Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 07.06.2002
Aktenzeichen: 21 U 5500/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 179
BGB § 209
1. Zuständigkeit des Zivilsenats des Oberlandesgerichts unabhängig von einer Einordnung als Landwirtschaftssache, wenn die Zivilkammer des Landgerichts entschieden hat.

2. Haftung bei Handeln für eine nicht mehr existierende GmbH gemäß § 179 BGB bei Täuschung über die Existenz der GmbH.

3. Die Haftung desjenigen, dessen Schadensersatzanspruch selbst nicht verjährt ist, bleibt begründet und der Schuldner hat vollständig zu erfüllen, auch wenn die Unterbrechungswirkung i.S. des § 209 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich nur zugunsten desjenigen eintritt, der sie herbeigeführt hat.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 21 U 5500/01

Verkündet am 07.06.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung u. a.

erläßt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Seitz und die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Klemm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01. März 2002 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 34. Zivilkammer, vom 16. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 14.300,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, Miterbe der vormaligen Verpachtend, verlangt Schadensersatz wegen Mietausfalls und Wiederherstellung des Glashauses Nr. 7, T Straße in M, dessen Scheiben bei der Räumung zum 30.06.2000 entfernt worden sind.

I.

Wegen des Vertrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 16.10.2001 (Bl. 228/257 d. A.) die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger insgesamt DM 18.000,00 nebst Zinsen zu zahlen sowie die entfernten Glasscheiben herauszugeben und wieder an dem Glashaus anzubringen. Ferner hat das Landgericht festgestellt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, jeden Schaden zu tragen, der dem Kläger dadurch entstehe, daß das Glashaus wegen Entfernung der Glasscheiben nicht weitervermietet werden könne.

II.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagten bringen im wesentlichen vor, eine gewerbliche Nutzung des Gewächshauses sei von vornherein ausgeschlossen. Aus statischen Gründen könne das Gewächshaus mit dem heute geforderten schweren Sicherheitsglas nicht mehr eingeglast werden. Die für eine Umnutzungsgenehmigung erforderliche Sicherheitseinglasung koste mehr als ein Neubau des Glashauses.

Der Beklagte zu 1) hafte nicht persönlich, da die Beklagte zu 2) sämtliche Verträge mit der Erblasserin A Z genehmigt habe.

Am 07.09.1993 sei ein mündlicher Vertrag geschlossen worden, und zwar vom Beklagten zu 1) als Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Es habe sich nur um einen formalen Pächterwechsel von der T P-Import und Export GmbH auf die Beklagte zu 2) gehandelt. Den Vertragsparteien sei es nicht darauf angekommen, welche Familien-GmbH der Familie des Beklagten zu 1) als Vertragspartner aufgetreten sei, solange der Beklagte zu 1) Geschäftsführer gewesen sei und den Betrieb geleitet habe. Auch die früheren schriftlichen Verträge seien nach Erlöschen der T GmbH vom Beklagten zu 1) für die Beklagte zu 2) geschlossen worden. Die Beklagte zu 2) habe die Verträge genehmigt, schon durch die Zahlung des Pachtzinses seit 1991. Ein von beiden Seiten unterzeichnetes Vertragsexemplar vom 07.09.1993 über das Glashaus Nr. 7 existiere nicht. Der am 07.09.1993 geschlossene mündliche Pachtvertrag sei auf der Basis des Vertrages von 1987 gelaufen, also mit einer Ausglasungsverpflichtung des Pächters bei Pachtende und ohne Verpflichtung zur Einräumung oder Errichtung einer Zufahrt zum Glashaus Nr. 7 nach Ablauf des Vertrages. Die Familie des Beklagten zu 1) habe als Pächter auf dem Grundstück bleiben sollen, bis es Bauland würde.

Der Kläger sei verpflichtet gewesen, die Beklagte zu 2) bei der Kündigung darauf aufmerksam zu machen, daß er das Gewächshaus nutzen wolle. Der Kläger habe ausreichend Zeit gehabt, die Beklagte zu 2) zu Beginn der Ausglasungsarbeiten auf ihren Irrtum aufmerksam zu machen und damit die Arbeiten zu stoppen.

Der behauptete Pachtzins wäre nicht erzielbar gewesen. Das Gewächshaus verfüge weder über einen Abwasseranschluß, noch über eine Wasserleitung oder einen Stromanschluß. Das Grundstück habe keine Zufahrt.

Deshalb und wegen Fehlens der Wasserversorgung könne der Kläger das Grundstück auch nicht zur gärtnerischen Nutzung verpachten. Ein Münchener Gärtner pachte nicht isoliert das Gewächshaus.

Die Ansprüche des Klägers seien verjährt.

Die Beklagten beantragen zu erkennen:

I. Das Urteil des Landgerichts München I, AZ: 34 O 3899/01, vom 16.10.2001 wird aufgehoben, die Klage wird abgewiesen.

II. ...

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hilfsweise Vollstreckungsschutz.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger bringt im wesentlichen vor, der Beklagte zu 1) habe sein Exemplar des Nachtrags zum Pachtvertrag vom 07.09.1993, von ihm und der Erblasserin unterschrieben, an sich genommen.

