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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 20 U 2052/07
Rechtsgebiete: ZPO, EStG, StGB, BGB


Vorschriften:

ZPO § 520 Abs. 2
ZPO § 688 Abs. 2
EStG § 2 b
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 264 a
StGB § 264 a Abs. 1
StGB § 264 a Abs. 1 Nr. 1
StGB § 264 a Abs. 2
BGB § 31
BGB § 249
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 823 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 20 U 2052/07

Verkündet am 18.07.2007

In dem Rechtsstreit

erlässt der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., Richterin am Oberlandesgericht ... und Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2007 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird ddas Endurteil des Landgericht München I vom 11.01.2007, AZ 32 O 24371/05, wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 40.238,67 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2005 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus der für ihn gehaltenen Kommanditbeteiligung an der Cin... Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dri... KG zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von einer etwaigen Zahlungsverpflichtung freizustellen, die dem Kläger dadurch entsteht, dass er von Gläubigern der Cin... Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co.

Dri... KG, der Cin... Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dri... KG selbst oder von Dritten aufgrund seiner Stellung wie ein Kommanditist der Cin... Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dri... KG in Anspruch genommen wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an dem Filmfonds Cin... Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dri... Medienbeteiligungs KG (nachfolgend als Cin... III KG bezeichnet) geltend.

Am 9.4.1999 wurde die Cin... III KG in Form einer Publikums-KG gegründet. Die Beklagte ist Gründungsgesellschafterin, Komplementärin und Herausgeberin des Emissionsprospektes (Anlage K 2, 3). Im Herbst 1999 wurde dem Kläger die Beteiligung an dem Filmfonds Cin... III KG im Zuge einer Anlageberatung, an der die Beklagte nicht beteiligt war, vorgestellt. Der Emissionsprospekt Teil A und B (Anlage K 2, 3) wurde ihm ausgehändigt. Für den Inhalt des Prospektes wird auf diese Anlagen Bezug genommen. Mit Beitrittserklärung vom 10.11.1999 beteiligte sich der Kläger mit einem Betrag von DM 100.000.- zuzüglich 5 % Agio, also mit insgesamt EUR 53.685,65 an der Cin... III KG (vgl. Anlage K 1a). In der Folgezeit erhielt der Kläger Ausschüttungen in Höhe von EUR 13.446,98.

Im Emissionsprospekt der Cin... III KG wurde in Teil A und B unter der Rubrik "Chancen und Risiken" darauf hingewiesen, dass dem Risiko der Nichtfertigstellung zu produzierender Filme durch den Abschluss von "Completion Bonds" und dem Verlustrisiko bei einem Misserfolg des Filmes ("Filmflop") durch short-fall-Garantien Rechnung getragen werde, wodurch eine Risikobegrenzung erreicht werde. Ein sogenanntes worst-case-Szenario wurde dargestellt. Ergänzend wird insoweit auf den Text des Prospektes in Teil A auf Seite 15, 20 und 21 sowie in Teil B auf Seite 19 und 20 (Anlage K 2, 3) Bezug genommen. Short-fall-Versicherer für den Fonds Cin... III KG war die New Eng... Ins... Sur... CO. INC. (nachfolgend als NEIS bezeichnet). Für die von der Cin... III KG initiierten Filmprojekte wurden über den englischen Versicherungsbroker Sto... Con... und Filmvision P.L.I. Limited Versicherungen abgeschlossen. Die NEIS wurde insolvent. Eine Auszahlung von Versicherungsleistungen fand nicht statt.

In einem vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichneten Schreiben vom August 1999 (Anlage K 1 c) wird bestätigt, dass für alle Produktionen der Cin... III KG Mindestrückflussgarantien in Höhe von 100 % der jeweiligen Filmherstellungskosten abgeschlossen wurden, was für die Gesellschafter der Cin... III KG bedeute, dass selbst im ungünstigsten Fall nahezu 78,36 % ihrer Beteiligungssumme als garantiertes Mindestergebnis zurückfließen. Ebenso wurde bestätigt, dass für alle Filme eine Completion-Bonds-Garantie vorliege.

