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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 09.08.2002
Aktenzeichen: 21 U 2102/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 523
ZPO § 296
ZPO § 282
ZPO § 377 Abs. 3
Ist eine Zeugenaussage gemäß § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich eingeholt worden, so ist ein Antrag auf dessen persönliche Vernehmung regelmäßig als verspätet zurückzuweisen, wenn er erst in der abschließenden mündlichen Verhandlung gestellt wird und besondere Gründe für die Verspätung nicht dargelegt werden.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKE URTEIL

Aktenzeichen: 21 U 2102/02

Verkündet am 9.8.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erläßt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Seitz und die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Klemm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2002 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 4. Zivilkammer, vom 20. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 33.500 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin fordert Bezahlung nach der Kündigung einer Girokontoverbindung.

I.

Der Beklagte eröffnete lt. Kontoeröffnungsantrag Girokonto (Anlage K 1) zur Kontonummer am 3.10.1980 bei der Bezirkssparkasse Heidelberg ein Konto. Mit Schreiben vom 1.3.2000 (Anlage K 2) teilte die Klägerin dem Beklagten zur Kontonummer mit, der Kreditrahmen sei von bisher 50.000,-- DM auf künftig 38.000,-- DM reduziert. Am 2.8.2000 schrieb die Klägerin gemäß Anlage K 3 dem Beklagten, aufgrund ausbleibender Zahlungen sei die Kontoinanspruchnahme beim Konto inzwischen auf 40.906,-- DM angewachsen, sie bitte um kurzfristigen Ausgleich.

Mit Schreiben vom 2.11.2000 (Anlage K 4/B 3), gerichtet an den Beklagten, führte die Klägerin aus, bei ihr bestünden zum Konto Verbindlichkeiten in Höhe von 43.817,16 DM und zum Konto Verbindlichkeiten von 33.231,06 DM, die Gesamtforderung werde nunmehr unter der Kontonummer geführt; zur Vermeidung einer Kündigung erwarte die Klägerin, daß der Beklagte bis 16.11.2000 mitteile, wie er sich die Rückführung vorstelle.

Schließlich kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 20.11.2000 (Anlage K 5) "die gesamte Geschäftsverbindung mit sofortiger Wirkung wie folgt: Konto Nr. DM 77.663,92 zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ... seit dem 1.11.2000 und Gebühren". Die Klägerin forderte Zahlung bis 4.12.2000.

Am 12.1.1998 schloß die Klägerin den Allzweckkredit Kreditkonto Nr. 62325135, mit dem Kreditnehmer "O, S..." (Anlage B 1). Daneben ist der Stempel des Wirtschaftsdienstes S O GmbH angebracht. Ebenso befindet sich unten rechts bei "Unterschriften" der Stempel des genannten Wirtschaftsdienstes O GmbH. Der Allzweckkredit ging über einen Nennbetrag zu 40.000,-- DM sowie einen Gesamtbetrag von 26.920,-- DM.

Die A Lebensversicherungs AG teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 4.10.2001 (Anlage B 2) mit, sie habe hinsichtlich der Lebensversicherung Nr. an den Abtretungsgläubiger, der die Lebensversicherung gekündigt habe, 10.689,42 Euro ausbezahlt.

II.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug vorgebracht, der Beklagte schulde Zahlung aus dem gekündigten Kreditvertrag des Girokontos Nr. 511943 in Höhe des Saldos von 44.432,36 DM. Dieser Kontostand sei zum 31.10.2000 zutreffend berechnet (Kontoaufstellung Anlage K 7). Die Klage sei auch aufgrund Saldoanerkenntnisses begründet, da sie, die Klägerin, das Konto monatlich abgerechnet und der Beklagte nie widersprochen habe. Der Beklagte werde hiermit nochmals aufgefordert, den Saldo zum 31.10.2000 mit 44.432,86 DM zur Kenntnis zu nehmen; er gelte als genehmigt, wenn der Beklagte nicht innerhalb von 4 Wochen widerspreche.

