Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 23.08.2002
Aktenzeichen: 21 U 4922/01
Rechtsgebiete: BGB, WHG


Vorschriften:

BGB § 276
BGB § 611
WHG § 19 h
1. Zur Frage einer Haftung des Verpflichteten aus Kundendienstvertrag für eine Tankstelle.

2. Der Rahmen der vertraglich übernommenen (Haupt-)Verpflichtungen steckt zugleich den Umfang der Obhuts- und Beratungspflichten ab.

3. Begriff der wesentlichen Änderung einer Anlage i.S. von § 19h WHG und der damit verbundenen Verpflichtung zu einer öffentlich-rechtlichen Abnahme für eine oberirdische Tankanlage vor Inbetriebnahme.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 21 U 4922/01

Verkündet am 23.08.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erläßt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Seitz und die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Klemm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1 9. Juni 2002 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München II, 13. Zivilkammer, vom 17. August 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer der A M GmbH und nimmt die Beklagte für die Regulierung eines Umweltschadens in Regreß.

Die Fa. A betreibt u.a. eine Tankstelle in der K Str. 129 in R als Pächterin. Bei Übernahme dieser Tankstelle im Jahre 1990 wurden dort 10fach-Zapfsäulen vom Typ 8 M 0500 der G GmbH installiert.

Die Beklagte ist eine Servicevertretung für Zapfsäulen der G GmbH und erhielt jeweils bei Bedarf einzelne Serviceaufträge für diese Tankstelle.

1994 traten Probleme bei den Zapfsäulen auf.

Am 11.8.1994 führten Mitarbeiter der Beklagten Wartungsarbeiten an einer Zapfsäule durch (Arbeitsbericht liegt nicht vor). Weitere Arbeiten wurden am 25.8.1 994 vorgenommen (Arbeitsbericht Anlage K 30 zu Bl. 41/44 d. A.).

Nachdem Ende August/Anfang September 1994 das Leckwarnsystem des unterirdischen Dieseltanks reagierte, wurde der Tank entleert, gereinigt und untersucht. Es fand sich eine undichte Stelle am Übergang der Innenhülle im Bereich des "Mannlochkragens".

Am 2.9.1994 ließ die Fa. A durch die T Tankanlagen und Service GmbH einen oberirdischen 20.000 Liter Dieseltank installieren, um die Dieselkraftstoffabgabe aufrecht zu erhalten. Der Tank wurde von der Fa. T in einer mit den Regeln der Technik nicht zu vereinbarenden Weise an die vorhandenen Saugleitungen der Dieselkraftstoff(DK)-Säulen angeschlossen. Dieser Tank sollte am 7.9.1994 durch einen neuen unterirdischen Tank ersetzt werden, blieb jedoch bis Ende April 1 995 im Einsatz.

Noch am 2.9.1994 kam es wegen Betankungsproblemen zu einem telefonischen Kontakt zwischen dem Betriebsleiter der Tankstelle und der Beklagten. Der Betriebsleiter setzte daraufhin die Blasenkammern außer Funktion. Noch am 3.4.1995 arbeiteten Dieselkraftstoff-Säulen mit verschlossenen Blasenkammern.

Die alten unterirdischen Tanks, die im Bereich des Grundwassers lagen, mußten ausgegraben werden. Hierbei wurde bei den Umbau- und Aushubarbeiten für die Zuleitung eine Kontamination des Erdreichs und des Grundwassers festgestellt.

Am 5.9.1994 und am 6.10.1994 führte die Beklagte erneut Wartungsarbeiten durch (Arbeitsbericht Anlage zu Bl. 158 d. A. und zu Bl. 78/79 d. A.).

Am 18.1.1995 erließ die Stadt Rosenheim eine Verfügung (Anlage K 3 zur Anspruchsbegründung), mit der die Fa. A zur Ermittlung, Eingrenzung und Beseitigung der festgestellten Verunreinigungen verpflichtet wurde. Mit Bescheid vom 4.8.1095 (Anlage K 4 zur Anspruchsbegründung) wurde die Fa. A von der Stadt Rosenheim als Zustandsstörer zur Ermittlung, Eingrenzung und Beseitigung der festgestellten Verunreinigungen verpflichtet.

Am 30.3.1995 und 3.5.1995 führte die Beklagte erneut Wartungsarbeiten durch und erstellte entsprechende Arbeitsberichte (Anlage K 9 zur Anspruchsbegründung und K 25 zu Bl. 32/38 d. A.).

Am 26.6.1995 erstellte das Institut für Sicherheitsforschung und Umwelttechnik e.V. (ist) ein Gutachten über die Schadensursache (Anlage K 2 zur Anspruchsbegründung). Es stellte fest, dass die Hauptursache für den Treibstoffaustritt ein falscher Anschluß des oberirdischen Dieseltanks war. Dieser fehlerhafte Anschluß habe dazu geführt, dass sich der Tank über das Wellrohr und zeitweise über die Entlüftungsstützen der Blasenkammer in das Erdreich habe entleeren können (S. 24/25 des Gutachtens).

