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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 28.06.2002
Aktenzeichen: 21 U 2598/02
Rechtsgebiete: BayPrG, BGB, ZPO
Vorschriften:
BayPrG Art. 8 Abs. 4 | |
BGB § 823 I | |
BGB § 830 | |
ZPO § 287 |
2. Zurechnung von Artikeln in einem pauschal von einer anderen Zeitung übernommenen Mantel auch zum übernehmenden Blatt. Aus der Impressumsregelung in Art. 8 Abs. 4 BayPrG kann ein Ausschluss der Haftung des Übernehmers keinesfalls abgeleitet werden.
3. Mantelersteller und Übernehmer sind Mittäter, nicht etwa Nebentäter einer durch einen Artikel im Mantel begangenen unerlaubten Handlung.
4. Bei einer schuldhaften Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts folgt ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die anwaltliche Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung aus § 823 Abs. 1 BGB.
Oberlandesgericht München 21. Zivilsenat IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 21 U 2598/02
Verkündet am 28. Juni 2002
In dem Rechtsstreit
erlässt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Seitz und die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Klemm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.6.2002 folgendes
Endurteil:
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Endurteil des Landgerichts München II, - 3. Zivilkammer - vom 21. Februar 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Nr. I bis IV des Entscheidungssatzes wie folgt neu gefasst werden:
I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 6.200,-- EUR zu zahlen.
II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 6.200,-- EUR zu zahlen.
III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger weitere 489,57 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 p. a. seit 21.07.2001 zu zahlen,
IV. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger macht Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch mehrere Zeitungsartikel geltend. Im Münchner M vom 16.2.2001, verlegt von der Beklagten zu 2), erschien der im Folgenden wiedergegebene Artikel:
Dieser Artikel erschien auch in Zeitungen, welche die Beklagte zu 1) verlegt (Kopfblättern, Heimatzeitungen). In diesen erschien ferner am selben Tag, teilweise mit Foto des Klägers, ein inhaltlich sehr ähnlicher Artikel, z. B. (je mit Foto) im I-Loisachboten und im T Kurier. Diese Artikel enthielten Äußerungen über den Kläger, die zum Teil unwahr sind, zum Teil nach Auffassung des Klägers jedenfalls nicht veröffentlicht werden durften.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zum Ausgleich des dem Kläger durch die Verbreitung der in Ziff. a) - d) genannten Behauptungen sowie der Verbreitung seines Bildnisses entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nicht weniger jedoch als DM 20.000,--.
2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger DM 957,51 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 seit dem 21.7.2001 zu zahlen.
3. Die Beklagte zu 2) wird gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) verurteilt, an den Kläger zum Ausgleich des dem Kläger durch die Verbreitung der in Ziff. a) und b) genannten Behauptungen entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nicht weniger jedoch als DM 20.000,--.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Das Landgericht hat der Klage zur Sache mit folgendem Entscheidungssatz stattgegeben:
I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zum Ausgleich des dem Kläger durch die Verbreitung der im Klageantrag unter Ziff. a) bis d) genannten Behauptungen sowie der Verbreitung seines Bildnisses entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag in Höhe von 6.200,-- EUR zu bezahlen.
II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger zum Ausgleich des dem Kläger durch die Verbreitung der im Klageantrag unter Ziff. a) und b genannten Behauptungen entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag in Höhe von 6.200,-- EUR zu bezahlen.
III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger weitere 489,57 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 21.07.2001 zu bezahlen.
Hiergegen richtet sich die Berufung beider Beklagter.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 ZPO a. F. abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist im Ergebnis unbegründet.
1. Es besteht ein Geldentschädigungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von 6.200 EUR gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Auch die zusätzlichen Voraussetzungen des Geldentschädigungsanspruchs liegen vor.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH und auch des Senats steht dem Opfer einer rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zu, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH, AfP 1988, 34 = NJW-RR 1988, 733 - Geistlicher; BGH in BGHZ 128, 1/12 - Caroline von Monaco I; Senat AfP 2001, 135 = NJW-RR 2001, 629 - 140.000 Mark für drei Bussis).
