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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 10.12.2003
Aktenzeichen: 21 U 2392/03
Rechtsgebiete: BGB, StGB, UWG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 241
BGB § 311
BGB § 823
BGB § 824
BGB § 826
StGB §§ 186 f.
UWG § 14
UWG § 15
UWG § 17
ZPO § 256
1. Anforderungen an die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im Rahmen des Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO.

2. Zur Frage, ob eine Bank auf Schadensersatz haftet, wenn ihr Vorstandssprecher sich in einem Ferhsehinterview zur wirtschaftlichen Lage eines Kunden der Bank äußert.

3. Zur Frage der persönlichen Haftung des Vorstandssprechers in einem solchen Fall.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen 21 U 2392/03

Verkündet am 10. Dezember 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz

erlässt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München, besetzt mit dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Seitz und den Richtern am Oberlandesgericht Dr. Lechner und Schmidt, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2003 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts München I, 33. Zivilkammer, vom 18.2.2003, Aktenzeichen: 33 O 8439/02, geändert.

II. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) (Dr. R-E. B) wird abgewiesen.

III. Die Berufung der Beklagten zu 1) (D B AG) wird zurückgewiesen.

IV. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger; die des Klägers trägt zur Hälfte die Beklagte zu 1); im Übrigen tragen sie die Parteien selbst.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) wird die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Im übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand:

540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO)

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagten im Wege einer Feststellungsklage vom Kläger aus eigenem und aus abgetretenem Recht für Schäden in Anspruch genommen werden können, die auf Grund eines Fernsehinterviews, das der Beklagte zu 2) (im Folgenden: der Beklagte) Anfang Februar 2002 in New York gegeben hat, nach Behauptung des Klägers möglicherweise entstanden sind. Das Interview wurde unter anderem am 4.2.2002 im Fernsehsender B TV ausgestrahlt.

1. Der Kläger ist Gründer und Namensgeber der im nationalen und internationalen Mediengeschäft tätigen K-Gruppe. Diese hatte in der zweiten Hälfte der 90er Jahre, unter anderem durch den Zukauf und die Beteiligung an bestehenden Unternehmen, eine Komplexität erreicht, die eine Neustrukturierung erforderlich machte. Gruppenunternehmen und Beteiligungen wurden unter dem Dach der T H GmbH & Co. KG (im Folgenden: T H KG), deren Komplementär die K Vermögensverwaltungs GmbH ist (Geschäftsführer ist der Kläger), in drei großen Obergesellschaften organisiert: K Media GmbH & Co. KGaA (im Folgenden: K M), K Pay TV GmbH & Co. KGaA (im Folgenden: K Pay TV) und K GmbH & Co. KG (im Folgenden: K Beteiligungs KG).

Die T H KG gab als zentrale Management-H der K-Gruppe die strategischen Vorgaben für diese drei Obergesellschaften (Sub-H). Die K Media umfasste das werbefinanzierte Fernsehen, den Programm- und Sportrechtehandel, die Film- und TV-Produktion sowie technische Dienstleistungen, die K Pay TV das Abonnement-Fernsehen der K-Gruppe und die K Beteiligungs KG die Beteiligungen der K-Gruppe an Unternehmen aus den Bereichen Print, Kino, Musik sowie Entwicklung und Vermarktung digitaler Kommunikationstechnologien. Auf die vorgelegten (vereinfachten) Organigramme, nämlich die Anlage K 53 und die Anlage zum Protokoll des Landgerichts vom 19.11.2002, die in ähnlicher Form auch im Internet zu finden sind, wird ergänzend verwiesen.

In der K Beteiligungs KG war auch die P Beteiligungs GmbH organisiert. Diese hielt knapp über 40 % der Anteile an der A S AG. Daneben war Gegenstand dieses Unternehmens der Handel mit Film- und Fernsehlizenzen einschließlich aller damit zusammenhängender Geschäfte. Die P B GmbH war zu 100 % eine Tochter der K Beteiligungs KG; diese wiederum zu 100 % eine Tochter der T H KG.

Der Kläger war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich im Februar 2002, Vorsitzender der Geschäftsführung der T H KG, sowie deren alleiniger Kommanditist und auch Alleingesellschafter der Komplementärin, der K Vermögensverwaltungs GmbH. Außerdem war der Kläger Geschäftsführer der K Beteiligungs KG und der P Beteiligungs GmbH.

Die Beklagte zu 1) (im Folgenden nur: die Beklagte) ist nach den Feststellungen des Landgerichts die größte Bank Deutschlands mit einem Gesamtkreditvolumen zum 31.12.2001 von 445,8 Milliarden Euro, davon allein im Bereich Corporate Investment Banking (GIB) 369,1 Milliarden Euro. Sie hatte circa 1.100 Kreditengagements, die jeweils ein Volumen von über 100 Mio. Euro aufwiesen. Daneben ist die Beklagte an mehreren Unternehmen beteiligt. So ist sie mit etwa 12 % Anteil- der größte Aktionär der D C AG und stellt den Aufsichtsratsvorsitzenden dieses Unternehmens. Sie hält über die DB Investor, eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten, auch 100 % der Anteile der deutschen Kabelbetreibergesellschaft T C GmbH, welche zu den drei größten Kabelgesellschaften Deutschlands zählt.

Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Sendung des hier streitgegenständlichen Interviews (4.2.2002) Vorstandssprecher der Beklagten sowie Präsident des Bundesverbandes Deutscher Banken.

2. Am 20.5.1998 schloss die Beklagte über ihre Niederlassung in München mit der P B GmbH, die damals noch unter T Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH firmierte (im Folgenden immer als P Beteiligungs GmbH bezeichnet), einen Kreditvertrag, mit dem die Beklagte einen der damaligen T Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH von der B Bank AG gewährten Kredit in Höhe von rund 900 Mio. DM übernahm. Die Vertragsparteien stockten diesen Kredit auf 1,4 Milliarden DM auf. Als Sicherheit verpfändete die T Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH/P Beteiligungs GmbH von ihr gehaltene vinkulierte Namensaktien an der A S AG (insgesamt 40,05 % des Stammkapitals dieses Verlags) an die Beklagte.

In Nr. 17 des Kreditvertrags heißt es:

"Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der D Bank AG".

Nr. 2 Abs. 1 der AGB-Banken, die dem Kreditvertrag beigefügt waren und welche die Beklagte mit der Überschrift "Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank" versehen hat, lautet:

"Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat. oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist."

Dieser Kreditvertrag wurde im Lauf der Zeit um vier Nachträge ergänzt und zwar zuletzt am 10.10.2001 (vgl. die Anlagen K.2b bis K2e). Im dritten Nachtrag zum Kreditvertrag vom 20.5.1998 vereinbarten die Parteien mit Datum vom 25.6.2001, dass die Bank das Kreditverhältnis ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig kündigen kann, wenn bestimmte finanzielle Voraussetzungen bei einer "Gruppengesellschaft" erfüllt seien. Als "Gruppengesellschaften" wurden der Kreditnehmer (also die P Beteiligungs GmbH), die K Beteiligungs KG (und ihre Tochtergesellschaften), die K Media (und ihre Tochtergesellschaften) und die (damalige) K H GmbH & Co. KG benannt (Nr. 20 der Sonstigen Bedingungen des 3. Nachtrags zum Kreditvertrag 20.5.1998 vom 25.6.2001; Anl. K 2d). Dieser Nachtrag wurde vom Kläger dreifach, und zwar für die P Beteiligungs GmbH, die K Beteiligungs KG und die K H GmbH & Co. KG unterzeichnet.

3. Im Dezember 2001 wurde ein Kredit der K-Gruppe bei der D Bank AG über 900 Mio. DM (bzw. 460 Mio. Euro) fällig. In diesem Zusammenhang erschien eine Reihe von Presseartikeln, in denen es unter anderem hieß: "Die Banken setzen L K hoch verschuldeten Medien-Konzern unter Druck. "Damit käme der ohnehin schon angeschlagene Medien-Konzern noch stärker in Bedrängnis ..." (Handelsblatt v. 11.12.2001, Anlage B 2). "Die K-Gruppe steht seit dem Wochenende im Zentrum von Spekulationen über ihre Verschuldungssituation ..." (Börsenzeitung v. 12.12.2001, Anlage B 3). "K-Gruppe kämpft an allen Fronten/fieberhafte Verhandlungen über Kreditverlängerungen und Anteilsverkäufe zur Linderung der akuten Finanzprobleme ..." (F T Deutschland v. 13.12.2001, Anlage B 5).

In einem Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, veröffentlicht am 22.12.2001, äußerte der stellvertretende Vorsitzende der Geschäftsführung der K H, der Zeuge Dr. D H, unter anderem, dass die Schulden der gesamten K-Gruppe bei 11 bis 12 Milliarden DM lagen (Anlage B 22).

Im Januar 2002 gelang es dem Kläger, das Darlehen bei der Dresdner Bank in Höhe von 460 Mio. Euro um drei Monate zu verlängern. Im selben Monat erreichte der Kläger auch bei weiteren Banken Verlängerungen. So verlängerten die Bayerische Landesbank am 9.1.2002 einen Kredit über 355 Mio. Euro bis 30.6.2003 (Anlage K 55) und die Commerzbank am 21.1.2002 einen solchen über etwa 357,9 Mio. Euro bis 30.6.2002 (Anlage K 56). Die D Bank AG gab - unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Gremien - eine Verlängerung bis 31.8.2002. Diese Kredite waren im Wege eines so genannten Sicherheiten-Pools miteinander verbunden.

Ende Januar 2002 übte der S Verlag eine Put-Option im Hinblick auf eine 11,48 %-Beteiligung an der (zur K-Gruppe gehörenden) P Media AG aus. Mit dieser Put-Option hatte die K Media dem A S Verlag, das Recht eingeräumt, die Beteiligung zu einem Betrag von 767 Mio. Euro an die K Media zu verkaufen (Rückkaufoption bzw. Rückkaufverpflichtung). Die Ausübung der Put-Option durch S entfachte in den Medien eine intensive Diskussion darüber, welche Maßnahmen die K-Gruppe und die Banken ergreifen könnten, um ein weiteres Überleben der K-Gruppe zu ermöglichen. So schrieb etwa das Managermagazin in seiner Ausgabe vom 1.2.2002 unter der Überschrift "Schuldenwirtschaft bringt den K-Medienkonzern in eine fast ausweglose Lage" ... "Mit K Unternehmungen in ihrer jetzigen Form geht es zu Ende: ... Alte Kredite laufen aus, neue lassen sich kaum ergattern. ..." (Anlage B 7). In der Süddeutschen Zeitung vom 1.2.2002 (Anlage B 8) stand u.a.: "Die Banken weigern sich, die waghalsige Expansionspolitik beim Fernsehen, beim Fußball und zuletzt bei der Formel 1 weiter wie gehabt zu finanzieren ...". Das Handelsblatt formulierte ebenfalls am 1.2.2002 (Anlage B 9): "... Die einzige Lösung für die sich verschärfende Finanzkrise heißt frisches Geld. Aber die Banken halten sich mit neuen Darlehen zurück ...":

Am 27.1.2002 traf sich der Beklagte in Hannover mit Bundeskanzler Dr. G Sch, Herrn Dr. T M, damals Vorstandsvorsitzender der B AG, und Herrn Dr. E Sch, Miteigentümer und Geschäftsführer des W-Konzerns. Die B AG, in deren Aufsichtsrat auch der Beklagte Mitglied ist, ist europaweit der größte Radio- und TV-Veranstalter und tritt als Konkurrentin des Klägers unter anderem beim Kauf und Verkauf von Film- und Sportrechten oder von Fernsehbeteiligungen auf. Die W-Gruppe dominiert unter anderem den Pressemarkt in Nordrhein-Westfalen und hält Anteile an dem Fernsehsender RTL. Sie hat sich mehrfach öffentlich um das Aktienpaket des Klägers am A S Verlag bemüht und ist mit diesbezüglichen Angeboten immer wieder an den Kläger herangetreten. Der Inhalt dieses "Bundeskanzlergesprächs" ist zwischen den Parteien streitig.