II.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug vorgebracht, die Beklagte habe im Rahmen der ihr erteilten Serviceaufträge schuldhaft den falschen Anschluß des oberirdischen Tanks nicht erkannt und hafte daher für den gesamten Schaden unabhängig davon, dass sie für die Installierung des Tanks selbst nicht verantwortlich gewesen sei. Ursächlich für den Schaden seien die fehlerhaften und untauglichen Reparaturversuche der Beklagten gewesen. Es seien deswegen im Zeitraum September 1994 bis Ende April 1995 die ca. 30.000 l Dieselkraftstoff ausgetreten. Ferner habe die Beklagte noch am Tage der Installierung des oberirdischen Tanks den falschen technischen Rat erteilt, die Schwimmer in den Blasenkammern festzusetzen und die entsprechenden Entlüftungsleitungen zu verschließen. Dieser technische Rat habe dazu geführt, dass es zu Fehlfunktionen der Zapfsäulen gekommen sei, die wiederum bei Betankungsvorgängen zu Dieseltreibstoffaustritt zur Fahrbahn und von dort in den Untergrund geführt hätten. Der technische Rat wäre auch nur dann ausführbar, wenn von den Gasabscheidern keine Rücklaufleitungen installiert wären. Somit hätte der Beklagten schon am 2.9.1994 klar sein müssen, dass die Tankanlage nicht ordnungsgemäß installiert worden sei, zumal da ein Monteur am 5.9.1994 erneut vor Ort gewesen sei und eine Zapfsäule kontrolliert habe. Die Monteure der Beklagten hätten auch bei Öffnung der Zapfsäulen die Dieselkontamination im Sohlbereich der Zapfsäule erkennen müssen. Dieser Bereich sei nicht durch Tropfwannen oder ein Tropfblech abgedeckt gewesen. Den entsprechenden Dieselgeruch hätte man ohne weiters mit bloßer Nase wahrnehmen können.

Zur Anspruchshöhe hat die Klagepartei auf umfangreiche Anlagen verwiesen, aus denen sich die zur Regulierung des Umweltschadens, aufgewendeten Beträge und die dazugehörigen Rechnungen ergäben (Bl. 15-19 d. A. mit den Anlagen K 10-16, Bl. 70-77 d. A. mit den Anlagen K 36 und K 37 sowie Bl. 1 65-1 67 d. A. mit den dort als K 34 und K 35 bezeichneten Anlagen).

Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt mit am 13.12.2000 zugestelltem Schriftsatz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 423.257,99 nebst 8,29 % Zinsen aus DM 300.000,-- seit Rechtshängigkeit, aus weiteren DM 23.386,50 seit Zustellung des Schriftsatzes vom 2.10.1997 sowie aus weiteren DM 93.871,49 nebst 8,29 % Zinsen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgebracht, dass sich keine schuldhafte Verursachung der Bodenkontamination durch sie, die Beklagte, erkennen lasse. Schon nach dem ist-Gutachten könne nicht ausgeschlossen werden, dass bereits vor der Installierung des oberirdischen Dieseltankes erhebliche Kontaminationen infolge Isolationsbeschädigungen der unterirdischen Tanks und des festgestellten Lecks im Domschacht des unterirdischen Dieselkraftstoff-Tanks eingetreten seien, da das Grundwasser bereits kontaminiert gewesen sei. Für beides sei sie nicht verantwortlich. Mit der fehlerhaften Installation des oberirdischen DK-Tanks habe sie nichts zu tun gehabt. Es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, die Installierung auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Am 2.9.1994 sei dem Betriebsleiter der Tankstelle lediglich als Notmaßnahme empfohlen worden, die Austrittsöffnung des Gasabscheiders mit einer Schraube M 8 zu verschließen. Die Fa. A hätte sich anschließend sofort mit der Fa. T in Verbindung setzen müssen. Die von ihr, der Beklagten, empfohlene Notmaßnahme habe mit dem geltend gemachten Umweltschaden auch nichts zu tun. Sollte Kraftstoff über den Gasabscheider austreten, so sei dies sofort erkennbar. 30.000 l Kraftstoff könnten auf diese Weise nicht austreten, wobei auch diese Menge bestritten werde. Der Verlust einer solchen Menge hätte dem Tankstellenbetreiber auffallen müssen. Kontaminationen im Sohlbereich der Zapfsäulen seien schon deshalb nicht erkennbar gewesen, da im Innern der Zapfsäulen Auffangwannen installiert gewesen seien.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 17.8.2001 die Klage abgewiesen.

