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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 20.07.2001
Aktenzeichen: 21 U 1873/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 515
Schenkung unter Ehegatten oder ehebezogene Zuwendung?

1. Eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und die darin ihre Geschäftsgrundlage hat, stellt eine ehebezogene Zuwendung und keine Schenkung dar.

2. Ehebezogene Zuwendungen werden grundsätzlich allein güterrechtlich ausgeglichen. Anderes kann in Fällen gelten, in denen zum finanziellen Interesse des Zuwenders an einem wertmäßigen Ausgleich besondere Umstände hinzu treten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Rückübertragung des Eigentums begründen und es unerträglich erscheinen ließen, dass der andere Ehegatte auf dem Eigentum beharrt, statt es - gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs - auf den Zuwendenden zurück zu übertragen. Anwendung dieser Grundsätze auf einen Einzelfall.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 20. Juli 2001

In dem Rechtsstreit

wegen Vollstreckungsabwehrklage

erläßt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Seitz und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Klemm und Schmidt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2001 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 28. Zivilkammer, vom 21.11.2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wird.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 34.000,-- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren übersteigt DM 60.000,--.

Tatbestand:

Der Kläger macht im Wege der Widerspruchsklage die Unzulässigkeit einer Teilungsversteigerung geltend. Durch eine einstweilige Verfügung möchte er die einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens erreichen.

Die Parteien waren von 1982 bis 1998 im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Der Scheidungsausspruch ist rechtskräftig. Der Zugewinn ist noch nicht ausgeglichen. Im Jahr 1984 hatte der Kläger seiner Ehefrau einen halben Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück in G unentgeltlich übertragen. Das Haus hatte der Kläger zusammen mit seiner verstorbenen ersten Ehefrau in den Jahren 1978 bis 1980 errichtet. Nach der Eheschließung stellte das Haus die gemeinsame Ehewohnung der Parteien dar.

Etwa zwei Wochen nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs beantragte die Beklagte beim Amtsgericht München die Teilungsversteigerung des Grundstücks, die am 30.10.1998 angeordnet wurde. Ein Antrag des Klägers, das Verfahren einstweilen einzustellen, wurde am 12.05.1999 zurückgewiesen. Nach Erholung eines Wertgutachtens wurde zunächst Versteigerungstermin auf den 29.02.2000 bestimmt. Dieser Termin wurde abgesetzt, nachdem sich beide Parteien mit der einstweiligen Einstellung des Verfahrens einverstanden erklärt hatten. Nach Fortsetzung des Verfahrens wurde ein neuer Versteigerungstermin für den 29.08.2000 bestimmt. Am 17.07.2000 erklärte der Kläger seinen Beitritt zum Versteigerungsverfahren. Am 26.07.2000 wurde die vorliegende Klage anhängig gemacht. Am 24.08.2000 wurde aufgrund eines am 21.08.2000 gestellten Antrags folgende einstweilige Verfügung erlassen:

Die von dem Amtsgericht München - Vollstreckungsgericht - unter dem Aktenzeichen 1519 K 6388/98 zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnete Zwangsversteigerung bezüglich des Grundstücks Flur-Nr. der Gemarkung G vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München für G, Band 176, Blatt 6055, wird einstweilen eingestellt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 120.000,--, die durch eine unbefristete und selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft der Deutschen Bank München erbracht werden kann.

Gegen diesen Beschluß hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Rechtshängig gemacht wurde vom Kläger beim Landgericht München II (Az.: 4 O 3980/00) eine Klage auf Rückübertragung des Miteigentumsanteils gegen die Beklagte.

Der Kläger hat vorgetragen, die Übertragung des Miteigentumsanteils an die Beklagte im Jahre 1984 sei eine ehebezogene Zuwendung gewesen. Er nutze das Haus als Familienheim für die vier Kinder aus seiner ersten Ehe und das gemeinsame Kind mit der Beklagten. Die Beklagte widersetze sich ohne vernünftigen Grund einer gütlichen Einigung. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stünde ein dinglicher Rückübereignungsanspruch zu, der einer Teilungsversteigerung entgegenstehe.

Der Kläger hat beantragt:

Die vom Amtsgericht München - Vollstreckungsgericht - unter dem Aktenzeichen 1519 K 638/98 zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnete Zwangsversteigerung bezüglich des Grundstücks Flur-Nr. der Gemarkung G, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München für G, Band 176, Blatt 6055, ist unzulässig.

und

Die einstweilige Verfügung vom 24. August 2000 wird bestätigt.

Die Beklagte hat beantragt:

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 24.08.2000, Az.: 28 O 13606/00, wird aufgehoben.

und

Die Klage wird abgewiesen.

