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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 06.04.2001
Aktenzeichen: 21 U 3176/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 130 | |
ZPO § 253 |
1. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist grundsätzlich zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung. Eine aus dem Verborgenen heraus geführte Klage ist regelmäßig unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger durch einen Anwalt vertreten ist.
2. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der Angabe der ladungsfähigen Anschrift entgegenstehen.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 21 U 3176/00 12 O 7194/99 LG München II
Verkündet am 06.04.2001
Die Urkundsbeamtin: Warmuth Justizangestellte
In dem Rechtsstreit
wegen Herausgabe
erläßt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Seitz und die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Klemm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2001 folgendes
Endurteil:
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II, 12. Zivilkammer, vom 4.04.2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 44.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren übersteigt 60.000,-- DM.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt die Herausgabe einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des vom Notar Dr. P am 01.12.1989 aufgenommenen Schuldanerkenntnisses des Klägers zu Gunsten des Beklagten über den Betrag von 1.000.000,-- DM nebst Zinsen bis 20.10.1989 in Höhe von 53.000,-- DM.
I.
Wegen des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Landgericht hat mit Endurteil vom 04.04.2000 die Klage abgewiesen (Bl. 39 ff.d.A.).
II.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, ein wirksames Schuldanerkenntnis sei nie zustande gekommen. Die Parteien hätten nur darüber gesprochen, daß er, der Kläger, ein notarielles Schuldanerkenntnis errichten solle. Es habe sich allenfalls um unverbindliche Absichtserklärungen gehandelt. Beiden Parteien sei nämlich bewußt gewesen, daß ein Schuldanerkenntnis einer notariellen Beurkundung bedurft habe. Wolle man in dem Gespräch ein Angebot des Beklagten auf Abschluß eines notariellen. Schuldanerkenntnisses sehen, so sei ein solches Angebot nie angenommen worden. Es gebe keine sofortige Annahme eines Angebots im Sinne von § 147 Abs. 1 BGB. Selbst wenn sich die Parteien konkludent darüber einig gewesen wären, daß er, der Kläger, eine entsprechende Urkunde erstellen solle, so fehle eine wirksame Annahmeerklärung, die dem Beklagten hätte zugehen müssen. Der Notar Dr. P sei weder Empfangsbote für den Beklagten noch Vertreter gewesen. Der Notar sei nicht bevollmächtigt gewesen, Erklärungen für den Beklagen in Empfang zu nehmen. Der Beklagte habe nicht gewußt, ob er, der Kläger, sich tatsächlich zu einem Notar begebe, welcher Notar beurkunden würde und wann er, der Kläger, den Notar aufsuche. Wenn in der Errichtung der notariellen Urkunde die verspätete Annahme eines Antrags und hierin ein neuer Antrag gesehen würde (§ 150 Abs. 1 BGB), so sei auch der "neue" Antrag dem Beklagten nicht zugegangen. Er, der Kläger, habe Wert darauf gelegt, daß die notarielle Urkunde nur "zu seinen Händen" habe ausgereicht werden dürfen. Es fehle eine Annahmeerklärung des Beklagten zu einem "neuen Antrag". Es gebe kein Angebot, das der Beklagte hätte annehmen können. Er, der Kläger, habe nie erklärt, daß er dieses notarielle Schuldanerkenntnis habe abgeben wollen, und habe sich sogar geweigert, die notarielle Urkunde herauszugeben. Das Schuldanerkenntnis sei nicht schriftlich "erteilt" worden.
Frau Rechtsanwältin B-P sei in Bezug auf das von ihr gefertigte Schreiben vom 04.10.1993 durch ihn, den Kläger, unzutreffend unterrichtet worden.
Der Beklagte habe sich die Urkunde durch Täuschung erschlichen.
Der Beklagte sei nie im Besitz der ersten vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldanerkenntnisses gewesen, sodaß er auch keine "weitere" hätte erhalten dürfen. Das Landgericht München II habe sich im Beschwerdeverfahren - getäuscht durch die unwahren Angaben des Beklagten - dazu verleiten lassen, die Erteilung einer "weiteren" vollstreckbaren Ausfertigung zu bewilligen. Der Beklagte habe nämlich vorgespiegelt gehabt, "nicht mehr im Besitze" der ersten vollstreckbaren Ausfertigung zu sein. Ferner habe der Beklagte verhindert, daß er, der Kläger, habe gehört werden können, denn der Beklagte habe wahrheitswidrig behauptet, seinen, des Klägers Aufenthalt nicht zu kennen.