4. Am 3.2.2002 gab der Beklagte in New York während des Weltwirtschaftsforums gegenüber B TV, einem Fernsehsender, der weltweit - auch über seinen Online-Dienst "B Professional Service" - Nachrichten aus dem Bereich Wirtschaft und Finanzen verbreitet, ein etwa fünfminütiges Interview. Dieses wurde aufgezeichnet und in B TV Deutschland über Satellit deutschlandweit am 4.2.2002 erstmalig um 12.38 Uhr MEZ und danach mehrfach wiederholt ausgestrahlt, sowie als Textnachricht über B Professional Service übermittelt.

Der erste Teil des Interviews (nach den Feststellungen des Landgerichts: 2 Minuten 30 Sekunden) beschäftigt sich allgemein mit den wirtschaftlichen Aussichten, der zweite Teil (nach den Feststellungen des Landgerichts: 1 Minute 4 Sekunden) mit der aktuellen geschäftlichen Entwicklung bei der Deutschen Bank. Im dritten Teil enthält das Interview (nach den Feststellungen des Landgerichts: 1 Minute 37 Sekunden; im Online Dienst angekündigt mit "D B's expo-sure to K; outlook for more credit") die hier streitgegenständlichen Passagen und hat in diesem Teil folgenden Wortlaut (Äußerungen des Beklagten kursiv; vgl. die Anlagen K 4 und K 5):

"Sprechen wir was anderes. Großes Thema derzeit in Deutschland: Das ist der K-Konzern und die Probleme mit der Verschuldung. Es gibt einen Zeitungsbericht in der F Times, dass Sie mit dem Bundeskanzler gesprochen hätten über K. Stimmt das?

Das kann ich nicht kommentieren, der Bundeskanzler muss sagen, ob er mit mir gesprochen hat oder nicht.

Fragen wir mal anders. K hat sehr, sehr viele Schulden, sehr hohe Schulden. Wie exponiert ist die D B?

Relativ komfortabel würde ich mal sagen, denn - das ist bekannt und da begehe ich keine Indiskretion, wenn ich das erzähle - der Kredit, den wir haben, ist

1. zahlenmäßig nicht einer der größten, sondern relativ im mittleren Bereich und

2. voll gesichert durch ein Pfandrecht auf K Aktien am S-Verlag.

Uns kann eigentlich nichts passieren, wir fühlen uns gut abgesichert. Es ist nie schön, wenn ein Schuldnerin Schwierigkeiten kommt und ich hoffe, das ist nicht der Fall. Aber wenn das so käme, wir brauchten keine Sorgen zu haben.

Die Frage ist ja, ob man mehr ihm hilft, weiter zu machen?

Das halte ich für relativ fraglich. Was alles man darüber lesen und hören kann ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine - wie Sie gesagt haben - Stützung interessieren.

Vielen Dank R B.

Dieses Interview beherrschte in der Folgezeit die Wirtschaftsnachrichten in sämtlichen Medien (vgl. nur die Anlagen K 6 bis K 12, K 14 und K 15 und B 11 bis B

5. Am 9.2.2002 reiste der Beklagte nach München, wo er ein Gespräch mit dem Kläger führte. Der Beklagte schlug dem Kläger jedenfalls vor, die D B mit einem Mandat zur "Umstrukturierung" seines Unternehmens zu beauftragen, wobei er darauf hinwies, dass Teilverkäufe erforderlich seien. Ernannte in diesem Zusammenhang einen Verkauf der Beteiligung am A S Verlag, an der Formell und an Premiere (vgl. die Anlagen K 28 und K 29).

Am 8.4.2002 stellte die K Media Insolvenzantrag beim Amtsgericht München. Daraufhin kündigte die Beklagte am 11.4.2002 den Kreditvertrag vom 20.5.1998. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten einmonatigen Wartefrist am 10.5.2002 (vgl. Nr. 12 des 3. Nachtrags zum Kreditvertrag vom 25.6.2001, Anlage K 2d) betrug der von der P Beteiligungs GmbH zurückzuzahlende Betrag 718.247.869 Euro. Am 14.6.2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Beklagte gab dem Kläger, auch auf Grund gerichtlicher Vermittlung in Eilverfahren, zunächst Gelegenheit, selbst nach einem Käufer für das S-Aktienpaket zu suchen bzw. bereits begonnene Verkaufsverhandlungen fortzuführen. Da der Kläger selbst keinen Käufer fand, verwertete die Beklagte am 8.10.2002 im Pfandrecht an den S-Aktien. Im freihändigen Verkauf (§ 1221 BGB) wurde das Mindestgebot für die zum Verkauf angebotenen 13.617.900 S-Aktien auf rund 667,3 Mio. Euro festgesetzt und, da kein anderer Kaufinteressent vorhanden war, von der Beklagten zu diesem Mindestpreis erworben. Auf den Differenzbetrag von circa 50 Mio. Euro und auf Zinsen in Höhe von circa 17 Mio. Euro verzichtete die Beklagte. Ferner erklärte sie die Freigabe der Verwertung weiterer 99.400 Aktien (vgl. Blatt 277 d.A.).

Dies alles hat das Landgericht im angegriffenen Urteil festgestellt.

6. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die wiedergegebenen Äußerungen im Interview des Beklagten seien geeignet, maßgebliche vertragliche, deliktische und wettbewerbsrechtliche Schadensersatzansprüche gegen beide Beklagte auszulösen. Der Kläger könne diese sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht geltend machen. Da ein entstandener bzw. noch entstehender Schaden noch nicht bezifferbar sei, sei es zulässig, bereits jetzt auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz zu klagen.

Soweit der Kläger nicht eigene Ansprüche geltend macht, hat er vorgetragen, die T H KG und die P B GmbH hätten ihre Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Interview am 26.4.2002 wirksam an ihn abgetreten. Die Einschränkung in den Urkunden der Anlagen K 33 und K 34 habe auf einem Übertragungsfehler beruht. Eine zwischenzeitliche Abtretung in Höhe von 7 Mio. Euro sei wieder wirksam beseitigt worden. Die geltend gemachten eigenen Ansprüche des Klägers ergäben sich daraus, dass er 100 % der Kommandit- und Komplementär-Anteile an der T H KG halte: Zur Begründung der Klage im einzelnen wird auf die Feststellungen des Landgerichts; im angefochtenen Urteil (S. 12 bis 23) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger hat in 1. Instanz folgende Anträge gestellt:

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner gegenüber dem Kläger verpflichtet sind, sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm aus den Äußerungen des Vorstandssprechers der Beklagten zu 1), dem Beklagten zu 2), in einem Interview des Fernsehsenders B TV am 4.2.2002 bereits entstanden sind und zukünftig entstehen werden.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner gegenüber dem Kläger aus abgetretenem Recht verpflichtet sind, die Ansprüche auf Ersatz der Schäden zu erfüllen, die der T H GmbH & Co. KG und der P Beteiligungs GmbH aus den in Ziffer I genannten Äußerungen des Beklagten zu 2) bereits entstanden sind und zukünftig entstehen werden.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben die Klage schon als unzulässig angesehen. Sie haben die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert und ihm stünden keine Ansprüche zu. Der Beklagte habe seine Meinung zu allgemein bereits bekannten Umständen geäußert und könne hierfür berechtigte Interessen geltend machen. Ein Schaden, insbesondere die Insolvenz, könne dadurch nicht verursacht worden sein. Spätestens seit Dezember 2001 sei die Existenzkrise der K Firmen wegen hoher fälliger Schulden Gegenstand breiter öffentlicher, sämtlichen Banken bekannter Diskussion gewesen. Der Kläger verwechsele Ursache und Wirkung. Wegen des Vertrags und der Auffassungen der Beklagten erster Instanz wird auf1 die Darstellung im angefochtenen Urteil (Seiten 24 bis 34) ebenfalls Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 18.2.2003 in vollem Umfang stattgegeben (veröffentlicht u.a. in NJW 2003, 1046 = WM 2003, 725).

Es hat den Kläger für beide Anträge als aktiv legitimiert angesehen. Die Abtretungen der P Beteiligungs GmbH und der T H KG seien gemäß § 398 BGB wirksam. Es bestünde ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des Kreditvertrages vom 20.5.1998 der T Vermögensverwaltungsgesellschaft (der Rechtsvorgängerin der P Beteiligungs GmbH) mit der Beklagten durch die Äußerungen des Beklagten. Damit sei die vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken verletzt worden. Entsprechendes gelte für die von der T H KG abgetretenen Ansprüche. Die eigenen Ansprüche des Klägers folgten ebenfalls aus positiver Verletzung des Kreditvertrages; dieser entfalte Schutzwirkung für den Kläger als Dritten. Die persönliche Haftung des Beklagten ergebe sich aus § 823 Abs. 1 BGB! Die erforderliche Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens sei substantiiert dargetan. Eine nähere Darstellung des Inhalts des angefochtenen Urteils ist nach der Regelung in § 540 ZPO nicht erforderlich. Auf dieses Urteil wird ergänzend Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie treten der Rechtsauffassung des Landgerichts umfassend entgegen. Sie wiederholen und vertiefen ihren Vortrag und sonstigen Ausführungen sehr eingehend und ausführlich. Eine weitere Darstellung des Vertrags zweiter Instanz ist nach der Regelung in § 540 ZPO nicht erforderlich.

Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Ausführungen des Landgerichts im wesentlichen für zutreffend und tritt den Ausführungen der Beklagten umfassend und ausführlich entgegen.

7. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.8.2003 Hinweise zur Rechtslage gegeben und einen Beweisbeschluss erlassen. Der Vorsitzende hat ferner im Anschluss an die mündliche Verhandlung das persönliche Erscheinen des Beklagten angeordnet und unter dem 1.10.2003 eine vorbereitende Verfügung erlassen, wonach weitere Zeugen zum Termin zu im einzelnen mitgeteilten Beweisthemen zu laden sind (§ 273 ZPO). Nachdem der Zeuge Dr. W mitgeteilt hatte, dass er den vom Senat bestimmten Termin nicht wahrnehmen könne, hat der Senat beschlossen, eine schriftliche Aussage des Zeugen Dr. W einzuholen. Diese schriftliche Aussage hat der Senat den Parteien in der Senatssitzung vom 5.11.2003 ausgehändigt, nachdem die auf Antrag des Klägers geladenen Zeugen ihre Aussagen gemacht hatten. Auf die schriftliche Zeugenaussage Dr. W vom 30.10.2003 wird Bezug genommen.

