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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 14.09.1998
Aktenzeichen: 17 U 2478/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 17 U 2478/98 25 O 14230/97 LG München I

Verkündet am 14. September 1998

Die Urkundsbeamtin: Justizangestellte

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung

erläßt der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgerichts und die Richter am Oberlandesgericht und m aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. September 1998 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.01.1998 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 5.700,-- abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer übersteigt DM 60.000,--.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß er dem Beklagten wegen der Verteilung von ärztlichen Honoraren nicht persönlich hafte.

Der Kläger ist der. Diese hat unter anderem die ihr von den gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung gestellte Gesamtvergütung für die von den Vertragsärzten erbrachten ärztlichen Leistungen zu verteilen. Der Beklagte, ein Vertragsarzt, ist Chirurg und praktiziert das ambulante Operieren.

Im Jahre 1996 wurden von den gesetzlichen Krankenkassen bundesweit rund 180 Mio. DM zur Förderung des ambulanten Operierens zusätzlich zur Gesamtvergütung ausgeschüttet, hiervon entfielen mehr als 10 Mio. DM auf zusätzliche Ausschüttungen der Ersatzkassen für Bayern.

In einem am 01.02.1997 in den "münchner ärztliche anzeigen" abgedruckten Leserbrief, der vom Beklagten verfaßt wurde, wird der vorgeworfen, 1/3 ihres Haushalts "gebunkert" zu haben, nämlich DM 6 Mio. als Arzthonorar und DM 12 Mio. als zinsloses Privatdarlehen an die Mitglieder ihrer Führungsspitze.

In einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 18.04.1997 (Anl. K 4 zur Klage vom 29.07.1997, Bl. 1/7 d.A.) behauptet der Beklagte unter anderem, für das Jahr 1996 seien von den Krankenkassen in Bayern DM 17 Mio. zur Förderung des ambulanten Operierens ausbezahlt worden, die die Adressaten nicht erreicht hätten. Es sei bewiesen, daß die Gelder, die zusätzlich für das ambulante Operieren bereitgestellt worden seien, den Hausärzten zugute gekommen seien. Er "mahne" den Kläger "ab", "wider besseres Wissen" am 19.04.1997 Beschlüsse zum Honorarverteilungsmaßstab "zu initiieren, zu induzieren oder auch nur zuzulassen, die gegen die Rechtslage und gegen den Willen des Gesetzgebers einseitig das ambulante Operieren benachteiligen. Sollten Sie dennoch Beschlüsse fassen oder fassen lassen, die zu einem Punktwertverfall, oder zu einem Einbruch in den Umsätzen der ambulanten Operateure führen, werden Sie mir persönlich für den mir dadurch entstehen den Schaden haftbar, weil Sie in grob fahrlässiger Weise Rechtsverstöße am kommenden Samstag zulassen, obwohl ich Sie rechtzeitig vorher davor gewarnt habe. Bei grober Fahrlässigkeit im Amt haftet der Amtsinhaber persönlich für die von ihm verursachten Schäden."

Der Kläger antwortete hierauf mit Schreiben vom 24.04.1997 unter anderem, daß der Honorarverteilungsmaßstab von der Vertreterversammlung als dem zuständigen Organ im Benehmen mit den Krankenkassen beschlossen werde und er nicht mehr bereit sei, sich für die mehrheitlich getroffenen Entscheidungen von Gremien verantwortlich machen zu lassen.

Mit Schreiben vom 02.05.1997 (Anl. K 6 zur Klage vom 29.07.1997, Bl. 1/7 d.A.) erwiderte der Beklagte, der Kläger habe dafür zu sorgen, "daß der notwendige Honorarverteilungsmaßstab von der Vertreterversammlung als dem zuständigen Organ im Benehmen mit den Krankenkassen ebenso wie der einheitliche Bewertungsmaßstab die gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen berücksichtigt." Wenn er "falsche Mehrheiten" entstehen lasse, handle er "grob fahrlässig und wider besseres Wissen". Der Kläger könne "sich nicht aus der persönlichen Haftung wegstehlen."

In einem weiteren Schreiben an den Klägervertreter vom 09.06.1997 (Anl. K 8 zur Klage vom 29.07.1997, Bl. 1/7 d.A.) wiederholte der Beklagte seine Auffassung, die ambulanten Operateure seien gegenüber den Hausärzten gegen den Willen des Gesetzgebers benachteiligt worden und äußerte die Ansicht, die Beschlüsse der Vertreterversammlung der seien nicht rechtsverbindlich, allein der Vorstand, im Zweifelsfall der Vorstandsvorsitzende, faßten rechtsverbindliche Beschlüsse. "Auf alle Fälle" werde er sich an den Kläger halten, sollten seine "ambulanten Operationen nicht adäquat honoriert werden."

Mit Schreiben vom 18.06.1997 forderte der Klägervertreter den Beklagten auf, bis zum 02.07.1997 zu erklären, daß er sich persönlicher Haftungsansprüche gegen den Kläger nicht mehr berühme, falls die von ihm durchgeführten ambulanten Operationen nicht adäquat honoriert werden sollten.

