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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 09.08.2002
Aktenzeichen: 21 U 2654/02
Rechtsgebiete: GG, BGB


Vorschriften:

GG Art. 1 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
1. Bei einer schwerwiegenden Verletzung des postmortalen Würdeanspruchs durch die Presse besteht zusätzlich zum Unterlassungsanspruch ein besonderer Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung (hier: Veröffentlichung eines Nacktfotos, das Marlene D darstellen soll).

2. Die Höhe dieses besonderen Anspruchs auf Zahlung einer Entschädigung wegen Verletzung des postmortalen Würdeanspruchs ist in Anwendung von § 287 Abs. 1 ZPO und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs einerseits und der Pressefreiheit andererseits festzusetzen (hier: Zahlung von jeweils 5.000 EUR durch zwei Presseunternehmen).


Oberlandesgericht München 2l. Zivilsenat IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 21 U 2654/02

Verkündet am 9. August 2002

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung

erlässt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Seitz und die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Klemm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.7.2002 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München II, 13. Zivilkammer, vom 6.3.2002 geändert. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin je einen Betrag von 5.000 EUR zu bezahlen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Klägerin als Tochter der im Jahre 1992 verstorbenen weltberühmten Schauspielerin Marlene D ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich in irgendeiner Form deshalb zusteht, weil die Beklagte zu 1) in der Zeitschrift "F" und die Beklagte zu 2) in einer Beilage zur Zeitung "Die Welt" je im redaktionellen Teil ein Aktfoto veröffentlicht haben, das nach dem Begleittext die Verstorbene darstellen soll. Gegen die Verurteilung zur Unterlassung einer künftigen Veröffentlichung haben die Beklagten keine Berufung durchgeführt.

Gegen die Abweisung des Entschädigungsantrags hat die Klägerin Berufung eingelegt mit folgenden Anträgen:

1. Das Urteil des Landgerichts München II vom 6.3.2002, Az. 13 O 6205/01 wird in Nrn. 3 und 4 aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziff. I des Urteils des Landgerichts München II vom 6.3.2002 (Az. 13 O 6205/01), und zwar unter Angabe von Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer des in den Printmedien der Beklagten veröffentlichten Aktbildes, das nach den Bildlegenden Marlene D darstellt (nachfolgend: Exemplare), der gewerblichen Abnehmer und/oder Auftraggeber, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Exemplare, und zwar unter Übergabe einer geordneten Auflistung, die die jeweiligen Lieferzeitpunkte, Einkaufspreise, Verkaufspreise und Liefermengen enthält, über die mit den Exemplaren erzielten Umsätze in Euro und Stückzahl sowie über die unter Verwendung des Aktbildes betriebene Werbung unter Angabe der Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhe nebst dafür aufgewendeter Kosten, wobei die Beklagte zu 1) Auskunft betreffend die Zeitschrift "F" und die Beklagte zu 2) betreffend die Beilage zur Zeitung "Welt" zu erteilen hat.

3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, für die Verletzungshandlung gemäß Ziff. I des landgerichtlichen Urteils an die Klägerin einen angemessenen finanziellen Ausgleich, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch € 5.000,00 zu bezahlen.

hilfsweise:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin die für die Gestattung der wirtschaftlichen Verwertung des streitgegenständlichen Bildnisses übliche Vergütung zu bezahlen.

weiterhin hilfsweise:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin das durch die Verletzungshandlung gemäß Ziff. I des landgerichtlichen Urteils Erlangte herauszugeben.

4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, für die Verletzungshandlung gemäß Ziff. I des landgerichtlichen Urteils an die Klägerin einen angemessenen finanziellen Ausgleich, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch € 5.000,00 zu bezahlen.

hilfsweise:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin die für die Gestattung der wirtschaftlichen Verwertung des streitgegenständlichen Bildnisses übliche Vergütung zu bezahlen.

weiterhin hilfsweise:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin das durch die Verletzungshandlung gemäß Ziff. I des landgerichtlichen Urteils Erlangte herauszugeben.

5. Die Beklagten tragen die Kosten beider Rechtszüge.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, eine ihr auferlegte Sicherheitsleistung durch schriftliche, unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder Sparkasse, insbesondere der HypoVereinsbank, der Dresdner Bank, der Commerzbank, der Deutschen Bank oder der Postbank erbringen zu dürfen.

Die Ansprüche auf Erteilung von Auskünften sind in der Senatssitzung vom 26.7.2002 für erledigt erklärt worden, weil die Auskunft nunmehr erteilt sei.

Die Beklagten haben beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO n.F. Bezug genommen.