In der Senatssitzung vom 5.11.2003 wurden die Zeugen Prof. Dr. F, L und Dr. H auf Antrag des Klägers vernommen. Auf das Protokoll hierzu wird wegen des Inhalts der Zeugenaussagen Bezug genommen. Zuvor hatte sich der Beklagte in der Senatssitzung eingehend zum Anlass des Interviews und zu dessen Inhalt geäußert und ebenso zum Inhalt des "Bundeskanzlergesprächs" am 27.1.2002. Auf die Vernehmung des geladenen und anwesenden Zeugen Dr. A haben alle Parteien verzichtet. Auf den Zeugen Dr. A Sch, früherer Vorstandsvorsitzender der H Vereinsbank, haben die Beklagten in der Sitzung verzichtet. Sie haben auch darauf verzichtet, an den Zeugen Dr. W Fragen zu stellen. In einem hierzu nachgelassenen Schriftsatz hat der Kläger erklärt, dass er auf den Zeugen Dr. Sch und auf Fragen an den Zeugen Dr. W nicht verzichte.

Zur Ergänzung der Feststellungen wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten und die Berufungserwiderung des Klägers und die weiteren Schriftsätze der Parteien zweiter Instanz Bezug genommen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird, soweit sich aus den vorstehenden tatsächlichen Feststellungen und der nachfolgenden Begründung nichts anderes ergibt, ergänzend ebenfalls Bezug genommen.

Die Änderungen und Ergänzungen im Sirine von § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeben sich aus der obigen Darstellung, einschließlich der Bezugnahmen.

Gründe:

540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO)

Der Senat hält die Auffassung des Landgerichts für zutreffend, soweit es die Beklagte verurteilt hat, und nimmt insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. In dem für ein Berufungsurteil gesetzlich vorgeschriebenen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch zulässigen (BVerfG NJW 1996, 2785; 1999, 1387/1388) Umfang - der sich auch daraus erklärt, dass die Sache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat umfassend diskutiert wurde (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl., § 313 Rn. 27) - ist folgendes auszuführen:

A) Zulässigkeit der Klage

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht.

1. Das Landgericht hat das gemäß § 256 ZPO für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse als gegeben angesehen. Es sei Ungewissheit über das Bestehen von Ansprüchen gegeben. Eine Leistungsklage sei noch nicht möglich. Der Schaden sei noch in der Entwicklung. Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Frage sei der Zeitpunkt der Einreichung der Klage; hier seien die Aktien der A S AG noch nicht verwertet gewesen.

a) In dieser Auffassung liegt kein Rechtsfehler im Sinn von § 513 Abs. 1 ZPO. Das Feststellungsinteresse im Sinn des § 256 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der Anspruchsgegner seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt und durch die Klageerhebung etwa einer drohenden Verjährung entgegengewirkt werden soll. Geht es dabei um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens auf Grund einer nach Behauptung des Klägers bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse weiter die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus; diese ist zu verneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt des derartigen Schadens wenigstens zu rechnen; im Rahmen der Zulässigkeit kann darüber hinaus eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit nicht verlangt werden (vgl. BGH NJW 2001, 1431; Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 256 Rn. 21). Für die Beurteilung, ob der Schaden erst künftig befürchtet wird, ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung entscheiden. Nach Konkretisierung des Schadens besteht keine Pflicht zu einem Übergang zur Leistungsklage (BGH in BGHZ 70, 39 = GRUR 1978, 187; BGH WM 1978, 470).

b) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Ansprüche des Klägers verjähren, weil die Äußerung nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes aufgenommen und ausgestrahlt wurde, gemäß §§ 195, 199 BGB mit Ablauf von drei Jahren nach dem Ablauf des Jahres 2002, also mit dem Ende des Jahres 2005. Ob der Gesichtspunkt drohender Verjährung im vorliegenden Fall überhaupt eine Rolle spielt ist ohne Bedeutung, denn an das Vorliegen eines Feststellungsinteresses dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es soll den Beklagten davor schützen, dass ihm ein Rechtsstreit über gedachte, also eher hypothetische Fragen aufgezwungen wird, von denen ungewiss ist, ob sie jemals praktische Bedeutung erlangen könnten. Darauf braucht sich von Rechts wegen niemand einzulassen (vgl. BGH NJW 1993, 648/654). Die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt irgend eines Schadens ist vom Kläger substantiiert dargetan worden, insbesondere durch die Reaktionen von Banken und auch durch das Scheitern der Verhandlungen mit D. Der eigenen Einschätzung des Beklagten hierzu, wie er sie bei seiner persönlichen Anhörung im Senatstermin vom 5.11.2003 geäußert hat, kann der Senat nicht zustimmen. Der Beklagte lässt hierbei den rechtlichen Ausgangspunkt unbeachtet. Außerdem wertet er die Sachlage einseitig zu seinen Gunsten.

aa) Hierzu hat der Zeuge L bestätigt, dass die Landesbank Rheinland-Pfalz die Wiedereröffnung der Kreditlinie, die in Aussicht genommen war, nach dem Interview abgelehnt hat. Am Tag nach der Sendung des Interviews, also am 5.2.2002, habe der Vorstandsvorsitzende und (wegen des Verzichts durch beide Seiten nicht vernommene) Zeuge Dr. A telefonisch mitgeteilt, dass eine solche Wiedereröffnung aus drei harten Gründen (etwa des fehlenden Konzernabschlusses) nicht in Betracht komme. Außerdem sei das Interview des Beklagten nicht gerade hilfreich gewesen. Danach standen bei der Entscheidung der Landesbank Rheinland-Pfalz die harten Gründe zweifellos im Vordergrund. Das Interview hat aber, so ist die Aussage des Zeugen zu verstehen, bei der Entscheidung mit eine Rolle gespielt. Für die Annahme des Feststellungsinteresses muss dies genügen. Ob sich daraus ein ersatzpflichtiger Schaden entwickelt hat, ist im Rahmen einer Zahlungsklage zu entscheiden. Dabei ist ohne Bedeutung, dass die Bemerkung zum Interview in B TV in dem Brief der Landesbank vom nächsten Tag nicht enthalten war. Die telefonische Äußerung von Dr. A hat einen Hintergrund für die Entscheidung der Frage, ob die Kreditlinie wieder eröffnet ist, geschildert. Entscheidungen werden auch auf solchen Hintergründen gefällt. Die Äußerung kann nicht als für die Entscheidung völlig unbedeutend herunter gespielt werden. Motive rechtfertigen oft Entscheidungen, die äußerlich auf fassbare Fakten gestützt werden. Das Umfeld hatte sich durch das Interview geändert. Dies hat der Zeuge Dr. H eindrucksvoll geschildert. Und diese Umfeldänderung hat sich auch in dem Verhalten der Landesbank Rheinland-Pfalz und ihres Vorstandsvorsitzenden niedergeschlagen. Auf die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 26.11.2003 (S. 14) wird ergänzend verwiesen, auch zur Darstellung der Bedeutung von "weichen" Faktoren.

bb) Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts als Grundlage des Feststellungsinteresses und damit der Zulässigkeit des Feststellungsantrags, ergibt sich auch aus der schriftlichen Zeugenaussage Dr. W. Die Einholung dieser Aussage im schriftlichen Wege war gemäß § 377 Abs. 3 ZPO zulässig. Der Senat hat die schriftliche Aussage im Hinblick auf die Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend angesehen. Der Zeuge war früher Mitglied des Vorstands der Bayerischen Landesbank. Es kann davon ausgegangen werden, dass er sich der Verpflichtungen eines Zeugen hinreichend klar war. Hierzu wurde er auch bei Aufforderung zur schriftlichen Aussage deutlich belehrt. Die Beweisfrage war einfach; der Zeuge hat sie eindeutig beantwortet. Zudem hat der Senat den Parteien die Möglichkeit offen gehalten, den Zeugen laden zu lassen, damit sie Fragen stellen. Die Beklagten haben darauf verzichtet. Die Ladung auf Antrag des Klägers ist nicht geboten, weil die Annahme, das Feststellungsinteresse sei gegeben, für ihn günstig ist.

Aus der schriftlichen Aussage des Zeugen Dr. W ergibt sich die Möglichkeit und auch Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sehr deutlich. Danach hat am 14.2.2002, also 10 Tage nach der Ausstrahlung des streitgegenständlichen Interviews, ein Kreditgespräch der sogenannten Poolbanken stattgefunden. Zu diesen Banken gehörten die DZ-Bank, die H Vereinsbank, die Commerzbank und die Bayerische Landesbank. An dem Gespräch nahmen ebenso Vertreter der K-Gruppe teil. Anstoß für das Gespräch war nach Einschätzung des Zeugen Dr. W auch das für den Kläger negative Interview des Beklagten vom 4.2.2002. Diese Einschätzung ist für die Wertung des Interviews von erheblicher Bedeutung, auch wenn es sich insoweit nicht um eine Tatsachenaussage handelt. An dem Kreditgespräch nahm auch die Raiffeisenzentralbank Österreich (im Folgenden: R Österreich) teil. Konkretes Ergebnis des Treffens war der Rückzug der R Österreich, die nicht mehr daran interessiert war, dem K Media Sicherheitspool beizutreten, da sie die ursprünglich angenommene Werthaltigkeit der Sicherheiten (Filmrechte) nicht mehr als gegeben ansah. Die R Österreich konnte noch aussteigen, weil sie nur kurzfristige Kredite gegeben und auch sehr gute anderweitige Sicherheiten (erstrangige Verpfändungen von P Aktien) hatte. Diese Aussage ist ebenfalls dahin zu verstehen, dass das streitgegenständliche Interview wenigstens im Hintergrund für den Ausstieg der R Österreich eine Rolle spielte. Das Gespräch der Poolbanken war durch das Interview, wie der Zeuge angegeben hat, angestoßen worden; es fand ja auch wenige Tage danach statt. Es war also eine Reaktion auf dieses Interview und aus der Reaktion ergab sich der Rückzug der R Österreich. In welcher Weise und wie weit sich aus diesem Rückzug eine Grundlage für einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz ergeben kann, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Aus der Aussage folgt die erforderliche Substantiierung zur Möglichkeit und auch Wahrscheinlichkeit des Eintritts irgend eines Schadens. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich nach der Aussage des Zeugen Dr. W die Poolbanken grundsätzlich einig waren, dass die K-Gruppe in ihrem Kern erhaltungsfähig und erhaltungswürdig war und zwar im Hinblick auf das nach Aussage des Zeugen einzigartige Filmvermögen und die wertvollen Sportrechte in Kombination mit TV-Sendern als Abspielkanäle der Lizenzrechte. Dies stimmt mit den Angaben des Beklagten bei seiner Anhörung durch den Senat am 5.11.2003 übrein. Die R Österreich hat sich dieser Einschätzung nicht angeschlossen, sich vielmehr aus dem Pool zurück gezogen. Es liegt nicht fern, wie ausgeführt, dass das streitgegenständliche Interview hierbei eine, wenn auch nicht genau quantifizierbare, Rolle gespielt hat. Von der Klärung nur theoretischer Fragen kann danach gerade nicht ausgegangen werden. Die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts liegt hier auf der Hand.

cc) Entsprechendes ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Prof. Dr. F. Aus ihr ergibt sich deutlich, dass die Verhandlungen mit W D mit Wahrscheinlichkeit an dem Zeitdruck gescheitert sind, der sich aus der Lage nach der Ausstrahlung des Interviews und dem durch die Ausübung der Put-Option entstandenen Zwang zum sofortigen Handeln ergeben hat. Insofern kann der im Schriftsatz vom 25./26.11.2003 geäußerten Auffassung der Beklagten nicht gefolgt werden. Der späte Beginn der Verhandlungen beeinflusst dies nicht. Die Verhandlungen waren an Ostern 2002 deutlich fortgeschritten. Der Text der Vereinbarung lag am Ostermontag fertig vor. Die Verhandlungsführer von W D hätten - das zeigt schon das Voranschreiten der Textgestaltung - erhebliches Interesse am Vertragsschluss gezeigt. Auch der Preis war schon eingetragen. Der Zeuge hat glaubwürdig bestätigt, dass die Verhandlungsführer von D keine Möglichkeit gesehen haben, in der für den Kläger erforderlichen kurzen Zeitspanne eine Entscheidung zu erreichen. Die Absage durch D konnte der Zeuge zwar nur mittelbar bestätigen. Trotzdem besteht kein Anlass, seinen Bekundungen nicht zu folgen. Immerhin hat ihm nicht nur der Zeuge Dr. H den Verlauf bestätigt, sondern nach Aussage des Zeugen Dr. H ihm gegenüber auch Rechtsanwalt W, der an den Verhandlungen selbst teilgenommen hatte.

