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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 22.10.2007
Aktenzeichen: 21 U 2687/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 280 | |
BGB § 311 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 21 U 2687/07
Verkündet am 22.10.2007
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
erlässt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2007 folgendes
Endurteil:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 5.3.2007 aufgehoben.
II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 7.375,07 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.6.2005 zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung des weiteren, noch nicht erfüllten Auszahlungsanspruchs auf den Liquidationserlös aus der Beteiligung der Kläger an der F. Zinsfonds GbR, Anteilsnummer Z01- .
III. Es wird festgestellt,
a) dass der Rechtsstreit in Höhe von weiteren 3.500 Euro erledigt ist,
b) dass sich die Beklagten mit der Annahme der in II. genannten Abtretung in Annahmeverzug befinden,
c) dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger von sämtlichen Verpflichtungen aus der Beteiligung der Kläger an der F. Zinsfonds GbR, Anteilsnummer Z01 - freizustellen.
IV. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten beider Instanzen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a, 540 ZPO abgesehen.
II.
Die gem. §§ 511 ff ZPO zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Die Beklagten sind verpflichtet, die Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie sich an der F. Zinsfonds GbR nicht beteiligt hätten.
1. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass in der Zeit von März 2003 bis November 2004 die Herren F., E. und S. jeder für sich einzeln über das Konto der F.Zinsfonds GbR bei der C.bank mit der Kunden-Nummer ...18 verfügen konnten. Diese Einzelverfügungsbefugnis der Herren F., E. und S. war im Verhältnis zur Bank bis November 2004 auch nicht dadurch eingeschränkt, dass jeweils der Beklagte zu 1) die entsprechenden Überweisungen hätte mitunterschreiben müssen. Eine solche Regelung wurde erst mit Wirkung zum 1.12.2004 mit der C. bank vereinbart. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterschriftenblättern der Bank (Anlagen Ka11 bis Ka13) und dem Schreiben der C.bank an die Kriminalpolizeidirektion 2 München vom 19.5.2005 (Anlage KB 23). Die Aussagen der Zeugen B., W. und M. haben nichts Gegenteiliges ergeben. Insbesondere haben die drei Zeugen nicht bestätigt, dass mit der C.bank mündlich vereinbart worden sei, dass die Verfügungen der Herren F., E. und S. über das genannte Konto nur dann ausgeführt werden, wenn auch der Beklagte zu 1) mitzeichnet. Damit steht fest, dass zum Zeitpunkt des Beitritts der Kläger zur F.Zinsfonds GbR im Mai 2004 die in § 1 Abs. 1 des Mittelverwendungskontrollvertrages zwischen der F.Zinsfonds GbR und dem Beklagten zu 1) vom März 2003 (vgl. Seite 27 des Verkaufsprospektes, Anlage Ka 2) vorgesehene Regelung, dass von der Fonds-Gesellschaft ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut eingerichtet wird, über das sie nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur verfügen kann, nicht durch entsprechende Vereinbarungen zwischen der F. Zinsfonds GbR und der Bank umgesetzt war. Offen bleiben kann dabei, ob zwischen der F. Zinsfonds GbR und dem Beklagten zu 1) intern vereinbart war oder eine entsprechende Handhabung bestand, dass jede Überweisung vom Beklagten zu 1) abgezeichnet sein muss, bevor sie bei der C.bank AG eingereicht wird. Denn selbst wenn dem so wäre, würde dies nicht bedeuten, dass solche Verfügungen über das Konto nur mit Zustimmung des Beklagten zu 1) vorgenommen werden können, sondern nur, dass sie nicht vorgenommen werden dürfen. Letzteres genügt aber nicht der Regelung in § 1 Abs. 1 des Mittelverwendungskontrollvertrages und stellt eine geringere Sicherheit für den (potentiellen) Kapitalgeber dar, der - wie die Kläger (s.u. 3.) - auf eine vertragsgemäße Mittelverwendungskontrolle Wert legt.
