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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: 21 U 4591/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 513 | |
ZPO § 546 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen 21 U 4591/02
Verkündet am 30.04.2003
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
erlässt der 21 Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Seitz und die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Klemm auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2003
folgendes
Endurteil:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I, 12 Zivilkammer, vom 08.08.2002 wie folgt geändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die C-T S m.b.H. monatlich als Leibrente 812,95 EUR vom 01.01.1997 bis 30.06.1999 nebst 4 % Zinsen p.a. hieraus seit 19.06.1999, 844,86 EUR vom 01.07.1999 bis 31.01.2001, 878,60 EUR ab 01.02.2001 zu bezahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F. Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben mit folgenden Ausnahmen:
Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 02.09.2002 (Aktenzeichen 1534 M 39859/02) sind aufgrund titulierter (Beschluss des Landgerichts München I vom 14.09.1993, Aktenzeichen 17 O 13666/91) Forderungen der C T S GmbH (C) insbesondere in Höhe einer Hauptforderung von 415.695,26 DM nebst 8,5 % Zinsen hieraus seit 01.07.1992 die ("angeblichen") Forderungen des Klägers gegen die Beklagte aus dem (vorliegenden) Rechtsstreit beim Landgericht München I, Aktenzeichen 12 O 7444/01 (Hauptsacheanspruch nebst Kostenerstattung gemäß Urteil vom 08.08.2002) gepfändet und der C zur Einziehung überweisen worden (Anlage B 8 zu Blatt 119 a/129 d.A.).
Ferner hat der Bezirk Oberbayern am 07.02.2003 einen Leistungsbescheid erlassen, wonach der Kläger verpflichtet ist, an den Bezirk einen Aufwendungsersatz nach § 11 BSHG für die Zeit vom 02.11.2002 bis 31.01.2003 in Höhe von 849,- EUR und 1.757,20 EUR, sowie einen monatlichen Aufwendungsersatz nach § 11 BSHG für die Zeit ab 01.02.2003 in Höhe von 878,60 EUR zu zahlen (Anlage zu Blatt 149/150 d.A.).
Die Beklagte begehrt Aufhebung des Ersturteils und Klageabweisung, hilfsweise Zurückverweisung der Sache.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung, hilfsweise aufgrund des Bescheids des Bezirks Oberbayern vom 07.02.2003 Leistung an den Bezirk Oberbayern und weiter hilfsweise aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts München vom 02.09.2002 Zahlung an die C T S GmbH mit der Maßgabe, dass der über den Freigrenzen des § 850 c ZPO liegende Betrag zu bezahlen ist.
Gründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist insoweit begründet, als die Leibrente nicht an den Kläger, sondern aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 02.09.2002 an die C zu zahlen ist.
In der für ein Berufungsurteil gesetzlich vorgeschriebenen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO n.F.) und auch zulässigen (BVerfG NJW 1996, 2785; 1999, 1387/1388) Kürze - die sich ferner daraus erklärt, dass die Sache in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sachlich und rechtlich eingehend erörtert wurde (vgl. hierzu Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 313 Rn. 27) - wird ausgeführt:
1. An die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. gebunden. Die strengen Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F., dass nämlich konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, sind nicht erfüllt.
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Entrichtung der monatlichen Leibrente ab 01.01.1997 ergibt sich aus dem zwischen dem Kläger und der C am 26.01.1987 geschlossenen Kaufvertrag in Verbindung mit § 1108 BGB. Durchgreifende Einwendungen hat die Beklagte insoweit nicht erhoben.
Das Landgericht hat ferner ausgeführt, dass die Forderungen des Klägers nicht durch Aufrechnung erloschen seien (vgl. §§ 387, 389 BGB), da die Beklagte wegen Unwirksamkeit der Abtretung vom 12.10.1995 nicht Inhaberin der Gegenforderung geworden sei. Diese Auffassung des Landgerichts beruht auf der - von der Berufung beanstandeten - Auslegung der zwischen der C und der Beklagten am 12.10.1995 getroffenen Abtretungsvereinbarung (Anlage B 3 zu Blatt 34 d.A.).