Es hat im wesentlichen ausgeführt, eine etwaige Haftung der Beklagten aus § 67 VVG in Verbindung mit positiver Vertragsverletzung der Werkverträge zwischen der Beklagten und der Fa. A trete vollständig hinter das weit überwiegende Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin zurück. Die Bodenkontamination sei durch die fehlerhafte Installation des oberirdischen Dieselkraftstoffstanks am 2.9.1994 entstanden. Dies sei die wesentliche Ursache gewesen. Der Monteur der Beklagten hätte zwar am 5.9.1994 erkennen können, dass der oberirdische Dieseltank fehlerhaft angeschlossen worden sei. Eine Beratungspflicht der Beklagten sei aber zweifelhaft. Entscheidend sei das Verhalten der Fa. A selbst. Die Verwendung des oberirdischen Dieseltanks setze eine Eignungsfeststellung (§ 19 h WHG) voraus, also einen Verwaltungsakt. Die Anlage wäre genehmigungspflichtig gewesen. Es wäre allein Sache der Fa. A als Betreiberin gewesen, eine solche Genehmigung zu beantragen. Das stelle ein gravierendes "Verschulden" dar im Gegensatz zu einer leichten Fahrlässigkeit der Beklagten im Rahmen einer vertraglichen Nebenpflicht. Zum gleichen Ergebnis führe der Umstand, dass bei ordnungsgemäßer Montage der Zapfsäulen innerhalb der Säulen Auffangwannen aus Stahl anzubringen gewesen wären. Hierfür sei im Verhältnis zu der Beklagten ausschließlich die Fa. A verantwortlich. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen (Bl. 21 6 ff. d. A.).

III.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin bringt im wesentlichen vor, die Mitarbeiter der Beklagten hätten ihre Untersuchungs- und Mitteilungspflicht verletzt. Die Beklagte habe mehrere "Tatbeiträge" geleistet, beginnend mit der Prüfung der Dieselkraftstoff(DK)-Zapfsäulen am 11.8.1994, bei der es u.a. um die Reparatur eines Lochs im Wellrohr gegangen sei. Die Mitarbeiter Beklagten seien mehrfach auf dem Gelände der Tankstelle gewesen, hätten den drohenden, dann eingetretenen Schaden bemerken und hätten ihre, der Klägerin, Rechtsvorgängerin verständigen müssen. So hätte der Monteur der Beklagten am 5.9.1994 mit einer umfassenden Fehlersuche beginnen müssen, ebenso am 5.10.1994. Ein grober "Kunstfehler" sei es gewesen, dass sich die Mitarbeiter der Beklagten am 30.3.1995 nicht mit der ganzen Anlage beschäftigt hätten. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten im Auftrag der Versicherungsnehmerin dort gearbeitet, wo sich der Schaden ereignet habe. Bei den Monteuren der Beklagten sei ein "bewußtes Sichverschließen vor der Erkenntnis", zu deren Weitergabe die Beklagte verpflichtet gewesen sei, gegeben gewesen. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Beklagte sich auf den Gegenstand des Auftrags zurückzöge. Die Fa. A habe mit Treibstoff lediglich gehandelt. Die Beklagte habe einen erheblichen Erkenntnisvorsprung gehabt.

Ihre, der Klägerin, Rechtsvorgängerin habe sich im Zusammenhang mit der Einrichtung des oberirdischen DK-Tanks gesetzestreu verhalten. Denn dieser Tank verfüge über eine Bauartzulassung. Das Gesetz fordere eine Prüfung und Abnahme nur für solche Fälle, in denen eine Anlage "wesentlich geändert" werde. Davon könne bei einem Provisorium wie dem oberirdischen DK-Tank keine Rede sein.

Allein der Anschluß des oberirdischen DK-Tanks an die unterirdischen Saugleitungen sei nicht schadensursächlich gewesen. Erst massive Manipulationen an der Anlage hätten den Schaden ausgelöst. Primäre Ursache für den bestimmungswidrigen und gleichzeitigen Austritt von Dieselkraftstoff an allen vier Zapfsäulen in Verbindung mit dem oberirdischen Tank sei nur ein fehlendes, defektes oder außer Funktion gesetztes Heberschutzventil des oberirdischen DK-Tanks. Gleichermaßen schadensauslösend sei gewesen, dass die Monteure der Beklagten trotz mehrerer Einsätze in dem schadensursächlichen Zeitraum von etwa einem halben Jahr nicht bemerkt hätten, was sich in der Anlage abgespielt habe. Erst im Zusammenspiel mit den von den Monteuren der Beklagten nicht erkannten oder nicht behobenen Rissen in den Wellrohren sei ein ständiger Ausfluß von Dieselkraftstoff möglich gewesen. Die Hilfserwägungen im Ersturteil zu den nicht montierten Auffangwannen seien unzutreffend. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihre, der Klägerin, Rechtsvorgängerin auf die ausgebliebene Montage der Auffangwannen aufmerksam zu machen. Die Beklagte habe dadurch, dass sie nichts dergleichen getan habe, vertragliche Nebenpflichten verletzt. Vor dem 2.9.1994 sei kein Dieselkraftstoff bestimmungswidrig ausgetreten.