Der Kläger trug vor, der Emissionsprospekt, auf Grund dessen er sich beteiligt habe, sei fehlerhaft. Die Aufklärung über das Verlustrisiko sei unzureichend, insbesondere entspräche die im Prospekt dargestellte Risikoabsicherung nicht der Realität. Die ausgewählte Versicherung sei unseriös. Irreführend werde auf Erfolge früherer Cin...-Gesellschaften hingewiesen. Eine im Prospekt enthaltene Erfolgsprognose basiere nicht auf realistischen Ausgangsdaten. Schließlich ergebe sich aus dem Prospekt nicht, dass die Firma I.. Investor Treuhand Beratungsgesellschaft mbH, die auch dem Kläger die Anlage angetragen und vermittelt habe, Vertriebsprovisionen in Höhe von 20% erhalte. Er vertrat die Auffassung, dass die Beklagte ihm daher aus Prospekthaftung und Delikt hafte. Sie habe den Kläger so zu stellen, als habe er die Anlage nicht gezeichnet.

Der Kläger begehrte daher Rückerstattung seiner Beteiligungssumme und Freistellung von mit der Beteiligung zusammenhängenden Verbindlichkeiten Zug um Zug gegen Abtretung aller klägerischen Ansprüche aus der Beteiligung abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen. Steuervorteile seien nicht in Abzug zu bringen.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung.

Sie rügte Unzulässigkeit der Klage unter Hinweis auf § 688 Abs. 2 ZPO und trug vor, dass eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten im weiteren Sinne nicht gegeben sei, da sie keinen eigenen Vertrauenstatbestand gesetzt und keine eigenständige Garantieerklärung abgegeben habe. Im Übrigen seien die Prospektangaben richtig und vollständig. Der Vortrag zu verschleierten Innenprovisionen sei falsch und verspätet. Ein Ausfall der NEIS sei zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe nicht vorhersehbar gewesen. Der geltend gemachte Schaden und die Kausalität seien unschlüssig. Im Übrigen berief sie sich auf Verjährung.

Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht München I hat die Klage mit Endurteil vom 11.01.2007 abgewiesen mit der Begründung, dass die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet sei, da Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach nicht bestünden. Prospekthaftung im engeren Sinne sei verjährt. Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne scheitere, da die Beklagte jedenfalls kein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen habe. Im Übrigen sei kein Prospektfehler ersichtlich. Aufklärungspflichten bezüglich Innenprovisionen seien ebenso wenig verletzt wie sonstige Vertragspflichten. Die Beklagte habe keine selbstständige Garantie übernommen.

Ergänzend wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der den in erster Instanz erhobenen Anspruch vollumfänglich weiterverfolgt. Er meint, dass das Urteil auf fehlerhafter Tatsachenfeststellung und fehlerhafter bzw. unterbliebener Beweiswürdigung beruhe. Der Emissionsprospekt sei in mehreren Punkten falsch, wofür die Beklagte einzustehen habe. Das Landgericht habe den Prospektfehler der fehlerhaften Darstellung des Verlustrisikos völlig übersehen. Darüber hinaus sei auch die Prognoseberechnung zur wirtschaftlichen Entwicklung im Prospekt unrealistisch und falsch. Die Gegenüberstellung "alte" und "neue" Cin... sei irreführend gewesen. Die Bedeutung der Bestätigung der Beklagten vom August 1999 (Anlage K 1c) habe das Landgericht völlig verkannt und zu unrecht Beweisangebote dazu, dass der Kläger diese Bestätigung vor Zeichnung der Beteiligung erhalten habe, unberücksichtigt gelassen. Mit dem klägerischen Vortrag zu verdeckten Innenprovisionen an die Investor Treuhand GmbH habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Hierzu sei neues Vorbringen zulässig, da erst nach Urteilsverkündung durch Zeugenaussagen in anderen Verfahren Erkenntnisse hätten gewonnen werden können. Steuervorteile habe sich der Kläger nicht auf seine Schadensersatzforderung anrechnen zu lassen, da er jedenfalls in Kenntnis aller Umstände eine andere entsprechende Anlage getätigt hätte. Zudem drohe ihm derzeit eine Aberkennung der steuerlichen Verlustzuweisung. Die Schadensersatzleistung habe er gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ohnedies zu versteuern, da die Ersatzleistung aus einer gewerblichen Beteiligung stamme.