Die streitgegenständliche Forderung betreffe nicht die S O GmbH. Der Saldo des Girokontos 511943 gemäß Anlage, K 7 betreffe nur den Girokontovertrag K 1 mit dem Beklagten persönlich. Die Forderung aus dem Kreditvertrag B 1 in Höhe von 33.231,06 DM sei nicht streitgegenständlich.

Wie sich aus Anlage K 7 ergebe, belaufe sich der Kontostand des Girokontos zum 30.11.2000 auf 44.432,86 DM, weil zu dem Kontostand zum 31.10.2000 von 43.817,16 DM noch 615,70 DM Zinsen hinzu gekommen seien.

Der Beklagte habe die Salden jeweils anerkannt. Die Kontoentwicklung ergebe sich lückenlos aus dem Periodenkonto K 7.

Die Lebensversicherung gemäß Anlage B 2 habe nicht für den streitgegenständlichen Kredit gehaftet, ein Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Forderung bestehe nicht.

Am 20.6.2001 erließ das Amtsgericht Stuttgart, Az.: 00-0414501-08-N, den Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung über 44.432,86 DM nebst Jahreszinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.11.2000.

Die Klägerin hat in 1.Instanz beantragt,

den Vollstreckungsbescheid vom 20.6.2001 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß Zinsen seit 1.12.2000 zu zahlen sind.

Der Beklagte hat,

Die Aufhebung des Vollstreckungsbescheides und Abweisung der Klage beantragt.

Der Beklagte hat vorgebracht, er sei nicht passiv legitimiert, da der Kredit an die S O GmbH ausgereicht worden sei. Abgesehen davon wäre auf die streitgegenständliche Klageforderung eine Lebensversicherung über 10.689,42 Euro, die als Sicherheit für den Kredit gedient habe, anzurechnen (Anlage B 2).

Das Konto Nr. sei 1998 von der GmbH übernommen worden und er, der Beklagte, aus der Haftung für dieses Konto entlassen worden.

Aus dem Schreiben vom 2.11.2000 der Klägerin ersehe man, daß die umfassende Gesamtforderung unter der Kontonummer geführt worden sei, also unter der Kontonummer des Kreditvertrages B 1.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 20.12.2001 den Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 20.6.2001 mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß der Beklagte 44.432,86 DM nebst Jahreszinsen hieraus von 5% über dem Basiszinssatz seit 1.12.2000 schuldet und im übrigen - hinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung - den Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

Es hat im wesentlichen ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus entgeltlicher Geschäftsbesorgung (Girovertrag, § 675 BGB). Auf dem Konto Nr. habe zum 30.11.2000 eine Überziehung in Höhe von 44.432,86 DM bestanden, was aus dem Periodenkonto (Anlage K 7) folge. Das Konto laute seit seiner Eröffnung auf den Beklagten, nicht auf die GmbH. Der Anspruch bestehe auch aufgrund der Saldoanerkenntnisse des Beklagten, der monatliche Abrechnungen erhalten habe. Die Klägerin habe durch ihr Schreiben vom 20.11.2000 (Anlage K 5) beide Konten gekündigt. Der Beklagte habe nicht bewiesen, daß der von der A Lebensversicherung AG an die Klägerin bezahlte Betrag von 10.689,42 Euro die Klageforderung betroffen habe.

Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen (Blatt 45ff. der Akten).

III.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Der Beklagte bringt im wesentlichen vor, Schuldnerin der Klageforderung sei die Wirtschaftsdienst S O GmbH. Denn das Konto sei mit Zustimmung der Klägerin im Jahr 1998 auf die GmbH überschrieben und er, der Beklagte, sei damit aus der persönlichen Haftung entlassen worden. Der streitgegenständliche Kreditvertrag (Anlage B1) sei mit der GmbH geschlossen worden. Der Kredit habe einem Bauvorhaben der GmbH gedient, was der Klägerin bei Abschluss des Kreditvertrags bekannt gewesen sei. Das Konto Nr. sei ursprünglich für ihn, den Beklagten, persönlich geführt, aber 1998 schon von der GmbH übernommen worden. Der Zweck hierfür sei gewesen, ihn aus der Haftung zu entlassen. Der Zeuge R, der für die Kreditsachbearbeitung zuständige Filialleiter, habe dabei mit Vertretungsmacht für die Klägerin gehandelt. Das Konto Nr., unter dem nach dem Schreiben der Klägerin vom 2.11.2000 das Forderungskonto Nr. nunmehr geführt worden sei, sei die Kreditkontonummer der GmbH.

