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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 06.12.2002
Aktenzeichen: 21 U 3997/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 276
1. Zum Pflichtenkreis, insbesondere zu den Beratungspflichten von Kapitalanlagevermittlern.

2. Zur Frage, welche Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse ein Anlagevermittler zur Kenntnis nehmen, insbesondere zur Frage, ob er den "gerlach-report" regelmäßig lesen muss.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 21 U 3997/01

Verkündet am 06.12.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erläßt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Seitz und die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Klemm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2002 folgendes

ENDURTEIL

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II, 11. Zivilkammer, vom 16.05.2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger fordert von den Beklagten Schadensersatz wegen deren angeblicher Pflichtverletzung als Anlagevermittler.

I.

Der Kläger legte bei der inzwischen zahlungsunfähigen FIBU AG einen Betrag in Höhe von insgesamt DM 90.000,00 an. Zunächst hatte der Kläger 1995 die A.S.T. GmbH beauftragt, ihm gegen einen Anlagebetrag von DM 55.000,00 eine "stille Beteiligung" an einer Kapitalgesellschaft zu verschaffen. Aus dieser Kapitalanlage ergab sich für den Kläger gemäß Schreiben vom 30.09.1996 (Anlage K 1) "eine positive Wertveränderung in Höhe von DM 6.350,00". Der Kläger nahm das Angebot der A.S.T. GmbH, das Beteiligungsmodell künftig über die FIBU AG fortzuführen, an. Auf Grund seiner zunächst positiven Erfahrungen mit der FIBU AG erhöhte der Kläger sein Anlagekapital bei der FIBU AG am 07.01.1997 um weitere DM 35.000,00. Den diesbezüglichen Auftrag unterzeichnete er im Büro der Beklagten. Aus seinen Kapitaleinlagen bei der FIBU AG erzielte der Kläger zwischen dem 24.01.1997 und dem 06.06.1997 Einkünfte in Höhe von DM 4.875,00. Am 24.06.1997 kündigte der Kläger seine "stille Beteiligung" gegenüber der FIBU AG in Höhe von DM 10.000,00. Der teilgekündigte Betrag wurde von der FIBU AG nicht angewiesen. Am 19.08.1997 wurde dem Kläger von der FIBU AG mitgeteilt, daß die gesamte "stille Gesellschaftsbeteiligung" des Klägers in Höhe von DM 90.000,00 durch Kündigung fällig gestellt werde. Die FIBU AG teilte dem Kläger am 08.09.1997 mit, daß mit Fortzahlung der fälligen Renditen nicht mehr gerechnet werden könne und man sich seitens der FIBU AG dazu entschlossen habe, das Eigenkapital der Kunden zurückzuführen. Der Kläger erhielt weder die vereinbarungsgemäß zu zahlenden fälligen Werterhöhungen noch seine Kapitaleinlage in Höhe von DM 90.000,00. Wegen Zahlungsunfähigkeit beantragte die FIBU AG Anfang Januar 1998 die Einleitung des Konkursverfahrens, welches vom zuständigen Amtsgericht Regensburg - Konkursgericht - mangels Masse nicht eröffnet wurde.

II.

Der Kläger hat im 1. Rechtszug behauptet, er habe sich nur nach entsprechender Beratung durch die Beklagten und im Vertrauen auf die Richtigkeit von deren Angaben dazu entschlossen, Kapitalanlagen bei der FIBU AG zu tätigen bzw. fortzuführen. Die Beklagten seien ihm als fachkundige Finanzdienstleister gegenübergetreten. Ihm sei von den Beklagten erklärt worden, daß sie die FIBU AG gut kennten und daß die FIBU AG ein seriöses Unternehmen sei. Zu keiner Zeit sei er darauf hingewiesen worden, daß eine Kapitalanlage in dieser Form Risiken berge und auch ein Totalverlust des Anlagekapitals nicht ausgeschlossen werden könne. Die Risikohinweise, die sich auf der Rückseite des Formulars "Vollmacht/Auftrag" befänden, habe er zu keinem Zeitpunkt erhalten. Nach Unterzeichnung der Vollmacht habe er lediglich die Kopie der Vorderseite ausgehändigt bekommen. Ende 1996 sei durch negative Presseberichterstattung in Fachpublikationen, wozu der "gerlach-report" zähle, die Fragwürdigkeit einer Kapitalanlage bei der FIBU AG schon bekannt gewesen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des mit den Beklagten geschlossenen Auskunftsvertrages sei gegeben, da er, der Kläger, von den Beklagten weder über das Risiko des Totalausfalles des Anlagekapitals noch über die negative Berichterstattung über die FIBU AG in der Fachpresse aufgeklärt worden sei. Er hätte sich gegen eine Kapitalanlage bei der FIBU AG entschlossen, wenn er Kenntnis von diesen Punkten gehabt hätte.