b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Landgericht hat die Unzulässigkeit der angegriffenen Äußerungen im Einzelnen diskutiert; hierauf wird verwiesen. Der Hinweis auf die (angeblich "verbüßte") Bewährungsstrafe ist unabhängig von der Wahrheit unzulässig. Die Behauptung zur Teilnahme des Klägers an HOS-Miliz-Einsätzen ist unwahr. Unwahr ist auch die Behauptung in seinem Auto seien etliche Aufnäher mit SS-Runen und Hakenkreuzen gefunden worden; hierbei wird der wesentliche Sachverhalt verschwiegen, dass die Abzeichen nach Auffassung der Staatsanwaltschaft vermutlich dem damaligen Beifahrer des Klägers gehört haben und das Verfahren gegen den Kläger eingestellt wurde. Die Behauptung ist deshalb als unwahr zu behandeln (vgl. BGH AfP 2000, 88 = NJW 2000, 656 - Der Schmiergeldmann). In all diesen Teilen des Artikels liegt eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Die Schwere liegt hier auf der Hand. Insbesondere die Behauptung zur Teilnahme an den HOS-Miliz-Einsätzen ist schon deshalb besonders schwerwiegend, weil diese Gruppe nach dem Artikel Raubzüge gegen Flüchtlinge unternommen hätte, schwere Vorwürfe kriminellen Handelns gegen Menschen, die ohnehin in Not sind. Der Höhe nach orientiert sich der Senat an seiner Rechtsprechung zum Geldentschädigungsanspruch (§ 287 ZPO). Gemessen an der Auflage der Zeitung und dem Gewicht der Äußerungen liegen die vom Landgericht zugesprochenen 6.200 EUR eher unterhalb des Senatsrahmens. Eine Anschlussberufung des Klägers liegt nicht vor.
2. Auch gegen die Beklagte zu 1) besteht ein Geldentschädigungsanspruch in Höhe von 6.200 EUR. Auch hierzu hält der Senat den zugesprochenen Betrag keinesfalls für zu hoch.
a) In den Zeitungen der Beklagten zu 1) war der Beitrag zumindest zum Teil doppelt enthalten, in ähnlicher Formulierung. In einigen Ausgaben war zusätzlich ein Foto des Klägers eingefügt. Jedenfalls im Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Äußerungen war auch die Veröffentlichung des Fotos nicht durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gedeckt. Der Leser stellt einen Zusammenhang des unzulässigen Texts zum Foto her; deshalb steht der Veröffentlichung des Fotos sein berechtigtes Interesse im Sinn von § 23 Abs. 2 KUG entgegen.
Der vom Landgericht zugesprochen Betrag von 6.200 EUR liegt an der Untergrenze vergleichbarer Fälle in der Rechtsprechung des Senats (§ 287 ZPO). So hat der Senat etwa einem Rechtsanwalt, dem Beihilfe zum Mordversuch vorgeworfen worden war, eine Entschädigung von 30.000 DM zugesprochen (Senat, NJW-RR 1996, 1365); die Geldentschädigung für die unwahre Behauptung, man habe nach einem Raubüberfall beim Kläger die Tatwaffe gefunden, wurde auf den Betrag von 20.000 DM festgesetzt (Senat, Urteil vom 5.12.1997, 21 U 4136/97 - nur Protokoll mit mündlicher Urteilsbegründung). Und der Senat hat - Beispiel für Beträge im wesentlich weniger schwerwiegenden Bereich - für eine Karikatur, welche den Kläger als Bayer in Lederhosen ins Lächerliche gezogen hatte, einen Betrag von 10.000 DM zuerkannt (Senat, AfP 1999, 71 = NJW-RR 1998, 1036 - BONNBON).
b) Der Beklagten zu 1) sind auch de Artikel des Mantels zuzurechnen, welche sie unverändert aus dem Münchner M der Beklagten zu 2) übernommen hat. Sie kann sich mit ihrer anderen Ansicht insoweit nicht auf Art. 8 Abs. 4 BayPrG stützen und auch nicht mit Recht auf Löffler/Sedelmeier, Presserecht 4. Aufl., § 8 LPG Rn. 106. Versteht man Sedelmeier dahin, dass durch die Inpressumregelung des Art. 8 BayPrG die zivilrechtliche Haftung des übernehmenden Verlags eingeschränkt oder aufgehoben sein sollte, dann könnte ihm nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich aus Art. 31 GG ohne weiteres und auch daraus, dass die Länder im Bereich des bürgerlichen Recht; wegen Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG keine Gesetzgebungskompetenz haben, soweit Sachverhalte im BGB geregelt sind. Jedenfalls das Schadensersatzrecht ist vom Bund kodifiziert worden, so dass kein Raum für landestrechtliche Regelungen bleibt (vgl. Jarass/Pieroth, GG 6. Aufl., Art. 74 Rn. 3). Eine Beschränkung wäre denkbar für das Gegendarstellungsrecht und für die vom BayPrG statuierten Fälle von Ordnungswidrigkeiten; darum geht es hier aber nicht. Auch ein Fall von Annexkompetenz der Länder ist nicht gegeben. Der Schadensersatzanspruch ist kein Annex zu Impressumvorschriften. Insbesondere kann der Landesgesetzgeber den § 823 Abs. 1 BGB (Haftung dessen, der die unerlaubte Handlung begangen hat; "wer") und den § 830 BGB (Haftung mehrerer; Haftung von Anstiftern und Gehilfen) nicht durch Definition des Verlagsbegriffs ausschalten. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Geldentschädigungsanspruch im BGB gerade nicht ausdrücklich geregelt ist. Er folgt (hier) aber aus § 823 Abs. 1 BGB und wird nur wegen der Überlegungen zu § 253 BGB und seiner Ableitung aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG eingeschränkt mit den schon genannten zusätzlichen Voraussetzungen.
