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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: 21 U 1529/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 253
BGB § 823
1. Ein eingetragener Verein nimmt als Zweckschöpfung des Rechts nur in eingeschränktem Umfang an dem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsbereich teil.

2. Einem eingetragenen Verein steht grundsätzlich ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht zu.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 21 U 1529/03

Verkündet am 28. Mai 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

erlässt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Seitz und die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Klemm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2003 folgendes

Endurteil:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 9. Zivilkammer, vom 27.11.2002 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob dem klagenden Verein ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen jahrelanger, nach Auffassung des Klägers rechtswidriger und schwerwiegender, Angriffe des Sektenbeauftragten der beklagten Landeskirche zusteht.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er Aufhebung des Ersturteils und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer der Höhe nach in das Ermessen des Senats gestellten Geldentschädigung erreichen will.

Entscheidungsgründe:

I. Im Tatbestand sind die Berufungsanträge sinngemäß wiedergegeben, obwohl dies - entgegen der Auffassung des 8. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 26.2.2003, Aktenzeichen: VIII ZR 262/02) - nicht erforderlich wäre. Die gesetzliche Regelung in § 540 ZPO ist klar und eindeutig. Sie verlangt die Wiedergabe dieser Antrage nicht. Diese lassen sich ohne weiteres aus dem letzten Sitzungsprotokoll entnehmen. Die Aufnahme in das Urteil bedeutet unnötiges Schreibwerk.

II. Der Senat halt die Auffassung des Landgerichts zum Grund des Anspruchs für zutreffend und nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug. Dies gilt auch, wenn man den strengen Maßstab für Äußerungen öffentlich-rechtlicher Kirchen zugrunde legt, wie er im Urteil des BGH vom 20.2.2003 (NJW 2003, 1308) dargelegt ist. In der für ein Berufungsurteil gesetzlich vorgeschriebenen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch zulässigen (BVerfG NJW 1996, 2785; 1999, 1387/1388) Kurze - die sich auch daraus erklärt, dass die Sache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat umfassend diskutiert wurde (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 313 Rn. 27) - ist folgendes auszuführen:

1. Der Kläger nimmt als eingetragener Verein und damit als juristische Person an dem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsbereich in dem Umfang teil, wie er sich aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und den ihr zugewiesenen Funktionen ergibt (BGH LM § 823 (Ai) BGB Nr. 38 = NJW 1970, 378 - Sportkommission; AfP 1974, 702 = NJW 1974, 1762 - Deutschlandstiftung; BGHZ 78, 24 = NJW 1980, 2807 - Medizin-Syndikat I; Senat AfP 1976, 130 - Lockheed und OLGR 1996, 217 - Ich klage an. Vgl. auch BVerfG AfP 2003, 36 = NJW 2002, 3619 - Mithören am Telefon - zu Leitsatz 4 und Jarass/Pieroth, GG 6. Aufl., Art. 2 Rn. 9 und 39 und Art. 19 Rn. 13 f.). Geschützt ist damit die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung (BVerfG in BVerfGE 66, 116/130 = AfP 1984, 94 = NJW 1984, 1741 - Der Aufmacher; NJW 1994, 1784 - Bilanzanalyse) und im vorliegenden Fall die Ausübung von Funktionen als Rechtsträger der Glaubensgemeinschaft (vgl. hierzu Jarass/Pieroth a.a.O., Art. 4 Rn. 19). Hier geht es allerdings nur um einen Schutz der durch die Tätigkeit des Klägers erworbenen sozialen Geltung, also um reinen Rufschutz (Kau, Vom Persönlichkeitsschutz zum Funktionsschutz, 1989, S. 102 und passim). Dieser geschützte Bereich ist betroffen, wenn die juristische Person zu einem Objekt herabwürdigender Kritik gemacht wird (BGH AfP 1975, 911 = NJW 1975, 1882 - Geist von Oberzell; BGHZ 98, 94 = NJW 1986, 2951 - BMW).

2. Hieraus folgt aber kein Anspruch auf Geldentschädigung. Ein solcher Anspruch kommt wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und grundsätzlich dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und dieser Eingriff nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Bei einer solchen Entschädigung handelt es sich - entgegen der früheren Rechtsprechung des BGH - nicht eigentlich um ein "Schmerzensgeld" nach § 847 BGB a.F. (nunmehr § 253 Abs. 2 BGB), sondern um einen Rechtsbehelf eigener Art, der auf den Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG zurückgeht (vgl. BVerfG in BVerfGE 34, 269 = AfP 1973, 435 (mit Anm. Larenz S. 450 und Ridder S. 453) = NJW 1973, 1221 - Soraya). Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht vielmehr auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch die Verletzung der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeld steht bei dem Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund, vor dem des Ausgleichs nicht konkret erfassbarer immaterieller Schäden (vgl. BGH in BGHZ 35, 363/369 = GRUR 1962, 105 (Anm. Bußmann S. 107) = NJW 1961, 2059 (Anm. Rötelmann NJW 1962, 736) - Ginseng; BGHZ 128, 1/15 = AfP 1 995, 41 1 = NJW 1 995, 861 - Caroline von Monaco I).