Der Zeuge Dr. H hat glaubwürdig und überzeugend die Wandlung in der Haltung der Banken mit der Ausstrahlung des Interviews geschildert. Auf die Zeugenaussage im einzelnen wird verwiesen. Der Zeuge hat die schriftlich übergebene Aussage Satz für Satz vorgelesen. Der Senat hat dazu ergänzende Frage gestellt. Es bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken, die Aussage als vollwertige Zeugenaussage anzusehen. Die schriftlich übergebene Aussage wurde nur zur Verfahrensvereinfachung nicht in das Protokoll übertragen, Es hätte keinen Unterschied bedeutet, wenn der Zeuge jeden Satz vorgetragen und der Vorsitzenden dann diesen Satz in das Protokoll diktiert hätte. Ein Zeuge darf zur Unterstützung seiner Aussage Notizen verwenden. Er darf aber auch einen schriftlichen Bericht übergeben, der mit ihm durchzusprechen, zu verlesen und als Anlage zu Protokoll zu nehmen ist (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O.; § 396 Rn. 1). Der Wortlaut von § 396 ZPO steht einer solchen Annahme nicht entgegen. In einem vom Reichsgericht entschiedenen Fall hatte der Richter protokolliert: "Der Zeuge sagte dasselbe aus, wie in seiner Niederschrift vom heutigen Tage." Dies ließ das Reichsgericht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, unbeanstandet; die Aussage war als Zeugenaussage zu würdigen (vgl. RG in RGZ 142, 116/120 und Leitsatz 3 dieser Entscheidung). Es war nach der Aussage des Zeugen so, als hätten sofort alle zur Tür, also weg, gewollt. Der Zeuge sprach von einer Art Wasserscheide. Die Banken hatten danach (im wesentlichen) nur noch untereinander verhandelt oder Gespräche geführt. Der Chef der Bayerischen Landesbank hat den Zeugen Dr. H ausdrücklich auf die Bedeutung des Interviews für das Verhandlungsklima hingewiesen. Das ergibt die glaubhafte und auch glaubwürdige Aussage des Zeugen Dr. H eindeutig. Das wird durch den vom Zeugen Dr. W genannten Termin für eine Besprechung der Pool-Banken bestätigt. Anstoß für dieses Gespräch war nach Einschätzung des Zeugen Dr. W "wohl" auch das für K negative Interview des Beklagten. Dass auch davon die Rede war, dass Dr. A Sch und auch Herr R ihr "völliges Unverständnis" über die Äußerung des Beklagten im Interview geäußert hatten, steht dem nicht entgegen. Auch folgt aus dieser Aussage glaubwürdig der Verfall des Werts des Aktienpaktes am A S Verlag. Dass es sich hierbei um vinkulierte Aktien handelt, ist im Rahmen der Feststellungsklage nicht von Bedeutung. Die Landesbank Rheinland-Pfalz hatte die Kreditlinie nach Mitteilung einen Tag nach der Sendung des Interviews nicht wieder eröffnet. Für das Feststellungsinteresse genügt es, dass ein Schaden auch nur mittelbar durch das schadensbegründende Ereignis verursacht worden sein kann. Einen, wie die Beklagten etwa im Schriftsatz vom 25./26.11.2003 meinen, maßgeblichen Einfluss auf Kreditvergaben braucht das Interview für die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz nicht gehabt zu haben. Deshalb ist auch nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, dass die Delegation des Klägers nach dem Gespräch bei der Landesbank Rheinland-Pfalz am 1:2.2002 nicht etwa hoffnungsfroh weggefahren war. Und ebenso ist für die Entscheidung ohne Belang, dass die von dieser Landesbank begehrte Kreditlinie mit 30 Millionen Euro relativ niedrig war. Es geht bei dem Feststellungsantrag nicht um eine Quantifizierung. Die Wahrscheinlichkeit eines nur auf Zahlung von Bagatellbeträgen gerichteten Anspruchs ist nicht anzunehmen.

dd) Schließlich genügt es für die Annahme, dass ein Feststellungsinteresse besteht, auch, dass durch das streitgegenständliche Interview das Verhandlungsklima gegenüber den Banken wesentlich verändert war. Der Zeuge Dr. H hat dies, wie schon dargestellt, eindrucksvoll geschildert. Das in das Negative geänderte Klima hat nach Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) die Einstellung der potentiellen Geldgeber mindestens im Bereich der Motivation ebenfalls negativ beeinflusst. Auch ein solcher negativer Einfluss im Motivationsbereich genügt für die Annahme eines Feststellungsinteresses, für den Ausschluss rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme der Gerichte zum Schaden der Beklagten.

c) Einwendungen gegen das Bestehen des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses ergeben sich auch nicht daraus, dass die von der P Beteiligungs GmbH gehaltenen Aktien des A S Verlages inzwischen von der Beklagten erworben wurden und dass die GmbH in Liquidation ist. Es geht um die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz als Folge der Äußerung des Beklagten. Es steht nicht, auch nicht annähernd fest, dass der P Beteiligungs GmbH durch diese Äußerung kein Schaden entstanden ist. Vielmehr ist auch insoweit die Möglichkeit, ja sogar die Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens gegeben. Dies folgt schön daraus, dass die von der P Beteiligungs GmbH gehaltenen Aktien zu einem niedrigen Preis, nämlich dem festgesetzten Mindestpreise, veräußert werden mussten.

d) Bedenken in Bezug auf die Bestimmtheit der Anträge bestehen nicht. Darin, dass das Landgericht die Anforderungen des § 253 ZPO als gegeben angesehen hat, liegt kein Rechtsfehler. Einzelne Passagen aus der Äußerung brauchen nicht in den Antrag aufgenommen zu werden. Der Antrag muss den erhobenen Anspruch nach Inhalt und Umfang konkret bezeichnen und die Art der Klage ergeben (Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 253 Rn. 11; Putzo in Thomas/Putzo, a.a.O., Rn. 22 vor § 704 ZPO). Bei Zweifeln ist der Antrag aus der Klagebegründung heraus auszulegen. Solche Zweifel bestehen hier aber nicht. Entsprechendes gilt für die Urteilsformel i.S. von § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Auch diese ist erforderlichenfalls aus den Gründen heraus auszulegen (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O. § 313 Rn. 9). Bei einem Feststellungsurteil ist wesentlich, dass die Grundlage für einen etwa nachfolgenden Zahlungsprozess zuverlässig und nachvollziehbar festgelegt wird. Insofern bestehen gegen die Formulierung des Landgerichts keine Bedenken. Es ist eindeutig, dass die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz infolge der Äußerung des Beklagten festgestellt worden ist.

e) Der Kläger ist in vollem Umfang prozessführungsbefugt. Dies gilt auch, soweit Ansprüche der T H KG geltend gemacht sind. Insbesondere steht dem nicht § 92 InsO entgegen. Die Ansprüche waren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam abgetreten worden. Das Insolvenzverfahren erfasst nur dasjenige Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse; § 35 InsO).

Die Abtretung an den Kläger war von Anfang an wirksam; sie musste nicht etwa nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erneuert werden. Dies wird noch auszuführen sein. Eine Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) liegt nicht vor, ist also nicht zu prüfen.

B) Verfahrensrechtliches

Der Kläger rügt zu Unrecht, dass die von den Beklagten im Schriftsatz vom 15.9.2003 angebotenen Zeugen geladen, und dass der Zeuge Dr. W (schriftlich) vernommen worden sind. Diese Ladungen und die Einholung der schriftlichen Zeugenaussage waren nicht nur zulässig, sondern sogar geboten. Insbesondere stand der Einvernahme nicht § 531 ZPO entgegen. Zu diskutieren ist hier nur die schriftliche Zeugenaussage Dr. W. Der Zeuge Dr. A Sch hat die Aussage schriftlich verweigert und die Beklagten haben in der Senatssitzung am 5.11.2003 auf ihn verzichtet. Auf den Zeugen Dr. A haben beide Seiten verzichtet. Die schriftliche Zeugenaussage Dr. W war einzuholen. Die Benennung der Zeugen durch die Beklagten entsprechend der Aufforderung durch den Senat bis 16.9.2003 entsprach der Verpflichtung zur sorgfältigen Prozessführung im Sinn von § 296 Abs. 2 ZPO, da sich für die Beklagten die Entscheidungserheblichkeit erst durch den Hinweis ergab. Hinzu kommt, dass die Aussage des Zeugen Dr. W eher zugunsten der Auffassung des Klägers heranzuziehen ist. Auch läge in einer Vernehmung entgegen § 531 Abs. 2 ZPO kein Rechtsfehler, der die Revision rechtfertigte (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 531 Rn. 20 mit weiteren Nachweisen).

C) Begründetheit der Klage

I. Zum Umfang der Darstellung und zur Prüfungsbefugnis

1. Auch für den Bereich der Darstellung der Begründetheit sei nochmals darauf hingewiesen, dass § 540 ZPO den Umfang der Ausführungen auch zur Begründetheit der Klage stark beschränkt. Das neue Berufungsurteil enthält insoweit anstelle der Entscheidungsgründe des § 313 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO nur "eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung". Durch die gesetzliche Regelung ist klargestellt, dass das Berufungsgericht nicht auf jeden rechtlichen Gesichtspunkt in den sehr umfangreichen Schriftsätzen der Parteien schriftlich und ausdrücklich eingehen muss. Der Senat hat die Schriftsätze der Parteien aufmerksam studiert und den Vortrag und die Argumentation umfassend in die Überlegungen einbezogen. Der Senat hat die wesentlichen Probleme in beiden mündlichen Verhandlungen, vor allem in der am 13.8.2003, eingehend angesprochen und mit den Parteien diskutiert. Insbesondere hat der Senat, auch den Schriftsatz des Klägers vom 24.10.2003 und die beweiswürdigenden Schriftsätze der Parteien vom 25.726.11.2003 umfassend berücksichtigt.

2. Auch zur Frage der Begründetheit der Klage nimmt der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug, soweit die Beklagte verurteilt wurde. Gegen den Beklagten ist die Klage allerdings unbegründet. Hierzu folgt der Senat nicht der vom Landgericht allerdings sorgfältig, aber nach Auffassung des Senats nicht vollständig vorgenommenen Abwägung im Rahmen der Rechtswidrigkeit.