3. Im vorliegenden Fall wären die beiden Beklagten nicht als Nebentäter anzusehen, sondern als Mittäter, mit der Folge, dass sie Gesamtschuldner sind (§§ 830, 840 BGB). Insoweit kann das landgerichtliche Urteil aber nicht zu Lasten der Beklagten geändert werden, weil nur sie Berufung eingelegt haben. Eine rechtliche Abweichung zu Lasten der Beklagten durch Änderung auf eine gesamtschuldnerische Haftung wäre gegeben, weil dann bei einem der Beklagten der volle Betrag von 12.400 EUR vollstreckt werden könnte. Vor dem Berufungsgericht wird der Rechtsstreit nur in den durch die Berufungsanträge bestimmten Grenzen von neuem verhandelt (§ 525 ZPO a.F.). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger in erster Instanz nur eine Verurteilung in gesamtschuldnerischer Haftung beantragt hatte. Der Senat sieht hierin eher keinen Verstoß gegen § 308 ZPO zu Lasten der Beklagten, weil die Gesamtmindestbeträge kaum überschritten sind und die Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt war. Dies kann aber unentschieden bleiben. Denn jedenfalls wäre ein Verstoß geheilt. Eine Heilung nach § 295 ZPO ist nämlich dadurch möglich, dass der Kläger sich in der Berufungsinstanz die Antragsüberschreitung im Ersturteil auch nur hilfsweise zu eigen macht oder er die Zurückweisung der Berufung beantragt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl., §308 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen; die Neufassung der ZPO ab dem 1.1.2002 - die hier nicht anzuwenden ist - hat hieran nichts geändert). Vorliegend hat der Kläger die Zurückweisung der Berufung beantragt. Außerdem hat er in der mündlichen Verhandlung erklären lassen, dass er das Vorgehen des Landgerichts ausdrücklich genehmigt. Dies ist für den Senat bindend, auch wenn es in der Sitzungsniederschrift nicht vermerkt worden ist.
4. Nicht steht der Zurückweisung der Berufung entgegen, dass in den Ausfertigungen des landgerichtlichen Urteils der zugesprochene Betrag von 6.200 EUR in den Entscheidungsgründen drei Mal mit 5.200 EUR genannt wird. Im Original sind die Beträge jeweils handschriftlich auf 6.200 EUR korrigiert. Maßgebend ist das Original, nicht die Ausfertigung. Allein auf eine unrichtige Ausfertigung des Ersturteils kann eine Berufung nicht gestützt werden. Ob aus diesem Fehler der Geschäftsstelle Amtshaftungsansprüche folgen könnten, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass der Fehler der Ausfertigung durch eine Nachfrage beim Landgericht leicht hätte geklärt werden können und auch, dass die Berufung auf wesentlich mehr Gründe gestützt ist, als auf diesen. Maßgeblich für die Berufung war insbesondere die Auffassung der Beklagten, dass Ansprüche des Klägers überhaupt nicht bestünden, der Geldentschädigungsanspruch insbesondere wegen seiner Subsidiarität.
5. Nicht steht der Verurteilung zur Zahlung der Geldentschädigung der Grundsatz der Subsidiarität dieses Anspruchs entgegen. Der Gegendarstellungsanspruch kann keinen hinreichenden Ausgleich schaffen. Der Richtigstellungsanspruch musste erst gerichtlich durchgesetzt werden. Das Urteil des Landgerichts München I hierzu stammt vom 8.8.2001, erging also nahezu 6 Monate nach Erscheinen der Artikel.
Im übrigen hat der Senat schon dargelegt, dass die vom Landgericht zugesprochenen Beträge an der Untergrenze der Rechtsprechung des Senats liegen. Selbst wenn man der Richtigstellung vorliegend einen Effekt beimisst, würde das nicht zu einer Herabsetzung der ohnehin geringen Beträge führen. Auch ist zu bedenken, dass die Äußerung zur Jugendstrafe des Klägers wohl keiner Richtigstellung zugänglich ist. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass diese Äußerung unwahr gewesen sei. Sie ist vielmehr aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes unzulässig. In Richtung auf die Beklagte zu 1) ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass eine Richtigstellung zur Veröffentlichung des Fotos begrifflich ausgeschlossen ist.