Die Beklagten seien jedenfalls nach außen als BGB-Gesellschaft aufgetreten. Der Kläger hat in 1. Instanz beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger DM 85.125,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Sie haben vorgetragen, sie seien getrennte Einzelimmobilienmakler, die völlig selbständig tätig seien. Sie hätten lediglich eine Bürogemeinschaft, wobei der Beklagte zu 1) gelegentlich Kapitalanlagevermittlungen durchgeführt habe.

Der vom Kläger als Fachpresse bezeichnete "gerlach-report" sei kein "in der Finanzwelt anerkanntes Fachorgan".

Der Kläger habe im Herbst 1996 geäußert, er habe selbst "allerbeste Auskünfte und Referenzen" über die FIBU AG erhalten. Daraufhin habe der Beklagte zu 1) Kontrollmaßnahmen bezüglich der FIBU AG durchgeführt, die kein negatives Ergebnis ergeben hätten. Es sei im Gegenteil so gewesen, daß der Beklagte zu 1) persönlich eine Einlage bei der FIBU AG getätigt habe. Außerdem habe der Beklagte zu 1) den Kläger darauf hingewiesen, daß bei jeder derartigen Kapitalanlage ein erhebliches Risiko bestehe und daß man viel oder alles verlieren könne. Zudem sei auf dem vom Kläger unterschriebenen Vollmachtsformular der FIBU AG auf der Vorderseite der ausdrückliche Vermerk zu finden, daß die Risikohinweise auf der Rückseite des Formulars zu beachten seien. Dem Kläger sei auch ein Durchschlag mit vollständiger Vorder- und Rückseite samt abgedruckten Risikohinweisen am 07.01.1997 ausgehändigt worden.

Der Kläger sei nicht allein aktivlegitimiert, da er und seine Ehefrau als Anleger aufgetreten seien.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 16.05.2001 die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei aufgrund der Forderungsabtretung seiner Ehefrau aktivlegitimiert. Beide Beklagten seien passivlegitimiert, da sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten. Eine schuldhafte Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagten hinsichtlich der Risiken der Kapitalanlage sei nicht nachgewiesen. Der Vortrag des Klägers, er sei über die Risiken der Anlage durch die Beklagten nicht aufgeklärt worden und er habe keinen Risikohinweis, wie er auf der Rückseite des Vollmachtsformulars abgedruckt sei, erhalten, sei von den Beklagten substantiiert bestritten worden. Die Beweislast treffe daher den Kläger. Insbesondere eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Information über eine negative Presseberichterstattung sei nicht nachgewiesen. Eine solche Verpflichtung setze voraus, daß das Presseerzeugnis in einschlägigen Kreisen anerkannt und dessen Kenntnis für die Branche nahezu unumgänglich sei. Bei dem Brancheninformationsdienst "DPI gerlach-report" sei dies von den Beklagten bestritten worden. Der Kläger habe insoweit keinen Beweis angeboten. Ferner habe der Kläger die Kausalität der angeblichen Pflichtverletzung sowie die Schadenshöhe nicht schlüssig vorgetragen.

Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen (Bl. 47 ff. d.A.).