3. Zum Umfang der Prüfungsbefugnis des Senats sei einführend auf folgendes hingewiesen: Nach der Neuregelung durch die ZPO-Reform ist das Berufungsverfahren nicht mehr als (zweite) Tatsacheninstanz ausgestaltet. Der Senat ist vielmehr durch § 513 Abs. 1 ZPO auf die Rechtskontrolle beschränkt. Auch die vorliegende Berufung kann deshalb nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies bezieht sich grundsätzlich auf Ergebnisse im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Rahmen von § 286 ZPO (vgl. dazu etwa Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 546 Rn. 11). ES kann sich aber nicht auf die Bestimmung des Aussagegehalts von Äußerungen erstrecken. Schon bisher konnte im Rahmen der revisionsrechtlichen Rechtskontrolle der Aussagegehalt voll überprüft werden. § 513 Abs. 1 ZPO schränkt dies nicht ein. Vielmehr verlangt Art. 5 Abs. 1 GG eine solche restriktive Handhabung der Berufungsvorschriften (vgl. etwa BGH AfP 1992, 75 = NJW 92, 1314/1316 - Kassenarztrundschreiben; NJW 1993, 930 = VersR 1993, 193/194 - Illegaler Fellhandel; AfP 1994, 299 = NJW-RR 1994,1246-Verfassungsausschuss II - jeweils mit weiteren Nachweisen).

II. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte

Der Anspruch des Klägers aus eigenem und auch aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung (EGBGB Art. 229 § 5). Die streitgegenständliche Äußerung wurde am 4.2.2002 ausgestrahlt. Es gilt deutsches Recht, weil die Sendung auch in Deutschland ausgestrahlt wurde; dem steht nicht entgegen, dass das Interview in New York aufgezeichnet wurde und wohl auch in anderen Ländern zu empfangen war (vgl. Art. 40 EGBGB).

Die Beklagte hat durch die Handlung des Beklagten gegen eine Verpflichtung aus dem Kreditvertrag der P Beteiligungs GmbH mit ihr verstoßen. Die Beklagte muss sich die Äußerung des Beklagten gemäß § 31 BGB zurechnen lassen. In dieser Annahme des Landgerichts liegt kein Rechtsfehler im Sinn von § 513 Abs. 1 ZPO.

1. Der Kläger ist jedenfalls in Richtung auf die Beklagte anspruchsberechtigt. Dies gilt auch für die ihm von der T H KG und der P B GmbH abgetretenen Ansprüche. In diesem Zusammenhang spielt der vom Kläger hinreichend nachgewiesene Übertragungsfehler keine Rolle. Die Abtretungen vom 26.4.2002 (Anlagen K 33 und K 34) umfassten ausdrücklich die Ansprüche gegen die Beklagte. Die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 BGB (Scheingeschäft) lagen ersichtlich nicht vor. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, die Rückabtretung sei durch eine Vereinbarung wieder aufgehoben worden. Die Ansprüche hat der Kläger auch aus eigenem Recht. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Es ist möglich und auch wahrscheinlich, dass durch die Äußerung des Beklagten die Beteiligungen des Klägers in ihrem Wert vermindert wurden.

2. Der Beklagte hat durch seine Äußerung gegen die von der Beklagten mit der P Beteiligungs GmbH vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur Verschwiegenheit verstoßen. In dieser Annahme liegt kein Rechtsfehler des Landgerichts. Nach Nr. 17 des Kreditvertrages über 1,4 Milliarden DM (Anlage K 2a) gelten die AGB-Banken auch für dieses Vertragsverhältnis. Nach Nr. 2 Abs. 1 dieser AGB-Banken ist die Bank zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist. Das Landgericht hat richtig darauf hingewiesen, dass sich diese Verschwiegenheitspflicht auf Tatsachen und auch Wertungen bezieht und dass es in diesem Rahmen unerheblich ist, ob wahre oder unwahre Tatsachen mitgeteilt werden. Wenn eine Bank aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses bestimmte Tatsachen, die wahr sind, geheim halten muss, muss sie erst recht schweigen, wenn es sich um unwahre Dinge handelt (Sichtermann/Feuerborn/Terdenge, Bankgeheimnis und Bankauskunft, 3. Aufl., S. 192, wie vom Landgericht zitiert). Der Senat sieht seine in der Senatssitzung vom 13.8.2003 geäußerten Bedenken nicht mehr als durchgreifend an. Sie waren zudem zur Diskussion dieser Frage eingebracht. Allerdings muss es sich um Informationen handeln, die dem Äußernden aufgrund der Geschäftsbeziehung bekannt geworden sind. Das ergibt sich aus dem Grund für die Verschwiegenheitspflicht.

a) Im vorliegenden Fall ist also, soweit es um die Haftung der Beklagten geht, eine Abgrenzung von Tatsachen und Wertungen nicht erforderlich. Die Äußerung des Beklagten enthält Tatsachenaussagen und auch Wertungen. Der Beklagte hielt es im Interview für relativ fraglich, ob man dem Kläger hilft, weiter zu machen. Die Frage war nicht etwa dahin zu verstehen, ob es besser wäre, dem Kläger zu helfen oder besser, ihm nicht zu helfen. Insoweit folgt der Senat nicht der Auffassung von Sch in NZG 2003, 810 (wie auch im übrigen nicht, etwa zur Andeutung, es könne ein entschuldigender Notstand vorgelegen haben). Eine Wertung der persönlichen Äußerung des Beklagten in der Senatssitzung vom 5.11.2003 ergibt zudem, dass auch dieser die Frage gerade nicht so verstanden hat. Schon in der einschätzenden Antwort des Beklagten auf die Frage des Journalisten M S liegt ein Verstoß gegen die bankrechtliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Ebenfalls ein Verstoß liegt jedenfalls in der vom Beklagten gezogenen Schlussfolgerung (zur, rechtlichen Einordnung von Schlussfolgerungen siehe etwa Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 14.20 f.; Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl., Rn. 398 ff.), es könnten also nur Dritte sein, dies sich gegebenenfalls für eine Stützung interessieren. Damit schloss der Beklagte aus, dass eine Hilfe durch den Finanzsektor auf unveränderter Basis überhaupt nur in Betracht kommt. Das ist die ganz klare und eindeutige Aussage, dass weder die Beklagte noch andere Banken dem Kläger auf der gegebenen Basis Kredite gewähren würden. Auf unveränderter Basis ist dahin zu verstehen, dass Fremd- oder gar Eigenmittel nicht zu Verfügung gestellt werden, solange der Kläger nicht die Umstrukturierung vornimmt oder vornehmen lässt, welche etwa der Beklagte ihm eine Woche später in dem persönlichen Gespräch vorgeschlagen hat. Diese Umstrukturierung war nach den Angaben des Beklagten auch Gegenstand des Gesprächs beim Bundeskanzler am 27.1.2002.

b) Allerdings ist der Aussagegehalt der Äußerung danach zu bestimmen, wie der Zuschauer oder Hörer von B TV, einem Wirtschaftssender, sie verstanden hat (vgl. nur BVerfG in BVerfGE 43,130 = AfP 1977, 274 = NJW1977, 799 - CDU-Baron; BVerfGE 67, 213 - NJW 1985, 261 - Anachronistischer Zug; BVerfGE 94, 1 = NJW 1996, 1529 - DGHS; BGH AfP 1998, 218 = NJW 1998, 1391 - Lateinzitat; Senat, NJW 1997,62 = OLGR 1996, 275 - Westdeutsche Konjunkturritter; Soehring, a.a.O., Rn. 14.12 ff. und Rn. 16.1 ff.). Das ist ein wirtschaftlich informierter und auch interessierter Zuschauer, Hörer und Leser. Für diesen ist der Inhalt der Botschaft des Beklagten eindeutig: Vom Finanzsektor hat der Kläger mit seinen Gesellschaften keine finanzielle Unterstützung durch Fremd- oder gar Eigenmittel zu erwarten, wenn er nicht zur grundsätzlichen Umstrukturierung bereit ist. Der Zeuge Dr. W hat in dieser Richtung ausgesagt. Der Konzern wurde von den Pool-Banken im Kern als erhaltungsfähig und -würdig angesehen und zwar im Hinblick auf das einzigartige Filmvermögen und die wertvollen Sportrechte in Kombination mit TV-Sendern als Abspielkanäle der Lizenzrechte. In diese Richtung deuteten auch die vorangegangenen Berichte in den Medien; dies ist vom Landgericht im Tatbestand, vom Senat in den tatsächlichen Feststellungen substantiiert dargestellt. Und dies - die Einschränkung der Vergabe von Mitteln - wird vom Chef der größten deutschen Bank und Präsidenten des Bundesverbandes Deutscher Banken so geäußert. Das unterstreicht die Glaubwürdigkeit der Botschaft grundsätzlich und ganz erheblich. Deshalb ist es in diesem Zusammenhang nicht wesentlich, ob man das alles lesen und hören konnte. Der Chef der größten Deutschen Bank teilt mit, dass man lesen und hören konnte, dass der Finanzsektor ohne Umstrukturierung nicht bereit ist, dem Kläger noch zu helfen und dass also nur Dritte in Betracht kämen. Aus diesem "also" folgt die Striktheit des Ausschlusses einer Hilfe durch den Finanzsektor. Auf unveränderter Basis hat der Kläger keine Chance, dass ihm der Finanzsektor noch hilft. Das ist eine Bestätigung für diejenigen aus dem Finanzsektor, die schon ganz oder fast oder vorläufig entschlossen waren, sich bei einer Hilfe für den Kläger zurückzuhalten, aber auch ein Hinweis für die anderen, die zur Hilfe bereit gewesen wären, wie etwa die R Österreich. Nach der Äußerung konnte es keine Bank mehr verantworten, dem Kläger auf unveränderter Basis ohne "komfortable" Sicherheit noch Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Insofern ist die Äußerung auch warnend (wenn auch nicht zum Boykott aufrufend), nicht nur mitteilend, zu verstehen. Dies gilt auch für die im Interview angesprochenen Dritten, die sich gegebenenfalls für eine Stützung interessieren. Nach der Aussage des Zeugen Dr. W drohte die sofortige Insolvenz, wenn nicht die Pool-Banken bereit gewesen wären, der K-Gruppe als Sofortmaßnahme einen Überbrückungskredit in Höhe von 100 Millionen Euro zu gewähren zur Bezahlung der fälligen Bundesligaräte. Dieser Kredit wurde vor allem gegeben, um Zeit für Verhandlungen und Lösungen außerhalb der Insolvenz zu bekommen. Der Zeuge hat auch bestätigt, dass für weitere Hilfen Sanierungsgutachten eingeholt werden sollten und dass die Einholung solcher Gutachten wegen des Interviews des Beklagten "auf jeden Fall noch dringlicher geworden" war.

c) Der erforderliche Zusammenhang zwischen der Äußerung und der Geschäfts-, Verbindung ist vom Landgericht zutreffend bejaht worden. Es besteht der vom Landgericht angenommene innere Zusammenhang der Äußerung zur Geschäftsverbindung. Diese war im Interview vom Fragenden ausdrücklich angesprochen worden und der Beklagte hatte sich auch hierzu geäußert. Er hat von einer Größenordnung des Kredits für die K-Gruppe im mittleren Bereich gesprochen und ihn als voll durch das Pfandrecht an den Aktien des S-Verlags gesichert bezeichnet. Die streitgegenständliche Äußerung am Ende des Interviews steht hiermit in untrennbarem Zusammenhang. Sie führt das Thema Kredit und Hilfe für den Kläger und die K-Gruppe fort. Selbst für den Zuschauer, Hörer und Leser, der von dieser Geschäftsverbindung nichts gewusst haben sollte, ist damit diese Geschäftsverbindung samt der bestehenden Sicherung offenbart worden. Und der Beklagte ging davon aus, dass diese Geschäftsverbindung bekannt war; dies hat er ausdrücklich betont. Daraus folgt auch zugleich das Verschulden des Beklagten. Er hat selbst darauf hingewiesen, dass er, soweit er die Tatsachen zum Kredit der Beklagten offenbart, keine Indiskretion begehe. Diese Frage der Indiskretion, also der bankrechtlichen Verschwiegenheitspflicht, war ihm geläufig und für den Chef der größten deutschen Bank dürfte es ohnehin klar sein, dass sie einer Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegt. Damit handelte der Beklagte jedenfalls fahrlässig und dies genügt für die Annahme einer Pflichtverletzung und die Zurechnung zur Beklagten über § 31 BGB. Ergänzend wird zu dieser Frage ebenfalls auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (hier insbesondere S. 45 ff.) Bezug genommen.