Die Streitverkündungsempfängerin (Fa. T) bringt im wesentlichen vor, die Beklagte habe bei mehrfachen Reparaturen pflichtwidrig unterlassen, die Säulenschächte auf Kontaminationen und Dichtigkeit der Wellrohrübergänge zu überprüfen. Die Empfehlung der Beklagten gegenüber dem Stationär, die Entlüftungsbohrungen der Blasenkammern festzusetzen, sei nicht regelgerecht gewesen. Die Arbeiten und die Funktionskontrolle am 11.8.1994 seien von der Beklagten nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Über die im August 1994 festgestellte Leckage an der Säulengruppe 7/8 sei bereits Dieselkraftstoff in den Boden gelangt. Der Anschluß des oberirdischen Dieseltanks an die unterirdischen Saugleitungen sei nicht schadensursächlich gewesen. Sie, die Fa. T, habe am 2.9.1994 den provisorischen DK-Tank ordnungsgemäß angeschlossen. Ihre Monteure hätten außen ein weiteres Heberschutzventil eingebaut.

Eine Eignungsfeststellung für die oberirdische Tankanlage sei nicht erforderlich gewesen. Es fehle auch an der Kausalität. Bei einer "echten" Saugleitung wäre ebenfalls Dieselkraftstoff durch das Leck im Wellrohr in Erdreich und Grundwasser gelangt. Kontaminationen seien zum Teil durch Undichtigkeiten der Zapfventile und der Gasabscheider, für welche die Beklagte verantwortlich gewesen sei, verursacht worden. Zu dem Schaden wäre es nicht gekommen, wenn das Heberschutzventil des oberirdischen Dieseltanks nicht außer Funktion gesetzt worden wäre.

Die Klägerin beantragt zu erkennen:

I. Das Urteil des Landgerichts München II vom 17.8.2001 (13 O 4102/97) wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird zur Zahlung von DM 423.257,99 nebst 8,29 % Zinsen aus DM 300.000,-- seit Rechtshängigkeit, aus weiteren DM 23.386,50 seit Zustellung des Schriftsatzes vom 2.10.1997 sowie aus weiteren DM 93.871,49 seit Zustellung des Schriftsatzes vom 13.12.2000 verurteilt.

Die Streitverkündungsempfängerin schließt sich den Anträgen der Klägerin an.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte, die das landgerichtliche Urteil für richtig hält, bringt vor, es gehe allein zu Lasten der Betreiberin, dass das Provisorium trotz Kenntnis beibehalten worden sei. Abnahme und Genehmigung der oberirdischen Tankanlage seien notwendig und vorgeschrieben gewesen. Sie, die Beklagte, habe nicht weiter tätig und Fehler der Anlage suchen müssen, da ihr kein entsprechender Auftrag von der Betreiberin der Tankstelle erteilt worden sei. Es habe sich um den Risiko- und Aufgabenbereich der Fa. T und der Betreiberin gehandelt. Sie habe davon ausgehen können, dass sich die Betreiberin an die die Anlage aufstellende Firma wende. Die Anlage hätte (öffentlich-rechtlich) abgenommen und genehmigt werden müssen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Parteischriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

IV.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) P R und von zwei Ergänzungsgutachten sowie durch Anhörung dieses Sachverständigen.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen R vom 19.8.1998 (Bl. 61/65 d. A.), auf die Ergänzungsgutachten vom 7.3.2000 (Bl. 96/122 d. A.) und vom 6.2.2001 (Bl. 173/176 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 8.6.2001 (Bl. 195/203 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat ferner das in dem Rechtsstreit der Grundstückseigentümer gegen die Fa. T vom Landgericht Traunstein (Az.: 2 O 4378/98) eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten des TÜV Süddeutschland - Sachverständiger H.-J. V - vom 24.3.1999 und die Sitzungsniederschrift vom 24.6.1999 über die Anhörung des Sachverständigen V (Anlagen je zu Bl. 94/95 d. A.) zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Hierzu hat der Sachverständige R ebenfalls Stellung genommen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24.5.2002 (Bl. 302/307 d. A.) der Fa. T Tankanlagen und Service GmbH den Streit verkündet. Die Fa. T ist mit Schriftsatz vom 7.6.2002 (Bl. 309/315 d. A.) dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Eine etwaige Haftung der Beklagten aus § 67 VVG in Verbindung mit positiver Vertragsverletzung der jeweiligen Werkverträge der Beklagten mit der Fa. A tritt vollständig hinter das weit überwiegende Mitverschulden (§ 254 BGB) der Versicherungsnehmerin der Klägerin zurück. Ferner kann auch bei Annahme einer von der Beklagten begangenen Pflichtverletzung nicht ausreichend festgestellt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese für den geltend gemachten Schaden ursächlich wäre.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils und nimmt auf sie Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.).

