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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 12.03.2003
Aktenzeichen: 21 U 4945/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 535
ZPO § 513
ZPO § 546
ZPO § 563
1. Das Gericht, an das eine Sache zurückverwiesen wurde, ist nur an den unmittelbaren Aufhebungsgrund, nicht an Hinweise auf das weitere Verfahren gebunden.

2. Die Berufung nach der seit 1.1.2002 geltenden Regelung der Zivilprozessordnung eröffnet kein zweite Tatsacheninstanz. Sie dient in erster Linie der Fehlerkontrolle. Bei der Überprüfung der tatrichterlichen Auslegung eines "Vertrages in "erster Instanz ist das Berufungsgericht darauf beschränkt zu prüfen, ob das Erstgericht gegen Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.

3. Für das Berufungsgericht bindende Auslegung der Optionsvereinbarung in einem gewerblichen Mietvertrag "Dem Mieter wird eine Option für eine Verlängerung des Mietverhältnisses um längstens 5 Jahre bei gleichzeitiger Neufestsetzung der Miete eingeräumt." dahin, dass die Option nur bei gleichzeitiger Einigung über die Neufestsetzung des Mietzinses wirksam ausgeübt werden kann.


Oberlandesgericht München 21. Zivilsenat IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 21 U 4945/02

Verkündet am 12. März 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung

erlässt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Seitz und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Klemm und Schmidt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2003 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 24. Zivilkammer, vom 30.9.2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Gründe:

Die zulässige Berufung (§§ 511 ff ZPO) erweist sich als unbegründet, da das Berufungsgericht an die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossen Mietvertrages durch das Erstgericht gebunden ist.

In der für ein Berufungsurteil gesetzlich vorgeschriebenen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch zulässigen (BVerfG NJW 1996, 2785; 1999, 1387/1388) Kürze - die sich ferner auch daraus erklärt, dass die Sache in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sachlich und rechtlich eingehend erörtert wurde (vgl. hierzu Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24., Aufl., § 313 Rn 27) - wird ausgeführt:

I.

Das Landgericht durfte trotz Aufhebung des Endurteils vom 4.3.2002 und der Zurückverweisung mit Senatsurteil vom 28.6.2002 an seiner Auslegung der Verlängerungsklausel unter § 2 Ziffer 2 des Mietvertrages festhalten. Es war an die Auffassung des Senats, die in der Begründung des Urteils vom 28.6.2002 seinen Ausdruck fand, nicht gebunden.

1. Die Zurückverweisung an das Landgericht erfolgte gemäß § 538 ZPO. Hinsichtlich des Umfangs der Bindung des Erstgerichts gilt § 563 Abs. 2 ZPO sinngemäß (BGHZ 51, 131/135; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 538 Rn 30; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 538 Rn 60). Danach ist die Bindung auf diejenigen Punkte der rechtlichen Würdigung beschränkt, die die Aufhebung unmittelbar herbeigeführt hatten (BGH aaO; BGHZ 132, 6/10). Nicht bindend sind hingegen Hinweise für das weitere Verfahren, auch wenn sie materiell-rechtlicher Art sind (vgl. Zöller/Gummer aaO und § 563 Rn 3).

2. Grund für die Zurückverweisung an das Landgericht war ein wesentlicher Verfahrensfehler (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hatte mit Beschluss vom 3.12.2001 zu erkennen gegeben, dass es von einer Verlängerung des Mietverhältnisses bei Ausübung der Option auch dann ausgeht, wenn eine Einigung über die künftige Miethöhe nicht erzielt wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 14.1.2002 wurde darauf hingewiesen, dass an den im Beschluss vom 3.12.2001 gegebenen Hinweisen festgehalten wird. Die Entscheidung vom 4.3.2002 war ein Überraschungsurteil, da das Landgericht die Optionsklausel nunmehr dahingehend auslegte, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die Ausübung des Optionsrechts und die gleichzeitige Einigung über den künftigen Mietzins bedingt gewesen sei, ohne den Parteien einen Hinweis auf die geänderte Rechtsauffassung zu geben.

3. Das Landgericht war nur an diese rechtliche Beurteilung des Senats gebunden. Allein sie führte zur Zurückverweisung an das Landgericht. Bei einem entsprechenden Hinweis an die Parteien vor Erlass des aufgehobenen Urteils vom 4.3.2002 wäre eine Zurückverweisung nicht in Betracht gekommen und der Senat wäre schon damals an die Auslegung der Optionsklausel durch das Erstgericht gebunden gewesen (s. nachfolgende Ziffer II).

II.