Mit Schreiben vom 02.07.1997 (Anl. K 10 zur Klage vom 29.07.1997, Bl. 1/7 d.A.) antwortete die Beklagtenvertreterin, der Kläger sei dem Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er sich schuldhaft Pflichtverletzungen aus seiner Tätigkeit zurechnen lassen muss. "Ob möglicherweise Ansprüche" des Beklagten gegen den Kläger bestünden, werde "sich nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage" durch sie "wohl klären lassen." Die vom Klägervertreter geforderte Nichtberühmungserklärung wurde nicht abgegeben.

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, er hafte dem Beklagten nicht dafür, daß dieser aus der Gesamtvergütung nicht das erhalte, was ihm nach seiner Ansicht zustehe. Für die Verteilung der Gesamtvergütung sei nicht er, sondern die Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan der uständig. Es fehle an einem schlüssigen Sachvortrag des Beklagten zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs, dessen er sich berühme.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

Es wird festgestellt, daß der Kläger dem Beklagten aus der Verteilung der der von den gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung gestellten vertragsärztlichen Gesamtvergütung nicht persönlich haftet.

Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat in erster Instanz behauptet, die für das Jahr 1996 zur Förderung des ambulanten Operierens ausgeschütteten Fördermittel hätten die ambulanten Operateure nur in einer Größenordnung von 10 % tatsächlich erreicht. Allein durch die Honorarverteilungspolitik der seien die ambulanten Operateure an den Rand ihrer betriebswirtschaftlichen Existenz gebracht worden. Hierfür sei der Kläger mitverantwortlich, da allein der Vorstand der und nicht die Vertreterversammlung verbindliche Entscheidungen treffen könne.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Klage fehlten Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse, da im Schreiben vom 02.07.1997 der Kläger nicht zum Schadensersatz aufgefordert wurde, sondern ihm nur angekündigt worden sei, daß in eine Prüfung eingetreten werde, ob möglicherweise Ansprüche gegen ihn bestünden. Da in dem Schreiben vom 02.07.1997 klargestellt worden sei, daß der Beklagte dem Kläger nicht im Sinne des Klageantrages tatsächlich heranziehen wolle, sei die erforderliche Erstbegehungsgefahr zu verneinen. Darüber hinaus habe der Beklagte seine Äußerungen in Wahrnehmung berechtigter Interessen getan. Der Kläger habe aber auch vorsätzlich die sich aus seinem Amte ergebenden Pflichten verletzt, da er im Vorstand der gegen die Fachärzte abgestimmt habe, obwohl er sämtliche Ärzte repräsentiere.

Das Landgericht München I hat mit einem am 28.01.1998 verkündeten Endurteil (Bl. 55/62 d.A.), auf dessen Tatbestand der Senat gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ergänzend Bezug nimmt, die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Klageantrag sei zu allgemein gefaßt. Es seien Fälle denkbar, in denen sich der Kläger, auch im Rahmen von Amtshaftungsansprüchen, haftbar machen könne. Es bestünden aber auch erhebliche Zweifel an einem Berühmen des Beklagten, da in dessen Schreiben mit einer Haftung nur für den Fall gedroht werde, daß sich das Vorgehen der und ihres Vorstands künftig nicht ändern sollte. Zwar könne ein Berühmen auch auf künftige Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiß sei, gestützt werden, doch dürften diese Voraussetzungen dann nicht ausschließlich im Belieben des Gegners liegen.

Gegen dieses ihm am 11.02.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 06.03.1998 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit einem am 05.05.1998 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen erster Instanz trägt der Kläger vor, soweit das Erstgericht meine, der Klageantrag sei zu allgemein gefaßt, hätte es auf die Stellung eines sachdienlichen Antrages hinwirken müssen. Im übrigen reiche es im Rahmen einer leugnenden Feststellungsklage aus, daß der Kläger das Nichtbestehen des angeblichen Anspruches behaupte. Abgesehen davon, daß das Landgericht bei Zweifeln an einem Berühmen des Beklagten die Klage hätte als unzulässig abweisen müssen, könne auch ein unter einer Bedingung berühmter Anspruch Gegenstand einer negativen Feststellungsklage sein.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des genannten Urteils festzustellen, daß der Kläger dem Beklagten aus der Verteilung der der von den gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung gestellten vertragsärztlichen Gesamtvergütung nicht persönlich haftet.

Der Beklagte beantragt:

Die Berufung ist zurückzuweisen.