Die folgenden Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (§ 313 Abs. 3 ZPO). Die Kürze der Darstellung erklärt sich auch daraus, dass der Streit im Termin zur mündlichen Verhandlung sachlich und rechtlich eingehend erörtert wurde (vgl. hierzu Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 313 RdNr. 27). Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Berufungsurteil handelt, das mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angefochten werden kann (vgl. BVerfG NJW 1996, 2785; 1999, 1387/1388).

Eine gegenüber dem Verursachungsbeitrag der Fa. A zum Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichtende positive Vertragsverletzung der Beklagten liegt nicht vor.

Der von der Klägerin gegen die Beklagte erhobene Vorwurf einer positiven Vertragsverletzung geht dahin, dass die Mitarbeiter der Beklagten nicht erkannt hätten, dass das Heberschutzventil - von wem auch immer - außer Funktion gesetzt worden sei, und dass sie trotz der Arbeiten an den Zapfsäulen nicht bemerkt hätten, dass Dieselkraftstoff ausgetreten und den Sand unterhalb der Zapfsäule getränkt gehabt hätte; die Klägerin behauptet selbst nicht, dass die Mitarbeiter der Beklagten die Anlage beschädigt oder so manipuliert hätten, dass nunmehr Dieselkraftstoff habe austreten und das Erdreich habe verunreinigen können (Bl. 273 d. A.).

Dass eine bestimmte Leistung nicht als Hauptleistungspflicht vertraglich vereinbart ist, steht der Annahme nicht entgegen, dass sie als Nebenpflicht nach Treu und Glauben aus dem Vertrag abzuleiten ist. Dies gilt insbesondere für Sicherungs- und Obhutspflichten. Dabei steckt der Rahmen der vertraglich übernommenen Verpflichtungen zugleich den Umfang der Obhuts- und Beratungspflichten ab (BGH NJW 2000, 2102/2103; VersR 1977, 178/180). Im Streitfall hat es (wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert) zwischen der Fa. A und der Beklagten keinen umfassenden, die gesamte Anlage einbeziehenden Kundendienstvertrag gegeben. Vielmehr sind zwischen den Vertragsparteien jeweils von Fall zu Fall einzelne Werkverträge (§ 631 BGB) über konkrete in Auftrag gegebene Leistungen geschlossen worden. Unstreitig haben dabei die Beklagte und die Fa. T, die teilweise Ersatzteile bei der Beklagten bezogen hat, in einem Konkurrenzverhältnis gestanden. Das wird beispielsweise durch den Auftrag und den Arbeitsbericht vom 31.8.12.9.1994 (Anlage K 42 zu Bl. 270/276 d. A.) bestätigt, der (nunmehr) unstreitig und in Übereinstimmung mit der Urkunde die Fa. T betrifft. Unstreitig hat die auf einigen Arbeitsberichten der Beklagten enthaltene Bezeichnung "Kundendienst" keine von den üblichen Arbeitsberichten abweichende besondere Bedeutung.

Der Sachverhalt vor dem 2.9.1994 begründet den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht.

Auch nach dem Vortrag der Klägerin ist der Schaden eingetreten im ursächlichen Zusammenhang mit und nach dem von der Fa. T am 2.9.1994 durchgeführten Einbau des oberirdischen Tanks, der in einer mit den Regeln der Technik nicht zu vereinbarenden Weise an die vorhandenen Leitungen der DK-Säulen angeschlossen worden ist. Dies steht im Einklang mit den Gutachten der Sachverständigen R und V zu der wesentlichen Schadensursache.

Zu der von der Klägerin vorgetragenen Überprüfung der DK-Zapfsäulen durch die Beklagte am 11.8.1994 - wobei die Beklagte eine Feststellung eines Wellrohr-Lochs in dem (kaum lesbaren) Arbeitsbericht vom 11.8.1994 (Anlage K 37 zu Bl. 234/248 d. A.) bestritten hat -, ist in der von der Klägerin vorgelegten technischen Stellungnahme zur Ursache des Grundwasserschadens des Instituts für Sicherheitsforschung und Umwelttechnik e.V. (ist) vom 26.6.1995 (Anlage K 2 zu Bl. 7/20 d. A., Seite 13) auch dargelegt, dass aufgrund der Ausführung der Leitung vom (damaligen unterirdischen) DK-Tank zu den Säulen als Saugleitung kein oder nur sehr wenig Dieselkraftstoff über jene Leckage in den Boden gelangt sein konnte, da die Flüssigkeitssäule in den Leitungen sofort abreißt und der Kraftstoff in den Tank zurückfließt. Das gilt entsprechend für den Vortrag der Klägerin zu weiteren Schwierigkeiten am 30. und 31.8. sowie 2.9.1994 an den DK-Zapfsäulen und zu nicht vollständig erfolgreichen Reparaturversuchen der Beklagten in diesem Zusammenhang. Auch das war unstreitig noch vor der Installierung des oberirdischen "Leihtanks" noch am 2.9.1994, mit dessen Anschluß die Fa. T beauftragt war.