d) Die von den Beklagten herangezogenen Entscheidungen BVerfG NJW 1999, 2262 - Unausgewogene Arbeit und BGH in BGHZ 139, 95/104 - IM-Sekretär ergeben zum Aussagegehaft der Äußerung und der rechtlichen Würdigung nichts anderes. Selbstverständlich hat eine Bestimmung des Aussagegehalts vom Wortlaut der Äußerung auszugehen und auch den Kontext mit zu berücksichtigen, in dem sie steht, und auch die für den Empfänger der Äußerung erkennbaren Begleitumstände. Das Landgericht hat nicht gegen diese Grundsätze verstoßen. Und auch der Senat geht von diesen Grundsätzen aus. Sie sind Standard für die Interpretation von Äußerungen in Medien. Sind mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen einer Äußerung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem auf Unterlassung - oder hier: auf Schadensersatz - in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (vgl. nur wie von den Beklagten zitiert - Staudinger/Hager, BGB, 13. Aufl. § 823 Rn. C 71 mit weiteren Nachweisen). Darum geht es hier aber nicht. Die Interpretation der Äußerung ergibt keine Deutung, die zu einer Abweisung der Klage gegen die Beklagte führen könnte.

e) Zum Verschulden des Beklagten, das der Beklagten zuzurechnen ist, sind schon Ausführungen gemacht. Dem steht - um dies weiter zu führen - insbesondere nicht entgegen, dass das Interview kurzfristig vereinbart gewesen und die Themen, insbesondere das hier interessierende Thema, nicht vorbesprochen gewesen sein sollen. Hierauf kommt es nicht an. Deshalb ist auch auf die Ausführungen des Klägers hierzu im Schriftsatz vom 26.11.2003 und den Hinweis auf den Artikel in FOCUS vom 10.11.2003, S. 209, nicht näher einzugehen. Auch ohne Vorbereitung auf das Thema K ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen. Der Beklagte hat sich zu dieser Frage selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 5.11.2003 geäußert. Der Senat kann dem aber nicht folgen. Zum einen handelte es sich nicht um ein Liveinterview. Es war am Tag vor der Senkung aufgezeichnet worden. Hier konnte der Beklagte selbstverständlich das Thema so abblocken, dass es in der Sendung dann überhaupt nicht vorkam. Außerdem konnte er sich ohne weiteres so ausdrücken, dass der Kläger und eine Gruppe nicht negativ berührt waren. Dazu genügte der bestimmte Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht und dahin, dass sich die Beklagte zu Fragen, die ihre Kunden betreffen, generell und nie äußere. Außerdem kannte der Beklagte die finanzielle Lage der K-Gruppe, wie er ja selbst gelesen! haben will. Damit musste ihm klar sein, dass eine ganz besonders empfindliche Situation bestand, die allenfalls eine sehr sensible Äußerung vertrug, aber keinesfalls die Botschaft, dass allenfalls Dritte noch helfen könnten. Die Begründung des Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung in der Senatssitzung am 5.11.2003 überzeugt demgegenüber nicht. Er musste ja nicht unbedingt "no comment" sagen. Auch entschuldigt es den Beklagten nicht, wenn er, wie er in der Sitzung geäußert hat, gedacht hatte, er nütze mit seiner Antwort der Sache. Und der Senat kann auch der Auffassung des Beklagten nicht folgen, 4r sei hier als "Privatperson" angesprochen worden, weil er sich auf Grund seiner 35-jährigen Bankerfahrung zum Komplex K allgemeinverständlich äußern könne. Die Einnahme des Augenscheins durch Vorspielen des Videos am 5.11.2003 hat dies deutlich anders ergeben. Der Beklagte wurde als einer der führenden Bankiers in Deutschland interviewt.

2. Die Meinungsfreiheit des Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG steht einer Verurteilung der Beklagten nicht entgegen. Die Beklagte hat ihre Äußerungsfreiheit durch ihre eigenen Vertragsbestimmungen eingeschränkt. Es ist eher abwegig, die von der Beklagten selbst eingeführte Vertragsbestimmung als durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aufgehoben oder eingeschränkt anzusehen. Auch von einer Grundrechtsferne der Zivilgerichte kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Der Vorwurf der "Grundrechtsferne von Zivilgerichten", wie er in einer renommierten Fachzeitschrift zu lesen war, trifft, soweit es um die Haftung der Beklagten geht, nicht den Kern des Problems. Die Einwendungen des dortigen Autors erschöpfen sich im wesentlichen in Polemik. Die Äußerung des Beklagten ist eben gerade nicht mehrdeutig. Und sie enthält Tatsachenaussagen und auch Wertungen, die sich allerdings trennen lassen. Und zudem verlangt die von der Beklagten selbst eingeführte vertragliche Regelung eine solche Trennung gerade nicht. Dem zu der zitierten Äußerung eingereichten Gutachten von J I vom 23.7.2003 ist aus der Sicht des Senats nichts hinzuzufügen. Es zeigt die Schwächen der Argumentation des Autors überzeugend auf. Ein Verstoß der Entscheidung des Landgerichts gegen Art. 5 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

3. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Beklagte seine Äußerung wörtlich darauf beschränkt hat, was alles man lesen und hören kann. Die Beklagten haben nichts Überzeugendes dazu vorgetragen, was man hierzu hören konnte. Allenfalls kann man das als Floskel abtun. Und man kann es - das ist eine Anwendung der Variantenlehre des BVerfG zur Auslegung von mehrdeutigen Äußerungen - nicht haftungsrechtlich dahin verstehen, dass es der Beklagte von seinen Mitarbeitern gehört hat. Aber der Beklagte hat aus dem, was er gelesen haben will den Schluss gezogen, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, dem Kläger und seiner Gruppe auf unveränderter Basis, ohne Umstrukturierung, zu helfen, d.h. Eigen- oder Fremdmittel zur Verfügung zu stellen. Und er hat ferner diese Hilfe auf allenfalls Dritte beschränkt. Das ist mehr, als nur die Wiedergabe von Äußerungen im Manager-Magazin und der Süddeutschen Zeitung. Das ist eine Bekräftigung dieser Meldungen durch den Chef der größten deutschen Bank. Und hierin liegt - das ist schon ausgeführt - der schuldhafte Verstoß gegen die vertragliche Verschwiegenheitspflicht. Es ist nicht erforderlich, dass die Information den Beklagten aufgrund des mit der P Beteiligungs GmbH bestehenden Darlehensvertrages bekannt geworden ist. Entscheidend ist der innere Zusammenhang. Es liegt kein Rechtsfehler darin, dass das Landgericht diesen Zusammenhang bejaht hat.

4. Es ist schließlich auch die haftungsbegründende Kausalität gegeben. Diese muss nur zwischen der Handlung und dem eingetretenen Erfolg bestehen, also zwischen der Äußerung und der Verletzung der vertraglichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Diese Kausalität hat das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen.

5. Der Senat geht nicht davon aus, dass zusätzlich, zur Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung im Bereich des Feststellungsinteresses auch eine solche Wahrscheinlichkeit als materiell-rechtliche Voraussetzung gegeben sein muss (ebenso v. Gerlach VersR 2000, 525/532). Diese Voraussetzung wird vom Bundesgerichtshof zum Teil verlangt oder angedeutet (vgl. etwa BGH LM § 256 ZPO Nr. 7; GRUR 1972, 180 - Cheri; GRUR 1974, 735/736; NJW-RR 1989, 1367; NJW-RR 1990, 1532; NJW-RR 1991, 917; NJW 1993, 648 (summarisch zu prüfen); NJW 1993, 2993; NJW 1998, 160 und NJW-RR 2002, 834). Es reicht aber aus, diese Frage im Bereich des Feststellungsinteresses zu behandeln. Zu Recht hat deshalb der 6. Zivilsenat des BGH insoweit - unter Hinweis auf v. Gerlach, VersR 2000, 525/531 f.) - Zweifel daran geäußert, ob die Wahrscheinlichkeit auch im Rahmen der materiell-rechtlichen Begründetheit zu verlangen ist. Letztlich kann dies aber hier ebenso wie in der zuletzt angesprochenen Entscheidung des BGH dahin gestellt bleiben. Der Senat hat diese Frage schon im Rahmen des Feststellungsinteresses weitgreifend beantwortet. Die dortige Antwort deckt auch die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im Rahmen der Begründetheit. Es besteht im vorliegenden Fall bei verständiger Würdigung aus der Sicht des Klägers kein Grund, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens nicht wenigstens zu rechnen (vgl. zu dieser Formulierung BGH NJW 2001, 1431; vgl. auch den ähnlichen Fall aus einem etwas anderen Bereich in BGH NJW 1989, 2127). Das ergibt sich aus Sicht des Senats bei Schluss der mündlichen Verhandlung aus der für den Kläger nicht zu vermeidenden Veräußerung des Aktienpakets A S zu einem untersten Preis. Es ergibt sich dies auch aus der grundlegend veränderten Einstellung der Banken nach der Sendung des Interviews, so wie sie der Zeuge Dr. H geschildert hat. Und es folgt auch aus der Zeugenaussage von Rechtsanwalt Prof. Dr. F zum Scheitern der Verhandlungen mit D. Die Zeugenaussage L ergänzt dies nur für die allgemeine Haltung der Banken. Aus der Sicht des Klägers lag bei Klageerhebung die Annahme, dass ein Schaden eingetreten sein kann, nicht nur nicht fern, sondern im Gegenteil sogar nahe.

6. Der von den Beklagten dazu angebotene Beweis, dass die Bankenaufsicht die Kreditvergabe durch die Bayerische Landesbank und ihrer Konsortialpartner an die K-Gruppe massiv gerügt habe, ist nicht zu erheben. Dies kann als wahr unterstellt werden. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass auch bei künftigen Entscheidungen der Bayerischen Landesbank zu einer Kreditvergabe an diese Gruppe, das Interview als Motiv mitgeschwungen hätte. Hierauf kommt es aber auch deshalb nicht an, weil nach der Aussage des Zeugen Dr. W eine weitere Kreditvergabe durch die Bayerische Landesbank nicht angestanden hat. Entsprechendes gilt für den Antrag auf Beiziehung von Ermittlungsakten zur Strafanzeige wegen behaupteter Untreue von Mitgliedern der Bayerischen Landesbank.