Er, der Kläger, habe vorübergehend seinen ständigen Wohnsitz bei Herrn W in G gehabt. Inzwischen habe er sich in T/Spanien niedergelassen, um dort ständig zu leben. Er habe dort seinen ständigen Aufenthalt. In der Klageschrift habe er seine Büroanschrift mitgeteilt; dort erreichten ihn alle Schreiben. Unter der Adresse in S/Schweiz unterhalte er einen Zweitwohnsitz.
Hätte er, der Kläger, bei Erhebung der Klage seine Privatanschrift angegeben, wäre das für den Beklagten kein Vorteil gewesen, denn es sei ihm, dem Kläger, unbenommen, in andere Wohnungen zu ziehen. Der Beklagte könne durch Sicherheitsleistung (§ 110 Abs.1 ZPO) hinreichend gesichert werden. Erhebliche Bedrohungen durch den Beklagten bzw. dessen Söhne rechtfertigten, daß er seinen ersten Wohnsitz nicht bekannt gegeben habe. Jene Bedrohungen ergäben sich aus den Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München II vom 21.11.1996.
Außerdem sei sein Prozeßbevollmächtigter zustellungsbevollmächtigt.
Der Beschluß des Landgerichts München II vom 02.11.1998 (Az. 8 T 5279/97) entfalte keine Bindungswirkung, die das hier vorliegende Verfahren unzulässig machte. Der Streitgegenstand sei nicht identisch.
Selbst wenn eine Bindungswirkung angenommen würde, habe er den geltend gemachten Anspruch aus dem Rechtsgedanken des § 826 BGB. Denn dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß er von ihm, dem Kläger, kein notarielles Schuldanerkenntnis "erteilt" bekommen habe. Ferner habe der Beklagte Kenntnis davon gehabt, daß sein, des Klägers, Prozeßbevollmächtigter ihn vertreten habe. Der Beklagte habe das Verfahren wider besseres Wissen angestrengt und bei dem Landgericht München 11 nicht angegeben, daß er, der Kläger, durch seinen Prozeßbevollmächtigten vertreten gewesen sei. Der Beklagte habe sich den Titel erschlichen.
Der Kläger beantragt zu erkennnten:
1. Das Urteil des Landgerichts München II vom 04.04.2000, Az. 12 O 7194/99, wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars Dr. P vom 01.12.1989, Urkunden-Nummer: (Schuldanerkenntnis), an den Kläger herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte bringt im wesentlichen vor, die Klage sei unzulässig. Der Kläger sei in G, gasse 8, polizeilich nicht gemeldet gewesen. Seine Mitteilung, er sei umgezogen, sei unrichtig. Unrichtig sei ferner, daß der Kläger unter der Adresse in T/Spanien eine ladungsfähige Anschrift habe. Der Mietvertrag zwischen dem Kläger und Frau F vom 03.04.2000 sei kein Indiz für einen Wohnsitz des Klägers.
Das Schuldanerkenntnis sei wirksam zustande gekommen. Der Kläger habe das von ihm, dem Beklagten, abgegebene, Angebot, zur Vermeidung eines Rechtsstreits ein Schuldanerkenntnis abzugeben, durch Abgabe des Schuldanerkenntnisses angenommen. Diese konkludente Annahmeerklärung habe keines Zuganges bedurft. Falls in der Abgabe des Schuldanerkenntnisses das Angebot des Klägers an ihn, den Beklagten, gesehen würde, habe es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung ebenfalls nicht bedurft.
Er, der Beklagte, sei mit Erstellung der Urkunde deren Eigentümer geworden und habe als Eigentümer Anspruch auf Herausgabe der Urkunde gehabt.
Er, der Beklagte, habe auch von der Erstellung der Urkunde gewußt, so aus der Übersendung der Aktennotiz vom 6.10.1989 und aus der folgenden Benachrichtigung durch den Kläger.
