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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 22.11.2002
Aktenzeichen: 21 U 2517/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 611
BGB § 675
1. Stillschweigender Abschluss eines Auskunftsvertrags durch einen Steuerberater mit einem Mandanten, mit dem kein Dauerberatungsvertrag besteht.

2. Im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflichten hat ein Steuerberater seinen Mandanten vor Schaden zu bewahren. Er hat ihn auch außerhalb seines Auftrags auf steuerliche Fehlentscheidungen hinzuweisen, wenn diese für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind oder er aufgrund seines persönlichen Wissens die Sach- und Rechtslage positiv kennt.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 21 U 2517/01

Verkündet am 22. November 2002

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

erläßt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Seitz und die Richter, am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Klemm im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 22.10.2002 eingegangene Schriftsätze berücksichtigt worden sind, folgendes

GRUNDURTEIL

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München II, 5. Zivilkammer vom 2.2.2001 aufgehoben.

II. Der Anspruch der der Klägerin gegen den Beklagten auf Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin durch das Unterlassen des Beklagten, die Klägerin im Jahr 1994 zur Steuerersparnis auf die Möglichkeit einer Übertragung der Kommanditanteile durch ihre Gesellschafter hinzuweisen, entstanden ist, ist dem Grunde nach berechtigt.

III. Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht München II zurückverwiesen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen angeblicher Schlechterfüllung einer Steuerberatung.

I.

Die Klägerin firmierte unter der Bezeichnung R. GmbH & Co. KG. In Folge eines Verschmelzungsvertrages vom 26.08.1998 ging hieraus die Klägerin mit ihrer jetzigen Firmierung hervor. Die Änderung wurde am 9.3.1999 in das Handelsregister eingetragen.

Der Beklagte, von Beruf Steuerberater, war für die R. GmbH & Co. KG ab 1992 tätig. Der Umfang der Tätigkeiten ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig war der Beklagte beauftragt, die Buchhaltung sowie Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen anzufertigen.

In den Jahren 1994 bis 1996 wurden die Geschäftsführer der GmbH, die gleichzeitig auch Kommanditisten der GmbH & Co. KG waren, von der GmbH & Co. KG für ihre Tätigkeit vergütet. Diese Vergütungen wurden zunächst direkt von der R. GmbH & Co. KG ausbezahlt, später in der Weise, dass die Vergütungen von einem Konto der Komplementär-GmbH ausbezahlt und von der KG an die Komplementär-GmbH erstattet wurden. Im Rahmen der Betriebsprüfung 1998 wurde die Buchung beanstandet, weil sie unter Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 EStG zu Lasten des Gewinns erfolgt sei. Das hatte zur Folge, dass die Geschäftsführergehälter nun gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 EStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet wurden.

II.

Die Klägerin hat im 1. Rechtszug vorgebracht, der Beklagte sei bis Ende 1996 umfassend beratend für sie tätig gewesen. Er habe seine Beratungspflicht verletzt, indem er es versäumt habe, auf die Möglichkeiten hinzuweisen, die Rechtswirkungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 EStG auf rechtmäßige Weise zu vermeiden, etwa durch Umgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse. Da eine solche Umgestaltung auch vorgenommen worden wäre, sei ihr, der Klägerin, in den Jahren 1994 bis 1996 ein steuerlicher Schaden von insgesamt DM 178.089,60 entstanden. Dieser sei dadurch entstanden, dass statt eines gewerbesteuerlichen Verlustes nun ein Gewinn der Gewerbesteuerveranlagung zugrunde gelegt worden sei.