III.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger bringt im wesentlichen vor, er habe keine ausreichenden Risikohinweise erhalten, sondern nur eine Kopie der Vorderseite der Vollmachts-/Auftragsurkunde vom 07./13.01.1997. Die Beklagten hätten ihn auf den Gerlach-Report Nr. 50-52/96 hinweisen müssen, in welchem die Offerte der FIBU AG mit "mehr als bedenklich" bezeichnet worden sei. Der Gerlach-Report Nr. 50-52/96 sei Mitte Dezember 1996, also vor dem Auftrag vom 07./13.01.1997, ausgeliefert worden. Der Gerlach-Report sei ein seriöses Informationsblatt des Finanz-Dienstleister-Sektors. In der anerkannten Fachpresse, insbesondere in "Finanztest", sei in den Jahren 1995 und 1996 vor Anlagen bei der FIBU AG gewarnt worden. Im Juni/Juli 1995 hätten die Beklagten ihm, dem Kläger, die Anlage bei der A.S.T. GmbH als sichere Kapitalanlage vorgestellt. Er habe dann von den Beklagten wissen wollen, um was für eine Firma es sich bei der FIBU AG handle. Die Beklagten hätten erklärt, die in Regensburg ansässige FIBU AG sei lediglich für die Verwaltung des Beteiligungsmodells zuständig. Der Beklagte zu 1) habe erklärt, er sei Regensburger, kenne die Firma, die FIBU AG sei seriös, an der Sicherheit der Anlage ändere sich nichts. Er, der Kläger, brauche sich keine Sorgen zu machen. Wegen dieser Auskünfte habe er Anfang Januar 1997 über die Beklagten weitere 35.000,00 DM bei der FIBU AG angelegt. Wirksame Kontrollmaßnahmen zu der Kapitalanlage hätten die Beklagten nicht durchgeführt. Die Beklagten hätten aber auch nicht darauf hingewiesen, daß sie selbst keine genaue Kenntnis hätten darüber, was mit dem Geld der Anleger geschehe. Die angeblichen Sicherungsabtretungen seien ohne Nutzen, wenn man nicht wisse, ob die zur Sicherung abgetretene Forderung existiere und ob der Schuldner zahlungsfähig sei. Aus dem Schreiben der Dresdner Bank, Filiale Garmisch-Partenkirchen, vom 30.10.1996 habe der Beklagte zu 2) gewußt, daß das angeblich verpfändete Wertpapier, der Treasury Bond, nicht ausreichend werthaltig sei. Hätten die Beklagten erwähnt, daß das Geld ganz oder teilweise verlorengehen könne, hätte er sich nicht auf das Geschäft eingelassen. Wenn er sich gegen die FIBU AG entschieden hätte, hätte er von der A.S.T. GmbH 55.000,00 DM zurückerhalten und nicht am 07.01.1997 weitere 35.000,00 DM angelegt. Sein Schaden belaufe sich daher auf 90.000,00 DM abzüglich erhaltener 4.875,00 DM.

Der Kläger beantragt zu erkennen:

1. Das Urteil des LG München II vom 16.05.2001 wird aufgehoben.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 85.125,00 nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten halten die Gründe des Ersturteils für zutreffend und bringen vor, auf der Rückseite der dem Kläger übergebenen Vollmachts-/Auftragsurkunde seien die Risikohinweise deutlich abgedruckt gewesen. Der Kläger habe nach seiner Erklärung über die Finanzanlagen alles viel besser gewußt als der Beklagte zu 1). Der Gerlach-Report sei keineswegs ein in der Finanzwelt anerkanntes Fachorgan, sondern ein Elaborat mit vielen Fälschungen. Der Gerlach-Report Nr. 50-52/96, der die einzige Warnung vor der FIBU AG vor der Unterzeichnung des Auftrags am 07.01.1997 dargestellt habe, sei erst Ende Januar 1997 ausgeliefert worden. Da in Deutschland etwa 120 Wirtschafts-Fachzeitschriften und Zeitschriften mit einem kompetenten Wirtschaftsteil erschienen, habe für sie, die Beklagten, kein Grund bestanden, gerade den Gerlach-Report auszuwählen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Parteischriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

IV.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Bernd Rudolph und durch Anordnung einer mündlichen Erläuterung des Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 25.01.2002 (Bl. 87/88 d.A.) und auf die Sitzungsniederschrift vom 16.10.2002 (Bl. 114/118 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Kapitalanlagen-Vermittlungs- oder -Beratungsvertrags oder aus c.i.c. (bei Erhalt von Informationen oder Beratungsleistungen vor Vertragsschluß). Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils und nimmt auf sie Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.).