Der Kläger habe selbst in Nr. II des Schuldanerkenntnisses die Erteilung einer Ausfertigung an ihn, den Beklagten, angeordnet. Die vom Kläger selbst bestimmte Botenstellung "zu meinen Händen" und die daraufhin vorgenommene tatsächliche Aushändigung der Urkunde enthalte die schriftliche Erteilung.
Vorsorglich bringt der Beklagte vor, der Kläger habe selbst um Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde an ihn, den Beklagten, ersucht. Dies enthalte die Zustimmung zur Erteilung der vollsteckbaren Ausfertigung. Die vom Kläger vorgenommene Festlegung zu dessen Händen sei vom Eigentümer stets widerruflich gewesen und sei zumindest mit dem Antrag an den Notar Dr. P, die Vollstreckbare Ausfertigung auszukehren, widerrufen worden.
Für ein wirksames Schuldanerkenntnis spreche ferner die Mitteilung und Bestätigung namens des Klägers vom 04.10.1993 durch die Kanzlei des Klägervertreters, ihm, dem Beklagten gegenüber. Der Klägervertreter habe im September 1992 dem Notar Dr. P telefonisch mitgeteilt, der Kläger habe Frau Rechtsanwältin B-P unterrichtet, daß er die Urkunde dem Beklagten übergebe.
Die Rückforderung des die echte Forderung wiedergebenden Titels sei dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens verboten; das Verlangen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich.
Unter dem 06.11.1998 sei die vom Kläger bewilligte Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung an ihn, den Beklagten aufgrund gerichtlicher Ermächtigung erfolgt. In diesem Verfahren sei die vom Kläger angegebene Anschrift nie richtig gewesen. Der Kläger bedürfe hier eines Schutzes vor wiederholter Zwangsvollstreckung nicht. Er, der Beklagte, habe nur die Adresse gewußt, welche der Kläger ihm und dem Gericht gegenüber angegeben habe. Er, der Beklagte, habe den Sachverhalt wahrheitsgemäß dem Notar offengelegt. Er habe auch wahrheitsgemäß an Eidesstatt versichert, daß seine Versuche, den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Kläger herauszufinden, ohne Erfolg gewesen seien.
Die Gestattung gegenüber dem Notar, die mit Beschluß vom 02.11.1998 verfügt worden sei, habe Bindungswirkung, sie habe insoweit rechtsgestaltende Wirkung, als die im Schuldanerkenntnis vom 01.12.1989 festgelegte Aushändigungsregel "dem Gläubiger ... zu erteilen, zu meinen Händen" umgestaltet worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Parteischriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
III.
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin F und des Zeugen H jun. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.01.2001 verwiesen (Bl. 124/131 d.A.).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Kläger seine ladungsfähige Anschrift nicht angegeben und die Angabe seiner zutreffenden ladungsfähigen Anschrift ohne zureichenden Grund verweigert hat, ist seine Berufung zwar zulässig; sie ist aber wegen Unzulässigkeit der Klage unbegründet (vgl. BGH NJW 1988, 2114 BGHZ 102, 332). Dabei macht es keinen Unterschied, wenn der Kläger seine Anschrift unzutreffend angibt und auch auf Rüge hin diesen Mangel nicht behebt (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1992, 1178).
1. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist grundsätzlich zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung. Eine aus dem Verborgenen heraus geführte Klage ist unzulässig. Ein Kläger muß mit der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zeigen, daß er sich auch den nachteiligen Folgen des Betreibens eines Prozesses wie bespielsweise der Kostenerstattungspflicht im Unterliegensfall stellt. Außerdem muß er bereit sein, auf Anordnung des Gerichts in Terminen persönlich zu erscheinen (BGH NJW 1988, 2114/2115; OLG Nürnberg, OLG Report 2000, 360 mit weiteren Nachweisen, Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 253 RdNr. 8 mit weiteren Nachweisen).
