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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 13.08.2003
Aktenzeichen: 21 U 1639/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 276
BGB § 675
1. § 309 ZPO gilt nicht bei schriftlicher Entscheidung, auch wenn früher eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

2. Zur Frage einer Verletzung anwaltlicher Pflichten durch Abschluss eines Vergleiches in letzter Instanz in einer Familiensache und durch Unterlassen einer Streitverkündung.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen 21 U 1639/03

Verkündet am 13. August 2003

In dem Rechtsstreit

erlässt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Seitz und die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Klemm auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2003 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II, 3. Zivilkammer, vom 10.12.2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Anwaltsgebühren und Auslagen aus den vor dem Landgericht München II gegen Geschwister der Beklagten wegen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen geführten Vorprozessen mit den Aktenzeichen 5 O 4776/95 und 10 O 4589/95. Die Beklagten machen widerklagend Schadensersatzansprüche geltend wegen Schlechterfüllung anwaltlicher Pflichten in diesen Vorprozessen sowie in dem weiteren Rechtsstreit 5 O 4711/95 LG München II, namentlich im Zusammenhang mit dem im Verfahren 5 O 4776/95 geschlossenen Vergleich.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagten samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 7.341,23 Euro nebst (gestaffelter) Zinsen und vorgerichtlicher Mahnauslagen zu zahlen. Auf die - im übrigen abgewiesene - Widerklage ist der Kläger verurteilt worden, an die Beklagten je 577,76 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, soweit sie unterlegen sind. Die Beklagten beantragen zu erkennen:

I. Das Endurteil des Landgerichts München II vom 10.12.2002 wird abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an jeden der Beklagten und Widerkläger einen weiteren Betrag von 29.583,58 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 13.04.2001 zu bezahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 20.02.2003 (Bl. 144/153 d.A.) und vom 17.03.2003 (Bl. 155/162 d.A.), auf die Berufungserwiderung des Klägers vom 02.05.2003 (Bl. 167/188 d.A.) und die weiteren Parteischriftsätze im Berufungsverfahren Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 04.04.2003 ist den Beklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden (Bl. 163 d.A.). Der Senat hat die Akten 5 O 4711/95, 5 O 4776/95 und 10 O 4589/95 des Landgerichts München II zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (Bl. 193 d.A.).

Gründe:

Die (nach Wiedereinsetzung) zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat hält die Auffassung des Landgerichts für zutreffend und nimmt auf das angefochtene Urteil (Bl. 98/121 d.A.) Bezug. In der für ein Berufungsurteil gesetzlich vorgeschriebenen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und zulässigen (BVerfG NJW 1996, 2785; 1999, 1387/1388) Kürze - die sich auch daraus erklärt, dass die Sache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sachlich und rechtlich eingehend erörtert wurde (vgl. hierzu Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 313 Rn. 27) - wird ausgeführt:

I.

1. Unbegründet ist der Einwand der Beklagten, das angefochtene Urteil sei unter Verstoß gegen § 309 ZPO gefällt worden, da der landgerichtliche Beschluss vom 05.11.2002 über die Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) wegen bereits gegebener Entscheidungsreife fehlerhaft gewesen sei und ein Mitglied des erkennenden Gerichts an der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2002 nicht teilgenommen habe. Der Rechtsstreit war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2002 bereits deswegen noch nicht entscheidungsreif, weil der auch neues Vorbringen enthaltene Schriftsatz der Beklagten vom 28.10.2002 (Bl. 88/91 d.A.) dem Kläger nicht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung (vgl. § 132 Abs. 1 ZPO) zugegangen war. Dass die nachgelassenen Schriftsätze der Parteien nach Meinung der Beklagten "im wesentlichen" Rechtsausführungen enthalten haben ändert daran nichts; im übrigen findet sich in den Schriftsätzen des Klägers vom 11.11.2002 und der Beklagten vom 18.11.2002 auch teilweise neues Vorbringen in sachlicher Hinsicht.

§ 309 ZPO gilt nicht bei schriftlicher Entscheidung, auch wenn früher eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 309 Rn. 2 m.w.N.).

2. Die Beanstandung der Beklagten, zu den Akten 5 O 4711/95 des Landgerichts München II gebe es keine landgerichtliche Anordnung der Beiziehung, obwohl sie (die Beklagten) die Beiziehung und Verwertung der Akten aller drei Prozesse beantragt hätten, ist ebenfalls unbegründet. Im Tatbestand des Ersturteils (dort Seite 6) wird auf die - drei, mit Aktenzeichen aufgeführten - "beigezogenen Akten des Landgerichts München II" verwiesen. Die Beklagten haben die darin enthaltene Feststellung der Beiziehung der Akten aller drei Vorprozesse nicht im Wege eines Berichtigungsantrags nach § 320 ZPO angegriffen.

Bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren brauchen beigezogene Akten nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht zu werden.

II.

Der Kläger hat durch seine Mitwirkung am Prozessvergleich vom 13.11.2000 nicht gegen Anwaltspflichten gegenüber den Beklagten verstoßen. Das Landgericht hat zutreffend die Grundsätze dargelegt, nach denen eine Haftung des Rechtsanwalts für seine Mitwirkung an einem Vergleich zu beurteilen ist. Diese werden durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.04.2000, NJW 2000, 1944 ff., nicht geändert. Das Landgericht ist auf dieser Grundlage rechtsfehlerfrei zu der Feststellung gelangt, dass nach Lage der Vorprozesse keine begründete Aussicht bestanden hat, im Fall einer Entscheidung ein gegenüber dem Prozessvergleich vom 13.11.2000 wesentlich günstigeres Ergebnis für die Beklagten zu erzielen (vgl. BGH NJW 1993, 1325/1328; NJW-RR 1996, 567/568).

1. Auch bei Berücksichtigung der Rechtsprechung, dass grundsätzlich darauf abzustellen ist, wie der Vorprozess nach Meinung des Regressgerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen (BGH NJW-RR 1996, 567/568 m.w.N.), teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, der Kläger habe mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass das letztentscheidende Gericht den Beklagten nach dem Tod ihrer Mutter keine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem vorverstorbenen Vater gegen die Erben der Mutter (zu welchen auch die Beklagten gehören) zusprechen würde. Das gilt für die Frage der begründeten Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB ebenso wie für die Frage einer subsidären Haftung der Beschenkten nach § 2329 BGB sowie für die weiteren von den Beklagten herangezogenen Anspruchsgrundlagen. Insbesondere war die Mutter der Parteien nach dem Tod des Vaters "verpflichtet" (vgl. § 2329 Abs. 1 Satz 1 BGB) und unwiderlegt in der Lage, die Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche der Beklagten nach dem Vater zu erfüllen. Eine gegenüber dem Vortrag erster Instanz weitergehende, ausreichend konkrete Darlegung subjektiver Tatbestandsvoraussetzungen, so für eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz oder für eine Haftung nach § 419 BGB a.F., enthält die Berufungsbegründung nicht. Damit kommt es auch nicht entscheidend an auf ein von den Beklagten beanstandetes Fehlen entsprechender landgerichtlicher Hinweise, wie sie sich dann zumindest aus dem angefochtenen Urteil ergeben.

2. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend dargelegt, dass sich im Zusammenhang mit der Ermittlung des fiktiven Nachlasses und der Höhe der Pflichtteilsergänzungsansprüche nach der Mutter gegen die Beschenkten im Fall einer streitigen Entscheidung keine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht durch den Kläger ergibt. Dabei reichen mögliche wertmäßig Verschiebungen in Einzelpositionen aufgrund des komplexen, noch nicht abschließend durch Beweiserhebung geklärten Sachverhalts der Vorprozesse zur Begründung einer Pflichtverletzung des Klägers nicht aus.

