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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 04.04.2006
Aktenzeichen: 2 Ws 289/06
Rechtsgebiete: GG, StPO


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
GG Art. 20 Abs. 3
StPO § 121 Abs. 1
StPO § 100c Abs. 1 Nr. 3
StPO § 100f
1. Urteilsaufhebung und Zurückverweisung aufgrund eines Verfahrensfehlers in Haftsachen führen auch nach der neuesten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne weiteres im Umfang der Dauer des Revisionsverfahrens zur Annahme einer der Justiz anzulastenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, die eine Fortdauer der Untersuchungshaft wegen erheblicher Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen verbieten würde.

2. Auch in Haftsachen sind - wie in Nichthaftsachen - zur Prüfung, ob eine der Justiz anzulastende erhebliche Verfahrensverzögerung vorliegt, die mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht im Einklang steht, alle bestimmenden Umstände des Einzelfalls in einer Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen. Allerdings kommt in Haftsachen den mit dem Verfahren verbundenen besonderen Belastungen für den Beschuldigten neben den übrigen regelmäßig zu berücksichtigenden Faktoren (Schwere des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Dauer der Verfahrensverlängerung, Gesamtdauer des Verfahrens) wesentlich höheres Gewicht zu.


Tatbestand:

Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 19.12.2003 aufgrund eines auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls des Amtsgerichts vom selben Tag ununterbrochen in Untersuchungshaft. Am 01.06.2004 erhob die Staatsanwaltschaft gegen ihn Anklage wegen Mordes in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe. Mit Eröffnungsbeschluss vom 13.09.2004 ließ das Landgericht die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht zu.

Mit Urteil vom 13.12.2004 verurteilte das Landgericht den Angeklagten, der bis dahin die Tat bestritten und in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte, nach zehn Verhandlungstagen wegen Mordes und vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Hierbei stützte es die Verurteilung wegen Mordes neben einer Vielzahl sonstiger Indizien auch auf Erkenntnisse aus der durchgeführten akustischen Raumüberwachung des Einzelzimmers der Reha-Klinik, in der der Angeklagte sich vor seiner Festnahme aufgehalten hatte. Für das darüber hinausgehende Waffendelikt verhängte das Landgericht eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten, die es in die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe einbezog. Am 31.01.2005 gelangte das schriftliche Urteil zur Geschäftsstelle und wurde dem Verteidiger am 07.02.2005 zugestellt. An den am 18.02.2005 zusätzlich mandatierten Verteidiger Dr. M wurde das Urteil am 23.02.2005 zugestellt.

Am 07.03.2005 ging die Revisionserklärung der Verteidigung ein. Bereits tags darauf, am 08.03.2005, verfügte der Vorsitzende die Zustellung der Revisionserklärung an die Staatsanwaltschaft, wo sie am 11.03.2005 einging. Die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 23.03.2005 ging noch am selben Tag bei Gericht ein. Bereits am 14.04.2005 stellte der Generalbundesanwalt seinen elfseitigen Antrag, der mit den Akten am 18.04.2005 beim BGH einging. Am 21.04.2005 wurde der Berichterstatter bestimmt. Auf Antrag vom 17.05.2005 bestellte der Vorsitzende den Verteidiger des Angeklagten im erstinstanziellen Verfahren auch für die Revisionshauptverhandlung vor dem BGH als Verteidiger und setzte gleichzeitig diese für den 10.08.2005 an. Aufgrund dieser Hauptverhandlung hob der BGH am selben Tag das Urteil vom 13.12.2004 auf die mit der Revision erhobene Verfahrensrüge des Angeklagten mit den Feststellungen im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Mordes schuldig gesprochen wurde, sowie im Gesamtstrafenausspruch auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurück, weil die Erkenntnisse aus der akustischen Raumüberwachung nicht gegen den Angeklagten hätten verwertet werden dürfen. Die weitergehende Revision bezüglich der wegen des Waffendelikts verhängten Freiheitsstrafe wurde verworfen.