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin führt zu einer Verurteilung beider Beklagter zur Zahlung einer besonderen Entschädigung wegen Verletzung des postmortalen Würdeanspruchs der verstorbenen Marlene D.

Dieses Urteil enthält - in Anwendung der Neufassung der Zivilprozessordnung mit Wirkung ab 1. Januar 2002 - eine kurze Begründung für die Aufhebung und Abänderung des Ersturteils (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO).

1. Anspruchsgrundlage ist der Schutzauftrag von Art. 1 Abs. 1 GG i.V. mit § 823 Abs. 1 BGB. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Hier fließen Menschenrechtsidee und Verfassungsidee ineinander (vgl. Sachs/Höfling, GG 2. Aufl., Art. 1 Rn. 2). Dieser Schutzauftrag bedingt, dass im vorliegen Fall zusätzlich zu den Unterlassungsansprüchen auch besondere Geldentschädigungsansprüche zuerkannt werden müssen. Andernfalls bliebe der vor allem den Gerichten in Auftrag gegebene Schutz ungenügend.

a) Im Bereich der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist seit langem (vgl. BVerfG in BVerfGE 34, 269 = AfP 1973, 435 mit Anm. Larenz und Ridder = NJW 1973, 1221 - Soraya; BGH in BGHZ 26, 349 = NJW 1958, 827 - Herrenreiter) anerkannt, dass bei schwerwiegenden Verletzungen dieses Rechts ein Anspruch auf Geldentschädigung besteht, wenn die Verletzungen nicht auf anderen Weise hinreichend ausgeglichen werden können und - selbstverständliche Voraussetzung in diesem Bereich - der Tatbestand einer der Anspruchsnormen der §§ 823 ff. BGB erfüllt, ist. Dabei handelt es sich "nicht eigentlich", klarer ausgedrückt: nicht um einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld im Sinn von § 847 BGB. Es ist vielmehr ein Anspruch eigener Art gegeben (vgl. etwa Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 32.15 m. w. Nachw.). Diesem Anspruch steht insbesondere § 253 BGB nicht entgegen. Er ist - auf der Grundlage des Grundgesetzes - inzwischen gewohnheitsrechtlich fundiert. Wäre das streitgegenständliche Aktfoto zu Lebzeiten von Marlene D veröffentlicht worden, dann stünden ihr zweifellos Ansprüche auf Geldentschädigung zu.

b) Handelt der Verletzer jedoch erst nach dem Tode des Betoffenen, so ist ein Schutz vor schwerwiegenden Eingriffen in die Persönlichkeit allein durch Unterlassungsansprüche nicht ausreichend. Dies dokumentieren die vorliegenden Fälle deutlich. Ohne Rücksicht auf den auch nach dem Tode fortdauernden Schutz der Würde ist in den vorliegenden Fällen das Foto veröffentlicht worden, das nach den Begleittexten Marlene D darstellen und bei dem es sich um das einzige Aktfoto der Schauspielerin handeln soll. Dabei ist sofort ersichtlich, dass es sich um ein Foto aus dem Privatbereich handelt.

aa) Mit dem Tode einer Person erlischt deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Damit wird der Verstorbene aber nicht schutzlos. Vielmehr greift nunmehr der für alle Bereich geltende Schutz der Menschenwürde ein (BVerfG in BVerfGE 30, 173 = AfP 1971, 119 mit Anm. Forsthoff und Lerche = NJW 1971, 1645 - Mephisto; BGH in BGHZ 50, 133 = NJW 1968, 1773 - Mephisto und BGHZ 107, 384 = AfP 1989, 728 = NJW 1990, 1986 - Emil Nolde; vgl. Sachs/Murswiek, a.a.O. Art. 2 Rn. 78 und Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 13.6 ff.). Dieser Schutz wird zwar unter verfassungsrechtlichen Aspekten zum Teil eher als gering dargestellt (vgl. hierzu Jarass/Pieroth, GG 6. Aufl., Art. 1 Rn. 6 und - nicht so einschränkend -Palandt/Thomas, BGB 61. Aufl., § 823 Rn. 180). Der Anspruch ist aber zivilrechtlich zuzubilligen und für schwere Fälle des Eingriffs zu institutionalisieren. Bei einer auch nur drohenden Verletzung der Menschenwürde durch einen Privaten aktualisiert sich die Pflicht des Staats, die Gefahr abzuwehren und die Störung zu beseitigen (Sachs/Höfling, a.a.O., Art. 1 Rn. 39).