a. Im Rahmen der Wertermittlung des 1/2-Miteigentumsanteils Heuweg 1 (Maisach) verweisen die Beklagten zutreffend auf das - vom Erstgericht teilweise beachtete - Niederstwertprinzip des § 2325 Abs. 2 Satz 2 HS 2 BGB. Zur Feststellung des danach maßgeblichen Werts ist der Wert der Immobilie bei Vollzug der Schenkung, d.h. am Tag der Umschreibung im Grundbuch (29.03.1995), unter Berücksichtigung der Kaufkraftentwicklung auf den Tag des Erbfalls umzurechnen und in dieser Höhe dem Wert der Immobilie im Zeitpunkt des Erbfalls gegenüber zu stellen. Ferner ist im Rahmen der Pflichtteilsergänzung gemäß §§ 2326, 2329 BGB eine Schenkung, bei der dem Schenker Nutzungen des weggeschenkten Gegenstands verbleiben, nur in dem Umfang anzusetzen, in dem der Wert des Gegenstands den Wert der kapitalisierten verbliebenen Nutzung übersteigt. Liegt der für den Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs zunächst ohne Berücksichtigung der Belastungen ermittelte Wert des Grundstücks unter dessen Wert im Zeitpunkt des Erbfalls, ist der für den Zeitpunkt der Schenkung festgestellte Betrag in den Wert des Wohnrechts (o.a.) und den verbleibenden Wert des Grundstückseigentums aufzuteilen. Nur dieser Restwert ist von der Erblasserin im Zeitpunkt der Schenkung aus ihrem Vermögen ausgegliedert worden. Er ist sodann nach dem Kaufkraftschwund auf den Todestag der Erblasserin umzurechnen. Nur wenn der Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des Erbfalls der maßgebliche Wert ist, bleibt das Wohnrecht unberücksichtigt (BGH NJW-RR 1996, 705/707; BGHZ 125, 395/397 ff.; 118, 49/50 ff.). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie des Verkehrswert-Gutachtens des Sachverständigen vom 05.03.1998 (Bl. 128/193 der Beiakten 5 O 4776/95 LG München II) wird bei dem Anwesen Heuweg 1 auf den Wert des Miteigentumsanteils am Tag des Erbfalls, dem 27.05.1995, als maßgeblich abzustellen sein mit der Folge, dass die Belastungen (Nießbrauchsrecht, Reallast/Rentenrecht) grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Das gilt auch für den Fall, dass die zu berücksichtigenden Werte für die beiden Stichtage gleich hoch sein sollten (vgl. § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Allerdings hatten die Besonderheiten bestanden, dass in dem Gutachten eine Neubewertung für den Todestag der Erblasserin am 27.05.1995 nicht vorgenommen worden ist, weil dieser Bewertungsstichtag nur etwa zwei Monate nach dem Stichtag 29.03.1995 liegt (Seite 65 des Gutachtens = Bl. 192 der Beiakten 5 O 4776/95 LG München II), dass bei der Gegenüberstellung der "beiden" Werte (Verkehrswerte) im Gutachten auch die Preisentwicklung unberücksichtigt blieb und dass die monatliche Leibrente nach Nr. III 3 des notariellen "Kaufvertrages" vom 25.01.1995 (Anlage zu Bl. 44/56 der Beiakten 5 O 4776/95 LG München II) bereits am 01.02.1995, also vor dem Stichtag des Eigentumsübergangs, fällig war. Aus damaliger Sicht war wegen der Nähe der Sachverhaltsalternativen zueinander eine Änderung des Ergebnisses zu Lasten der Beklagten (der Kläger des Vorprozesses), etwa aufgrund ergänzender, von der Gegenseite beantragter Ausführungen des Sachverständigen, nicht völlig auszuschließen.

b. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei einen Mittelwert (nur) für die Grundstücke Heuweg 3 a und 3 b, wofür kein Wertgutachten vorliegt, angesetzt, nicht dagegen für das Anwesen Heuweg 1. Es hat entgegen dem Vortrag der Beklagten auch nicht einen Wert von etwa 165.000 DM für die zuletzt (29.03.1995) überlassenen Grundstücke angesetzt, sondern, auf der Grundlage von Feststellungen des Sachverständigen, für den am 27.04.1988 übertragenen Miteigentumsanteil Heuweg 1 a. Dabei wird in dem angefochtenen Urteil in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beklagten von einer Schenkung ausgegangen.

c. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Kläger im Rahmen des Vergleichs Mittelwerte für die vom Gutachtensauftrag nicht umfassten Grundstücke Heuweg 3 a und 3 b zugrunde legen durfte. Er durfte ohne Verletzung anwaltlicher Pflichten in den Vorprozessen davon absehen, vor dem Abschluss des Prozessvergleichs vom 13.11.2000 auf der Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert auch der Grundstücke Heuweg 3 a und 3 b zu bestehen. Einerseits bestanden ausreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung des Wertes dieser Grundstücke, wie sich auch dem Sachvortrag der Beklagten entnehmen lässt. Andererseits legten gewichtige Umstände den Abschluss des Vergleichs nahe.

Das Landgericht durfte daher ohne Rechtsverstoß auch von der zum Wert der Grundstücke Heuweg 3 a und 3 b beantragten Beweiserhebung absehen.

Dabei kann der von den Beklagten unter Beweisantritt vorgetragene Sachverhalt zugrunde gelegt werden, dass das Anwesen Heuweg 3 a am 22.04.1993 zu einem Kaufpreis von 735.000 DM oder 750.000 DM veräußert worden und dass der Verkauf dem Kläger aus dem Verfahren 5 O 4711/95 LG München II bekannt war. Die sich daraus ergebenden Erkenntnisse sind jedoch für den Streitfall nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, da das Grundstück nach dem Eigentumsübergang (25.11.1986) und vor der Veräußerung von dem Bruder der Parteien bebaut worden war.