Die Klägerin hat in 1. Instanz beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, DM 178.089,60 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 9.10.1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er hat vorgebracht, dass die Anfertigung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen jeweils jährlich neu in Auftrag gegeben worden sei. Beratungsleistungen seien, vereinzelt in Auftrag gegeben worden, nicht etwa habe ein umfassender Beratungsvertrag bestanden. Den letzten Jahresabschluß samt Steuererklärungen habe er für die Klägerin für das Jahr 1994 gefertigt. Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, auf steuerliche Gestaltungen hinzuweisen, die gesellschaftsrechtliche Änderungen zur Voraussetzung gehabt hätten, zumal da eine Umgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse zwischen 1994 und 1996 wegen Differenzen der Gesellschafter untereinander gar nicht möglich gewesen sei.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 2.2.2001 die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, es sei kein Beratungsauftrag vorgetragen worden, die gesellschaftlichen Verhältnisse steuerrechtlich zu überprüfen. Eine umfassende steuerliche Vertretung Dritten gegenüber impliziere keine umfassende Beratungsverpflichtung des Steuerberaters, die sich auf gesellschaftsrechtliche Belange erstrecke. Für den Beklagten habe auch keine entsprechende Nebenpflicht bestanden. In der Regel seien keine Hinweise durch den Steuerberater bei vorgefundenen Gestaltungen veranlaßt, die auf unternehmerischen Entscheidungen beruhten. Der Umstand, dass das Geschäftsführergehalt nicht steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig sei, sei kein Ausdruck dafür, dass ein solcher Anstellungsvertrag rechtswidrig wäre. Der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe sie falsch beraten, indem er nur die umwegmäßige Auszahlung der Geschäftsführergehälter über ein Konto der GmbH veranlaßt habe, sei unsubstantiiert und nicht schlüssig. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen (Blatt 64 f. der Akten).

III.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin bringt vor, der Beklagte habe sie bis Ende 1996 umfassend steuerrechtlich beraten. Infolge der Beratung des Beklagten seien die Geschäftsführergehälter dem Gewerbeertrag zugerechnet worden. Der Beklagte habe das fehlerhafte und steuerschädliche Lohnzahlungsmodell initiiert. Er habe die Buchhalterin angewiesen, über ein damals zu diesem alleinigen Zweck eröffnetes Bankkonto den Lohn zu zahlen. Auf Anweisung des Beklagten sei sodann im Rahmen eines sogenannten Auslagenersatzes der Aufwand für die Lohnzahlung von der KG an die GmbH erstattet und der Auslagenersatz bei der KG als Aufwand verbucht worden. Auf Anweisung des Beklagten habe sie das Konto Nummer zum 1.6.1994 bei der Münchner Bank eG ausschließlich zur Zahlung der Gehälter der Gesellschafter-Geschäftsführer Dr. A. und B. eingerichtet. Die vom Beklagten empfohlene Kontenführung habe eine Umgehung des § 15 Abs. 1 Nummer 2 EStG dargestellt und zu dem Schaden geführt. Pflichtwidrig habe der Beklagte sie nicht darauf hingewiesen, dass die Gestaltung nicht dafür geeignet sei, die Abzugsfähigkeit der Geschäftsführergehälter zu erreichen, und dass eine bessere Lösung möglich gewesen wäre. Diese habe sie, die Klägerin, nach entsprechendem Hinweis durch den nachfolgenden Steuerberater genutzt, indem die Gesellschafter-Geschäftsführer Dr. K. und B. ihre Kommanditbeteiligung auf Familienangehörige übertragen hätten. Übertragungen von Kommanditbeteiligungen auf Abkömmlinge und Ehegatten seien ohne Zustimmung von Mitgesellschaftern möglich gewesen. Durch das Verhalten des Beklagten sei hier bislang ein Schaden im Rahmen der Gewerbesteuerschuld in Höhe von 72.276,-- DM (51.336,-- DM + 10.020,-- DM im Kalenderjahr 2000 + 10.920,-- DM im Kalenderjahr 2001) entstanden. Ein weiterer Schaden bis zur Höhe von 178.089,60 DM werde ihr in Zukunft entstehen.

Die Klägerin beantragt:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München II (5 O 981/00) vom 2. Februar 2001

1. wird der Beklagte verurteilt, Euro 36.954,13 nebst den jeweiligen gesetzlichen Zinsen hieraus sie dem 9.10.1998 an die Klägerin zu zahlen.

2. wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus seiner steuerlichen Gestaltung zu vertretenen weiteren Schaden bis zu einer Gesamthöhe von Euro 91.055,77 zu ersetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte bringt im wesentlichen vor, er habe keinen umfassenden steuerlichen Beratungsauftrag gehabt. Seine Tätigkeit habe sich für den streitgegenständlichen Zeitraum auf die Führung der Lohnbuchhaltung und die Erstellung des Jahresabschlusses 1994 im November 1995 beschränkt. Er habe nicht Anlaß gehabt, gesellschaftsrechtliche Gestaltungen bei der Klägerin anzuregen. Auf das "Lohnzahlungsmodell" sei es nicht angekommen. Für einen Schaden sei nicht entscheidend, über welches Konto die Gehälter der Gesellschafter-Geschäftsführer Dr. A. und B. abgewickelt worden seien. Die Einrichtung eines "Gehaltskontos" bei der Münchner Bank eG sei weder ungesetzlich noch habe die Bankkontoführung eine Umgehung des § 15 Abs. 1 Nummer 2 EStG dargestellt. Die angeblich geschuldete Beratung hätte eine völlige Umgestaltung der Gesellschaftsstruktur der KG zum Ziel haben müssen. Für ihn sei insoweit Zurückhaltung geboten gewesen. Er habe die Gesellschafter selbst steuerlich nicht betreut, habe ihre zivil- oder steuerrechtliche Situation nicht gekannt und habe sie auch nicht kennen müssen. Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen wären in den Jahren 1994 ff. nicht durchzusetzen gewesen. Denn es habe Streit über die künftige Geschäftspolitik der damaligen KG gegeben. Es sei auszuschließen gewesen, dass der Gesellschafter Dr. A. oder dessen Witwe an Gesellschafterbeschlüssen mitgewirkt hätte, mit denen der Gesellschafter Bauer seine Anteile an der KG auf seine gerade der Minderjährigkeit entwachsenen Söhne übertragen hätte. Der Gesellschaftsvertrag sowohl der GmbH als auch der KG habe eine Anteilsübertragung nur mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter vorgesehen. Die Gesellschaftsanteile der GmbH wie der KG hätten nur zusammen auf neue Gesellschafter übertragen werden können. Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse seien Ende 1996 vollständig andere als im Jahr 1994 oder davor gewesen. Die Gesellschafter seien bis zum Tod des Gesellschafters Dr. A. zerstritten gewesen.

Ein Schaden und dessen Höhe seien von der Klägerin nicht schlüssig begründet worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Parteischriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

IV.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen G. A., M. L. K., Dr. E. K. und R. F., durch Einholung einer schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage durch den Zeugen H. W. sowie durch Einholung von Auszügen aus den Akten des Amtsgerichts München -Registergericht- (HRB und HRA ). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 13.3.2002 (Blatt 131/134 der Akten) und vom 5.6.2002 (Blatt 143/153 der Akten) sowie auf die schriftliche Beantwortung des Zeugen W. vom 1.9.2002 (Blatt 176/179 der Akten) Bezug genommen.

Die Klägerin hatte im Berufungsverfahren zunächst wie in erster Instanz beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 178.089,60 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 9.10.1998 zu verurteilen. Der Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme im Schriftsatz der Klägerin vom 2.9.2002 zugestimmt. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache dem Anspruchsgrunde nach Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung in Verbindung mit §§ 611, 675 BGB.

Der Beklagte hat seine Vertragspflichten gegenüber der Klägerin dadurch verletzt, dass er eine ungeeignete Konstruktion zur Steuerersparnis empfohlen und nicht auf eine steuerlich geeignete Vertragskonstruktion hingewiesen hat.