Am 29.08.2005 erging die Schlussverfügung beim BGH, am 08.09.2005 gingen die Akten von dort zur Post und trafen am 14.09.2005 bei der Staatsanwaltschaft ein. Nach Einordnung zwischenzeitlich eingegangener Schriftstücke, Anweisung entstandener Kosten und weiterer Verwaltungsarbeiten verfügte die Staatsanwaltschaft unter dem 02.10.2005 die Vorlage der Akten an das Landgericht, wo sie am 05.10.2005 eingingen, am 06.10.2005 dessen Präsidenten vorlagen und am 12.10.2005 wieder bei der Geschäftsstelle der zuständigen Strafkammer eingingen. Die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 28.10.2005 beantragte ergänzende Akteneinsicht wurde am 10.11.2005 bewilligt und mit Aktenrücklauf bis 16.11.2005 erledigt. Auf Antrag des Verteidigers vom 29.11.2005 wurde am 02.12.2005 Termin zur mündlichen Haftprüfung für den 09.12.2005 angesetzt. Mit Beschluss vom 09.12.2005 hielt das Landgericht aufgrund der durchgeführten mündlichen Haftprüfung den bestehenden Haftbefehl vom 19.12.2003 in dessen Ziffer I., die den Mordvorwurf enthält, aufrecht und ordnete Haftfortdauer an, weil weiterhin dringender Tatverdacht und erhebliche Fluchtgefahr bestünden und die Fortdauer der Untersuchungshaft angesichts des erhobenen Mordvorwurfs weiterhin verhältnismäßig sei. Abschließend gab der Vorsitzende bekannt, dass beabsichtigt sei, die Hauptverhandlung am 01., 03., 08., 09., 10., 14., 15., 16., 21., 22. und 23.03.2006 durchzuführen. Am 02.02.2006 erfolgte in Absprache mit dem Verteidiger die tatsächliche Ansetzung der Hauptverhandlung an neun jeweils ganztägigen Verhandlungstagen vom 08. bis 23.03.2006, wofür 52 Zeugen und zwei Sachverständige geladen wurden.

Am Vorabend des Beginns der Hauptverhandlung teilte die Berichterstatterin des Verfahrens gegen 19.00 Uhr dem Vorsitzenden durch ihren Ehemann mit, dass sie nach dem Ergebnis einer eben durchgeführten ärztlichen Untersuchung wegen plötzlich aufgetretener Komplikationen ihrer Schwangerschaft, die bis dahin ohne jegliche Komplikationen abgelaufen war, bis zum voraussichtlichen Geburtstermin Ende Mai Bettruhe einhalten müsse und deshalb für die Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stünde. Nach Überprüfung sämtlicher weiterer Mitglieder der Strafabteilung des Landgerichts in der Reihenfolge ihrer geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit als Vertreter, die sämtlich wegen Krankheit oder eigener sonstiger Sitzungstätigkeit verhindert waren, setzte der Vorsitzende die Hauptverhandlung noch vor ihrem Beginn am Morgen des 08.03.2006 im Büroweg ab. Am 09.03.2006 ging die mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 08.03.2006 eingelegte Haftbeschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl vom 19.12.2003 und den letzten Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts vom 09.12.2005 ein, mit dem die Aufhebung des Haftbefehls wegen Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen begehrt wird.

Ebenfalls am 09.03.2006 setzte der Vorsitzende nach Absprache mit dem Verteidiger erneut zehn jeweils ganztägige Verhandlungstage zwischen dem 23.05. und 22.06.2006 an. Mit Beschluss vom selben Tag half das Landgericht der Haftbeschwerde des Angeklagten nicht ab. Nach Bekanntgabe der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 17.03.2006 sowie der dienstlichen Stellungnahmen des Vorsitzenden der 2. Schwurgerichtskammer des Landgerichts vom 15. und 24.03.2006 ergänzte der Verteidiger seine Beschwerdebegründung mit Schriftsätzen vom 21. und 29.03.2006.