Aus dem landgerichtlichen Urteil folgt nicht, dass bei der Bewertung der Grundstücke Heuweg 3 a und 3 b nicht von den wahren, sich aus den im Vorprozess vorgelegten Grundbuchauszügen ergebenden Grundstücksgrößen ausgegangen worden ist (vgl. Anlage zu Bl. 1/4 der Beiakten 5 O 4711/95 LG München II). Allerdings bemisst sich der Wert eines Grundstücks nicht ausschließlich nach dessen Größe. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die genauen, maßgeblichen Werte der Grundstücke Heuweg 3 a und 3 b hätte zu zusätzlichen Kosten und vor allem zu einer weiteren erheblichen Verzögerung des Vorprozesses geführt, die kaum im Interesse der damaligen Klagepartei (den Beklagten des vorliegenden Prozesses) liegen konnte. Die Vorprozesse waren damals bereits rund fünf Jahre anhängig. Es handelte sich um unter Geschwistern in drei Prozessen geführte Rechtsstreitigkeiten, in denen eine Befriedung durch eine vergleichsweise Erledigung besonders nahe liegt. Solche Überlegungen bei der Frage eines Vergleichsabschlusses mit einzubeziehen, begründet keinen Pflichtenverstoß des beauftragten Rechtsanwalts.

3. Der Einwand der Beklagten, der von der Beklagten zu 1) im Vertrag vom 29.08.1985 möglicherweise erklärte Erbverzicht habe unter verschiedenen Bedingungen gestanden, die sämtlich nicht eingetreten seien, und zu diesem im Verfahren 5 O 4776/95 LG München II ausführlich behandelten Sachverhalt hätten keine rechtlichen Unsicherheiten bestanden, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Der vom Erstgericht zutreffend zitierte, im Vorprozess 5 O 4776/95 von einem Kollegialgericht gegebene Hinweis vom 17.01.1996 (Anlage K 6 zu Bl. 27/47 d.A.), nämlich dass die (damalige) Klägerin zu 2) möglicherweise im Vertrag vom 29.08.1985 einen Erbverzicht erklärt habe, so dass sie auch kein Pflichtteilsrecht habe, begründet keinen Pflichtenverstoß des Klägers.

4. Dies gilt aber auch für den Verzicht der Beklagten zu 1) in dem Teilvergleich vom 13.11.2000 auf ihre Ansprüche aus dem Vertrag vom 29.08.1985. Der Teilvergleich ist Bestandteil der vergleichsweisen Erledigung der Vorprozesse insgesamt. Die - geringe - Werthaltigkeit des nur noch formalen, durch Auflassungsvormerkung gesicherten Übereignungsanspruchs ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 05.03.1998.

Das Berufungsvorbringen der Beklagten zu der unterlassenen Stellung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und zu der Schadensursächlichkeit, nämlich dass bei richtiger Prozessführung die Vorprozesse gewonnen worden wären mit der Folge einer Kostenerstattung durch die damaligen Prozessgegner, ist keine auf die Prozesskostenhilfe beschränkte Frage; der Einwand ist unbegründet. Wie dargelegt, durfte der Kläger als Vertreter der Beklagten den Prozessvergleich vom 13.11.2000 mit der sich daraus ergebenden Kostenverteilung schließen, ohne damit gegen seine anwaltlichen Pflichten zu verstoßen.

Im übrigen wird hierzu wiederum auf die zutreffenden Gründe des Ersturteils Bezug genommen (dort Seite 16 f.).

IV.

Der auf die Möglichkeit einer Streitverkündung (gleichzeitig mit der Klage gegen die zuletzt Beschenkten) gestützte Einwand der Beklagten gegen die mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1955, 1185) im Einklang stehenden Ausführungen des Landgerichts zu einer Feststellungsklage gegen die früher Beschenkten ist hier insofern unbegründet, als die Klagen bei Mandatsübernahme durch den Kläger bereits erhoben waren. Im übrigen hätte eine frühzeitige - nur noch mit Zustimmung der Gegenpartei mögliche - Rücknahme der Klagen gegen die früher Beschenkten der von den Beklagten ebenfalls verlangten Stärkung ihrer Position in diesen Vorprozessen zur Erzielung eines für sie günstigen Vergleichs im Verfahren 5 O 4776/95 widersprochen.

Davon zu unterscheiden ist die vom Landgericht auch anders, ebenfalls zutreffend beantwortete Frage einer zur Kostenersparnis gebotenen Klagerücknahme in den Verfahren 10 O 4589/95 und 5 O 4711/95 im Zusammenhang mit dem Abschluss des Prozessvergleichs im Rechtsstreit 5 O 4776/95 (Seite 22 des landgerichtlichen Urteils).

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.508,39 Euro festgesetzt (§ 5, 1. HS ZPO, § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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