Der Kläger beantragt daher, unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts München I vom 11.01.2007, AZ 32 O 24371/05,

I. die Beklagte gesamtschuldnerisch neben der Con... Treuhandgesellschaft mbH zu verurteilen, an den Kläger EUR 40.238,67 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2005 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung des Klägers an der Cin Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dri... KG zu bezahlen.

hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Auffassung vertritt, dass der Steuervorteil vom Schadensersatz in Abzug zu bringen ist, festzustellen, dass die Beklagte gesamtschuldnerisch neben der Con... Treuhandgesellschaft mbH dem Kläger auch denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entsteht, dass er die Schadensersatzleistung, die er mit dem vorliegenden Rechtsstreit geltend macht, im Jahr des tatsächlichen Zuflusses als Einnahme zu versteuern hat.

II. festzustellen, dass die Beklagte gesamtschuldnerisch neben der Con... Treuhandgesellschaft mbH dem Kläger den Steuerschaden zu ersetzen hat, der ihm durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung der Verlustzuweisung entsteht.

III. festzustellen, dass die Beklagte gesamtschuldnerisch neben der Con... Treuhandgesellschaft mbH den Kläger von einer etwaigen Zahlungsverpflichtung freizustellen hat, die dem Kläger dadurch entsteht, dass er von Gläubigern der Cin... Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dri... KG, der Cin... Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dri... KG selbst oder von Dritten aufgrund seiner Stellung als Kommanditist der Cin... Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dri...KG in Anspruch genommen wird.

Hilfsweise, den Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

Weiter hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie meint, die Berufungsbegründung genüge bereits den zwingenden Anforderungen des § 520 Abs. 2 ZPO nicht; die Umstände, aus denen sich eine für die angefochtene Entscheidung erhebliche Rechtsverletzung ergebe, seien nicht vorgetragen.

In der Sache bestreitet die Beklagte weiterhin das Vorliegen von Prospektfehlern und verdeckten Innenprovisionen. Eine besondere Vertrauenswerbung der Beklagten gegenüber dem Kläger, die Voraussetzung einer Prospekthaftung im weiteren Sinne wäre, habe ohnedies nicht stattgefunden.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle und die Hinweise des Senats Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den zwingenden Anforderungen des § 520 Abs. 2 ZPO. Der Kläger rügt, dass klägerischer Sachvortrag und ein Beweisangebot vom Landgericht übergangen worden sei. Dies sind Umstände, aus denen sich eine für die angefochtene Entscheidung erhebliche Rechtsverletzung ergeben kann.

2. Die Berufung ist auch insoweit erfolgreich, als der Kläger von der Beklagten Schadensersatz aus deliktischer Haftung für eine fehlerhafte Darstellung der Verlustrisiken im verfahrensgegenständlichen Emissionsprospekt verlangen kann. Ansprüche auf Grund Prospekthaftung können nicht bejaht werden:

a) Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus eigentlicher Prospekthaftung wegen fehlerhafter Darstellungen im Emissionsprospekt können nicht mehr durchgesetzt werden, da insoweit Verjährung eingetreten ist.

