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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 28.11.2005
Aktenzeichen: 2 Ws 1194/05
Rechtsgebiete: JVEG


Vorschriften:

JVEG § 7 Abs. 2 Satz 3
Der mit der eigentlichen Leistung des Sachverständigen verbundene Aufwand für die Fertigung einer Gutachtenkopie, die für die Handakten bestimmt ist, wird mit dem Honorar abgegolten.
Tatbestand:

Der Beschwerdeführer war Sachverständiger im Strafverfahren. Er hatte die Festsetzung seiner Vergütung samt der ihm entstandenen Auslagen in Höhe von 108,58 beantragt. Von der zuständigen Kostenbeamtin wurden daraufhin an Auslagen nur 106,84 EUR zur Auszahlung angewiesen. Die Differenz besteht aus der vom Sachverständigen geforderten Vergütung einschließlich Umsatzsteuer (1,74 EUR) für die Anfertigung von Kopien betreffend das von ihm gefertigte Gutachten für seine Handakten.

Auf Antrag des Beschwerdeführers nach § 4 Abs.1 JVEG setzte das Landgericht die dem zu erstattende Vergütung der Kosten in gleicher Weise wie die Kostenbeamtin fest. Ferner ließ es die Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zu. Die zulässige Beschwerde des Sachverständigen erwies sich als unbegründet.

Gründe:

Die Beschwerde ist wegen ihrer Zulassung durch den Vorsitzenden der zuständigen Strafkammer des Landgerichts zulässig (§ 4 Abs. 3 JVEG). Der nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG zuständige Einzelrichter des Oberlandesgerichts hat die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung auf den Senat übertragen (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 JVEG wird die Pauschale für die Anfertigung von Ablichtungen durch den Sachverständigen nur für Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind.

Die frühere Regelung in § 11 Abs. 2 ZSEG, wonach auch für eine Abschrift oder Ablichtung des Gutachtens, die für die Handakten der Sachverständigen gefertigt worden ist, ein Ersatz zu leisten war, wurde vom Gesetzgeber bewusst in das am 01.07.2004 in Kraft getretene JVEG nicht übernommen. Nach der Gesetzesbegründung entsprechen die Regelungen des § 7 Abs. 2 und 3 JVEG inhaltlich der Nr. 7000 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 181 - zu § 7).

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll daher dem Sachverständigen ein Auslagenersatz nur noch für bestimmte besondere Kopien, die dieser notwendigerweise oder auftragsgemäß fertigt, mittels einer Pauschale gewährt werden. Der mit der eigentlichen Leistung des Sachverständigen verbundene Aufwand für die Fertigung einer Gutachtenkopie, die für die Handakten bestimmt ist, soll mit dem Honorar abgegolten sein (so auch Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 11.04.2005 - L 2/9 SF 82/04 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungssammlung " JURIS"; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Aufl., Rn. 7.22 zu § 7). Insoweit gilt dasselbe wie bei Rechtsanwälten, denen nach der inhaltsgleichen Regelung in Nr. 7000 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz der Aufwand für Kopien von Schriftsätzen, die für die eigenen Unterlagen gefertigt werden, ebenfalls nicht gesondert ersetzt, sondern mit den Gebühren abgegolten wird.

Bei dieser Sachlage vermag der Senat die vom Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 12.09.2005 (1 Ws 211/05) vertretene gegenteilige Rechtsauffassung nicht zu teilen, da diese den vom Gesetzgeber durch die neue Gesetzesfassung zum Ausdruck gebrachten Willen nicht berücksichtigt hat. Der gesetzgeberische Wille hat durch die Gesetzesfassung eine klare, der erweiternden Auslegung nicht zugängliche Regelung erfahren (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. Rn. 11, 12 zu § 1 m.w.N.). Diese Regelung lässt für die Argumentation des Oberlandesgerichts Stuttgart, wonach der Gesetzgeber die Erstattung der betreffenden Kopierkosten des Sachverständigen nicht ausdrücklich im JVEG ausgeschlossen habe und dieser daher deren Ersatz gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und 3 JVEG verlangen könne, keinen Raum. Im Übrigen ist der Argumentation des Oberlandesgerichts Stuttgart entgegenzuhalten, dass nicht in jedem Fall nach der Erstattung eines Gutachtens eine Hauptverhandlung stattfindet, zu der der Sachverständige geladen wird.

Ende der Entscheidung

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