Durch §§ 513, 546 ZPO ist der Senat an die vertretbare Vertragsauslegung durch das Erstgericht gebunden.

1. Durch das ZPO-Reformgesetz vom 27.7.2001 wurde die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts beschränkt. Die Berufung eröffnet nicht mehr eine umfassende zweite Tatsacheninstanz sondern dient in erster Linie der Fehlerkontrolle (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 513 Rn 1; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 513 Rn 3).

Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist reine Tatfrage. Durch die Verweisung des § 513 Abs. 1 ZPO auf § 546 ZPO ist dem Berufungsgericht nur die Überprüfung gestattet, ob das Erstgericht gegen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB), anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BGH in NJW 2001, 3775/3776; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 513 Rn 2).

2. Ein solcher Verstoß liegt nicht vor. Zunächst war dem Landgericht - wie der Hinweis im Beschluss vom 3.12.2001 und die Urteile vom 4.3.2002 und 30.9.2002 zeigen- bewusst, dass § 2 Ziffer 2 des Mietvertrages auslegungsfähig ist. Der Wortlaut dieser Vertragsregelung kann bedeuten, dass Bedingung für die Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Fristablauf allein die Ausübung der Verlängerungsoption ist und der künftige Mietzins vom Beklagten gem. § 315 BGB einseitig festgesetzt werden kann. Die Auslegung des Landgerichts, dass Bedingung für die Fortsetzung des Mietverhältnisse die Ausübung der Option und die Einigung über den künftigen Mietzins sind, ist aber ebenfalls vom Wortlaut gedeckt. Anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze stehen der Auslegung des Erstgerichts nicht entgegen. In der Entscheidung wird ausdrücklich auf eine Kommentierung verwiesen, die die Auslegung des Landgerichts stützt.

Auch die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB wurden vom Landgericht beachtet. Das Landgericht ist bei der Auslegung der Optionsklausel richtigerweise vom Wortlaut der Erklärung ausgegangen. Dabei hat es in der Formulierung "gleichzeitig" einen wesentlichen Anhaltspunkt dafür gesehen, dass auch die Einigung über die künftige Miethöhe eine Bedingung für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sein sollte. Die Verbindung von einseitiger Ausübung des Optionsrechts mit der zweiseitigen Einigung über die Miethöhe kann von den Parteien bei Vertragsabschluss durchaus gewollt gewesen sein und widerspricht nicht augenfällig den Interessen der Parteien. Die Leistungsbestimmung nach § 315 BGB birgt für beide Parteien die Gefahr in sich, weiterhin an das Mietverhältnis gebunden zu sein, obwohl die eigenen Vorstellungen über die künftige Miethöhe nicht dem letztendlich verbindlichen billigen Ermessen entsprechen.

Begleitumstände außerhalb des Vertragstextes, die einen Schluss auf den Sinngehalt der Formulierung zuließen, konnte das Erstgericht nicht berücksichtigen, da solche weder vorgetragen noch erkennbar sind. Insbesondere geben weder die Entstehungsgeschichte des Vertragswerkes, noch Äußerungen der Parteien, die Verkehrssitte oder Usancen in der beiderseitigen Geschäftsbeziehung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 133 Rn 15-17) einen Anhaltspunkt für die Auslegung.

Der Senat hätte bei einer eigenen Auslegung nur die Aspekte heranziehen können, die bereits das Erstgericht gewürdigt hat. Wenn er auch - wie aus dem Urteil vom 28.6.2002 zu entnehmen ist - der Formulierung "gleichzeitig" nicht die Bedeutung beimessen würde wie das Erstgericht, ändert dies nichts daran, dass dessen Auslegung frei von Rechtsfehlern ist. Die Bindungswirkung für das Berufungsgericht im Rahmen der §§ 513 Abs. 1, 546 BGB tritt ohne Rücksicht auf die eigene Auslegungstendenz ein (vgl. BGH in NZM 1998, 196/197; NJW 1992, 1967/1968; NJW-RR 1991, 562/563; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 546 Rn 10).

III.

Die Selbstbindung des zurückverweisenden Berufungsgerichts im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 563 ZPO (vgl. BGHZ 25, 200/203 f; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 563 Rn 10) kommt nicht zum Tragen, da sich diese Wirkung nur auf die Punkte beschränkt, die unmittelbar zur Zurückverweisung geführt haben (vgl. 1/1.). Dadurch entsteht kein Widerspruch zwischen der Bindung des Landgerichts an die Begründung der Zurückverweisung und der Bindung des Berufungsgerichts an eine fehlerfreie rechtliche Würdigung bei der erneuten Entscheidung des Erstgerichts.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen Tür die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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