6. Die Kosten des Klägers für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung trägt die Beklagte zu 1).
a) Anspruchsgrundlage ist vorliegend § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers). Aufgrund des Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht war der Kläger befugt, einen Anwalt mit der Vertretung seiner Interessen zu beauftragen und zwar auch mit dem Auftrag seine Rechte durch Hauptsacheklage durchzusetzen. Die Kosten hierfür sind Rechtsverfolgungskosten, welche der Täter der unerlaubten Handlung zu tragen hat (§ 249 S. 2 BGB; vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl., § 249 Rn. 20 f.). Der Senat hält deshalb die Auffassung des LG Köln in AfP 1997, 834 (ausdrücklich für Pressesachen entschieden) für zutreffend, nicht aber die gegenteilige Auffassung des AG München (in AfP 1995, 693). Es mag sein, dass mit dem Abschlussschreiben einige Zeit nach Erlass einer einstweiligen Verfügung zugewartet werden muss, um dem Gegner Gelegenheit zu einer freiwilligen Abschlusserklärung zu geben; diese Voraussetzung ist hier aber gegeben. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung am 13.3.2001 erlassen; die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten kurz vor dem 21.6.2001 übermittelt, woraufhin am 21.6.2001 die Abschlusserklärung abgegeben wurde.
b) Ob die Voraussetzungen der §§ 683, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag; nur diese Frage diskutiert das AG München in der genannten Entscheidung) vorliegen, kann offen bleiben (vgl. dazu für das Wettbewerbsrecht etwa Baumbach/Hefermehl, DWG 22. Aufl., §25 Rn. 105; GroßKomm-UWG/Schultz-Süchting, 1993, § 25 Rn. 314; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., 43.30 ff.).
Die Anwaltskosten sind mittelbare Folge der unerlaubten Handlung und auch für mittelbare Folgen hat der Täter einzustehen, sofern sie durch die Tat adäquat verursacht wurden. Die streitgegenständlichen Veröffentlichungen waren im allgemeinen geeignet, den Auftrag an einen Anwalt herbeizuführen (Adäquanz; vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 58 ff. vor § 249) und zwar auch für eine Hauptsacheklage. Der Kausalzusammenhang wird durch einen solchen Auftrag an einen Anwalt nicht unterbrochen, ein derartiges Verhalten wird durch die unerlaubte Handlung herausgefordert (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 77 vor § 249 BGB - psychisch vermittelte Kausalität).
c) Von dem erforderlichen Verschulden der Beklagten bezogen auf die Persönlichkeitsverletzung ist auszugehen. Insoweit genügt Fahrlässigkeit - die hier allerdings als grob anzusehen ist - und diese ist wegen Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Recherche gegeben. Die Artikel enthalten grobe Fehler, die bei jeder Recherche bei Anwendung der vorausgesetzten journalistischen Sorgfalt hätten bemerkt werden müssen. Insbesondere hätte eine Nachfrage beim Kläger sofort Klarheit gebracht.
d) Eher abwegig ist die Auffassung der Beklagten zu 1), durch die Reihenfolge der Aussprüche im Entscheidungssatz des Landgerichts sei die Verurteilung zu diesem Punkt unzulässig geworden. Richtig ist zwar, dass eine widerspruchsvolle Urteilsformel zur Aufhebung führen kann (vgl. Thomas/Putzo, a.a.O., § 313 Rn. 9). Der Entscheidungssatz ist aber aus sich heraus und aus den Gründen auszulegen. Hierbei ergibt sich für jeden Leser sofort, dass die Reihenfolge von Nrn. III und IV der landgerichtlichen Urteilsformel nur versehentlich vertauscht worden ist.
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach neuem Recht (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.; § 26 Nr. 7 EGZPO) liegen nicht vor. Es handelt sich um einen Einzelfall, bei dem die Gesamtumstände zu berücksichtigen sind. Auch wegen des Anspruchs auf Ersatz der Kosten des Abschlussschreibens ist die Zulassung nicht angebracht. Die Auffassung des AG München in AfP 1995, 693 ist vereinzelt geblieben. Sie wird durch die vorliegende Entscheidung überholt. Das Amtsgericht hat außerdem § 823 Abs. 1 BGB nicht geprüft; es befasst sich nur mit der Frage, ob ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben ist.
Ende der Entscheidung
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