bb) Im vorliegenden Fall bestehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zweifellos. Jedenfalls im Berufungsverfahren sind Einwände hierzu nicht mehr erhoben. Dieser Schutz reicht aber ersichtlich nicht aus. Bei einer erstmaligen Veröffentlichung in einem Medium kann der Unterlassungsanspruch in der Regel erst nach Abschluss der Veröffentlichung geltend gemacht werden, weil Kenntnis von der drohenden Tat vor der Veröffentlichung nicht gegeben ist. Damit könnten die Medien solche Eingriffe ohne erhebliches Risiko vornehmen. Vor Einreichen einer Klage auf Unterlassung muss abgemahnt werden, um das Kostenrisiko bei sofortigem Anerkenntnis auszuschalten. Deshalb kann in solchen Fällen mit vergleichsweise geringen Kosten eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben werden. Ein hinreichender Schutz, wie er von Art. 1 Abs. 1 GG schon vom Wortlaut her ausdrücklich verlangt wird, ist auf diese Weise nicht zu erreichen. Hier muss gelten: Dulde nicht, aber liquidiere auch.

cc) Dem darf nicht entgegenstehen, dass im wirtschaftlichen Bereich Geldentschädigungsansprüche bei Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht bestehen sollen (vgl. BGH in BGHZ 143, 214 = NJW 2000, 2195 - Marlene D und BGH NJW 2000, 2201 - Der blaue Engel II zu Senat OLGR 1997, 227 = ZUM-RD 1997, 449; vgl. zu diesen Entscheidung auch Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 2. Aufl., Rn. 286 ff.). In diesem Bereich wird der Schutz durch die Grundsätze der Lizenzanalogie ausreichend bewirkt. Für den ideellen Bereich fehlt aber ein solcher Schutz. Ansprüche aus § 687 Abs. 2 oder aus § 812 BGB bestehen nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls deshalb nicht, weil weder die Verstorbene noch ihre Tochter, die Klägerin, in eine Veröffentlichung des Aktfotos eingewilligt hätten. Auch hat die Verstorbene nicht etwa Nacktaufnahmen zu Lebzeiten kommerziell verwertet. Sie hat sich vielmer in der Öffentlichkeit gerade nicht unbekleidet gezeigt.

c) Dem - bisher in der Rechtsprechung noch ungenügend herausgearbeiteten - Schutzauftrag des Art. 1 Abs. 1 GG wird man nur gerecht, wenn man zusätzlich zu Ansprüchen auf Unterlassung zum Zweck der Prävention und des Ausgleichs auch Geldentschädigungsansprüche anerkennt. Die Ausgleichsfunktion ist mit zu bedenken. Dies zeigt der vorliegende Fall deutlich. Die Klägerin kann einen konkreten Schaden nicht substantiieren, sie geht aber davon aus, dass sich die Veröffentlichungen auch auf den kommerziellen Bereich auswirken.

aa) Es ist nicht einzusehen und wird der Einheit der Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertungen nicht gerecht, wenn der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG weiter gehen soll als der Schutz der Menschenwürde nach dem Tode. Die Würde des Menschen ist der oberste Wert, die Garantie des Art. 1 Abs. 1 GG fungiert als wichtigste Wertentscheidung des Grundgesetzes (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 1 Rn. 2). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob Art. 1 Abs. 1 GG ein eigenständiges Grundrecht enthält. Der der staatlichen Gewalt durch ihn erteilte Schutzauftrag ist hiervon unabhängig.

bb) Und es ist nicht einzusehen, dass der Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts im kommerziellen Bereich verstärkt, der ideelle Bereich aber den Zugriffen der Medien deutlich schutzloser freigegeben wird. Die hier vertretene Auffassung kann unter dem Gesichtspunkt der Pressefreiheit, die hier eine erhebliche Rolle spielt, allerdings wohl nur dann greifen, wenn ein schwerwiegender und schuldhafter Eingriff vorliegt. Dies wird schon bei der Frage zu bedenken sein, ob die Menschenwürde überhaupt verletzt ist. Denn Art. 1 Abs. 1 GG gestattet eine Abwägung mit anderen Grundrechten grundsätzlich nicht. Der Einwand unzulässiger Kommerzialisierung schlägt deshalb nicht durch, weil er die sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergebende Schutzpflicht des Staats nicht ausreichend berücksichtigt. Zwar ist richtig, dass bürgerliches Recht von Anfang an vor allem Vermögensrecht war. Dieser Gedanke ist aber für Fälle wie dem vorliegenden durch den Schutzauftrag des Grundgesetzes und das Erfordernis einer Neubewertung der ideellen Bereiche des Persönlichkeitsrechts überholt. Die vorliegende Argumentation ist - entgegen der Auffassung von Hoppe (Tilman, Hoppe, Persönlichkeitsschutz durch Haftungsrecht, Berlin u.a. 2002, S. 158, insbes. Fn. 294) nicht etwa "zirkulär". Der Präventionsgedanke soll generell und auch im Einzelfall schützen. Eine gegenläufige Argumentation ergibt sich hieraus nicht.