Die folgenden Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (§ 313 Abs. 3 ZPO). Die Kürze der Darstellung erklärt sich, auch daraus, daß der Streit im Termin zur mündlichen Verhandlung sachlich und rechtlich eingehend erörtert wurde (vgl. hierzu Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Auflage, § 313 Rn. 27).

Eine schuldhafte Verletzung einer Pflicht zur Aufklärung des Klägers durch die Beklagten über die Risiken der vom Kläger vorgenommenen Kapitalanlage ist nicht gegeben.

Ergänzend wird zum Berufungsvorbringen des Klägers ausgeführt:

Der Pflichtenkreis wird dadurch bestimmt, welche Aufgaben der Anlageberater oder Anlagevermittler gegenüber dem Anlageinteressenten übernimmt. Es kommt auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an (vgl. z.B. BGH WM 1993, 1238/1239).

Nach dem unwiderlegten Sachvortrag der Beklagten haben diese aufgrund nachfolgend dargelegter Umstände nicht die Leistung eines Kapitalanlageberaters, sondern eine Vermittlungstätigkeit geschuldet. Allerdings bestehen auch bei einem Anlagevermittler Beratungspflichten. Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, daß er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Der zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zustandegekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluß des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH MDR 2002, 1247 f. m.w.N. = NZG 2002, 927; NJW-RR 2000, 998; NJW-RR 1993, 1114).

Im Streitfall hatte der Kläger zunächst im Jahr 1995 den Betrag von insgesamt 55.000,00 DM bei der A... (A.S.T. GmbH) angelegt. Die - bestrittene - Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten diese Kapitalanlage als sicher vorgestellt, ist nicht bewiesen, was dem Kläger oblegen hätte. Vielmehr ist das Verteidigungsvorbringen der Beklagten, der Beklagte zu 1) habe den Kläger damals auf das mit der Kapitalanlage verbundene erhebliche Risiko und darauf, daß dieser auch viel oder alles verlieren könne, hingewiesen, unwiderlegt geblieben, ebenso wie die behauptete Einholung von Erkundigungen über die A.S.T. GmbH und deren Geschäftsführer Reinhart durch den Beklagten zu 1) sowie wie die Behauptung der Beklagten, daß vor Anlagen bei der A.S.T. GmbH nie und nirgens gewarnt worden sei. Auch im übrigen ist eine schadensursächliche Pflichtverletzung der Beklagten in dem Zusammenhang weder konkret dargelegt, noch unter Beweis gestellt.

Diese Einlage ist entsprechend der Mitteilung der A.S.T. GmbH vom 30.09.1996 (Anlage K 1 zu Bl. 1/11 d.A.) wiederum unwiderlegt ohne Wissen und Mitwirkung der Beklagten auf die FIBU Finanzberatung - Immobilien - Beteiligungen AG/Regensburg (FIBU AG) übertragen worden.

Der Kläger hat nicht bewiesen, daß die Beklagten ihn nicht auf das Risiko eines Verlustes der Kapitalanlage hingewiesen hätten oder daß der Beklagte zu 1) ihm die Kapitalanlage sogar angepriesen habe mit der Erklärung, die ihm bekannte FIBU AG sei seriös; an der Sicherheit der Anlage ändere sich nichts.