Der Beklagte beantragt zu erkennen:

I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 20.12.2001, Aktenzeichen 4 O0 16326/01, wird aufgehoben.

II. Der Vollstreckungsbescheid wird aufgehoben.

III. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin, die sich die Begründung des landgerichtlichen Urteils zueigen macht, bringt vor, das streitgegenständliche Konto sei weder im Jahr 1998 noch später auf die GmbH "überschrieben" worden. Der Kreditvertrag vom 12.1.1998 (Anlage B 1) sei nicht streitgegenständlich, sondern nur der Saldo des auf den Beklagten laufenden Girokontos. Der Kredit vom 12.1.1998 sei aus ihrer, der Klägerin, Sicht ebenfalls dem Beklagten persönlich gewährt worden. Sie sei stets davon ausgegangen, dass der Beklagte für das Girokonto Nr. und den Ratenkredit Nr. persönlich der Schuldner sei. Daraus erkläre es sich auch, dass sie das Engagement des Beklagten nach Kündigung des Girokontos Nr. 511943 unter der Nr. zusammengefaßt habe. Dafür sprächen ferner die (unstreitigen) Tatsachen, dass sich ihr Schreiben vom 2.11.2000 an den Beklagten persönlich richte, die gesamten Kontoauszüge für beide Konten auf den Beklagten lauteten, die Periodenkonten zu Nr. den Beklagten als Inhaber auswiesen und die GmbH bei ihr nie als Kundin geführt worden sei. Der Beklagte habe den Stempelaufdruck auf dem Vertrag vom 12.1.1998 im Grunde untergeschoben.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Parteischriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

IV.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage durch den Zeugen R. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Angaben dieses Zeugen vom 15.5.2002 (Blatt 76/77 der Akten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Beklagte schuldet aus dem Girovertrag den auf dem Konto Nr. zum 30.11.2000 aufgelaufenen Überziehungsbetrag in Höhe von 44.432,86 DM. Es handelt sich dabei um ein Konto des Beklagten persönlich. Der Beklagte ist auch nicht aus seiner persönlichen Haftung entlassen worden.

Der Senat folgt den zustreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils und nimmt auf sie Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.).

Die Gründe der vorliegenden Entscheidung enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (§ 313 Abs. 3 ZPO). Die Kürze der Darstellung erklärt sich auch daraus, dass der Streit im Termin zur mündlichen Verhandlung sachlich und rechtlich eingehend erörtert wurde (vgl. hierzu Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Auflage, § 313 Randnummer 27). Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Berufungsurteil handelt, das mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angefochten werden kann (vgl. BVerfG NJW 1996, 2785; 1999, 1387/1388).

Die vom Senat ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme führt zu keinem anderen Ergebnis.

Aus den glaubhaften Angaben des Zeugen R in seiner schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage (Blatt 76/77 der Akten) folgt, dass entgegen der Behauptung des Beklagten das streitgegenständliche Konto Nr. nicht (auch nicht 1998) von der S O GmbH übernommen und der Beklagte nicht aus der Haftung für dieses Konto entlassen worden ist. Dabei war der Zeuge R, mit dem laut dem Vortrag des Beklagten jene angebliche Vereinbarung getroffen worden sein soll, unstreitig und gemäß seinen Angaben für die Kontoführung in der Zeit von Februar 1996 bis September 2000 zuständig; während der gesamten Laufzeit hat nach den Angaben des Zeugen und in Übereinstimmung mit vorliegenden Urkunden das Konto auf den Beklagten persönlich gelautet. Eine Umschreibung des Kontos auf die GmbH, für die es auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt, wäre dem Zeugen R als dem zuständigen Sachbearbeiter bekannt gewesen, wenn es sie gegeben hätte.