Sie hat bestritten, daß eine ehebezogene Zuwendung vorgelegen habe und der Kläger das Anwesen zur Lebensgestaltung benötige. Sie hat die Ansicht vertreten, ein Rückübereignungsanspruch, der der Teilungsversteigerung entgegenstehe, stehe dem Kläger nicht zu.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die einstweilige Verfügung vom 24.08.2000 aufgehoben. Es hat die Meinung vertreten, die Klage und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung seien unzulässig, da ihnen das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger verhalte sich widersprüchlich, da er einerseits dem Versteigerungsverfahren beigetreten sei und andererseits die Unzulässigkeit der Teilungsversteigerung geltend mache.

Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Er hat seinen Beitritt zum Versteigerungsverfahren zurückgenommen, aber angekündigt, gegebenenfalls erneut beitreten zu wollen.

Der Kläger meint, eine Klageabweisung wegen mangelndem Rechtsschutzbedürfnis habe nicht erfolgen dürfen, da zum einen kein widersprüchliches Verhalten vorliege, zum anderen das Landgericht das angeblich fehlende Rechtsschutzbedürfnis mit der Berechtigung des materiellen Klagebegehrens verknüpft habe. Der Beitritt zur Teilungsversteigerung habe ausschließlich zur Wahrung prozessualer Rechte gedient. Der Durchführung des Versteigerungsverfahrens stünde der Rückgewähranspruch entgegen.

Der Kläger beantragt:

I. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.11.2000, Aktenzeichen 28 O 13606/00, wird aufgehoben.

II. Der Rechtsstreit wird an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Hilfsweise:

Die vom Amtsgericht München - Vollstreckungsgericht - unter dem Aktenzeichen 1519 K 638/98 zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnete Zwangsversteigerung bezüglich des Grundstücks Flur-Nr. der Gemarkung G, vorgetragen im Grundbuch des AG München von G, Band 176, Blatt 6055, ist unzulässig.

III. Die einstweilige Verfügung vom 24.08.2000 wird bestätigt.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erklärt, eine dingliche Rückabwicklung von ehebedingten Zuwendungen sei ausgeschlossen. Sie seien im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung bestehe weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund.

Beweis wurde vom Senat nicht erhoben.

Bezug genommen wird auf das angefochtene Urteil und auf den gesamten Akteninhalt, auf die vorgelegten Urkunden und die Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers (§§ 511 ff. ZPO) erweist sich im Ergebnis als unbegründet, da kein die Versteigerung hinderndes Recht des Klägers besteht.

Zur Klarstellung des landgerichtlichen Urteils wurde die Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in den Urteilstenor aufgenommen. Aus den Gründen der Entscheidung des Landgerichts vom 21.11.2000 ergibt sich eindeutig, daß das Landgericht die einstweilige Verfügung nicht nur aufgehoben, sondern den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung auch zurückgewiesen hat. Das Rechtsmittelgericht ist befugt, diese Berichtigung gemäß § 319 ZPO vorzunehmen (BGH NJW 1964, 1858).

II.

Die gemäß § 771 ZPO erhobene Klage ist zulässig. Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß diese Klageart der zulässige Rechtsbehelf des Miteigentümers darstellt, der ein die Teilungsversteigerung entgegenstehendes Recht behauptet (BGH NJW 1985, 3066 m. w. N.).

Auch der Beitritt des Klägers zum Versteigerungsverfahren stellt die Zulässigkeit der Widerspruchsklage nicht in Zweifel. Auch wenn ein Antragsgegner im Teilungsversteigerungsverfahren die Versteigerung verhindern will, kann trotzdem der Beitritt sinnvoll sein, da er nicht mehr allein von den Verfahrensanträgen des bisherigen (alleinigen) Antragstellers abhängig ist, sondern selbst entscheidend in das Verfahren eingreifen kann (Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 16. Aufl., § 180 Rn. 8.1).

III.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da dem Kläger kein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO zusteht.

1. Die Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Beklagte im Jahre 1984 war eine ehebezogene Zuwendung und keine Schenkung. Die Bezeichnung einer Zuwendung unter Ehegatten in einer notariellen Urkunde als Schenkung schließt die Annahme nicht aus, daß es sich entgegen der Wortwahl in Wahrheit um eine ehebezogene Zuwendung handelt. Die in den siebziger Jahren entwickelte Rechtsfigur der ehebezogenen Zuwendung wurde erst in den letzten Jahren in die notarielle Praxis umgesetzt, so daß noch zu Beginn der achtziger Jahre Zuwendungen unter Ehegatten, die ohne direkte Gegenleistung erfolgten, meist als Schenkungen beurkundet wurden (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 2. Aufl., Rn. 341). Eine Schenkung unter Ehegatten liegt dann vor, wenn sie nach deren Willen unentgeltlich im Sinne einer echten Freigiebigkeit ist und nicht an die Erwartung des Fortbestands der Ehe geknüpft wird. Eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrundeliegt, daß die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und die darin ihre Geschäftsgrundlage hat, stellt hingegen eine ehebezogene Zuwendung dar (BGH NJW 1997, 2747).