Die Grundsätze zur eigentlichen Prospekthaftung hat die Rechtsprechung in Analogie zu den gesetzlich geregelten Prospekthaftungstatbeständen entwickelt (etwa BGHZ 71, 284, 286 ff.; 111, 314, 316 ff.; 115, 213, 217 ff.; 123, 106, 109 f.). Diese Tatbestände sehen durchweg vor, dass Ansprüche aus Prospekthaftung in einem Jahr nach Kenntnis des Anlegers von dem Prospektfehler, spätestens jedoch nach drei Jahren seit Abschluss des Vertrages verjähren (vgl. z.B. § 44 BörsG und § 20 Abs. 5 KAGG). Dies führt dazu, dass auch die in der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsansprüche in einem Jahr ab Kenntnis des Prospektfehlers und spätestens drei Jahre nach dem Beitritt zu der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile verjähren müssen (vgl. zum Rechtsgedanken BGH NJW 2001, 1203). Da die streitgegenständliche Beteiligung am 10.11.1999 erworben wurde, waren solche Ansprüche bei Beantragung des Mahnbescheids am 24.12.2004 bereits verjährt.

b) Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus uneigentlicher Prospekthaftung wegen fehlerhafter Darstellungen im Emissionsprospekt sind zu verneinen, da die hierfür erforderliche Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens durch den Kläger bezüglich der Beklagten nicht festgestellt werden kann.

Neben der eigentlichen Prospekthaftung aus typisiertem Vertrauen können Ansprüche aus der sog. uneigentlichen Prospekthaftung in Betracht kommen. Für sie gelten die Grundsätze der culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2 und 3 BGB). Wer bei den Vertragsverhandlungen als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant gegenüber einem Anleger persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, haftet für Mängel des bei den Verhandlungen benutzten Prospektes (BGHZ 83, 222, 227; BGH NJW-RR 2007, 406). Dies gilt grundsätzlich auch für die Beklagte als persönlich haftende Gesellschafterin der Beteiligungs-KG (BGH NJW-RR 2007, 406). Die Beklagte hat jedoch den Kläger weder persönlich noch durch Erfüllungsgehilfen geworben und war an den Beitrittsverhandlungen nicht beteiligt. Anderweit hat die Beklagte gegenüber dem Kläger keine besondere Vertrauenswerbung betrieben. Insoweit kann dahinstehen, ob dem Kläger noch vor der Zeichnung seiner Beteiligung an der Cin... III KG vom Zeugen Koc... anlässlich der Gespräche hierzu die Bestätigung vom August 1999 (Anlage K 1 c) übergeben wurde. Auch in diesem Fall wäre hierdurch kein besonderer Vertrauenstatbestand zwischen den Parteien geschaffen worden, da der Kläger ausweislich seiner eigenen Angaben am 22.11.2006 vor dem Landgericht von dieser Bestätigung offensichtlich gar keine Notiz genommen und damit auch kein besonderes Vertrauen auf die Beklagte gesetzt hat. Dessen ungeachtet bleibt völlig im Dunkeln, an welchen Adressaten diese Bestätigung gerichtet war. Demzufolge bleibt gleichfalls im Dunkeln, ob damit überhaupt Vertrauenswerbung bei potentiellen Anlegern betrieben werden sollte. Die isolierte Vorlage einer allgemein gehaltenen Bestätigung ist für einen entsprechenden Nachweis nicht ausreichend.

c) Die Beklagte hat in dem von ihr herausgegebenen Emissionsprospekt jedoch die Gefahr eines Totalverlustes der Beteiligungssumme in irreführender und verharmlosender Weise dargestellt bzw. verschleiert, weshalb der Prospekt unrichtig im Sinne von § 264 a StGB ist. Dafür haftet die Beklagte hier gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB (s. dazu BGH, NJW 2000, 3346, 3347):