Die Auslegung weist jedoch keinen Rechtsfehler im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO auf. Der Senat kann eine Vertragsauslegung nur beschränkt nachprüfen. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist als reine Tatfrage zunächst Sache des Landgerichts. Wegen der Verweisung in § 513 Abs. 1 ZPO auf § 546 ZPO ist die Nachprüfung der Auslegung schon im Berufungsverfahren darauf beschränkt, ob diese gegen gesetzliche oder anerkannte Auslegungsgrundsätze, gegen Denkgesetze oder gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstößt, wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat oder ob das Erstgericht verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Auflage, § 513 Rn. 2; für die Nachprüfung in der Revision etwa BGH NJW-RR 2001, 472; BGH NJW 2002, 2310; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 546 Rn. 6).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht ist wegen der Beschränkung in § 513 Abs. 1 ZPO nicht befugt, seine eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung des Landgerichts zu setzen, wenn nicht ein Rechtsfehler vorliegt. Das Landgericht hat bei der Auslegung zutreffend den in erster Linie maßgebenden Wortlaut und den objektiven Sinn der Vereinbarung (vgl. BGH NJW 1995, 3258), aber auch sonstige, in Betracht kommende Umstände berücksichtigt. Auch die Frage der Bestimmbarkeit der Abtretungsforderungen hängt von der Auslegung des Abtretungsvertrages ab, an die der Senat gebunden ist. Das gilt auch für die Bestimmbarkeit der Höhe im Zusammenhang mit dem Verrechnungskonto zwischen Kläger und C.
2. Allerdings ist die Beklagte nunmehr gemäß dem weiteren (ursprünglichen) Hilfsantrag des Klägers im Schriftsatz vom 24.02.2003 (Blatt 168 d.A.) wegen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts München vom 02.09.2002 zu verurteilen, an die C (deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Beklagte ist) zu zahlen. Gegenüber dem Antrag, der insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2003 mit der unbegründeten Beschränkung auf den die Freigrenzen des § 850 c ZPO übersteigenden Betrag gestellt worden ist, handelt es sich um ein vom Kläger hilfsweise gewolltes Minus. Dies ergibt sich insbesondere im Hinblick auf die sonst gebotene Klageabweisung aus dem Schriftsatz des Klägers vom 24.02.2003. Wird die Forderung an den Gläubiger (C) überwiesen, während der Schuldner (Kläger) sie einklagt, muss dieser den Antrag auf Leistung an den Gläubiger umstellen (Thomas/Putzo, a.a.O., § 836 Rn. 2). Bei dem neuen Vorbringen der Beklagten im zweiten Rechtszug zu dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 02.09.2002 handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel, das gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen ist. Denn es ist erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden. Der Einwand des Klägers, dass der auf dem Vorbehaltsurteil des Landgerichts München I bereits vom 11.09.1992 beruhende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz hätte beantragt werden können, begründet schon deshalb nicht eine Nachlässigkeit der Beklagten, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 02.09.2002 von der C, also einem am vorliegenden Rechtsstreit unbeteiligten Dritten erwirkt worden ist.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 02.09.2002 ist (nicht wirkungslos und) wirksam. Die gepfändete Forderung besteht. Wirksam werden Pfändung und Überweisung mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner (§ 835 Abs. 3 Satz 1, § 829 Abs. 3 ZPO; Zöller/Stöber a.a.O., § 835 Rn. 6, § 829 Rn. 14). Diese ist unstreitig erfolgt. Von der Geltung des Beschlusses ist so lange auszugehen, wie er nicht in dem dafür vorgesehenen Erinnerungsverfahren (§ 766 ZPO) aufgehoben ist (Zöller/Stöber, a.a.O., § 829 Rn. 27). Die vom Schuldner (Kläger) eingelegte Erinnerung vom 19.12.2002 ist durch Beschluss des Amtsgerichts München - Vollstreckungsgericht - vom 17.02.2003 verworfen worden (Anlage B 9 zu Blatt 160/166 d.A.). Für die Wirksamkeit der Pfändung ist die - vom Kläger beanstandete - Zustellung an den Schuldner unwesentlich (Zöller/Stöber, a.a.O., § 829 Rn. 15 m.w.N.). Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 02.09.2002 an den Schuldner ist hier aber ebenfalls wirksam. Der vom Kläger beanstandete Zustellungsmangel (Zustellung an den Kläger selbst statt an den gesetzlichen Vertreter, § 170 Abs. 1 ZPO n.F.) ist nach § 189 ZPO in der ab 01.07.2002 geltenden Fassung geheilt. Der Zugang an den Adressaten im Sinne von § 182 Nr. 1 ZPO ermöglicht die Heilung auch dann, wenn das Schriftstück nicht an ihn, sondern an die von ihm vertretene Partei selbst gerichtet war (Zöller/Stöber, a.a.O., § 189 Rn. 5). Hier hat der Betreuer und Prozessbevollmächtigte des Klägers den zuzustellenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 02.09.2002 tatsächlich erhalten und die Möglichkeit erlangt, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 189 Rn. 3 m.w.N.). Dies folgt aus seinem Schriftsatz vom 19.12.2002 an das Amtsgericht München - Vollstreckungsgericht -, in dem er sich gegen den (genau bezeichneten) Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 02.09.2002 wendet und sich mit diesem inhaltlich ausführlich auseinandersetzt (Anlage zu Blatt 141/148 d.A.).