Keine Pflichtverletzung stellt die telefonische Empfehlung der Beklagten noch am 2.9.1994 dar, als der Betriebsleiter M von der Fa. A wegen wieder auftretender Schwierigkeiten die Beklagte anstelle der nicht erreichbaren Mitarbeiter der zuständigen Fa. T angerufen hat. Der - zudem lediglich auf eine fernmündliche Fehlermitteilung zu erteilende (vgl. dazu auch Anhörung des Sachverständigen R vom 8.6.2001, Bl. 1 96 d. A.) - Rat, die Austrittsöffnung der Gasabscheider mit einer Schraube M 8 zu verschließen, war nach den Ausführungen des Sachverständigen R als kurzfristiger Notbehelf möglich. Unstreitig war der am 2.9.1994 aufgestellte oberirdische DK-Tank ein Provisorium und sollte am 7.9.1994 durch einen neuen unterirdischen Tank ersetzt werden. Einen Auftrag, in der gesamten Anlage nach dem Fehler zu suchen, hat die Fa. A der Beklagten in dem Zusammenhang unstreitig nicht erteilt.

Dem Arbeitsbericht der Beklagten vom 5.9.1994 (Anlage K 38 zu Bl. 234/248, zu Bl. 146/151, zu Bl. 158 d. A.) hat -ebenfalls- ein begrenzter Auftrag zugrundegelegen. Er hat sich auf die Fehlermeldung einer Undichtigkeit innerhalb der DK-Zapfsäule 5/6 ("unterhalt Pumpe") bezogen. Die von den Mitarbeitern der Beklagten durchgeführten Arbeiten haben in der Abdichtung des Gasabscheiders bestanden. Eine Verpflichtung, die gesamte Anlage zu überprüfen, hat für die Beklagte dabei nicht bestanden. Eine Nebenpflicht der Beklagten zu Warnhinweisen wegen der Installation des oberirdischen Leihtanks oder wegen des telefonisch angeratenen Verschlusses der Entlüftungsleitungen hat schon deshalb nicht bestanden, weil die Beklagte von einem Provisorium hat ausgehen dürfen. Daran zu zweifeln hat für die Mitarbeiter der Beklagten, soweit nach dem Vortrag der Parteien ersichtlich, kein Anlaß bestanden. Ebenso wenig hat eine solche Verpflichtung wegen einer Feuchtigkeit des Sandes unter der Zapfsäule bestanden. Denn es ist bei dem Auftrag der Fa. A ja gerade um eine Undichtigkeit innerhalb der Zapfsäule gegangen. Diese Undichtigkeit haben die Mitarbeiter der Beklagten behoben.

Das Eichen durch Monteure der Beklagten gemäß dem Auftrag vom 8.9.1994 (Anlage K 45 zu Bl. 285/301 d. A.) hat unstreitig keine DK-Einrichtung, sondern eine Superbenzin-Säule betroffen.

Auch wenn am 5.(6.)10.1 994 (Arbeitsbericht Anlage K 39 zu Bl. 234/248) noch jenes Provisorium vorhanden war, fällt bei der Tätigkeit der Beklagten an diesem Tag ins Gewicht, dass sich der Auftrag auf die Behebung eines konkreten, eng umgrenzten Fehlers, nämlich auf einen Defekt des Schlauches an der DK-Zapfsäule 4 bezogen hat. Diesen Fehler haben die Mitarbeiter der Beklagten unstreitig durch Erneuerung des Zapfschlauches und Überprüfung der Schlauchrutsche und -rolle sowie der Dichtheit beseitigt. Auch hier war die Untersuchung des Anschlusses des oberirdischen Tanks oder die Überprüfung des Heber-Schutzventils nicht Gegenstand des der Beklagten erteilten Auftrages. Es besteht ferner kein ausreichender Grund für die Annahme, dass die Überschreitung der für ein Provisorium angemessenen Dauer und daraus sich möglicherweise ergebende Warnhinweise für die Mitarbeiter der Beklagten "auf den ersten Blick ersichtlich" (vgl. BGHZ 128, 358/362 zur Hinweispflicht des Steuerberaters) gewesen wären, weil sich ihr Auftrag und ihre Tätigkeit auf einen eng begrenzten anderen Teil der Anlage konzentrierten und sich das Gesamtbild der Tankstellenanlage gegenüber dem Zustand rund einen Monat vorher eben nicht verändert hat. Auch wenn gemäß den Ausführungen des Sachverständigen R für den Fachmonteur erkennbar war, dass die Leitungsverlegung an der Anlage den Vorschriften und technischen Regeln nicht entsprochen hat, ist hier unter den genannten Umständen nicht von einer darauf bezogenen positiven Kenntnis oder einem bewußten Sichverschließen vor der Erkenntnis bei den Mitarbeitern der Beklagten auszugehen.