aa) Die Beklagte hat einen Prospekt für den Vertrieb von Anteilen i.S.v. § 264 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB herausgegeben (Anlage K 2, 3). Unter Anteilen sind vor allem Kapitalanlageformen zu verstehen, bei denen der Anleger entweder selbst einen Geschäftsanteil an dem Unternehmen, insbesondere einen Kommanditanteil, erwirbt oder in eine sonstige - unmittelbare - Rechtsbeziehung zum Unternehmen tritt, die ihm eine Beteiligung am Ergebnis dieses Unternehmens verschafft. Hauptanwendungsfall sind Kommanditanteile an Beteiligungsgesellschaften (s. Schönke-Schröder, StGB, 27. Aufl. § 264 a, Rn. 9). Nach § 264 a Abs. 2 StGB gilt der Straftatbestand entsprechend, wenn sich die Tat auf solche Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet. Gemeint sind damit die Fälle der echten Treuhandbeteiligung, die dadurch gekennzeichnet sind, dass nicht der Anleger, sondern an seiner Stelle der Treuhänder den Anteil erwirbt und damit in die Gesellschaft eintritt, dem Kapitalgeber also, für den er den Anteil treuhänderisch hält, gewissermaßen "vorgeschaltet" wird. Diese Form der Kapitalanlage wird gewählt, weil unter steuerrechtlichen Aspekten der Anleger wie ein Gesellschafter behandelt wird, auch wenn ihm das Zivilrecht diese Stellung versagt (Schönke-Schröder a.a.O. Rn. 34). So liegt der Fall hier:

Gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 3 Seite 24) ist die Beklagte Komplementärin und die Con... Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einzige Kommanditistin, über die sich der Kläger gemäß der Beitrittsvereinbarung (Anlage K 1 a) an der Cin... III KG beteiligt hat. Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 3, Seite 27) wird der Kläger jedoch im Verhältnis zur Gesellschaft und den Gesellschaftern wie ein Kommanditist behandelt.

bb) Der Emissionsprospekt ist unrichtig i.S.v. § 264 a Abs. 1 StGB, weil er nur in irreführender und verharmlosender Weise über die Verlustrisiken informiert (BGH NJW 2000, 3346, 3347). Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern ganz wesentlich auch auf das Gesamtbild, das er vermittelt und ersichtlich vermitteln soll (BGH, NJW 82, 2823, 2824; BGH, Urteil vom 14.06.2007, Az. III ZR 125/06). Gemessen an den dort aufgestellten Grundsätzen vermittelt der Prospekt dem durchschnittlichen Anleger den unzutreffenden Eindruck, er gehe nur ein begrenztes Risiko ein. Zum Thema Verlustrisiko weist der Prospekt in Teil A auf Seite 20 (Anlage K 2) darauf hin, "dass im Extremfall, bei Zusammentreffen mehrerer Risiken, ein Verlustrisiko besteht. Cin... hat diesem Risiko durch Short Fall-Garantien teilweise Rechnung getragen

