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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 21.07.2003
Aktenzeichen: 13 W 1817/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
ZPO § 92 | |
ZPO § 97 | |
ZPO § 239 | |
ZPO § 240 | |
ZPO § 246 | |
ZPO § 485 Abs. 2 | |
ZPO § 493 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 13 W 1817/03
In dem Rechtsstreit
wegen selbständigem Beweisverfahren
hier: sofortige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners zu 3)
erläßt der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den unterzeichnenden Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 21.07.2003 folgenden
Beschluß:
Tenor:
I. Auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners (zu 3) wird der Beschluß des Landgerichts München vom 25.06.2003 in Ziffer 1. aufgehoben.
II. In Richtung des Antragsgegners zu 3 wird die Aussetzung des selbständigen Beweisverfahrens angeordnet, § 246 ZPO.
III. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
I.
In dem gegenständlichen selbständigen Beweisverfahren begehrt die Antragstellerin die Feststellung von Baumängeln. Mit Schreiben vom 12.06.2003 teilte der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners zu 3) mit, daß sein Mandant am 01.06.2003 verstorben sei und beantragte die Aussetzung des Verfahrens gemäß §§ 239, 246 ZPO. Mit Beschluß vom 25.06.2003 wies das Landgericht München I den Antrag zurück mit der Begründung, daß die §§ 239, 246 ZPO im selbständigen Beweisverfahren nicht gälten. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners zu 3).
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
1. Die Frage, ob die §§ 239 f. ZPO auf das selbständige Beweisverfahren anwendbar sind, ist umstritten (bejahend Thomas/Putzo, ZPO, 25. Auflage, Rn. 1 vor § 239; Zöller/Herget, ZPO, 23. Auflage, Rn. 8 vor § 239, jeweils m.w.N.)
Der Senat hat sich mit Beschluß vom 21.12.2001 (NJW-RR 2002, 1053) im Falle des § 240 ZPO (Unterbrechung durch Insolvenzverfahren) für die Anwendung dieser Vorschriften auch auf das Beweissicherungsverfahren entschieden. Er hat argumentiert:
a) § 240 ZPO sei nach seiner systematischen Stellung auch auf das selbständige Beweisverfahren anwendbar.
b) Das selbständige Beweisverfahren sei nicht eilbedürftiger als das Arrestverfahren, auf das §§ 239 f. ZPO nach allgemeiner Meinung schon anwendbar seien.
c) Den Beteiligten entstehe durch die Unterbrechung kein Nachteil.
d) Es trete kein langes Stadium ein, in dem Beweisverlust drohe, da die Antragsteller die Wiederaufnahme beantragen könnten.
An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch im Falle des Todes eines Beteiligten fest. Insbesondere besteht kein grundlegend andere Situation als im Falle des Todes einer Partei im allgemeinen streitigen Verfahren. Zweck der Aussetzung nach § 246 ZPO ist es, dem Prozeßbevollmächtigten Zeit zu geben, sich Anweisungen und Vollmacht der Erben zu beschaffen. Hinzu kommt, daß das Argument der Eilbedürftigkeit des selbständigen Beweisverfahrens regelmäßig nicht greift. Erfahrungsgemäß sind die Fälle, in denen tatsächlich ein Verlust des Beweismittels droht (§ 485 Abs. 1 ZPO), sehr selten. Hauptanwendungsfälle sind die des § 485 Abs. 2 ZPO, in denen eine besondere Eilbedürftigkeit nicht vorausgesetzt wird. Das zeigt auch das vorliegende, bereits 4 Jahre dauernde Verfahren.
2. Auf Antrag des Beschwerdeführers war die Aussetzung anzuordnen, da das Gericht insoweit kein Ermessen hat.
Die Aussetzung kann sich aber nur auf den Prozeßbevollmächtigten des verstorbenen Beteiligten bzw. auf dessen Erben beziehen, weil auf der Antragsgegnerseite mehrere Beteiligte nebeneinander stehen und damit wie Streitgenossen zu behandeln sind. Der Tod eines Streitgenossen unterbricht aber nicht den Prozeß der anderen Streitgenossen (Thomas/Putzo, ZPO, 25. Auflage, Rn. 2 zu § 231, Rn. 10 zu § 61 und Rn. 18 zu § 62). Das Verfahren kann daher im übrigen fortgesetzt werden. Soweit ohne Beteiligung der Erben des Antragsgegners zu 3) über die bereits vorliegenden Beweiserhebungen weitere Beweis erhoben werden, können ihnen gegenüber diese Beweise im Streitverfahren nicht entgegengehalten werden, § 493 Abs. 2 ZPO; dies gilt nicht für die bis jetzt vorgenommenen Beweiserhebungen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO, da die Beschwerde das verfolgte Ziel nur zum Teil erreicht hat.
Ende der Entscheidung
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