Die Fa. A hat eine in ihrem Umfang eingeschränkte Werkleistung gegen eine entsprechende Vergütung vereinbart, obwohl es größere, an ein anderes Unternehmen (Fa. T) vergebene Bauarbeiten und Probleme an der DK-Tankanlage gegeben hat und ein zunächst als Provisorium geplanter Zustand von der Fa. A aufrechterhalten worden ist. Dann müssen sie und ihre Nachfolgerin sich aber an der Beschränkung festhalten lassen und können nicht unter Berufung auf Nebenpflichten des Unternehmers die Erbringung nicht geschuldeter Leistungen verlangen oder aus deren Nichterbringung Haftungsfolgen ableiten (vgl. BGH NJW 2000, 2102/2103). Das gilt hier - auch bei der Frage eines schuldhaften Verhaltens der Beklagten - umso mehr, als die Versicherungsnehmerin der Klägerin einen anderen - mit der Beklagten teilweise in Konkurrenz stehenden - Fachbetrieb, nämlich die Fa. T, mit der Installation und der Inbetriebnahme der schadensursächlichen oberirdischen Tankanlage sowie mit Wartungsarbeiten beauftragt hatte (z. B. auch mit der Inbetriebnahme der Zapfsäulen am 2.9.1994, die allerdings unterblieb, oder Behebung eines Lecks in Wellrohr in einem Zapfsäulensockel sowie Wiederherstellung einer Austrittsöffnung am 3.4.1995).

Im Grundsatz gilt das ebenfalls für den Auftrag und die von der Beklagten ausgeführten Arbeiten gemäß dem Arbeitsbericht vom 30.3.1995 (Anlage K 9 zu Bl. 7/20 d. A.).

Auftrag und Arbeiten haben sich auf die DK-Zapfsäule 7/8 wegen zu geringen Pumpendrucks bzw. zu geringer Abgabegeschwindigkeit bezogen, auch wenn dabei u.a. ein "Ventil an Saugleitung (oberirdisch) überprüft" worden ist. Geschuldete Werkleistung war nicht eine Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der gesamten Tankstellenanlage, namentlich nicht eine Untersuchung des Anschlusses des oberirdischen DK-Tanks oder die Überprüfung des Heberschutzventils.

Es kommt hinzu, dass selbst bei Annahme einer von der Beklagten schuldhaft begangenen Pflichtverletzung nicht festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese für den eingetretenen Schaden ursächlich wäre.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen V zur Schadensverursachung, denen der Sachverständige R zustimmt, wird eine Austrittsmenge von etwa 30.000 l Dieselkraftstoff zugrundegelegt und diese Menge bei kontinuierlichem Austritt von 0,5 l/Min, in 42 Tagen erreicht, z. B. in der Zeit zwischen dem 15.2. und dem 3.4.1995 (Gutachten des Sachverständigen V/TÜV Süddeutschland vom 24.3.1999, Anlage K 40 zu Bl. 234/248, Anlage zu Bl. 94/95 d. A.; Bl. 200 d. A.). Der von der Fa. T gegen die Regeln der Technik durchgeführte Anschluß des oberirdischen Tankbehälters, eine fehlende oder nicht zuverlässige Schutzvorkehrung allein sind nicht ursächlich für das Austreten des Dieselkraftstoffs gewesen. Hinzukommen muß ein Auftreten von Undichtigkeiten. Bei oberirdischer Tankaufstellung ohne oder mit nicht funktionierendem Heberschutzventil tritt an jeder Leckstelle unterhalb des Flüssigkeitsspiegels im Tank Kraftstoff kontinuierlich aus, ohne dass der Tankstellenbetrieb wesentlich gestört ist. Am 3.4.1995 ist ein Leck im Wellrohr in einem Zapfsäulensockel von der Fa. T behoben worden.

Nach dem Vortrag der Klägerin steht auch nicht fest, wann jenes Heberschutzventil außer Funktion gesetzt worden sein soll. Ferner steht nicht fest, wann erstmals eine schadensursächliche Undichtigkeit aufgetreten ist, was somit beispielsweise auch kurz nach den Arbeiten der Beklagten im Oktober 1994 gewesen sein kann. Der Austritt der Fehlmenge hat dann aber schon vor den folgenden Arbeiten der Beklagten in der Tankstelle der Fa. A (30.3.1995) im wesentlichen abgeschlossen gewesen sein können.