7. Aus alledem ergeben sich, wovon das Landgericht ohne Rechtsfehler ausgeht, Ansprüche des Klägers aus eigenem Recht. Es ergeben sich aber ebenso die geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht. Der Kreditvertrag der P B GmbH mit der Beklagten entfaltet Schutzwirkung für die T H KG als konzernrechtliche "Mutter". Das Landgericht hat den Kreditvertrag insoweit bindend für den Senat ausgelegt (§ 157 BGB; § 513 Abs. 1 ZPO). Der Senat ist aber auch aus eigener Anschauung dieser Auffassung. Der Vertrag entfaltet auch Schutzwirkung zugunsten des Klägers selbst. Die P Beteiligungs GmbH war hundertprozentige Tochter der K Beteiligungs KG und diese wiederum hundertprozentige Tochter der T H KG. Bei dieser und der K Vermögensverwaltungs GmbH war der Kläger Geschäftsführer. Es lag eine konzernmäßige enge Verflechtung vor, die eine einheitliche Behandlung auch zur Frage des Schutzbereichs bedingt. Auch ist vom Landgericht ohne Rechtsfehler an Hand des Handelsregisterauszugs festgestellt worden, dass der Kläger im Februar 2002 alleiniger Kommanditist der K Vermögenpverwaltungs GmbH war, die ihrerseits alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der T H KG gewesen ist. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das einfache Bestreiten der Beklagten insoweit nicht genügte. Das Landgericht ist auch von der Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines eigenen Schadens des Klägers ausgegangen. Eine solche Äußerung wie die hier streitgegenständliche kann sowohl einen Anspruch der betroffenen Gesellschaft, als auch einen solchen der Gesellschafter oder Aktionäre auslösen (vgl. dazu etwa Spindler in Bamberger/Roth, BGB, § 826 Rn. 72).

II. Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten

Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten bestehen nicht. Insoweit kann der Senat der Auffassung des Landgerichts nicht folgen. Das Landgericht hat angenommen, dass ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB als Folge eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb besteht und dass die Grenze zur Rechtswidrigkeit überschritten sei.

1. Zunächst ist klarzustellen, dass ein Anspruch des Klägers, sei es aus eigenem, sei es aus abgetretenem Recht aus § 824 BGB nicht besteht. Der Senat hat schon ausgeführt, dass die Äußerung aus einem Gemisch von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen besteht. Soweit es Meinungsäußerungen sind, scheidet eine Anwendung von § 824 BGB schon dem Wortlaut nach aus. Soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, kann nicht von einer Schadensersatzansprüche rechtfertigenden Unwahrheit der Äußerungen ausgegangen werden. Die Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, beurteilt sich nach dem Aussagegehalt der Äußerung und einem Vergleich dieses Gehalts mit der Realität. Insoweit stellt § 824 BGB eine lex specialis zu § 823 Abs. 1 BGB dar, soweit es um Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geht (vgl. hierzu Staudinger/Hager, BGB 13. Aufl., § 824 Rn. 2).

a) Der Beklagte hat es im Interview zunächst für relativ fraglich gehalten, ob man dem Kläger und der K-Gruppe noch hilft. Dass er die Frage so verstanden hat, ist schon ausgeführt. Sein Verständnis folgt aus der Antwort in ihrer Gesamtwürdigung. Dieser erste Antwortsatz ist als Meinungsäußerung einzustufen. Die subjektive Komponente steht schon den Worten nach im Vordergrund.

Der zweite Antwortsatz enthält überwiegend eine Tatsachenbehauptung. Der Beklagte gibt wieder, was er zum Thema gelesen hat. Dabei ist wesentlich, dass der Beklagte nicht etwa uneingeschränkt behauptet hat, man habe lesen können, dass der Finanzsektor nicht mehr bereit ist, dem Kläger oder seiner Unternehmensgruppe noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zu geben. Er hat dies auf die "unveränderte Basis" eingeschränkt. In diesem Verständnis ist die Äußerung als im Sinn von § 824 BGB wahr anzusehen, soweit er gesagt hat, man habe das lesen können. Der Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 1.2.2002 enthält die Behauptung in dieser Form. Auch hierzu ist der Wertung des Klägers im Schriftsatz vom 24.10.0003 nicht zu folgen. Im Text der Süddeutschen Zeitung wird die Weigerung der Banken, auf unveränderter Basis weiter Mittel zur Verfügung zu stellen, pointiert dargestellt. Das Fernseh-Fußball- und Formel 1 -Geschäft ist nur schwerpunktmäßig vorangestellt und zwar vor allem bezogen auf "die waghalsige Expansionspolitik" des Klägers. Zum "Hören können" ist von den Beklagten zwar nichts näheres dargestellt. Der Senat sieht diesen Zusatz aber mit den Beklagten als Floskel an.

b) Und auch der Artikel im Manager-Magazin vom Februar 2002 äußert sich in dieser Dichtung. Der Kläger spielt die Bedeutung dieses Texts im Schriftsatz vom 24.10.2003 zu sehr herunter. Sieht man ihn nur in dem vom Kläger angedeuteten Aussagegehalt, dann käme man eher zur Einordnung als Meinungsäußerung, weil dann die Aussage mehr im wertenden Bereich liegt. In diese Richtung geht auch die Interpretation des Klägers bezüglich des Texts im Handelsblatt vom 1.2.2002. Der Beklagte hat zwar seine Äußerung überzogen durch die Formulierung, "was alles man darüber lesen und hören kann". Darin steckt die Andeutung, man habe das überall oder vielfältig lesen können, es sei ein "Rauschen im Blätterwald" gewesen.

Für die Beurteilung der Frage der Unwahrheit ist aber auf den Kern der Äußerung abzustellen; die Behauptung ist bei Übertreibungen nur unwahr, wenn sie grob übertreibt und damit die Realität verzerrt (Staudinger/Hager, a.a.O., § 823 weisen). In diesem Ausmaß ist die Interviewäußerung des Beklagten nicht überzogen. Entsprechendes gilt auch für die Wahrheit der behaupteten Tatsache an sich, unabhängig vom Inhalt der Zeitungen. Die K-Gruppe war seit einiger Zeit in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten (vgl. dazu auch die etwas einseitige Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 24.10.2003). Insbesondere die Ausübung der Put-Option durch den A S Verlag hatte sie in diese schwierige Lage gebracht. Zudem waren etwa regelmäßige Leistungen für die Bundesliga zu erbringen. Der Zeuge Dr. W hat ausgesagt, dass ein Überbrückungskredit für die schon Anfang Februar 2002 fällige Bundesligaräte erforderlich war, weil sonst die sofortige Insolvenz wegen Illiquidität gedroht hätte. Auch war die Frage von weiteren Umstrukturierungen im öffentlichen Gespräch. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Finanzsektor auf unveränderter Basis noch bereit gewesen war, weitet Mittel zu Verfügung zu stellen. Die Basis musste verändert werden. Das ergibt auch die Aussage des Zeugen L, wonach auch die Landesbank Rheinland-Pfalz allenfalls bei Änderung der Basis die Kreditlinie wieder eröffnen wollte - wenn auch möglicherweise mit durch das Interview beeinflusst. Der Zeuge L hat mitgeteilt - und dies ist durch den Brief der Landesbank Rheinland-Pfalz vom 6.2.2002 belegt - dass diese Bank die Wiedereröffnung der Kreditlinie aus drei harten Gründen verweigert hatte. Das muss dahin verstanden werden, dass die Wiedereröffnung - unabhängig von der Frage des Einflusses des Interviews - vielleicht möglich gewesen wäre, wenn wenigstens diese drei harten Hinderungsgründe beseitigt worden wären.

c) Entgegen der im Schriftsatz des Klägers vom 24.10.2003 vertretenen Auffassung darf die Äußerung des Beklagten nicht darauf verkürzt werden, dass dem Kläger die Kreditwürdigkeit abgesprochen worden sei. Zur Frage der Kreditwürdigkeit konnten möglicherweise aus der Formulierung des Beklagten Schlussfolgerungen gezogen werden. Die Aussage selbst, und nur an ihr kann man den Beklagten haftungsrechtlich festhalten, bezog sich nur auf den Finanzsektor und auch nur darauf, dass dieser auf unveränderter Basis nicht bereit sei, weitere Mittel zur Verfügung zu stellen.

2. Entsprechende Erwägungen gelten für Ansprüche aus § 14 und aus §§ 15, 17 UWG (diese in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB). Auch diese Normen setzen die Unwahrheit der Äußerung voraus, wenn auch mit anderer Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Der Senat geht auch für die Beurteilung im Rahmen dieser Normen davon aus, dass die Äußerungen des Beklagten nicht in einem eine Haftung begründenden Ausmaß unwahr, da verzerrt, waren. Auch hierbei ist vor allem auf die Einschränkung in der Äußerung des Beklagten abzustellen, dass der Finanzsektor auf unveränderter Basis nicht zu einem weiteren Engagement bereit ist. Als Boykottaufruf kann dies deshalb nicht verstanden werden, weil die wirtschaftliche Lage der K-Gruppe jedenfalls im Finanzsektor bekannt war. Diese Lage war schon Monate vorher öffentlich diskutiert worden. Dem steht auch nicht die Aussage Dr. W entgegen, dass die R Österreich Interesse an einem Eintritt in den Pool gezeigt und sich am 14.2.2002 zurückgezogen hatte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die R Österreich dem Kläger oder einem seiner Unternehmen Kredit ohne volle Sicherheit gegeben hätte. So ist die Äußerung des Zeugen Dr. W zu verstehen, dass die Bank an der Werthaltigkeit der Sicherheiten (Filmrechte) zweifelte.

3. Der Beklagte haftet auch nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB persönlich auf Schadensersatz. Die Äußerung ist in ihrer Beurteilung im Verhältnis zum Beklagten und seiner persönlichen Haftung nicht als rechtswidrig anzusehen. § 823 Abs. 1 BGB enthält, soweit es um Schadensersatz für Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder wegen Eingriffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geht, einen offenen Tatbestand. Eine Haftung auf Schadensersatz ist hier nur zu bejahen, wenn; die Rechtswidrigkeit der Äußerung positiv festgestellt werden kann (vgl. etwa BGH in BGHZ 138, 311 = AfP 1998, 399 = MMR 1998, 608 (mit Anm. Hoeren S. 609 - 610) = NJW 1998, 2141 - Appartementanlage in Spanien; vgl. auch die Abwägung in BGH NJW 1978, 2151/2152 bei einer Falschmeldung der Schutzgemeinschaft der Banken über die Kreditwürdigkeit eines Bankkunden und die in BGH AfP 1975, 801 - Metzeier; differenzierend Staudinger/Hager, a.a.O., § 823 Kn. C 17).

a) Das Landgericht hat eine Reihe von Abwägungsgesichtspunkten zutreffend herausgestellt. Hierauf wird Bezug genommen. Insbesondere hat der Beklagte nicht etwa ein nationales Interesse wahrgenommen. Auch ist das durch die Stellung des Beklagten verstärkte Gewicht der Äußerung mit einzubringen und die Bedeutung von B TV für die hier maßgeblichen Wirtschaftskreise. Entsprechendes gilt für Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz, insbesondere mit § 186 und § 187 StGB. Hierzu gilt zusätzlich das zu § 824 BGB Ausgeführte sinngemäß.

b) Es sind aber wenigstens zwei Gesichtspunkte mit abzuwägen, die entscheidend gegen eine einen Schadensersatzanspruch rechtfertigende Rechtswidrigkeit sprechen, soweit es um die persönliche Haftung des Beklagten geht. Die Tatsache, dass der Konzern des Klägers in ganz erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten war, war schon länger vor dem 4.2.2002 im allgemeinen Gespräch der Öffentlichkeit (siehe dazu die obigen tatsächlichen Feststellungen). Dass solche wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch in der Realität bestanden, ist schon ausgeführt. Die Neuheit an dem Sachverhalt war im wesentlichen, dass der Beklagte dies in einem Fernsehinterview gesagt hat und auch, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, dem Kläger weitere Mittel zur Verfügung zu stellen. Dies allerdings nur "auf unveränderter Basis". Wenn diese Äußerung - selbst bei Annahme einer Verzerrung - nicht in einem haftungsrelevanten Umfang unwahr und die Tatsache der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Öffentlichkeit ohnehin bekanntest, dann bedürfte es zur Haftung weiterer die Abwägung beeinflussender Gesichtspunkte. Solche bestehen nicht.

c) Ein überzeugender Grund für eine Haftung aus einer Abwägung der Rechtswidrigkeit könnte nach Auffassung des Senats nur dann bestehen, wenn man die zwischen der Beklagten und der P Beteiligungs GmbH vereinbarte Verschwiegenheitspflicht auch in die Beziehung des Klägers und der Gesellschaften, die ihm Ansprüche abgetreten haben, zum Beklagten persönlich einbringen könnte. Dies verneint der Senat. Es handelt sich um eine vertragliche Pflicht, in welche der Beklagte nicht selbst eingebunden ist.