(siehe Seite 15)". Auf Seite 15 des Prospektes wird ein sogenanntes "Worstcase"-Szenario durchgerechnet, welches das Ergebnis vermittelt, dass bei einem Kapitaleinsatz von DM 100.000.- - wie hier - das maximale Verlustrisiko auf 21,64 % - unter Berücksichtigung der Steuervorteile bei einem Steuersatz von 40 % - auf maximal 12,5 % beschränkt ist, also gerade kein Totalverlustrisiko besteht. Im Fortgang wird auf Seite 20 des Prospektes Teil A auf die "großen Chancen" hingewiesen, "wenn besonders erfolgreiche Filme produziert werden". Zudem seien "grundsätzlich die Risiken der Filmproduktion bei Cin...-Filmen weitestgehend durch Abschluss von entsprechenden Versicherungen begrenzt". Wenn sodann am Ende auf Seite 21 darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verlust der investierten Mittel bei Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung der Sicherungsgeber (Versicherung, Bank oder Major Company) ergeben kann, so wirkt dies, insbesondere vor dem Hintergrund, dass laut Seite 15 des Prospektes nur "namhafte Versicherungen" in Anspruch genommen werden, als völlig unrealistisches Risiko, welches der Leser nicht mehr als ernsthaft wertet und wohl auch nicht ernsthaft in seine Risikobetrachtung einbeziehen soll. Im gleichen Sinne beschreibt Teil B des Prospektes (Anlage K 3) die Chancen und Risiken der Beteiligung. Auf Seite 19 wird darauf hingewiesen, "dass im Extremfall beim Zusammentreffen mehrerer Risiken das Verlustrisiko eines Teiles der Beteiligung besteht ("worst case" siehe Teil A Seite 15)". Damit wird zusätzlich durch die Formulierung beim Leser der Eindruck vertieft, dass jedenfalls stets nur ein "Teil der Beteiligung" gefährdet ist. Wiederum wird auf Seite 21 auf die Risikobegrenzung durch den Abschluss entsprechender Versicherungen hingewiesen, nicht ohne auf die besonderen Gewinnchancen der Beteiligung zuvor nochmals hingewiesen zu haben. Nach diesen Ausführungen wirkt der kurze Absatz "Die Erfüllung der Versicherungen sowie der Garantien hängt von der Bonität der Garantiegeber/Versicherer ab. Darüber hinaus handelt es sich bei den Garantiegeber/Versicherern vorrangig um ausländische Gesellschaften. Eine Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte im Ausland kann sich u.U. als schwierig und teuer gestalten" wie ein Allgemeinplatz, aber nicht wie ein ernsthafter Warnhinweis auf ein gar nicht so unwahrscheinliches Totalverlustrisiko, zumal sich der Totalverlust ohnedies nur aus der vom Leser zu ziehenden Konsequenz des Ausfalles mehrerer Garantiegeber/Versicherer ergibt und nicht unmittelbar aus dem Wortlaut. Die tatsächlichen Risiken der Beteiligung werden als vernachlässigbar verharmlost; der Leser des Prospektes wird durch den ständigen Hinweis auf Risikobegrenzung systematisch in die Vorstellung irregeleitet, eine weitestgehend durch Ausfallversicherungen abgesicherte - also sichere, jedenfalls keine spekulative - Anlage getätigt zu haben. Tatsächlich war die Anlage keineswegs sicher. Vielmehr war das originäre Verlustrisiko sehr hoch. Dies ergibt sich u.a. aus der Tatsache, dass Versicherer nur mehr schwer zu finden waren. Allein über englische Broker war die Platzierung einer Versicherung noch möglich, wie der Geschäftsführer der Beklagten, E. Kay..., wusste und nachträglich auf der 3. ordentlichen Gesellschafterversammlung 2002 der Cin... III KG (Anlage K 12 Seite 6) einräumte. Die vermeintliche Sicherheit der Anlage basierte somit fast ausschließlich auf der Tatsache der Rückversicherungen. Aber weder dies noch das Problem, Versicherer zu finden, wird dem Anleger im Prospekt deutlich mitgeteilt, sondern im Gegenteil vorrangig der Eindruck erweckt, lediglich ein geringer Anteil des Anlagekapitals sei in Ausnahmesituationen gefährdet. Auf Grund dessen ist der Prospekt in diesem Punkt unrichtig i.S.v. § 264 a StGB. Das Vorliegen weiterer, vom Kläger vorgetragener Prospektfehler kann damit für die Entscheidung dahinstehen.