2. Für die zum Zeitpunkt des Beitritts der Kläger zur F. Zinsfonds GbR vorliegende Diskrepanz zwischen § 1 Abs. 1 des Mittelverwendungskontrollvertrages einerseits und der Vereinbarung der F. Zinsfonds GbR mit der C.bank andererseits haften beide Beklagte:
a) Der Beklagte zu 1) haftet aus culpa in contrahendo (§§ 280, 311 II BGB) des Mittelverwendungskontrollvertrages vom März 2003. Dieser Vertrag, den der Beklagten zu 1) mit der F. Zinsfonds GbR bereits abgeschlossen hatte, als sich die Kläger im Mai 2004 an der F. Zinsfonds GbR beteiligten, ist als echter Vertrag zugunsten der Kläger (§ 4 Abs. 1 des Vertrages, Seite 28 von Anlage Ka 2) ausgestaltet mit der Folge, dass vorvertragliche Pflichten des Beklagten zu 1) auch gegenüber den ausdrücklich in den Vertrag einbezogenen potentiellen Anlegern als Dritte i.S.d. § 328 BGB bestehen (Palandt, 66. Aufl., Rdnr. 26 zu § 311 BGB). Der Umstand, dass es hier um ein Anlagemodell geht, bei dem unter Verwendung von - nicht vom Beklagten zu 1) herausgegebenen - Prospekten vertragliche Beziehungen angebahnt werden, ändert nichts daran, dass der Beklagte zu 1) als (angehender) Mittelverwendungskontrolleur (auch zu Gunsten der Kläger) bereits vorvertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich derjenigen Umstände hat, die für den Vertragsentschluss der Anleger von besonderer Bedeutung sind (BGH NJW-RR 2007, 1041 m.w.N.). Der Beklagte zu 1) hatte gegenüber den Klägern aus dem zu deren Gunsten abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag die Verpflichtung, diese vor deren Beitritt zur F. Zinsfonds GbR auf die genannte Diskrepanz hinzuweisen, wenn er die Diskrepanz schon nicht in seiner Eigenschaft als Mittelverwendungskontrolleur durch Einwirken auf seinen unmittelbaren Vertragspartner F. Zinsfonds GbR abstellt. Einen solchen Hinweis hätte der Beklagte zu 1) den Klägern vor deren Beitritt auch unschwer geben können, da er gegenüber den Prospektverantwortlichen einen Anspruch hatte, dass ein solcher Hinweis in den Prospekt aufgenommen wird, wenn die genannte Diskrepanz schon nicht abgestellt wird.
b) Der Beklagte zu 2) haftet den Klägern aus culpa in contrahendo (§§ 280, 311 II, III BGB) bzw. uneigentlichen Prospekthaftung. Der Prospekt enthält aufgrund der genannten Diskrepanz zwischen § 1 Abs. 1 des im Prospekt abgedruckten Mittelverwendungskontrollvertrages sowie der eine entsprechende Regelung enthaltenden Ziffer 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (Seite 13 von Anlage Ka 2) einerseits und der Vereinbarung der F. Zinsfonds GbR mit der C.bank andererseits einen Fehler. Der Beklagte zu 2), der im Prospekt u.a. an prominenter Stelle (Seite 1 oben) mit Bild als "Vorstand" genannt ist, ist Prospektverantwortlicher und hat besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen.
3. Die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) bzw. der Prospektfehler, für den u.a. der Beklagte zu 2) verantwortlich ist, war für die Anlageentscheidung der Kläger auch kausal. Dies hat die von allen Parteien des Rechtsstreits beantragte und vom Senat durchgeführte Parteieinvernahme der Kläger zur Überzeugung des Senats ergeben. Es kann daher offenbleiben, welche Partei im vorliegenden Fall die Beweislast für die Kausalität trägt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91,100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Ende der Entscheidung
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