Die Aufgaben eines Steuerberaters richten sich nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats (BGHZ 128, 358/361). Es kommt hier nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte in dem maßgebenden Zeitraum ein umfassendes Dauermandat (vgl. insoweit BGH NJW 1998, 1221) als steuerlicher Betreuer der Klägerin (Rechtsvorgängerin) gehabt hat. Denn im Streitfall hat der Beklagte, dessen Auftragsverhältnis jedenfalls - auch nach eigenem Vortrag - die Führung von Lohnkonten und die Erstellung des Jahresabschlusses 1994 für die Klägerin zum Gegenstand hatte, als Steuerberater die Klägerin über die Frage der Geschäftsführergehälter einschließlich der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeit tatsächlich beraten. Zumindest ist insoweit stillschweigend ein Auskunftsvertrag geschlossen worden, da die Auskunft für die Klägerin erkennbar von erheblicher Bedeutung war und der Beklagte für die Erteilung der Auskunft als besonders sachkundig erschien (vgl. BGH NJW-RR 1995, 619/620). Dann aber ist es auch seine Aufgabe, die Klägerin über die steuerlich günstigste Art der Gestaltung zutreffend zu beraten, zumal da insoweit keine abgelegenen und besonders schwierigen Rechtsfragen zu beantworten waren (vgl. BGH NJW 1998, 1221/1222). Der Steuerberater hat im Rahmen des Auftrags die steuerlichen Interessen seines Mandanten umfassend wahrzunehmen und auf Möglichkeiten von Steuerersparnissen hinzuweisen (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Auflage, § 276 Randnummer 48 mit weiteren Nachweisen). Der Steuerberater ist danach verpflichtet, den Mandanten durch umfassende Information und Beratung in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und Fehlentscheidungen zu vermeiden.

Der Steuerberater hat ferner im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflicht, den Mandanten vor Schaden zu bewahren (§ 242 BGB), den Mandanten dann auf eine auch außerhalb seines Auftrages liegende steuerliche Fehlentscheidung hinzuweisen, wenn sie für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich ist oder er aufgrund seines persönlichen Wissens die Sach- und Rechtslage positiv kennt (BGHZ 128, 358/362). Auch diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.

Der Beklagte, der zugestandenermaßen im Auftrag der Klägerin die Gehaltskonten geführt und noch den Jahresabschluß 1994 erstellt hat, hat damals das sich für die Klägerin aus § 15 EStG ergebende Problem erkannt und ist in dem Zusammenhang tätig geworden. Dass dem Beklagten die Problematik des § 15 Abs. 1 Nummer 2 EStG in Bezug auf die Klägerin und Gesellschafter klar war, wird bereits durch das Schreiben des Beklagten vom 26.10.1994 (Anlage zu Blatt 54/55 der Akten) zu den Gesellschafterverrechnungskonten bestätigt.

Die Tatsache, dass der unzulässige steuerliche Umgehungsversuch auf dem Rat des Beklagten beruhte und mit dessen Wissen und Wollen vorgenommen wurde, folgt zur Überzeugung des Senats aus den glaubhaften, im Wesentlichen übereinstimmenden oder sich ergänzenden Aussagen der Zeugen M. L. K., Dr. E. K. und R. F..

Diese Zeugen haben bei ihrer Aussage einen uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck vermittelt. Gemäß der Bekundung der Zeugin M. L. K. ist diese vor dem Jahr 1995 von dem Beklagten und dem damaligen Geschäftsführer der GmbH und KG angewiesen worden, bei der Münchner Bank eG ein eigenes Konto für die GmbH einzurichten und zwar mit der Erklärung, "dass da die Gehälter der Geschäftsführer überwiesen werden sollten". Vor allem aus den Aussagen der Zeugen Dr. K. und F. folgt, dass der Beklagte aus steuerlichen Gründen bezogen auf die Zahlung der Geschäftsführergehälter dem damaligen Geschäftsführer der GmbH die Einrichtung des Kontos vorgeschlagen und hierzu geraten hat und der Meinung war, dass seine Anweisung für die steuerliche Situation der Gesellschaft günstig, steuerverträglich, sei. Gerade der am Ausgang des Rechtsstreits ersichtlich uninteressierte Zeuge F. hat konkret bestätigt, von Seiten des Beklagten sei der Vorschlag gekommen, dass die Geschäftsführergehälter von der GmbH bezahlt, für die GmbH zu diesem Zweck ein eigenes Konto errichtet und diese Kosten der GmbH durch die KG erstattet werden sollten.