cc) Bezüglich des subjektiven Tatbestandes haftet die Beklagte als Prospektverantwortliche für ihren Geschäftsführer E.Kay... (§ 31 BGB in entsprechender Anwendung). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Falle eines Prospektmangels von einem Verschulden der Prospektverantwortlichen auszugehen (BGH NJW 2006, 2042). Umstände, die ein Verschulden hier ausschließen könnten, sind nicht ersichtlich. Zudem hat der Geschäftsführer in Kenntnis der Tatsache, dass der verfahrensgegenständliche Prospekt als Werbemittel im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Anteilen einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird, dessen Unrichtigkeit im oben beschriebenen Sinne zumindest billigend in Kauf genommen und damit vorsätzlich i.S.v. § 264 a StGB gehandelt. Wie sich schon aus dem Prospekttext ergibt, war ausschlaggebend für die dort beworbene Risikobegrenzung der Anlage ein funktionierendes und verlässliches Absicherungssystem. Ausweislich der inhaltlich nicht bestrittenen Bestätigung des Geschäftsführers der Beklagten, E.Kay..., vom August 1999 (Anlage K 1 c), also zeitgleich mit der Herausgabe des Prospektes, waren zu diesem Zeitpunkt die prospektierten Versicherungen abgeschlossen. Unstreitig waren dies ausschließlich Abschlüsse über den englischen Versicherungsbroker Sto... Con... und Filmvision P.L.I. Limited, der seinerseits die Versicherungen ausschließlich bei der New Eng... Ins... Sur... CO. INC. (NEIS) platzieren konnte. Andere Versicherer hatten sich zum damaligen Zeitpunkt weitestgehend aus diesem risikobehafteten Versicherungsbereich zurückgezogen. Wie der Geschäftsführer der Beklagten, E.Kay..., auf der 3. ordentlichen Gesellschafterversammlung 2002 der Cin... III KG (Anlage K 12 Seite 6) selbst einräumte, waren die prospektierten Absicherungsmodelle damals nur noch über englische Versicherungsbroker zu erlangen, die ihrerseits weltweit platzieren mussten. Damit wusste der Geschäftsführer der Beklagten bei Herausgabe des Prospektes, dass die dort beworbene Anlage vom Fachmarkt als so risikoreich eingeschätzt wurde, dass nur mit Schwierigkeiten Versicherer gefunden werden konnten. Zur Bonität und Verlässlichkeit des im Prospekt als "namhaft" beworbenen Versicherers wurden lediglich Kredit- und Bankauskünfte dreier Banken eingeholt, wie der Geschäftsführer der Beklagten, E. Kay-..., auf der 3. ordentlichen Gesellschafterversammlung 2002 der Cin... III KG (Anlage K 12 Seite 6) gleichfalls bestätigte. Solche Auskünfte beschränken sich naturgemäß auf das Engagement des Kunden bei der jeweiligen Bank und sind darüber hinaus nicht aussagekräftig. Die Erholung weiterer Auskünfte, wie etwa des Bundesaufsichtsamtes für Versicherungswesen, wie es bei einer so zentralen Prospektaussage zu erwarten gewesen wäre, unterblieb. Vor diesem Hintergrund ließ der Geschäftsführer der Beklagten eine Prospektaussage dahingehend zu, dass lediglich im Extremfall beim Zusammentreffen mehrerer Risiken das Verlustrisiko nur eines Teiles der Beteiligung bestehe, nämlich ausweislich der "worst case"-Berechnung von maximal 21,64 %, unter Berücksichtigung der Steuervorteile bei einem Steuersatz von 40 % von maximal 12,5 % der Beteiligungssumme (Prospekt Teil B Seite 19 - Anlage K 3 - unter Verweis auf Prospekt Teil A Seite 15 - Anlage K 2). Unter Berücksichtigung der oben dargestellten tatsächlichen Hintergründe ist diese Aussage zum Verlustrisiko jedenfalls irreführend, was der Geschäftsführer der Beklagten in Kenntnis dieser Hintergründe zumindest billigend in Kauf genommen hat, um für die Anleger das tatsächliche Anlagerisiko zu verschleiern und sie zur Zeichnung einer vermeintlich sicheren Anlage zu verleiten.