Auftrag und von der Beklagten teilweise ausgeführte, wegen Verlegung von Rohrleitungen durch die Fa. T und wegen Anwesenheit einer Baufirma dann abgebrochene Arbeiten gemäß Arbeitsbericht vom 3./4.5.1 995 (Anlage K 25 zu Bl. 32/38 d. A./K 34 zu Bl. 50/53 d. A.) sind bereits deshalb nicht entscheidungserheblich, weil darauf gegründete Pflichtverletzungen der Beklagten in keinem Fall mehr ursächlich für den eingetretenen Schaden sein können. Schadenslichtbilder stammen bereits vom 4.5.1995 (Anlage zu Bl. 204 d. A.). Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist am 26.4.1995 in einem Schacht auf dem Grundwasser eine Ölphase festgestellt worden.

Der Senat teilt ferner die Auffassung des Landgerichts (Ersturteil Seite 8 f.), dass demgegenüber ein weit überwiegendes Mitverschulden der Fa. A bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat (vgl. § 254 Abs. 1 BGB), was sich die Klägerin entgegenhalten lassen muß, und dass die Würdigung und Abwägung der Umstände des vorliegenden Falles zu einem Wegfall einer - unterstellten - Ersatzpflicht der Beklagten führen. Die Beklagte träfe allenfalls eine eher leichte Fahrlässigkeit im Rahmen einer vertraglichen Nebenpflicht.

Die Fa. A hat in erster Linie versäumt, die - auch nach den hierzu übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen V/TÜV Süddeutschland und R (Protokoll des Landgerichts Traunstein vom 24.6.1999, Anlage zu Bl. 94/95 d. A.; Bl. 200 d. A.) - erforderliche öffentlich-rechtliche Abnahme für die oberirdische Tankanlage vor deren Inbetriebnahme einzuholen (vgl. § 19 h WHG).

Der Vortrag der Klägerin, dass der gelieferte oberirdische Tank als solcher der DIN 6616 Teil 2 entsprochen und über eine Bauartzulassung verfügt habe, steht dem nicht entgegen. Eine Eignungsfeststellung ist nur insoweit nicht erforderlich, als für die Anlage oder ein Anlageteil eine Bauartzulassung vorliegt; ist der Lagerbehälter bauartzugelassen, sind Leitungen und Sicherheitseinrichtungen ihrerseits getrennt zu betrachten (Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand 1.3.2002, § 19h RdNr. 41). Es handelt sich hier um eine insgesamt eignungsfeststellungspflichtige Anlage, bei der gegebenenfalls lediglich Anlagenteile bei der Prüfung ausscheiden.

Die DK-Tankanlage ist durch den Einbau des oberirdischen Tanks am 2.9.1 994 wesentlich geändert worden. Eine wesentliche Änderung (vgl. auch § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG) liegt dann vor, wenn in der technischen Funktionseinheit, aus der sich die Anlage zusammensetzt, Anlageteile weggenommen, ausgetauscht oder hinzugefügt werden und dadurch nicht ohne weiteres feststeht, dass der ordnungsgemäße Funktionszusammenhang erhalten geblieben ist und die Anforderungen nach § 19 g Abs. 1-3 WHG weiterhin erfüllt sind (Gößl a.a.O. § 19 i WHG RdNr, 12). Nach den Ausführungen der Sachverständigen R (Gutachten-Ergänzung vom 7.3.2000, Bl. 99 d. A.) und V ist hier das Vorliegen einer solchen Änderung nicht zweifelhaft.

Der Hinweis der Klägerin darauf, dass es sich bei dem oberirdischen DK-Tank nur um ein Provisorium gehandelt habe, führt schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil nach Ablauf der zunächst vorgesehenen Nutzungsdauer von wenigen Tagen bei der rund ein halbes Jahr betriebenen Anlage von einem Provisorium nicht mehr die Rede sein konnte. Vielmehr hätte die Betreiberin ihre öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen auch aus ihrer Sicht zumindest dann erfüllen müssen, als sie die "provisorische" DK-Anlage über den 7.9.1994 hinaus betrieben hat.

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Schaden nicht entstanden wäre, wenn die Fa. A ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten als Betreiberin der Tankstelle nachgekommen wäre. Die Fa. A trifft insoweit ein Verschulden. Als Betreiberin eines Tankstellennetzes mit - nach eigenem Vortrag - 33 Stationen müssen ihr die entsprechenden Vorschriften für Betreiber solcher Anlagen, namentlich die §§ 19h und 19 i WHG, bekannt sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO n.F.). Es handelt sich um einen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung, der nicht der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen kann.

Ende der Entscheidung

Zurück