Die vom Beklagten vorgeschlagene und dann durchgeführte Handhabung ist steuerrechtlich eine Umgehung des § 15 Abs. 1 Nummer 2 EStG gewesen. Die Gestaltung war steuerrechtlich ungeeignet, die Abzugsfähigkeit der Geschäftsführergehälter zu erreichen. Die zivilrechtliche Zulässigkeit der Einrichtung eines eigenen Kontos für die Abwicklung der Geschäftsführergehälter ist hier nicht maßgebend.

Der Beklagte hat die fehlerhafte, bei der Betriebsprüfung dann vom Finanzamt beanstandete Art, das sich aus § 15 Abs. 1 Nummer 2 EStG ergebende Problem zu lösen, zu vertreten. Der Beklagte hätte der Klägerin anstelle eines ungeeigneten Umgehungstatbestandes vielmehr zu einer steuerlich zulässigen Lösung, wie die später vorgenommene Übertragung der Geschäftsanteile, raten, zumindest aber auf die Möglichkeit einer solchen Lösung hinweisen müssen, wenn er schon in dieser Hinsicht beratend tätig wird (vgl. BGH NJW-RR 1995, 619/620). Einen Lebenssachverhalt in einer steuergünstigen Weise einzurichten, ist steuerrechtlich dann, aber auch nur dann nicht unzulässig, wenn damit tatsächlich - und nicht nur vorgespiegelt - die wirtschaftlichen Voraussetzungen geschaffen werden, an die der angestrebte Steuertatbestand anknüpft (BGH NJW 1998, 1221/1222).

Im vorliegenden Fall lag eine Umgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse und deren Übereinstimmung mit dem Willen der Beteiligten als Möglichkeit zur Steuerersparnis auch aus der Sicht des Beklagten zumindest nicht fern. Immerhin hat der Beklagte gewußt, dass die Ehefrau des damaligen Geschäftsführers Dr. A. 1991 zunächst Kommanditanteile erworben hatte.

Der Beklagte haftet der Klägerin für den Nachteil, der ihr durch das Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft entstanden ist. Der Beklagte hat die Klägerin so zu stellen, wie diese bei pflichtgemäßem Verhalten stünde (vgl. BGH NJW-RR 1995, 619/620).

Die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Beweislast des wegen eines Beratungsfehlers in Anpruch Genommenen für das Verhalten des Beratenen im Falle zutreffender Beratung setzen allerdings voraus, dass es für den Beratenen nur eine bestimmte Möglichkeit "aufklärungsrichtigen" Verhaltens gab (BGH NJW-RR 1990, 918/920 mit weiteren Nachweisen). Im Streitfall ist nach den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass von der genannten Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht worden wäre. Dafür, dass sich Gesellschafter aufklärungsrichtig verhalten hätten, spricht hier vor allem die Tatsache, dass nur einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum später, nämlich Ende 1996, die Gesellschafter B. und Dr. K. ihre Beteiligung an der damaligen R. GmbH und Co. KG auf Familienangehörige (auf die Söhne des Gesellschafters und Geschäftsführers A. B. und auf die Ehefrau des Gesellschafters Dr. E. K.) übertragen haben, und zwar nachdem und weil der nachfolgede Steuerberater die Klägerin auf die Möglichkeit der steuersparenden Umgestaltung der Gesellschaftsverhältnisse hingewiesen hatte.

Unbegründet ist der Einwand des Beklagten, die Ende 1996 vorgenommenen gesellschaftsrechtlichen Änderungen seien nicht bereits im Jahr 1994 möglich gewesen, insbesondere da die Gesellschafter bis zum Tod des Gesellschafters Dr. A. im Jahr 1995 zerstritten gewesen seien und der Mitgesellschafter Dr. A. und dessen Rechtsnachfolgerin G. A. im Zeitraum 1994 bis 1996 einer Übertragung von Kommanditanteilen nicht zugestimmt hätten.