Unrichtig ist die Behauptung des Klägers, er habe nie einen Risikohinweis der FIBU AG erhalten, wie er auf der Rückseite des Vollmachtsformulars enthalten sei. Die dem Kläger von der FIBU AG übermittelte und von ihm nun vorgelegte Original-Durchschrift des Auftrags vom 07.01.1997 mit der Annahmeerklärung der FIBU AG vom 13.01.1997 - und der Bestätigung der FIBU AG vom 13.01.1997 - enthält auf der Rückseite entsprechende Risikohinweise (vgl. Anlage zu Bl. 77/80 d.A. sowie den Formularsatz der FIBU AG, Anlage zu Bl. 36/40 d.A.). Allerdings sind, ohne anerkennenswerten Zweck, die beiden Urkunden jeweils mit der Vorderseite nach außen zusammen in einer Folie eingeschweißt, so daß die Risikohinweise nicht ohne weiteres lesbar waren und der Kläger nach seiner Angabe der Meinung war, das nicht öffnen zu müssen. Immerhin enthält aber die Vorderseite der Vollmachts-/Auftrags-Urkunde den Vermerk "Siehe Risikohinweise auf der Rückseite".

Vor allem aber ist das Verteidigungsvorbringen der Beklagten unwiderlegt geblieben, nämlich daß der Beklagte zu 1) den Kläger auf die Risiken der Kapitalanlage zutreffend hingewiesen habe, daß der Kläger im Rahmen der Vollmachts-(Auftrags-)Erteilung am 07.01.1997 von den Risikohinweisen auf der Rückseite des (nicht eingeschweißten) Vollmachtsformulars habe Kenntnis nehmen können (vgl. Anlage B 11 zu Bl. 15/21 d.A.) und daß der sich als nicht aufklärungsbedürftig bezeichnende Kläger gar keine näheren Informationen gewünscht habe. Der Kläger hat immerhin eingeräumt, daß er von sich aus wegen der Erhöhung seiner Kapitalanlage konkret bei der FIBU AG um 35,000,00 DM an die Beklagten herangetreten ist. Unwiderlegt hat sich der Kläger mit dem Entschluß, seine bereits bestehende Anlage bei der FIBU AG von 55.000,00 DM um 35.000,00 DM zu erhöhen, an die Beklagten nicht um Informationen über die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden gewandt.

Besitzt ein Kunde bereits die erforderlichen Kenntnisse etwa aufgrund seines bisherigen Anlageverhaltens oder weil er sich die Kenntnisse von dritter Seite besorgt hat, muß er nicht mehr ungefragt beraten und aufgeklärt werden (Schimansky/Bunte/Lwowski/Kienle, Bankrechts-Handbuch, 3. Auflage, § 110 Rn. 19 m.w.N.).

Ebenfalls unwiderlegt haben die Beklagten aufgrund der von ihnen dargelegten selbst über die FIBU AG durchgeführten Kontrollmaßnahmen (vgl. auch Anlagen B 1 ff. zu Bl. 15/21 d.A.) keinen Anlaß dafür gesehen, dem Kläger gleichwohl von der Erhöhung seiner Kapitalanlage bei der FIBU AG über den Hinweis auf einen auch möglichen Verlust des angelegten Kapitals hinaus abzuraten. Auch aus dem Schreiben der Dresdner Bank vom 30.10.1996 (bei Anlage B 3 zu Bl. 15/21 d.A.) ergeben sich gerade keine durchgreifenden Bedenken gegen die angegebene Sicherheit (US-Dollar Treasury Bond) als solche. Für eine damalige Kenntnis der Beklagten von Veruntreuungen bei der Inter-Alpen-AG und einer Fälschung der Bestätigung der Bank One Arizona über die Sicherheit durch US-Treasury-Bonds, sowie dafür, daß die eingeschalteten Makler nicht ebenfalls getäuscht worden sind, liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.

Es stellt aber auch keine Pflichtverletzung der Beklagten dar, daß sie den negativen Bericht über die FIBU AG im "DFI gerlach-report" Nr. 50-52/96 (Anlage K 2 zu Bl. 1/11 d.A.) nach ihrem unwiderlegten Vortrag nicht gekannt und daß sie den Kläger über jenen nicht unterrichtet haben. Die Beklagten haben den negativen Bericht über die FIBU AG im Gerlach-Report vor der Anlageentscheidung der Klagepartei am 07.01.1997 nicht kennen müssen.