Unter der Anschrift ist bei natürlichen Personen die Angabe der Wohnung, in der die Person tatsächlich für eine gewisse Dauer wohnt, nach Ort, Strasse und Hausnummer zu verstehen. Einer Partei ist grundsätzlich auch nicht erlaubt, willkürlich die Möglichkeit der Zustellung gegen Postzustellungsurkunde oder die an Ersatzempfänger oder durch Niederlegung auszuschließen (vgl. BVerwG NJW 1999, 2608/2609 f. mit weiteren Nachweisen).
Auch dann, wenn der Kläger - wie im Streitfall - durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist, kann auf die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift nicht verzichtet werden (BGH NJW 1988, 2114).
a) Die vom Kläger zuletzt angegebene Anschrift in T/Spanien ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - wie bei der Zeugin F (allenfalls) eine Ferienadresse - des Klägers, welche die Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift nicht erfüllt.
Das Mietobjekt ist nach dem schriftlichen Mietvertrag vom 03.04.2000, der erst nach der Aufforderung durch das Landgericht vom 29.02.2000 zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift (Bl. 23 d.A.) geschlossen worden ist (Anlage zu Bl. 90 und zu Bl. 124/131 d.A.), lediglich ein "sep. Schlaftrakt, Mitbenützung der Allgemeinräume Wohnen/Kochen/Keller/Garage". In Übereinstimmung damit hat die Zeugin glaubhaft bekundet, daß es sich bei der Wohnung um ihre Ferienwohnung handelt, in der sie sich gemäß einem Abkommen mit dem Kläger sechs Wochen im Jahr selbst aufhält und die insgesamt, einschließlich des an den Kläger vermieteten, in das Haus integrierten Zimmers mit Bad ("Schlaftrakt") mit ihren Möbeln ausgestattet ist. Die Zeugin F hat vor allem nicht bestätigen können, daß sich der Kläger dort tatsächlich aufhält. Der Umstand, daß der Kläger, wie die Zeugin angibt, in dem von ihm gemieteten Schlaftrakt einige Sachen, beispielsweise Toilettensachen hat, belegt allenfalls einen vorübergehenden Aufenthalt des Klägers in den Räumen. Er reicht aber nicht als Nachweis dafür aus, daß der Kläger (der verheiratet ist und Kinder hat) dort tatsächlich wohnt.
Daß dies in Wirklichkeit nicht der Fall ist, folgt aus der glaubhaften Aussage des Zeugen H jun.; der bei seiner Vernehmung einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat. Danach hat sich der Zeuge an zwei Tagen an Ort und Stelle gezielt unterrichtet und eingehend danach geforscht, ob der Kläger dort bekannt ist und sich dort aufhält oder !aufgehalten hat. Gleichwohl hat sich kein Anhaltpunkt dafür ergeben, daß der Kläger dort tatsächlich wohnt und, wie er behauptet, seinen ständigen Aufenthalt hat. Dies und vor allem die vom Zeugen bekundete Tatsache, daß der Kläger bei sämtlichen Nachbarn einschließlich des sich ständig dort aufhaltenden Präsidenten der Wohnanlage unbekannt ist, spricht gegen ein tatsächliches Wohnen des Klägers unter der von ihm angegebenen Anschrift in T.
Das Namensschild des Klägers an der Briefkastenanlage ("M. F + E. L"; Lichtbild 1 zu Blatt 124/131 d.A.) begründet für den Kläger ebensowenig eine ladungsfähige Anschrift wie bei der Zeugin F, die nach eigener Aussage in der Schweiz wohnt und sich in ihrer Ferienwohnung nur einige Wochen im Jahr aufhält.
Die vom Kläger während des Berufungsverfahrens vorgenommene polizeiliche Anmeldung (Einwohnermeldeamtsbescheinigung vom 15.01.2001, Bl. 123, 130 d.A.) ist für die Begründung einer ladungsfähigen Anschrift weder erforderlich noch ausreichend. Unter den genannten Umständen genügt sie auch nicht als ausreichendes Beweisanzeichen.
b) In den Rahmen der Beweiswürdigung fügen sich frühere Versuche des Klägers, seinen tatsächlichen Aufenthalt und seine ladungsfähige Anschrift möglichst nicht bekannt werden zu lassen (vgl. u.a. Schreiben des Rechtsanwalts R vom 17.11.1997 und Schreiben Samtleben und Partner vom 10.03.1998, Anlagen 6 und 7 zu Bl. 81/83 d.A.). Der Kläger hat trotz dahingehender Rügen wiederholt als seine Anschrift eine Adresse angegeben, die sich als unzutreffend herausgestellt hat oder bei denen es sich lediglich um Firmenadressen gehandelt hat, die als ladungsfähige Anschrift des Klägers ungeeignet waren.