Gründe:

Die Haftbeschwerde des Angeklagten ist nach §§ 304, 306 StPO zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Der dringende Verdacht der Täterschaft des Angeklagten ergibt sich weiterhin aus der Fülle der festgestellten Indiztatsachen. Der Angeklagte befand sich mit dem Mordopfer seit längerem in einem ernsthaften Konflikt, der in den Tagen vor dem Mord deutlich eskaliert war, weil der Geschädigte nun definitiv die Räumung seines eigenmächtig in Beschlag genommenen Grundes forderte. Der Angeklagte hatte somit ein klares Tatmotiv. Die Neigung zur gewalttätigen Lösung bestehender Konflikte ist dem Angeklagten nicht wesensfremd, wie der Messerwurf im Fall S. beweist. Der Angeklagte hatte genaueste Kenntnis von den Gewohnheiten des Opfers sowie den Örtlichkeiten, was der Täter erkennbar ausgenutzt hat. Der Angeklagte hat für den fraglichen Tatzeitraum vom 07.10.1998, 22.00 Uhr, bis 08.10.1998, 6.45 Uhr, kein Alibi. Außerdem fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Täter nach den konkreten Tatumständen in Betracht kommen könnte. Entscheidend ist jedoch, dass der Angeklagte am Nachmittag des 08.10.1998 gegenüber seinem Bruder sowie einem den Tatort sichernden Polizeibeamten durch die Frage, ob das Opfer erschlagen bzw. ob alles durchwühlt worden sei, zu einem Zeitpunkt Tatwissen erkennen ließ, als außer der Tatsache einer unnatürlichen Todesursache noch keinerlei Tatumstände an die Öffentlichkeit gedrungen waren. Die Summe dieser Indiztatsachen lässt nach Auffassung des Senats ohne weiteres den sicheren Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten zu, ohne dass hierfür auf die Erkenntnisse aus der späteren akustischen Raumüberwachung zurückgegriffen werden müsste.

Beim Angeklagten besteht auch weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Angeklagte muss weiterhin mit der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen, was erfahrungsgemäß bereits einen sehr hohen Fluchtanreiz auslöst. Diesem stehen keinerlei ernsthafte fluchthemmende Umstände entgegen. Denn der Angeklagte lebt seit Jahren allein und ist niemandem persönlich verpflichtet. Er ging auch vor seiner Festnahme nur sporadisch bezahlter Arbeit nach. Er ist seit Jahren hochgradiger Alkoholiker. Es steht deshalb zu befürchten, dass er sich absetzen würde, um sich dem weiteren Verfahren zu entziehen, sobald er auf freien Fuß käme. Im Übrigen besteht der Haftgrund der Tatschwere nach § 112 Abs. 3 StPO. Unter diesen Umständen ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft verhältnismäßig und unverzichtbar. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Untersuchungshaft inzwischen rund 27 Monate andauert. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Einzelstrafe von neun Monaten aus dem Urteil vom 13.12.2004 in Rechtskraft erwachsen ist, so dass die nach Anrechnung dieser Freiheitsstrafe verbleibende reine Untersuchungshaft sich auf 18 Monate beläuft.

Auch nach Abwägung des grundsätzlichen Freiheitsanspruchs des Angeklagten, dem mit zunehmender Verfahrensdauer wachsendes Gewicht zukommt, gebührt den Belangen der Verfahrenssicherung noch immer der Vorrang. Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls nach § 116 StPO kommt bei einer Gesamtschau und Würdigung der bereits erwähnten Umstände nicht in Betracht, denn es fehlt an der erforderlichen Vertrauensgrundlage. Anders als durch den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft lässt sich der staatliche Strafanspruch nicht sichern.

Entgegen der Auffassung der Verteidigung in ihrem Beschwerdevorbringen ist das verfassungsrechtlich begründete besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Hs. 2 MRK, § 121 Abs. 1 StPO bislang noch nicht erheblich verletzt. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass das Beschleunigungsgebot das gesamte Strafverfahren über alle Instanzen hinweg umfasst sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu Fällen nach Zurückverweisung aufgrund erfolgreicher Revision wegen Verfahrensfehlern (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2228; NJW 2006, 672 ff.). Ob eine mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht in Einklang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, sind dabei insbesondere der durch Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2225). Dieser Maßstab zur Feststellung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen seitens der Justiz, insbesondere der Grundsatz der Gesamtabwägung, gilt gleichermaßen für Haftsachen wie Nichthaftsachen. Allerdings kommt in Haftsachen den mit dem Verfahren für den Beschuldigten verbundenen besonderen Belastungen im Rahmen der Gesamtabwägung wesentlich höheres Gewicht zu, was bei ansonsten gleichen Umständen bereits bei deutlich geringeren vermeidbaren Verzögerungen zur Annahme der Rechtsstaatswidrigkeit führt.

Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist wegen der gebotenen Gesamtabwägung auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 - (NJW 2006, 672 ff.) nicht zu folgern, dass jede Aufhebung und Zurückverweisung auf die erfolgreich auf eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten hin dazu führt, dass die mit dem Revisionsverfahren zwangsläufig verstrichene Zeit automatisch als vermeidbare Verfahrensverzögerung der Justiz anzulasten wäre und deshalb zwingend wegen rechtsstaatswidriger Verletzung des Beschleunigungsgebots der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen würde. Dies mag für den der genannten Entscheidung zugrunde liegenden Fall, bei dem die Untersuchungshaft zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits weit mehr als acht Jahre angedauert hatte, zutreffen, lässt sich der Entscheidung jedoch nicht als generelle Folgerung entnehmen. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht auch in der genannten Entscheidung daran festgehalten, dass von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit nicht der zu ermittelnden Überlänge eines Verfahrens hinzuzurechnen (vgl. bereits BVerfG, NJW 2003, 2228). Etwas anderes gelte lediglich dann, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat. Mit der Beschränkung auf offensichtliche Verfahrensfehler der Justiz nimmt das Bundesverfassungsgericht erkennbar eine wertende Gewichtung vor. Diese ist auch unumgänglich. Denn Verfahrensfehler, die zur Aufhebung eines Urteils führen, können denknotwendig nur von Justizseite verursacht sein. Sie begründen aber auch nach der genannten Verfassungsgerichtsentscheidung nicht ausnahmslos und automatisch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, sondern nur dann, wenn sie offensichtlich der Justiz anzulasten sind. Mit der Beschränkung auf offensichtliche anzulastende Verfahrensfehler nimmt das Bundesverfassungsgericht somit erkennbar eine Wertung vor und bleibt im Rahmen der bereits früher geforderten Gesamtabwägung (BVerfG, NJW 2003, 2225). Auch sonst lässt sich der Entscheidung vom 05.12.2005 keine Abkehr vom Prinzip der Gesamtabwägung entnehmen.

Gemessen an diesen Vorgaben lässt sich im vorliegenden Fall bislang eine erhebliche und deshalb rechtsstaatswidrige Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen nicht erkennen. Während des Ermittlungs- und des anschließenden Strafverfahrens bis zum Erlass des ersten Urteils vom 13.12.2004 ist keinerlei Verfahrensverzögerung erkennbar, so dass sich Ausführungen zu deren Erheblichkeit erübrigen. Auch im anschließenden Revisionsverfahren bis zur Rückkehr der Akten zur Staatsanwaltschaft am 14.09.2005 vermag der Senat jedenfalls bezogen auf den Verfahrensgang keinerlei Verzögerungen zu erkennen. Auch kommt dem Verfahrensfehler, der zur teilweisen Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung geführt hat, im Rahmen der Gesamtabwägung mit allen übrigen zu berücksichtigenden Umständen, namentlich der Dauer des Revisionsverfahrens, der Gesamtdauer der bisherigen Untersuchungshaft sowie des Gewichts des Tatvorwurfs noch keine so erhebliche Bedeutung zu, dass von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gesprochen werden könnte, die eine Fortdauer der Untersuchungshaft verbieten würde.

Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht die der durchgeführten akustischen Raumüberwachung des Krankenzimmers des Angeklagten zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen in seiner Entscheidung vom 03.03.2004 sehr restriktiv ausgelegt. Diese Entscheidung war somit auch von dem erkennenden Erstgericht im vorliegenden Fall bei seinem Urteil vom 13.12.2004 zu beachten. Allerdings gab es - soweit ersichtlich - bis dahin noch keine obergerichtliche Entscheidung, die die konkrete Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Gesetzesauslegung auf einen konkreten Einzelfall zum Gegenstand gehabt hätte. Dies gilt mit Bezug auf die akustische Raumaufklärung insbesondere für den für das Bundesverfassungsgericht entscheidenden Begriff des absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Zwar liegt die hierzu vorgenommene weite Auslegung in der Revisionsentscheidung des BGH, die auch den nur vorübergehenden Aufenthalt eines Patienten in einem Krankenzimmer generell und ohne Unterscheidung nach den jeweiligen Umständen zum absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung rechnet, nahe. Eine engere Auslegung, die den lediglich vorübergehenden Aufenthalt eines Patienten in einem Krankenzimmer vom absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung ausnimmt, war jedoch mangels obergerichtlicher Rechtsprechung hierzu im Zeitpunkt des ersten Urteils zumindest nicht völlig verfehlt. Denn bereits bei einer Unterbringung in einem Mehrbettzimmer ist die vom BGH zum Maßstab genommene typische Funktion als Rückzugsbereich der privaten Lebensgestaltung durchaus zweifelhaft, weil der Patient zumindest der ständigen Kontrolle der Mitpatienten unterliegt. Da sich eine Ungleichbehandlung je nach zufälliger Unterbringung in einem Ein- oder Mehrbettzimmer verbietet, liegt zwar wiederum die vom BGH gewählte Lösung in Form der weiten Auslegung des absolut geschützten Kernbereichs nahe. Eine hiervon abweichende Auslegung war jedoch nicht von vorn herein verfehlt. Der der Aufhebung und Zurückverweisung und der hierdurch zwangsläufig ausgelösten Verfahrensverzögerung zugrunde liegende Verfahrensfehler erweist sich somit als das Ergebnis einer jedenfalls vertretbaren Rechtsauffassung, die sich im Rahmen des gesetzlichen Rechtsmittelsystems letztlich nicht durchsetzen konnte. Es liegt in der Natur dieses Rechtsmittelsystems, dass unterschiedliche Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der Gesetze auf einen konkreten Lebenssachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Im Ergebnis bildet sich durch die obergerichtliche Rechtsprechung zwar eine gültige "herrschende" Rechtsprechung zur weiteren Orientierung heraus, ohne jedoch hiervon abweichende Entscheidungen für die Zukunft auszuschließen. Da im vorliegenden Fall eine einschlägige "herrschende" Rechtsprechung noch nicht vorhanden war, liegt kein der Justiz anzulastender, erst recht kein ihr "offensichtlich" anzulastender Verfahrensfehler im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2005 vor.