Eine andere Auffassung würde die Gefahr einer uferlosen Ausdehnung von Verschwiegenheitspflichten über das Schuldverhältnis hinaus begründen. Daraus würde sich ein Systembruch ergeben. Schuldverhältnisse wirken grundsätzlich nur zwischen den Parteien. Der Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse bringt zum Ausdruck, dass das Schuldverhältnis nur zwischen Gläubiger und Schuldner besteht (davon zu unterscheiden sind die absoluten Rechte, die gegen Jedermann wirken). Dritte werden nicht in das nur relative "iuris vinculum" einbezogen d.h. sie können aus dem fremden Schuldverhältnis keinen Ansprüchen ausgesetzt werden, andererseits stehen ihnen daraus auch keine Forderungsrechte zu (Grundsatz der Relativität des Forderungsrechts). Aus dem Relativitätsprinzip ist aber nicht nur abzuleiten, dass vertragliche Leistungspflichten nicht (ohne deren Zustimmung) auf Dritte erstreckt werden können. Vielmehr ist es konsequenterweise auch als grundsätzlich unvereinbar mit der dem Relativitätsprinzip zugrundeliegenden Wertung anzusehen, von Dritten unter Androhung deliktsrechtlicher Folgen eine grundsätzliche Rücksichtnahme auf fremde Verträge zu fordern. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn die Voraussetzungen von § 826 BGB oder § 1 UWG vorliegen (Krämer in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., Einleitung vor § 241 Rnr. 14 und 21). Auch ist der Kläger durch den gegebenen Anspruch gegen die Beklagte hinreichend geschützt. Es bedarf nicht eines ergänzenden persönlichen Anspruchs gegen Bedienstete der Beklagten oder deren Organe. Allenfalls im Bereich von § 311 Abs. 3 BGB könnte sich vorliegend eine solche Ausdehnung vertretbar begründen lassen. Die Voraussetzungen von § 311 Abs. 3 BGB im Verhältnis zum Beklagten liegen aber gerade nicht vor. Hieran ändert auch die Ausgestaltung dieser Regelung als "offen" (Schriftsatz des Klägers vom 24.10.2003) nichts. Der Beklagte hat nicht in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch, die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Er hatte zwar als Sprecher des Vorstands der Beklagten eine ganz besonders herausgehobene Stellung. Dies begründet aber nicht per se eine Einbeziehung in vertragliche Verpflichtungen über § 311 Abs. 3 BGB. Dazu müsste er eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages übernommen haben (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl., § 311 Rn. 63 mit weiteren Nachweisen). Der hier zugrunde liegende Kreditvertrag wurde aber nicht vom Beklagten, sondern von Leitern der Münchener Niederlassung der Beklagten unterzeichnet. Er kann auch nicht etwa der Rechtsfigur des Sachwalters zugeordnet werden. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 24.10.2003 nochmals angeführten Details ändern an dieser Auffassung zu § 311 Abs. 3 BGB nichts. Das sind Einzelheiten, welche die Stellung des Beklagten nicht so, wie nach der gesetzlichen Regelung erforderlich, den Schutzbereich ausdehnend und eine Haftung begründend, herausheben. Entsprechendes gilt für eine Haftungsausdehnung im Bereich des unlauteren Wettbewerbs. Auch hier müssen ganz besondere Voraussetzungen für eine deliktische Haftung eines Nichtvertragspartners vorliegen, etwa die Verleitung zum Vertragsbruch (vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG 22. Aufl., § 1 Rn. 799 ff.).

Zwar traf den Beklagten selbst ebenfalls eine Verschwiegenheitspflicht. Diese ergab sich aber - die Richtigkeit dieser Annahme unterstellt - aus seinem eigenen Dienstvertrag mit der Beklagten (vgl. etwa Palandt/Putzo, BGB 62. Aufl., § 611 Rn. 41) und gerade nicht aus dem Kreditvertrag der P Beteiligungs GmbH mit der Beklagten. Der Schutzbereich der dienstvertraglichen Verschwiegenheitspflicht umfasst aber nicht den Kläger und die Unternehmen der K-Gruppe, hieran ändert auch § 17 UWG nichts. Ein Geheimnis der Beklagten hat der Beklagte nicht offenbart. Unter diesem Aspekt scheidet § 17 UWG aus. Diese Norm ist nicht anwendbar, soweit ein Geheimnis des Klägers und seiner Unternehmensgruppe betroffen war. Zum einen hat der Beklagte die Wirklichkeit nicht entscheidend verzerrt und das was er gesagt hat, war im wesentlichen bekannt. Der Einfluss seines eigenen Gewichts als Vorstandssprecher spielt in der Anwendung des § 17 UWG keine Rolle. Und zum anderen erfasst § 17 UWG nicht die Mitteilung zu Einstellungen Dritter gegenüber dem Geschäftsinhaber, die sich aus Tatsachen ergeben, die im wesentlichen bereits in der Öffentlichkeit bekannt sind. Denn jedenfalls darf die geheim zu haltende Tatsache nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt gewesen sein (vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG, a.a.O., § 17 Rn. 3). Entsprechendes muss gelten, wenn Haltungen oder Einstellungen Dritter auf der Basis der bekannten Tatsachen mitgeteilt werden.

d) Die Ansicht des BGH im H-Urteil vom 8.2.1994 (AfP 1994, 138 = NJW 1994, 1281 = WM 1994, 641; vgl. dazu insbesondere J. H in ZHR 158 (1994) 675) könnte der vorstehend dargelegten Auffassung des Senats entgegenstehen, sofern nicht die Besonderheiten des Einzelfalles zur Entscheidung des BGH geführt haben. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung gesondert auf dieses Urteil hingewiesen. Bei erneuter Diskussion hält er aber die darin entwickelten Grundsätze hier nicht für anwendbar. Es geht vorliegend nicht um die Diskussion von Einzelheiten eines Jahresabschluss durch einen Spezialisten im Rahmen eines Seminars. Gegenstand ist vielmehr eine pauschale, undifferenzierte Äußerung im Rahmen eines Interviews. Die Entscheidung des BGH im genannten Fall hat Grundsätze zur Eingrenzung der Diskussion der Wirtschaftlichen Lage von Unternehmen aufgestellt. Der Senat akzeptiert diese Grundsätze trotz der vielfach gegen die Entscheidung geäußerten Bedenken, ist aber der Auffassung, dass diese dann nicht anwendbar sind, wenn - wie hier - die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens gerade nicht an Hand von Einzelheiten, von einzelnen Daten, erläutert wird. Der Beklagte hat vielmehr mitgeteilt, wie sich der Finanzsektor nach seiner Auffassung dem Kläger gegenüber, bezogen auf die Frage von Krediten, verhält: Auch war die Äußerung des Beklagten nicht, wie dies der BGH im Fall H festgestellt hat, für erwerbswirtschaftliche Zwecke eingespannt. Die Publizitätsvorschriften in §§ 325 ff. HGB stehen zu solchen Äußerungen in keinem Zusammenhang. Einen Zusammenhang der Bundesbank-Informationen gegenüber der Beklagten mit der Äußerung des Beklagten kann der Senat nicht in ausreichendem Maß erkennen. Ein solcher Zusammenhang ist, auch angesichts der großen Zahl dieser Informationen, eher unwahrscheinlich. Er würde aber auch keine entscheidende Rolle spielen. Der Beklagte hat seine Aussage auf die Hingabe von Mitteln durch den Finanzsektor "auf unveränderter Basis" beschränkt.

Deshalb ist insoweit der von den Beklagten angebotene Beweis zur Zahl der Datensätze zu Bundesbankmitteilungen nicht zu erheben.

4. Die vorstehenden Ausführungen zur Rechtswidrigkeit gelten auch für die weiteren genannten und möglicherweise in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, insbesondere für Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz (KWG; StGB; UWG). Für diesen Bereich kann nach Auffassung des Senats die Abwägung nicht anders getroffen werden. Auch hier ist die Frage des Schutzbereichs, der Reichweite der dienstvertraglichen Verschwiegenheitspflicht des Beklagten zu erörtern. Und auch hier ergibt sich, dass etwaige Ausstrahlungswirkungen die Abwägung im Bereich der Beurteilung der Rechtswidrigkeit nicht entscheidend beeinflussen können. Dies gilt auch für die vom Kläger genannte Anspruchsnorm § 826 BGB, ganz abgesehen davon, dass, wie zusätzlich zu bemerken ist, die vorgebrachten Tatsachen für die Annahme der erforderlichen Schädigungsabsicht nicht ausreichen. Zum Vorsatz im Sinn von § 826 BGB gehört, dass der Schädiger Art und Richtung der Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt oder jedenfalls billigend in Kauf genommen hat (vgl. Palandt/Thomas, a.a.O., § 826 Rn. 9 ff.). Ein Schluss auf den Vorsatz lässt sich zwar im Einzelfall auch aus der Art und Weise der Kundgabe ziehen; dies gilt aber nicht im vorliegenden Fall. Es handelte sich allenfalls um eine überzogene Darstellung der Realität durch den Beklagten. Diese überschritt aber nicht das erforderliche Ausmaß einer Verzerrung.

D) Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO getroffen worden. Weil es sich um ein Feststellungsurteil handelt und auch, weil die Klage zum Teil abgewiesen wurde, kommt eine Zwangsvollstreckung nur wegen zu erstattender Kosten in Betracht.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen hinsichtlich der Beklagten zu 1) nicht vor. Insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche wäre nur gegeben; wenn eine für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage bisher höchstrichterlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 511 Rn. 20). Es geht vorliegend um die Bestimmung des Aussagegehalts einer Äußerung, ihres Wahrheitsgehalts und um die Abwägung der Rechtswidrigkeit im Rahmen von §§ 823 ff. BGB; §§ 186 ff. StGB, §§ 14 ff. UWG und des KWG. Dabei handelt es sich um Einzelfragen, die allein auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles zu entscheiden sind. Allein aus der wirtschaftlichen Bedeutung eines Rechtsstreits ergibt sich die Möglichkeit einer Zulassung der Revision nicht. Die Quantität und Qualität der Rechtsfragen ist entscheidend. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Hinsichtlich des Beklagten zu 2) geht der Senat davon aus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Durch die Entscheidung wird von der im H-Urteil (siehe oben II/d) vertretenen Ansicht des Bundesgerichtshofs abgewichen, sofern diese nicht auf den Besonderheiten im tatsächlichen Bereich beruht.

Ende der Entscheidung

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