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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 16.07.2003
Aktenzeichen: 21 U 2047/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 855
BGB § 932
BGB § 935
1. Zur Frage der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 932 BGB bei Erwerb von hochwertigen Investitionsgütern (hier: Baufahrzeugen). Hier kann eine Nachforschungspflicht bestehen.

2. Der "Koordinator" des Einsatzes von Baumaschinen ist nicht Besitzer der Fahrzeuge; diese können daher bei Unterschlagung durch den Koordinator abhanden gekommen sein i.S. von § 935 Abs. 1 Satz 2 BGB.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 21 U 2047/03

Verkündet am 16. Juli 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

erlässt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Seitz und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Klemm und Schmidt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2003 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts München I, 29. Zivilkammer vom 31.12.2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Änderungen oder Ergänzungen haben sich nicht ergeben.

Die im Berufungsverfahren gestellten Anträge ergeben sich aus dem Protokoll vom 28. Mai 2003 (Bl. 317 d.A.).

Gründe:

Der Senat hält die Auffassung des Landgerichts im Ergebnis für zutreffend und nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug. In der für ein Berufungsurteil gesetzlich vorgeschriebenen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch zulässigen (BVerfG NJW 1996, 2785; 1999, 1387/1388) Kürze - die sich auch daraus erklärt, dass die Sache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat umfassend diskutiert wurde (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 313 Rn. 27) - ist folgendes auszuführen:

I.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht Eigentümerin der beiden Fahrzeuge geworden ist. Sie hat bei der Weiterveräußerung an die Fa. C E Inc. als Nichtberechtigte gehandelt und dabei schuldhaft das Eigentum der Fa. C M GmbH verletzt. Nach der erfolgten Abtretung (§ 398 BGB) stehen der Klägerin deshalb Schadensersatzansprüche gem. §§ 249, 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Eigentums und Herausgabeansprüche gem. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Dabei ist es für den Schadensersatzanspruch ohne Bedeutung, ob der Eigentumserwerb der Fa. C E Inc. erst durch die Genehmigung der Weiterveräußerung möglich war oder nicht (BGH WM 1976, 350; Palandt/Thomas, BGB, 62. Aufl., § 823 Rn. 8).

1. Das Landgericht hat fehlerfrei einen gutgläubigen Erwerb der beiden Fahrzeuge schon deshalb verneint, weil sowohl der Fa. R G als auch der Beklagten infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben war, dass die D nicht vom Veräußerer erworben wurden (§ 932 Abs. 1 und 2 BGB).

a) Bei den beiden Fahrzeugen handelte es sich um hochwertige Investitionsgüter, die erst seit relativ kurzer Zeit in Gebrauch waren. Von der Firma R G wurden die Geräte von F H angekauft, ohne die geringste Nachforschung über dessen Berechtigung. Die Möglichkeit, dass die Geräte vom Verkäufer geleast oder gemietet sein konnten, war mehr als naheliegend. Allein aus diesen Umständen hätte sich bereits eine Nachforschungspflicht für die Firma R G ergeben (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 932 Rn. 12, 12 a; OLG Koblenz MDR 1998, 270). Hinzu kommt, dass dem Zeugen B der Verkäufer H nur deshalb bekannt war, weil sich dieser mehrfach auf dem Betriebsgelände der Fa. R G umgesehen und Fotos von den Fahrzeugen gezeigt hatte. Jedem durchschnittlichen Käufer und auch dem Zeugen B hätte sich auch ohne besondere Aufmerksamkeit und gründliche Überlegungen der Verdacht geradezu aufdrängen müssen, dass die Dumper nicht im Eigentum des F H stehen.

b) Gleiches gilt für den Verkauf der beiden Fahrzeuge durch die Firma R G an die Beklagte. Auch hier ergab sich eine Nachforschungspflicht für die Beklagte aus dem Wert und der Gebrauchzeit der Dumper. Nachdem die Firma G nicht mitgeteilt hatte, von wem sie die Fahrzeuge erworben hatte und sich die Voreigentümer auch nicht aus Fahrzeugpapieren entnehmen lassen, wäre es die Aufgabe der - Beklagten gewesen, die Berechtigung der Fa. G zur Veräußerung durch eigene Nachfragen bei der Firma V zu eruieren. Da nach Aussage des Zeugen B eine Händleranfrage nach dem Eigentümer der Geräte auch beantwortet wird, wäre es - wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt- problemlos möglich gewesen, festzustellen, dass die Firma G die Fahrzeuge von einem Nichtberechtigten erworben hatte.