Auch das Verfahren nach Rücklauf der Akten vom Revisionsgericht weist entgegen der Auffassung der Verteidigung keine so erheblichen vermeidbaren Verzögerungen auf, dass eine Fortdauer der Untersuchungshaft aus rechtsstaatlichen Gründen unzulässig wäre. Beim Wiedereingang der Akten beim Landgericht waren in der Zeit vom 17.10.2005 bis Weihnachten bei der 2. zuständigen Schwurgerichtskammer bereits an 28 Kalendertagen Hauptverhandlungstermine in anderen Sachen, die ebenfalls ganz überwiegend Haftsachen waren, terminiert. Daneben mussten von der Kammer, die neben dem Vorsitzenden mit zwei berufsrichterlichen Beisitzern besetzt ist, neben der Vorbereitung dieser Hauptverhandlungstermine auch die jeweiligen Urteile fristgerecht abgesetzt und diverse mündliche Anhörungen, darunter auch die mündliche Haftprüfung vom 09.12.2005 im vorliegenden Fall durchgeführt werden. Angesichts des Aktenumfangs von 17 Leitz-Ordnern und des Umstandes, dass es sich um einen reinen Indizienprozess handelt, bedurfte auch das vorliegend Verfahren einer besonders gründlichen und daher zeitaufwändigen Vorbereitung. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Hauptverhandlung - wie in der mündlichen Haftprüfung vom 07.12.2005 angekündigt - zunächst am 01.03.2006 beginnen wollte. Dass dieser Termin nochmals um eine Woche auf den 08.03.2006 verschoben wurde, beruht auf einer Absprache mit dem Verteidiger und ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Schließlich war auch die Absetzung der ab 08.03.2006 angesetzten Hauptverhandlung als ganzes wie die Neuansetzung des Hauptverhandlungstermins auf den 23.05.2006 nicht vermeidbar. Daher ist die damit zwangsläufig einhergehende Verzögerung von zweieinhalb Monaten nicht als von der Justiz zu verantwortende Verzögerung zu werten. Der Ausfall der Berichterstatterin war angesichts des bis dahin völlig komplikationslosen Verlaufs ihrer Schwangerschaft nicht vorhersehbar. Die Absetzung der geplanten Hauptverhandlung als ganzes war in dieser Situation nicht zu umgehen, weil zum einen die geschäftsplanmäßigen Vertreter entsprechend der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden vom 15.03.2006 nicht nur am ersten, sondern auch an der überwiegenden Zahl der weiteren geplanten Verhandlungstermine wegen eigener Sitzungstermine oder aus sonstigen Verhinderungsgründen nicht zur Verfügung standen und zum anderen angesichts der Schwierigkeit des Verfahrens (Indizienprozess!) und des Ausfalls gerade der Berichterstatterin die vertretungsweise Übernahme der Berichterstattung ohnehin eine gewisse Einarbeitungszeit erfordert hätte, um eine sachgerechte Verhandlung zu ermöglichen. Die bis zum jetzt anberaumten neuen Verhandlungstermin denkbaren Sitzungstermine der Kammer im April und Mai sind nach der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden vom 24.03.2006 ebenfalls bereits mit anderen angesetzten Hauptverhandlungsterminen belegt, wobei es sich wiederum ganz überwiegend um Haftsachen handelt. Die wenigen dazwischen liegenden Termine in Nichthaftsachen hätten auch durch deren Absetzung im vorliegenden Verfahren zu keiner effektiven Beschleunigung geführt, weil es sich jeweils um kurze Einzeltermine handelt, die für das vorliegende Verfahren, für das zehn jeweils ganztägige Verhandlungstage angesetzt sind, bei weitem nicht ausgereicht hätten, so dass das vorliegende Verfahren vielfach hätte unterbrochen werden müssen. Dies wäre jedoch bei der Bedeutung und Schwierigkeit des vorliegenden Indizienverfahrens nicht sachgerecht gewesen und hätte unter Berücksichtigung der unterbrechungsbedingten Verlängerungen im Ergebnis allenfalls zu einem Zeitgewinn von wenigen Tagen geführt.

Bei Abwägung aller maßgebenden Umstände ist die nunmehr angeordnete Fortdauer der Untersuchungshaft auch jetzt noch weiterhin verhältnismäßig. Zwar befindet sich der Angeklagte inzwischen rund 27 Monate in Untersuchungshaft. Hierauf sind jedoch die für das Waffendelikt verhängten 9 Monate Freiheitsstrafe anzurechnen, die durch das Revisionsurteil nicht aufgehoben und dadurch rechtskräftig geworden sind. Die somit effektiv verbleibenden 18 Monate Untersuchungshaft sind angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des reinen Indizienverfahrens sowie angesichts des Mordvorwurfs und der deshalb drohenden lebenslangen Freiheitsstrafe trotz der durch das erfolgreiche Revisionsverfahren und der krankheitsbedingt erforderlich gewordenen Verschiebung der neuen Hauptverhandlung eingetretenen Verzögerung von insgesamt rund einem Jahr noch immer verhältnismäßig und nicht wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen unzulässig geworden. Denn der Verfahrensgang als solcher wurde durchgehend hinreichend zügig betrieben. Der zur Aufhebung und Zurückverweisung führende Verfahrensfehler beruhte auf einer jedenfalls nicht schlechthin unvertretbaren Rechtsauffassung und die erforderlich gewordene Verschiebung der erneuten Hauptverhandlung war ihrem Anlass nach unvorhersehbar und ihrem Ausmaß nach nicht wesentlich zu verkürzen. Die Haftbeschwerde erweist sich somit als unbegründet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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