Dabei wird zugrunde gelegt, daß derjenige, der für eine Anlageempfehlung das Vertrauen seines Kunden in Anspruch nimmt und sich in Bezug auf eine konkrete Anlageentscheidung als kompetent geriert, sich selbst aktuelle Informationen über ein privates Anlageobjekt grundsätzlich unter Auswertung der dazu vorhandenen Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse verschaffen muß (vgl. BGHZ 123, 126/131; Fullenkamp, OLG-Report 2001, K 33/K 36 f. (OLG-Report Kommentar) m.w.N.; vgl. aber auch Wagner, WM 2002, 1037; Loritz NZG 2002, 889; Assmann, Zip 2000, 637). Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Rudolph sind zwar für den sog. grauen Kapitalmarkt, um den es sich hier handelt, der Gerlach-Report und "kapital-markt intern" unter den Blättern, mit deren Hilfe man sich informieren kann, führend. Der Sachverständige hat aber auch überzeugend ausgeführt, daß es insoweit keine Grundlagen oder Standards für eine Beratung gebe, daß ein Anlageberater nicht den Gerlach-Report abonnieren müsse und daß es keinen Standard dahin gebe, ein Anlageberater müsse, wenn er Informationen suche, sowohl auf den Gerlach-Report als auch auf "kapital-markt intern" zurückgreifen.

Im Einklang mit dem überzeugenden Sachverständigengutachten steht der - nicht bestrittene - Vortrag der Beklagten über die (damalige) verhältnismäßig geringe Auflage des Gerlach-Report von lediglich 300 Exemplaren. Daraus folgt, daß keineswegs jeder Anlagevermittler und Anlageberater in Deutschland den Gerlach-Report bezogen hat. Nur sehr wenige haben den Report bezogen.

Der Sachverständige hat ferner überzeugend ausgeführt, daß keine anerkannte unumstrittene Informationsquelle vorliege und daß eine Berücksichtigung des Gerlach-Report nicht heiße, bei Anlageentscheidungen werde stets vom Wahrheitsgehalt der Informationen des Gerlach-Report ausgegangen und der Gerlach-Report vertrete im Einzelfall keine Eigeninteressen bei der Informationsaufbereitung und Informationsweitergabe. Jener Bericht im Gerlach-Report stellt eine eher auf Vermutungen als auf konkrete tatsächliche Ermittlungsergebnisse gestützte Meinungsäußerung dar.

Die Behauptung des Klägers, auch in der übrigen (neben dem Gerlach-Report) anerkannten Fachpresse, insbesondere in der Zeitschrift Finanztest, sei bereits 1995 und 1996 vor Anlagen bei der FIBU AG gewarnt worden, ist nicht nachgewiesen. Entsprechende konkrete Berichte sind weder vorgetragen noch vorgelegt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Rudolph enthält die Zeitschrift Finanztest in den Jahren 1995 und 1996 keine Hinweise auf die FIBU AG.

Auf spätere Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse über die FIBU AG kommt es zumindest aus Kausalitätsgründen nicht entscheidend an. Zur Zeit der negativen Berichterstattung in Finanztest vom 22.07.1997 wurden durch die FIBU AG keine Zahlungen mehr geleistet. Selbst wenn der Kläger sogleich nach dem Bericht vom 22.07.1997 Klage erhoben hätte, hätte er seine Einlage von der FIBU AG unwiderlegt nicht zurückbekommen.

Zu der Anlage in Höhe von 55.000,00 DM zunächst bei der A.S.T. GmbH ist die Schadensursächlichkeit eines Verhaltens der Beklagten nach wie vor nicht nachgewiesen. Es gibt keinen Nachweis dafür, daß im Falle Von Informationen durch die Beklagten an den Kläger gemäß dem Bericht im Gerlach-Report eine vom Kläger gegen die FIBU AG sogleich erhobene Klage auf Rückzahlung der Einlage von 55.000,00 DM tatsächlich zur Rückerstattung geführt hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 43.523,72 EUR (= 85.125,00 DM) festgesetzt.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO n.F.). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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