cc) Im vorliegenden Fall liegt ein schwerwiegender Eingriff in die fortdauernde Menschenwürde der verstorbenen Schauspielerin vor. Sie hat sich zu Lebzeiten in der Öffentlichkeit nicht unbekleidet gezeigt. Ob sie es heute, unter den gewandelten Moralvorstellungen tun würde, ist ohne Bedeutung. Sie muss es sich nicht gefallen lassen, dass sie nach ihrem Tode in Medien mit dem streitgegenständlichen Foto unbekleidet hunderttausenden von Menschen vorgeführt wird. Wehrlos, weil sie verstorben ist. Und weitgehend schutzlos, weil ihren Angehörigen nach bisheriger Auffassung allenfalls Unterlassungsansprüche zustehen, die den schon geschehenen Eingriff nicht rückgängig machen können. Schon zu Lebzeiten wäre eine solche Veröffentlichung aus dem Intimbereich als Verletzung der Menschenwürde anzusehen. Der Tod kann hieran nichts ändern. Er macht die Person nicht etwa frei verfügbar. Gerade aus der Wehrlosigkeit wegen des Todes ist ein gesteigertes Schutzbedürfnis gegeben; auf diesem Gedanken beruht § 189 StGB.

dd) Im Jahre 1974 hat zwar der Bundesgerichtshof noch eine Auffassung vertreten, die der hier vertretenen entgegenstehen könnte (BGH GRUR 1974, 797 = NJW 1974, 1371 - Fiete Schulze; ebenso Palandt/Thomas a.a.O. unter Hinweis auf eine bedenkliche Kommerzialisierung der Einwilligung). Die dadurch gegebenen Einschränkungen sollten aber nicht mehr aufrecht erhalten bleiben. Nach der Fortschreibung des Persönlichkeitsschutzes im wirtschaftlichen (vererblichen) Bereich ist nunmehr der Schutz auch im ideellen Bereich weiterzuentwickeln. Darin liegt, nach den beiden Entscheidungen des BGH vom 1.12.1999 zu den Marlene-D-Fällen, auch keine verfassungswidrige Ablösung vom geltenden Recht. Vielmehr gebietet Art. 1 Abs. 1 GG diese Entscheidung.

d) Die Klägerin ist als Tochter der Abgebildeten aktiv legitimiert. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob man hier § 22 S. 3 KUG analog anwendet (Angehörige; vgl. BGH in BGHZ 50, 133 = AfP 1968, 803 = NJW 1968, 1773 - Mephisto) oder ob man die Erben als befugt ansieht. Die Klägerin ist Tochter und zugleich Erbin der Verstorbenen. Allerdings wird der Anspruch eher den Angehörigen zustehen; er ist aber nicht auf die 10-Jahresfrist des § 22 KUG beschränkt.

e) Die Beklagten haften für die Verletzung der Menschenwürde der Verstorbenen als Täter im Sinn von § 830 BGB, jedoch nicht als Gesamtschuldner. Sie haben die Verletzung unabhängig voneinander begangen. Sie haften aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Menschenwürde der Verstorbenen für eigenes Verschulden. Ohne den Apparat eines Verlags wäre der Eingriff nicht möglich gewesen. Einen Entlastungsbeweis, der bei einer Haftung nur aus § 831 BGB in Betracht käme, haben sie nicht angetreten. Allein die Annahme, dass der Verlag K & W Rechte erteilen dürfe, entlastet die Beklagten nicht. Die potentielle Rechtsverletzung war so offensichtlich, dass bei der Klägerin nachgefragt werden musste. Zudem liegt zumindest ein Fall der verlagsrechtlichen Fiktionshaftung vor (§ 31 BGB; vgl. zuletzt BGH AfP 1992, 149 = NJW 1992, 2084 - Fuchsberger; BGH AfP 1997, 909 = NJW-RR 1998, 250 - Reiseführer für Gourmets), bei welchem ein Entlastungsbeweis ausgeschlossen ist.