Der Beklagte hält das Urteil des Landgerichts München I für zutreffend und trägt vor, das Landgericht habe bereits in der mündlichen Verhandlung seine Zweifel an der Formulierung des Klageantrags deutlich gemacht. Es sei auch sehr strittig, ob und inwieweit bedingte Rechtsverhältnisse überhaupt Gegenstand einer Feststellungsklage sein könnten. Der Klage fehle auch deshalb das Feststellungsbedürfnis, da eine Gegenmahnung durch den Kläger nicht erfolgt sei.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 04.05.1998 (Bl. 74/81 d.A.) sowie des Beklagten vom 22.06.1998 (Bl. 96/103 d.A.) und vom 25.06.1998 (Bl. 94/95 d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das klageabweisende Urteil des Landgerichts erweist sich im Ergebnis als richtig, wenn auch die Klage als unzulässig und nicht als unbegründet hätte abgewiesen werden müssen.

Zwar trägt der Klageantrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Rechnung, da das Rechtsverhältnis, dessen Nichtbestehen festgestellt werden soll, in ihm hinreichend genau bezeichnet ist. Er läßt erkennen, daß der Kläger eine persönliche Haftung gegenüber dem Beklagten im Zusammenhang mit der Verteilung der der von den gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung gestellten vertragsärztlichen Gesamtvergütung ausschließen will.

Soweit sich der Klageantrag auf künftig von der zu treffende Verteilungsregelungen bezieht, ist die Klage unzulässig, weil es am Erfordernis eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses als Gegenstand einer Feststellungsklage fehlt. § 256 Abs. 1 ZPO verlangt ein Rechtsverhältnis, dessen rechtserzeugende Tatsachen schon eingetreten sind (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 256, RdNr. 8; § 259, RdNr. 3). Demgegenüber ist kein Raum für die Feststellung eines künftigen Rechtsverhältnisses, dessen entscheidungserhebliche Tatsachen derzeit noch nicht festgestellt werden können (vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, 54. Aufl., § 256, RdNr. 16 m.w.N.).

Zu Recht hat das Erstgericht darauf hingewiesen, daß Fälle denkbar sind, in denen sich der Kläger haftbar machen könnte. Denn es ist derzeit nicht absehbar, welche Maßstäbe zur Honorarverteilung die künftig beschließen wird und ob dabei die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden. Insoweit besteht ein grundlegender Unterschied zu einer zulässigen Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ersatzpflicht für künftige Einwirkungen, bei der sich die entscheidungserheblichen Tatsachen schon jetzt feststellen lassen (so z.B. bei der Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus einem durch künftige Sprengungen in einem Nachbarsteinbruch hervorgerufenen Steinschlag).

Ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis liegt nur vor, soweit sich der Klageantrag auf die bisher von der beschlossenen Regelungen zur Honorarverteilung bezieht.

Unabhängig von der Frage, ob das Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses begehrt wird, erweist sich die Klage jedoch als unzulässig, weil ihr ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung fehlt.

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob sich der Beklagte in seinen Schreiben vom 18.04.1997, 02.05.1997 und 09.06.1997 tatsächlich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. Der Senat hält allerdings die Zweifel des Landgerichts hieran für berechtigt, weil im Schreiben vom 18.04.1997 das Bestehen eines Anspruchs gegen den Kläger schon deshalb nicht behauptet wird, da es eine "Abmahnung" hinsichtlich der am 19.04.1997 von der Vertreterversammlung der zu fassenden Beschlüsse darstellt, weil im Schreiben vom 02.05.1997 nur in allgemeiner Form auf die behauptete Verantwortlichkeit des Klägers für die Entscheidungen der Vertreterversammlung abgestellt wird und weil auch im Schreiben vom 09.06.1997 der Beklagte lediglich angekündigt hat, sich an den Kläger zu "halten, sollten" seine "ambulanten Operationen nicht adäquat honoriert werden."

Entscheidend ist vielmehr, daß es an einem ernsthaften und hinreichend bestimmten Eingriff in die Rechtsphäre des Klägers fehlt. Denn im Schreiben der Beklagtenvertreterin vom 02.07.1997 wird klar zum Ausdruck gebracht, daß erst eine Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Beklagtenvertreterin erfolgen und erst dann geklärt werden soll, ob "möglicherweise" Ansprüche gegen den Kläger bestehen. Selbst wenn man aus den vorangegangenen Schreiben des Beklagten ein alsbaldiges Interesse des Klägers an gerichtlicher Klärung eines Rechtsverhältnisses der Parteien ableiten wollte, so ist es zumindest aufgrund dieses vorprozessualen Schreibens der Beklagtenvertreterin wieder entfallen. Denn die bloße Ankündigung, unter bestimmten Voraussetzungen in eine Prüfung einzutreten, ob ein Anspruch gegen den Betroffenen besteht, vermag noch keinen ernsthaften und hinreichend bestimmten Eingriff in dessen Rechtsphäre zu begründen. Der Senat schließt sich der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 10.10.1991 (NJW 1992, 436, 437) vorgenommenen Abgrenzung zwischen der Behauptung eines vom Eintritt zukünftiger ungewisser Ereignisse abhängigen Anspruchs und der Ankündigung einer bloßen Prüfung, ob ein Anspruch eventuell bestehe, an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Zum Wert der Beschwer war gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO Stellung zu nehmen.

Ende der Entscheidung

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