3. Eine derartige Geldentschädigung steht dem Kläger als juristischer Person nicht zu (vgl. BGH in BGHZ 78, 24 = NJW 1980, 2807/2810 - Medizin-Syndikat l; Senat in OLGR 1996, 217 - Ich klage an; OLG Frankfurt, OLGR 2000, 200; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 32.16; ebenso Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 2. Aufl., Rn. 748; Kuppel, Der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz von Verbänden, JZ 1988, 625/635; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl., 44. Kap., Rn. 43 a.E.; Steffen in Löffler, Presserecht, 4. Aufl., § 6 LPG Rn. 344; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rn. 14.129). Der für einen Sonderfall vertretenen anderen Auffassung des 3. Zivilsenats des BGH (BGHZ 78, 274 = NJW 1981, 675 - BKA-Bericht) kann für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Der 6. Zivilsenat hat zu Recht die Revision gegen das soeben zitierte Senatsurteil (OLGR 1996, 217) nicht angenommen (BGH, B.v. 12.7.1996, Aktenzeichen VI ZR 316/96). Dem steht nämlich entgegen, dass der Anspruch dem Verletzten in erster Linie Genugtuung verschaffen soll. Ein Genugtuungsbedürfnis haben aber nur natürliche Personen. Es ist nicht erforderlich, ein solches Bedürfnis für juristische Personen anzuerkennen, weil die von Angriffen auf die juristische Person unmittelbar betroffenen Personen eigene Geldentschädigungsansprüche haben und auch geltend machen können. Das für den Geldentschädigungsanspruch vorausgesetzte besondere Schutzbedürfnis folgt letztlich aus der Menschenwürde.

4. Die Entscheidung des 3. Zivilsenats des BGH vom 20.2.2003 (Aktenzeichen: III ZR 224/01), NJW 2003, 1308, ändert hieran nichts. Sie befasst sich mit dem Umfang der Sorgfaltspflichten bei Äußerungen von öffentlich-rechtlichen Kirchen. Der Ausschluss des Geldentschädigungsanspruchs im vorliegenden Fall folgt aber nicht aus einer Abwägung des Schutzes der klagenden juristischen Person mit der Meinungsäußerungsfreiheit. Er ergibt sich vielmehr aus dem Wesen und dem Zweck des Geldentschädigungsanspruchs, bei dem die Genugtuung im Vordergrund stehen soll, nicht mehr der Ausgleichsgedanke.

5. Soweit der Kläger den Anspruch allein aus dem Gedanken der Prävention ableiten will, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Das kann eine zusätzliche Überlegung zur Bemessung der Höhe eines Geldentschädigungsanspruchs sein. Eine Ableitung des Anspruchs allem hieraus würde gegen das hier fast unmittelbar tangierte strafrechtliche Analogieverbot verstoßen. In Verbindung mit der Genugtuungsfunktion könnte die Prävention auch im Verhältnis zu einer juristischen Person eine Rolle spielen. Sie kann aber nicht den Anspruch dann begründen, wenn der Genugtuungsgedanke wie hier ausscheidet.

III. Zusätzlich stehen dem geltend gemachten Anspruch weitere Hinderungsgründe entgegen.

1. Der Ausschluss des Anspruchs folgt auch daraus, dass der klagende Verein von allen angegriffenen Äußerungen nicht unmittelbar betroffen ist. Die Angriffe des Sektenbeauftragten der Beklagten richteten sich gegen die Glaubensgemeinschaft als solche und treffen den klagenden Verein nur mittelbar, nur in Form eines Reflexes. Eine solche Beeinträchtigung genügt aber nicht für einen Anspruch aus Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. etwa BGH GRUR 1964, 162 (Anm. Reimer S.164-165) = LM § 824 BGB Nr. 5 (ausführlich) = NJW 1963, 1871 - Elektronische Orgeln), schon gar nicht für den hier geltend gemachten Geldentschädigungsanspruch. Die hier zu fordernde schwere Beeinträchtigung wird bei reflektiven Angriffen nicht erreicht.

2. Auch sind die Ansprüche verjährt gemäß § 852 BGB. Die Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs ist aufgegeben. Aus der Summe der Angriffe über viele Jahre hinweg kann nichts anderes folgen. Dem Summierungseffekt steht gegenüber, dass die Einzelheiten der gegenständlichen Äußerungen samt den Pressemeldungen hierzu mit dem Zeitenlauf verblassen. Es bleibt allenfalls eine allgemeine negative Einstellung zu der Glaubensgemeinschaft erhalten und dies reicht für einen Geldentschädigungsanspruch nicht aus. Im übrigen ist der klägerische Gedanke der Summierung auch deshalb nicht tragend, weil die Äußerungen, die unmittelbar rechtsfähige Vereinigungen aus dem Bereich der Glaubensgemeinschaft betreffen, ausscheiden. Von diesen Äußerungen sind - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - nur die einzelnen Gesellschaften, nicht aber der Kläger unmittelbar betroffen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor. Zwar weicht der Senat von der zitierten Entscheidung des 3. Zivilsenats des BGH aus dem Jahr 1986 ab. Er folgt aber der ebenfalls zitierten Entscheidung des 6. Zivilsenats zum Senatsurteil vom 12.7.1996 (OLGR 1996, 217), mit welcher dieser die Revision nicht angenommen hat. Im übrigen kann der BGH die Revision nach der neueren Regelung annehmen, wenn er von einer grundsätzlichen Bedeutung ausgeht oder die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als gegeben ansieht (vgl. § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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