2. Für die Bestimmung der Höhe des Anspruchs gelten die zum Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entwickelten Grundsätze entsprechend. Entscheidend sind die gesamten Umstände des Einzelfalles (BGH AfP 1971, 76 = NJW 1971, 698 - Pariser Liebestropfen; BGH in BGHZ 132, 13 = AfP 1996, 144 = NJW 1996, 1131 - Lohnkiller; Senat NJW-RR 2002, 1045 - Katholischer Drecksack), insbesondere Bedeutung und Tragweite des Eingriffs (etwa Ausmaß der Verbreitung, Nachhaltigkeit und Fortdauer der Rufschädigung; Verletzung der Intimsphäre durch Nacktfotos oder die Behauptung unerlaubter Beziehungen), Anlass und Beweggrund des Handelnden und Grad des Verschuldens. Dabei ist § 287 Abs. 1 ZPO anzuwenden (BGH - Lohnkiller a.a.O.). Vorliegend handelt es sich um ein ästhetisches Foto, was aber das Ausmaß des Eingriffs zwar mildert, nicht aber aus diesem Grund keinen rechtswidrigen Eingriff in die Menschenwürde darstellt. Auch ist nicht etwa zusätzlich ein beeinträchtigender, etwa reißerischer, Text mit beigefügt. Auf der Grundlage der durch § 287 Abs. 1 ZPO zugelassenen Schätzung setzt der Senat - in Anlehnung an die Geldentschädigung bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wie sie der Senat in vergleichbaren Fällen handhabt - die besondere Entschädigung wegen Verletzung des postmortalen Würdeanspruchs auf jeweils den verlangten Mindestbetrag von 5000 EUR fest. Diese Entschädigung soll ein zusätzliches Hemmnis für solche Übergriffe bieten und dem Ausgleich wirtschaftlich nicht fassbarer Nachteile, aber nicht etwa der Genugtuung dienen.

3. Ohne Bedeutung für den Anspruch und seine Höhe ist es, ob das Foto wirklich die Verstorbene zeigt oder etwa Frau Z. Denn es sind beide Beiträge dahin beschriftet, dass es sich um M D handelt und der Leser hat hierzu keine eigenen zusätzlichen Erkenntnisse. Der Eingriff erhält seine Schwere gerade dadurch, dass dem Foto der Name beigefügt ist. Der Anspruch ergibt sich nicht aus der Richtigkeit der Beiträge sondern aus dem Eingriff in die Würde der Verstorbenen.

4. Der Senat bejaht die Ansprüche auch auf der Grundlage von Geschäftsführung ohne Auftrag und Bereicherung. Aus dem Schutzauftrag von Art. 1 Abs. 1 GG folgt, dass bei unerlaubter Verwendung eines Bildnisses nach dem Tode die Frage, ob der Verstorbene in eine Veröffentlichung eingewilligt hätte, auch im nichtkommerziellen Bereich nicht entscheidend sein kann. Der Höhe nach ist ein solcher Anspruch, weil eine übermäßige Kommerzialisierung in diesem - ideellen - Bereich unangemessen wäre und ferner die Pressefreiheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden darf, auf die Höhe des Anspruchs auf Entschädigung wegen Verletzung des postmortalen Würdeanspruchs begrenzt.

5. Ein besonderer Ausspruch zum Auskunftsanspruch ist nicht mehr erforderlich. Die Klägerin hat in der abschließenden Senatssitzung nach Mitteilung der Zahlen aus dem Internet und Erörterung der Frage, ob weitere Verletzungen auch nur wahrscheinlich sind, die Auskunft als erteilt angesehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagten tragen die Kosten auch insoweit, als die Hauptsache wegen der Auskunftsansprüche für erledigt erklärt wurde. Diese Erklärung wurde abgegeben, weil die Auskunft als erteilt angesehen wurde, wenn auch aufgrund der Mitteilung des Gerichts an Hand der Internetadresse, mitgeteilt vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1). Sie wären, weil der Entschädigungsanspruch besteht, auch insoweit unterlegen. Der Hinweis der Beklagten zu 1) auf die Suchmöglichkeiten im Internet reichte zur Erfüllung des Anspruchs nicht aus. Zudem konnten auch anderweitige Eingriffsmöglichkeiten bestanden haben. Deshalb gilt in Richtung auf die Beklagte zu 2) nichts anderes. Sie hat zwar in der Sitzung des Landgerichts die Auflage der Zeitung mitgeteilt. Auskünfte im übrigen wurden aber nicht erteilt. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin die Auskunft nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 26.7.2002 als erteilt und den Anspruch auf Auskunft auch in Richtung auf die Beklagte zu 2) als erledigt ansieht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. zuzulassen, weil ein Anspruch auf Entschädigung wegen Verletzung des postmortalen Würdeanspruchs mit der vorliegenden Entscheidung erstmals bejaht wird, soweit der ideelle Bereich betroffen ist. Die Rechtssache hat damit grundsätzliche Bedeutung. Sie dient außerdem der Fortbildung des Rechts.

Ende der Entscheidung

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