Wie durch den notariellen Abtretungsvertrag über Kommanditanteile vom 27.12.1996 bestätigt wird, sind Abtretungen der Kommanditanteile an Abkömmlinge und Ehegatten ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter gemäß § 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 3.5.1991 zulässig gewesen (vgl. Anlagen zu Blatt 121/122, zu Blatt 131/134 und zu Blatt 136/137 der Akten). Aus den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen des Registergerichts (Blatt 152 der Akten, Anlagen zu Blatt 163/165 der Akten) ergibt, wie vom Beklagten auch eingeräumt, nichts anderes.

Demgegenüber ist die insoweit ohnehin unsichere ("wenn ich mich recht erinnere ....") Bekundung der Zeugin G. A., zur Übertragung von Anteilen sei ein Gesellschafterbeschluss mit 75 % Mehrheit erforderlich gewesen, nicht geeignet, den von der Klägerin geführten Nachweis auch 1994 bestehender zustimmungsfreier Übertragungsmöglichkeit zu erschüttern. Damit ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass - wie die Zeugin G. A. ebenfalls angegeben hat - weder sie noch zuvor ihr Ehemann einer Übertragung von Anteilen auf Familienangehörige der Mitgesellschafter zugestimmt hätten.

Allerdings folgt aus der Aussage der Zeugin G. A., dass bezogen auf die Tätigkeitsvergütung für den Gesellschafter-Geschäftsführer Dr. A. oder dessen Rechtsnachfolgerin, aber auch nur insoweit, mangels nachgewiesener Bereitschaft zu entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Änderungen zum Zweck der Steuerersparnis, der Nachweis eines durch die Pflichtverletzung des Beklagten verursachten Schadens nicht geführt ist.

Der Einwand des Beklagten, für den Schaden sei nicht entscheidend, über welches Konto die Gehälter der Gesellschafter-Geschäftsführer Dr. A. und B. abgewickelt worden seien, steht der Ursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten für den Schadenseintritt nicht entgegen. Denn wenn der Beklagte der Klägerin nicht zu der ausdrücklich steuerlich bedingten Einrichtung eines gesonderten Kontos für die Geschäftsführergehälter geraten, sondern plichtgemäß zutreffend auf die wirkliche steuerrechtliche Lage hingewiesen hätte, dann wäre, mit o. g. Einschränkung, der Schaden nicht eingetreten.

Wegen der vom Beklagten bestrittenen Schadenshöhe sind weitere Erhebungen erforderlich. Dass der Klägerin, bezogen auf die Jahre 1997 ff. (überhaupt) ein (vom Beklagten bestrittener, Blatt 51 der Akten) Schaden entstanden ist, folgt aus den glaubhaften Angaben des (sachverständigen) Zeugen (Steuerberater) H. W. vom 1.9.2002 (Blatt 176/179 der Akten). Danach hat sich ab dem Jahr 2000 ein von der Klägerin zu versteuernder Gewerbeertrag ergeben.

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Sache wird daher, auch hinsichtlich des sachlich mit dem Zahlungsantrag zusammenhängenden Feststellungsantrages, nach § 538 Abs. 1 Nummer 3 ZPO zurückverwiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Über die Kosten des Berufungsverfahrens hat das Landgericht in dem abschließenden Urteil mitzuentscheiden.

Die Anordung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nummer 10 ZPO. Obwohl das Urteil keinen vollstreckbaren Inhalt hat, ist die vorläufige Vollstreckbarkeit im Hinblick auf § 775 Nummer 1 ZPO auszusprechen (BGH JZ 1977, 232).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 91.055,77 Euro festgesetzt (§ 3 ZPO).

Die, Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO n.F.). Es handelt sich um einen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung, der nicht der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung dienen kann.

Ende der Entscheidung

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