder Konsequenzen zu ziehen - wie etwa die Rücknahme einer aussichtslosen Berufung -, um für sich zu einem kostengünstigen, wirtschaftlichen Verfahrensergebnis zu gelangen. Dem wäre nicht gedient, wenn das Gericht nur darauf hinweisen würde, wie eine Rechtslage eventuell sein könnte, oder in welche Richtung der Senat im Moment tendiert. Wenn der Senat die Rechtslage eingehend geprüft und erörtert hat und dabei nach dem Stand der Akten zu einer konkreten Beurteilung der Rechtslage gelangt, dann entspräche es nicht der Gewährung rechtlichen Gehörs, bewusst den Eindruck zu erwecken, er könne die Rechtslage noch nicht beurteilen und deswegen nur mitteilen, wie die Rechtslage eventuell sein könnte. Ein derartiges Verhalten der Richter wäre eher geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Auch den Parteien wäre nicht damit gedient, wenn der Senat über sein Beratungsergebnis mit den Parteien nicht offen reden, sondern sich in sybillinischen Andeutungen verlieren würde. Das Vorgehen im vorliegenden Fall entspricht der gängigen Praxis des Senats, die seit vielen Jahren auch von der Anwaltschaft geschätzt wird: so kommt es sogar immer wieder vor, dass Anwälte beim Senat nachfragen, wann mit den entsprechenden Hinweisen über die Aussichten eines eingelegten Rechtsmittels gerechnet werden kann.

Auch verdreht die Prozessvertreterin der Klägerin den Inhalt der richterlichen Verfügung vom 21.03.2003: Keinesfalls ist dieser Verfügung zu entnehmen, dass "Aufgrund dieser feststehenden Rechtslage" die Einzelrichterübertragung und die Entscheidung im Beschlussverfahren gemäß § 522 II ZPO unter Terminsaufhebung vorbehalten werde. Nirgends ist von einer feststehenden Rechtslage die Rede. Der Vorbehalt der Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO bedeutet demgegenüber gerade, dass der Senat in Bezug auf eine Entscheidung nach § 522 II ZPO noch nicht zu einem abschließenden Ergebnis gelangt ist und sich eine diesbezügliche Entscheidung nach dem weiteren Verlauf des Prozesses, insbesondere dem weiteren Vorbringen der Parteien vorbehält, also nicht schon jetzt, sondern erst in Zukunft eine dementsprechende Entscheidung erörtern werde. Schon daraus hätte die Prozessvertreterin der Klägerin entnehmen können, dass ihr die Möglichkeit zu weiterem Vortrag eingeräumt wird und eben gerade noch keine unumstößliche Entscheidung getroffen wurde. Dies hat die Vertreterin der Klägerin offensichtlich auch so gesehen und hat in einem weiteren Schriftsatz nochmals umfänglich zu den Problemen Stellung genommen. Dass dies den Senat letztlich nicht überzeugen konnte und dass der Senat dies der Klägerin mit Verfügung vom 07.04.2003 auch mitgeteilt hat, entsprach wiederum der ernstgemeinten Fürsorgepflicht gegenüber den Parteien, die nach dem Verständnis des Senats in jeder Lage des Verfahrens so genau wie möglich darüber aufgeklärt werden sollen, welche Rechtsmeinung der Senat verfolgt. Dass der Senat dabei seine Meinung nicht in jeder Einzelheit begründet hat, kann die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen: Dazu sah sich der Senat wegen der Einfachheit der angeschnittenen Probleme offensichtlich nicht veranlasst. Außerdem ist dazu die mündliche Verhandlung oder ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom Gesetzgeber vorgesehen. Im übrigen hätte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin jederzeit bei der Berichterstatterin oder dem Vorsitzenden anrufen oder vorsprechen können, um sich nach näheren Einzelheiten zu erkundigen. So wird das üblicherweise von ihren Anwaltskollegen praktiziert.

Wieso sich die Befangenheit der Richter daraus ergeben soll, dass die Beklagte aus der erhobenen Wandlungsklage eine nicht streitige Zahlungsklage gemacht habe, ist nicht nachvollziehbar. Die Verfügungen des Senats befassen sich weder mit der Wandlungs- noch mit der Zahlungsklage.

Schließlich kann auch der handschriftliche Vermerk "Zur Kenntnisnahme" die Besorgnis der Befangenheit schon deswegen nicht rechtfertigen, weil dieser Vermerk weder von den Richtern stammte noch mit deren Kenntnis auf dem Anschreiben an die Klägerin angebracht worden war. Dies wurde der Prozessvertreterin der Klägerin bereits mitgeteilt.

Die Entscheidung in Ziffer 2 des Beschlusses folgt aus § 574 Abs. 2 ZPO.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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