2. Überdies würde ein gutgläubiger Erwerb des Fahrzeugs mit der Seriennummer 5038 auch schon an § 935 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitern.

Er war der Firma B & U E GmbH abhanden gekommen.

a) Zu Recht ist das Landgericht nach dem Sachvortrag der Parteien zwar davon ausgegangen, dass Fritz H hinsichtlich dieses Dumpers nicht Besitzdiener (§ 855 BGB) der Firma B und U E GmbH war. Er hatte weder die für die Annahme einer Besitzdienerschaft erforderliche tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug für die Firma B und U GmbH ausgeübt, noch war der Beklagte gegenüber diesem Unternehmen weisungsabhängig. Zur fehlenden Weisungsabhängigkeit hat das Erstgericht zutreffend die Aussage des Zeugen U gewürdigt. Als "Koordinator" der Abräumarbeiten hatte der Beklagte aber auch nicht die tatsächliche Sachherrschaft. Diese wurde vielmehr von den bei der Firma B und U GmbH beschäftigten Mitarbeitern ausgeübt, die mit dem Dumper die Abräumarbeiten durchführten. Die Koordinationstätigkeit des Beklagten ergab sich nur daraus, dass er neben der Firma B und U GmbH mit seiner Firma E & P Bau als Subunternehmer auf den selben Baustellen tätig war.

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts war F H aber auch nicht Besitzmittler i.S.d. §§ 868, 871 BGB. Unabhängig von der fehlenden unmittelbaren Sachherrschaft (s.o.) reichte seine Koordinationstätigkeit für die Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses nicht aus. Dieses erfordert ein konkret bestimmtes, schuldrechtliches, dingliches oder sonstiges Rechtsverhältnis, durch das Nutzungsrechte oder Verwahrungspflichten des unmittelbaren Besitzers begründet werden (BGH LM Nr. 6). Nach der Aussage des Zeugen U, die vom Landgericht als glaubhaft gewürdigt wurde, hatte F H die Aufgabe, die Maschinen auf den verschiedenen Baustellen einzuteilen, er habe aber keinen Arbeitsvertrag oder ähnliches gehabt und kein Gehalt bezogen. Daraus kann nicht entnommen werden, dass ein konkret bestimmtes Rechtsverhältnis vorlag, durch das F H ein unmittelbares Besitzrecht herleiten konnte und wollte, das ihn auf Zeit zum Besitz des Fahrzeugs berechtigt hätte.

c) Damit hat die Fa. B und U GmbH ihren unmittelbaren Besitz am Dumper mit der Seriennummer 5038 ohne ihren Willen verloren, als F H das Fahrzeug zur Fa. G verbrachte.

3. Ob der Dumper mit der Seriennummer 5039 abhanden gekommen ist, kann nach dem bisherigen Sachvortrag nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Die Firma B B GmbH hatte ihren unmittelbaren Besitz nicht ohne ihren Willen verloren, als F H am 21.12.1999 das Fahrzeug mit einem Tieflader abholte. Die Tatsache, dass die Firma B GmbH angenommen hatte, die Firma B & U GmbH erwerbe damit im Rahmen eines (Unter-)Mietvertrages den unmittelbaren Besitz, ändert daran nichts. Ein Irrtum oder eine Täuschung bei der Weggabe sind für deren Freiwilligkeit unerheblich (Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 935 Rn. 5).

Ob bis zur Weitergabe des Dumpers an die Firma G die Firma B und U GmbH auch unmittelbare Besitzerin dieses Dumpers wurde, ist nicht feststellbar, aber im Hinblick auf die kurze Zeitspanne eher unwahrscheinlich.

II.

Die Sache wird zur weiteren Entscheidung gem. § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen. Ein entsprechender Ausspruch im Tenor ist entbehrlich (BGHZ 27, 15/27; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 538 Rn. 51).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 54, 21/29; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 97. Rn. 2; Thomas/Putzo, 25. Aufl., § 97 Rn. 6), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, die weder der Rechtsfortbildung noch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen kann.

Ende der Entscheidung

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