dd) Dieser Prospektfehler ist für die Anlageentscheidung des Klägers kausal geworden, worauf er sich beruft. Es besteht nach ganz herrschender Meinung eine Vermutung dafür, dass ein Prospektfehler für eine Anlageentscheidung ursächlich wird, also der Kläger sich - wie von ihm vorgetragen - bei richtiger Information über die Anlagerisiken gegen die Beteiligung entschieden hätte, da er - informationskonform - das Risiko für sein investiertes Kapital anders beurteilt hätten. Für die Annahme, der Kläger hätte sich über eine solche Information hinweggesetzt und sich nicht anders verhalten, so dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, muss die Beklagte die Vermutung ausräumen, dass die Kläger sich auch bei richtiger Information über das Verlustrisiko für die Beteiligung entschieden hätte (BGH NJW 1990, 2127, 2128, NJW 1993, 1320; WM 1997, 811; NJW 2000, 3346; NJW 2006, 2042). Dazu hat die Beklagte weder substantiiert vorgetragen noch Beweis angetreten. Ein bloßes Bestreiten reicht nicht aus.

ee) Der Kläger hat daher gegen die Beklagte Ersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB i.V.m. § 249 BGB. Er ist somit so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte (BGH ZIP 2000, 355, 357; NJW 2004, 1868, 1869; NJW-RR 2006, 685). Er hat demzufolge Anspruch auf Rückerstattung seiner bereits geleisteten Beteiligungszahlungen an Cin ... III KG Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte an der Kommanditbeteiligung sowie auf Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten, die ihn aufgrund seiner kommanditistengleichen Stellung treffen können. Die Höhe der geleisteten Zahlungen, ist unbestritten. Der Kläger hat die erlangte Ausschüttung hierbei berücksichtigt.

Steuervorteile sind nicht anzurechnen. Dies gälte nur für Steuervorteile, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamtes gegenüberstünden (BGH NJW 2004, 2742 m.w.N.). Ausweislich des Protokolls zur 7. ordentlichen Gesellschafterversammlung der Cin III KG, TOP 3, kam nach Betriebsprüfung die Steuerfahndung 2005 zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Cin... III KG um eine Verlustzuweisungsgesellschaft im Sinne des § 2 b EStG handelt (Anlage 69 a). Dieser Sachverhalt ist unbestritten. Für den Kläger bedeutet dies, dass negative Einkünfte aus dieser Beteiligung grundsätzlich nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen, ihm die Steuervorteile also nicht verbleiben (§ 2 b EStG). Dem steht kein substantiierter Vortrag der Beklagten entgegen.

ff) Eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten neben der Con... Treuhandgesellschaft mbH scheidet aus, da die Con... Treuhandgesellschaft mbH hier weder mitverklagt noch bereits anderweit verurteilt ist (BGH NJW 1990, 2615, 2616).

d) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz des Steuerschadens, der ihm durch die nachträgliche Aberkennung der Verlustzuweisung entsteht. Er hat weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass und gegebenenfalls welche andere steuerbegünstigte Anlageform er statt der verfahrensgegenständlichen bei korrekter Prospektinformation gewählt hätte. Hierfür gibt es keinen Erfahrungssatz und keine Vermutung. Vielmehr kommt es auf die Prüfung im Einzelfall an, wie sich nach konkretem Parteivorbringen die Vermögenslage des Klägers bei Abstandnahme von der verfahrensgegenständlichen Vermögensanlage entwickelt hätte (BGH NJW 2006, 2042). Solches konkretes Parteivorbringen fehlt hier.

e) Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB und wurde in der Berufungsinstanz nicht bestritten.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Soweit verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen betroffen sind, folgt der Senat gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Im Übrigen handelt es sich um tatrichterliche Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall. Allein die Tatsache divergierender Entscheidungen einzelner Senate des Oberlandesgerichts in der tatsächlichen Wertung rechtfertigen keine Zulassung der Revision (BGH MDR 2004, 168).

Ende der Entscheidung

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