In der Klageschrift vom 07.12.1999 hat der Kläger lediglich eine Büroanschrift mitgeteilt ("c/o BGH T AG, G 10, CH A"). Unbestritten ist geblieben, daß der Kläger in dem Haus kein Büro hat. Bereits im Zeitraum November 1997/ Januar 1998 ist eine Zustellung an den Kläger über die BGH T AG in A gescheitert (Schreiben des Kantons Appenzell Innerrhoden, Gerichtskanzlei, vom 23.01.1998 an das Landgericht München II, Anlage B 9 = nach Bl. 19 d.A.: "... in Appenzell weder eine Zustelladresse noch einen Wohnsitz hat"). Nach dem Hinweis des Landgerichts vom 29.02.2000 (Bl. 23 d.A.) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.03.2000 seine "ladungsfähige Anschrift" auch nur mit "c/o BGH T AG, Qwai des Bergues, CH G" (Bl. 29 d.A.) angegeben, worauf am 28.03.2000 ein erneuter richterlicher Hinweis zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift als Zulässigkeitsvorraussetzung für eine Klage erging (Bl. 30 d.A.).
Die vom Beklagten bestrittene Behauptung des Klägers, er habe vorübergehend seinen ständigen Wohnsitz bei Herrn W in G (Österreich) gehabt, ist nicht bewiesen; der Kläger behauptet nicht, daß es sich hierbei noch um seine ladungsfähige Anschrift handele. Die Adresse Im G 2, CH S SG (Schweiz), unter welcher der Kläger laut Wohnsitzbescheinigung vom 17.01.2001 (Anlage zu Bl. 124/131 d.A.) seit 04.05.1999 gemeldet und wohnhaft sein soll, ist nach eigenem Vortrag des Klägers nicht dessen tatsächliche Wohnanschrift, sondern ein Zweitwohnsitz.
2. Dem Kläger ist nicht ausnahmsweise die Angabe seiner zutreffenden Anschrift unmöglich oder unzumutbar.
Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, daß schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Angabe der ladungsfähigen Anschrift entgegenstehen (vgl. BGH NJW 1988, 2114/2115). Ein ausreichendes Beweisangebot für die dahin zielenden, vom Beklagten aber mit Bestimmtheit bestrittenen Behauptungen des Klägers fehlt. Die bloßen Behauptungen des Klägers, er sei durch den Beklagten bzw. dessen Söhne in erheblichem Maß bedroht worden, rechtfertigen nicht, daß ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet wird. Dabei wird zugunsten des Klägers als wahr unterstellt, daß er im Jahr 1996 Strafanzeigen gegen die Herren J und T bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München II mit der Begründung erstattet hat, es handle sich bei diesen Personen um Beauftragte des Beklagten und seine Familie sei bedroht worden. Darüber hinaus begründen auch die Einstellungsbescheide der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München II vom 21.11.1996 (Anlage zu Bl. 97/104 d.A.) keinen Beweis für eine tatsächlich begangene Bedrohung. Von einer Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München II (Az: 36 Js 39677/96 c und /95 b) ist abgesehen worden. Ein bestimmtes Aktenstück wurde nicht bezeichet; Anzeigen als solche haben hier keinen ausreichenden Beweiswert.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,-- DM festgesetzt.
Das Interesse des Klägers an der Herausgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 01.12.1989, eines Vollstreckungstitels, wird gemäß §§ 3, 6 ZPO mit 1.000.000,-- DM bewertet. Der anerkannte Hauptsachebetrag von 1.000.000,-- DM wird nicht um vom Kläger bezahlte 233.755,-- DM herabgesetzt, da nach dem Vortrag des Beklagten durch die Zahlungen nicht einmal die geschuldeten Zinsen abgedeckt sein sollen.
Der Wert der Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren wurde gem. § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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