Nach dem Sachvortrag des Klägers erfolgte die Übertragung des Miteigentumsanteils in Erwartung des Bestands der Ehe. Die Beklagte hat behauptet, die Zuwendung sei als Ausgleich dafür erfolgt, daß sie im Hinblick auf die Eheschließung eine ihr angebotene Praxis nicht übernommen habe. Auch wenn man diesen Sachvortrag zugrundelegt, diente die Zuwendung der Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft und war damit eine ehebezogene Zuwendung.

2. Ehebezogene Zuwendungen werden grundsätzlich allein güterrechtlich ausgeglichen, da die Bestimmungen über den Zugewinnausgleich ein angemessenes Ausgleichssystem zur Verfügung stellen. Eines Rückgriffs auf allgemein schuldrechtliche Vorschriften, insbesondere die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, bedarf es in aller Regel nicht. Gerade wenn die Zuwendung wertmäßig zum Anfangsvermögen eines Ehegatten gehört, wird ihm im Rahmen des Zugewinnausgleichs ein Teil des Wertes wieder zufließen (BGH NJW 1991, 2553, 2555).

Die Rechtsprechung erkennt jedoch in extremen Ausnahmefällen, in denen die güterrechtlichen Vorschriften den im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht zu erfassen vermögen und das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar unbillig ist, eine Anwendung des § 242 BGB an. Dabei handelt es sich insbesondere um Fälle, bei denen zum finanziellen Interesse des Zuwenders an einem wertmäßigen Ausgleich besondere Umstände hinzutreten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Rückübertragung des Eigentums begründen und es unerträglich erscheinen ließen, daß der andere Ehegatte auf dem Eigentum beharrt, statt es - gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs - auf den Zuwendenden zurückzuübertragen (BGH a. a. O.).

Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Die Beklagte betreibt die Teilungsversteigerung, um durch den Erlös ihre künftigen finanziellen Bedürfnisse befriedigen zu können. Die Beklagte ist auch bereit, den Miteigentumsanteil auf der Grundlage des im Versteigerungsverfahren erholten Wertgutachtens auf den Kläger zu übertragen. Eine Einigung scheitert nur daran, daß die Parteien über den Zugewinnausgleich weit auseinanderliegende Standpunkte vertreten und die Rückübertragung des Miteigentumsanteils mit der Frage des Zugewinnausgleichs verknüpfen.

Die persönlichen Lebensumstände des 72jährigen Klägers lassen einen Verlust des Eigentums am Anwesen ebenfalls nicht als schlechthin unangemessen und unzumutbar erscheinen. Das Haus wurde zu Lebzeiten der ersten Ehefrau des Klägers erbaut und kurz vor deren Tod bezogen. Es diente seit 1982 als Ehewohnung der Parteien. Die emotionale Bindung an das Haus entwickelt sich zum einen aus einer gemeinsamen Planung und zum anderen aus einem gemeinsamen Bewohnen. Da die Parteien über viele Jahre gemeinsam im Haus lebten, sind die emotionalen Faktoren nicht überwiegend von der Zeit geprägt, als der Kläger mit seiner verstorbenen ersten Ehefrau den Bau des Hauses plante. Die Kinder des Klägers leben nicht mehr im Haus, die familiären Beziehungen können auch in einem anderen Rahmen gleichwertig fortgesetzt werden. Aus dem Erbschein des Amtsgerichts München vom 09.01.1981 ergibt sich überdies, daß die Kinder des Klägers aus erster Ehe nicht Nacherben ihrer verstorbenen Mutter sind, sondern der Kläger aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 08.07.1972 alleiniger Vollerbe seiner ersten Ehefrau wurde ("Berliner Testament", § 2269 BGB).

Auch die Unannehmlichkeiten, die ein Umzug mit einer umfangreichen Bibliothek und einem großen Aktenbestand mit sich bringt, sind dem Kläger gegebenenfalls zumutbar. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage sein könnte, sich ein seinen Verhältnissen entsprechendes neues Wohnumfeld zu schaffen, liegen nicht vor.

Das Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordert daher die Beschränkung auf die güterrechtlichen Vorschriften. Der subjektiv nachvollziehbare Wunsch des Klägers auf Rückübertragung des Miteigentumsanteils findet auch in § 242 BGB keine Rechtsgrundlage.

IV.

Da dem Kläger kein die Teilungsversteigerung entgegenstehender Anspruch zusteht, hat das Landgericht im Ergebnis auch den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen und die erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben.

V.

Gemäß § 540 ZPO sieht der Senat von einer Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ab. Die eigene Entscheidung ist sachdienlich, da nach dem Sachvortrag der Parteien kein anderes Ergebnis möglich erscheint.

VI.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Wert der Beschwer für die Widerspruchsklage wurde gemäß § 546 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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