Die streitgegenständlichen Leibrentenansprüche sind nicht unpfändbar. Der Kläger kann sich nicht auf Pfändungsgrenzen nach § 850 c ZPO berufen. Diese gelten für Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO. Im Streitfall handelt es sich nicht um Vergütungen in Geld, die dem Kläger aus Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, sondern bereits nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts (im unstreitigen Teil des Tatbestands, Ersturteil S. 3) um einen Teil des Kaufpreises aus dem Verkauf der beiden Eigentumswohnungen. Eine Berichtigung des Tatbestandes (§ 320 ZPO) ist nicht beantragt worden. Die Feststellung im landgerichtlichen Urteil stimmt im übrigen überein mit Nr. IV. des Kaufvertrags vom 26.01.1987 und Nr. 3 der Anlage "Kaufpreisausweisung" hierzu (Anlage zu Blatt 3/6 d.A.), wonach die (wertgesicherte) monatliche Leibrente "zur Abdeckung des Restkaufpreises" zu erbringen ist.
Das vorliegende Ergebnis ist nicht deswegen in sich unschlüssig, weil mit der Senatsentscheidung das der Klage stattgebende Ersturteil vom 08.08.2002 über die von der C gepfändeten Ansprüche des Klägers geändert wird. Denn der vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 02.09.2002 betroffene materiell-rechtliche Anspruch wird dadurch nicht berührt. Die Erwähnung des landgerichtlichen Urteils vom 08.08.2002 in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 02.09.2002 - ohnehin nur in einem Klammerzusatz - dient lediglich der weiteren Bestimmung des maßgebenden materiellen Anspruchs.
3. Der Leistungsbescheid des Bezirks Oberbayern vom 07.02.2003 (Anlage zu Blatt 149/150 d.A.) hat auf die vorliegende Entscheidung keinen Einfluss. Er hat ausschließlich die Pflicht des Klägers zum Inhalt, an den Bezirk für die Zeit ab 02.11.2002 (also auch für einen teilweise anderen Zeitraum) Aufwendungsersatz in Höhe von monatlich 878,60 EUR zu zahlen. Er ist kein Überleitungsbescheid.
Außerdem berührte der Bescheid des Bezirks vom 07.02.2003 wegen des in der Einzelzwangsvollstreckung geltenden Prioritätsprinzips (vgl. § 804 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 2 ZVG) nicht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 02.09.2002.
Der vom Kläger herangezogene § 122 a BSHG ist hier nicht einschlägig. Danach gehen Erstattungsansprüche der Sozialhilfeträger gegen andere Leistungsträger nach § 104 SGB X einer Pfändung (u.a.) des Anspruchs vor, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsanspruchs erfolgt ist. So gilt die Regelung auch nur für die Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X. Um solche Erstattungsansprüche handelt es sich hier nicht. Wegen des Ausnahmecharakters der Regelung ist eine analoge Anwendung für andere Leistungsbereiche ebenfalls nicht möglich (Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 16. Aufl., § 122 a Rn. 4).
Die Bestimmung des § 115 SGB X, auf die der Kläger ferner abstellt, führt ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis. Nach § 115 Abs. 1 (vgl. auch Abs. 2) SGB X geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Im Streitfall geht es nicht um Arbeitsentgelt, dessen Begriff in § 14 Abs. 1 SGB IV. definiert ist (vgl. Schroeder-Printzen/Schmalz, SGB X, 3. Aufl., § 115 Rn. 2 und 3 sowie oben zu § 850 c ZPO). Es fehlt auch weitgehend an der insoweit erforderlichen zeitlichen Konkurrenz (vgl. Schroeder-Printzen/Schmalz a.a.O., Rn. 4).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Verurteilung der Beklagten zur Leistung nicht an den Kläger, sondern an die C enthält ein erhebliches Teilunterliegen des Klägers, dass unter den hier gegebenen Umständen mit 50 % des Streitwerts bewertet wird.
Die Entscheidung für die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Ende der Entscheidung
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