Der Meinung des Beklagten, der Zeuge R sei zur Zeugenaussage vor den Senat zu laden, um die Glaubwürdigkeit des Zeugen beurteilen und den Zeugen zum gesamten Hergang eingehender befragen zu können, wird nicht gefolgt; der sich daraus ergebende Antrag des Beklagten auf Ladung und Vernehmung des Zeugen wird als verspätet zurückgewiesen (vgl. §§ 523, 282, 296 Abs. 2 ZPO a.F.).

Der grundsätzlich zulässige Antrag des Beklagten, den Zeugen R trotz schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage persönlich zu laden, ändert nichts daran, dass der Beklagte für seine Behauptung beweisfällig geblieben ist. Der Beklagte hat den Antrag entgegen seiner allgemeinen Prozeßförderungspflicht erst in der mündlichen Verhandlung vom 21.6.2002 und damit nicht rechtzeitig gestellt. Die mit Verfügung vom 22.4.2002 angeordnete schriftliche Beantwortung der Beweisfrage durch den Zeugen R ist dem Beklagten bereits am 22.5.2002 mitgeteilt worden (Blatt 78 der Akten). Es hätte einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entsprochen, den Antrag auf persönliche Vernehmung des Zeugen schriftsätzlich so rechtzeitig zu stellen, dass der Zeuge zum Verhandlungstermin am 21.6.2002 hätte geladen werden können. Dies wäre ohne weiters möglich gewesen; der Zeuge wäre zu dem Termin geladen und vernommen worden.

In Folge der Zulassung des verspätet vorgebrachten Verteidigungsmittels würde eine ursächliche Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits eintreten, da ein weiterer Termin für die Vernehmung des auswärtigen Zeugen durchgeführt werden müßte.

Die Verspätung beruht auf grober Nachlässigkeit.

Der beklagten Partei ist Gelegenheit zur Äußerung zu der Frage der Verzögerung und des Verschuldens an der Verspätung gewährt und ein entsprechender Hinweis erteilt worden. Hierzu ist lediglich erklärt worden, es sei erst bei der Terminsvorbereitung aufgefallen, dass der Zeuge vor den Senat geladen werden solle; von einem nicht zeitgerechten Zugang der schriftlichen Beantwortung des Zeugen R etwa war nicht die Rede. Daraus folgt aber ein prozessförderungswidriges Verhalten durch Nichtbeachtung dessen, was jeder Partei nach dem Stand des Verfahrens einleuchten muß (vgl. BGH NJW 1997, 2244). Der beklagten Partei war bereits mit der Ladungsverfügung vom 22.4.2002 bekannt gegeben worden, dass eine schriftliche Aussage des Zeugen R eingeholt werde. Die beklagte Partei hat diese dann zeitgerecht erhalten. Sie hat damit deren für sie ungünstigen Inhalt, die Tatsache dass der ihr obliegende Nachweis einer Freistellung von der Haftung durch die schriftlichen Angaben des Zeugen R gerade nicht geführt ist, sogleich zur Kenntnis nehmen und schriftsätzlich den sachgerechten Antrag stellen können und müssen. Dies nicht zu beachten, vielmehr den Antrag auf Vernehmung des Zeugen durch den Senat bei unveränderter Sach- und Rechtslage erst in der mündlichen Berufungsverhandlung zu stellen, stellt eine ausnehmende Sorglosigkeit dar. Darüberhinaus war hier eben wegen der Einholung einer schriftlichen Aussage des Zeugen "schon vor der mündlichen Verhandlung" (Verfügung vom 22.4.2002) klar, dass der Rechtsstreit im Interesse der Parteien möglichst in ein einer mündlichen Verhandlung erledigt werden sollte. Im übrigen ist auch angesichts der Urkundenlage nicht zu erwarten, dass der vor seiner schriftlichen Beantwortung über seine Wahrheitspflicht ausdrücklich belehrte Zeuge bei einer Vernehmung vor dem Senat eine wesentlich abweichende Aussage machen würde. Sollte das bei dem Unterlassen rechtzeitiger Antragstellung mitursächlich sein, so führte das zu keiner anderen Beurteilung der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO n.F.). Es handelt sich um einen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung, der nicht der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung dienen kann.

Ende der Entscheidung

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