Der Beklagte zu 1) habe der Erblasserin zu keiner Zeit mitgeteilt, daß die T GmbH gelöscht worden sei. Bei Unterzeichnung der Verträge vom 07.09.1993 habe der Beklagte zu 1) die Erblasserin ebenfalls bewußt über den Vertragspartner getäuscht.

Die Beklagten könnten sich schon deshalb nicht darauf berufen, daß für das Glashaus Nr. 7 keine Zufahrtsmöglichkeit bestehe, weil ihm, dem Kläger, dann zumindest ein Notwegrecht zustünde.

Abgesehen von dem mit dem Zeugen M geschlossenen Mietvertrag hätte für eine weitere Nutzung des Glashauses Nr. 7 wie bisher mindestens ein Betrag von DM 1.600,00 (DM 4,00 x 400 m²) erzielt werden können. Es habe weitere Interessenten gegeben, die das Glashaus Nr. 7 im Sinne einer Gärtnerei hätten nutzen wollen. Ferner habe Interesse daran bestanden, das Glashaus ähnlich der Nutzungsweise des Zeugen M zu nutzen.

Der Einbau eines Sicherheitsglases sei in keinem Fall notwendig.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Parteischriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

III.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen B Z, C Z-E, M Z, E M Sch, M sowie S G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften vom 22.05.2001 (Bl. 160/171 d. A.) und vom 28.08.2001 (Bl. 188/201 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der erkennende Zivilsenat ist zuständig. Er ist es auch dann, wenn es sich im Streitfall um eine Landwirtschaftssache (§ 1 Nr. 1 a LwVG) handelte. Hat das Landgericht in einer solchen Sache wie hier durch Urteil entschieden, so hat über die dagegen eingelegte Berufung der zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts, nicht aber der Landwirtschaftssenat, zu entscheiden; eine Abgabe oder eine - zuletzt auch nicht mehr beantragte (Bl. 317 d. A.) - Verweisung der Sache an den Landwirtschaftssenat ist nicht zulässig (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1152).

Es kann auch im übrigen offenbleiben, ob hier eine Landwirtschaftssache vorliegt.

Das Oberlandesgericht kann die ausschließliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nur im Rahmen von § 529 Abs. 2 ZPO prüfen (BGH, a. a. O.). Das Protokoll über die erste mündliche Verhandlung vor dem Landgericht vom 24.04.2001 enthält keine Rüge zur Zuständigkeit. Die Beklagten haben - auch nicht nach gerichtlichem Hinweis (Bl. 285 d. A.) - das Unterlassen der Zuständigkeitsrüge vor Verhandlung zur Hauptsache nicht im Sinne von § 529 Abs. 2 ZPO genügend entschuldigt.

Der Kläger hat gegen die Beklagten die in Höhe von DM 3.000,00 und DM 15.000,00 (nebst Zinsen) bezifferten sowie die dem Grunde nach festgestellten Schadensersatzansprüche und den Anspruch auf Herausgabe und Wiederanbringung der Glasscheiben am Glashaus Nr. 7, da der Beklagte zu 1) (vgl. auch Bl. 299 d. A.) und die Beklagte zu 2) (vgl. auch Bl. 77 d. A.) widerrechtlich - auch entgegen vertraglichen Vereinbarungen - die Gläser, die dem Kläger gehören, ausgebaut und an sich genommen haben.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils und nimmt auf sie Bezug.

Im übrigen enthalten die folgenden Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (§ 313 Abs. 3 ZPO). Die Kürze der Darstellung erklärt sich auch daraus, daß der Streit im Termin zur mündlichen Verhandlung sachlich und rechtlich eingehend erörtert wurde (vgl. hierzu Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 313, Rn. 27). Auch ist zu berücksichtigen, daß es sich um ein Berufungsurteil handelt, das mit ordentlichem Rechtsmittel nicht angefochten werden kann (vgl. BVerfG NJW 1996, 2785; 1999, 1387/1388).

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß nach dem Inhalt der mit der Erblasserin getroffenen Vereinbarungen kein Recht des Pächters bestanden hat, bei Herausgabe des Glashauses Nr. 7 zum 30.06.2006 die in das Eigentum der Verpächterin übergegangene Verglasung auszubauen und mitzunehmen. Eine solche vertragliche Berechtigung hat für die Beklagten auch deshalb nicht bestanden, weil sie nicht Vertragspartei waren, sondern Vertragspartei auf der Pächterseite bei sämtlichen Verträgen die T GmbH war oder sein sollte, nicht aber der Beklagte zu 1) persönlich oder die Beklagte zu 2), die auch nicht Rechtsnachfolgerin der 1991 aufgelösten T GmbH geworden ist.

Durch den Nachtrag zum Pachtvertrag vom 07.09.1993 wird zum einen bestätigt, daß die Beklagten zur Wegnahme der Glasscheiben nicht berechtigt waren, und zum anderen den Beklagten der Einwand verwehrt, das Glashaus Nr. 7 verfüge über keine Zufahrt mehr.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Beklagte zu 1), ausdrücklich handelnd für die - bereits 1991 durch Ablehnung des Konkurses mangels Masse aufgelöste (vgl. Anlage K 6, Bl. 48 d. A.) - T P Im- und Export GmbH am 07.09.1993 mit der Erblasserin nicht nur den Pachtvertrag über die Glashäuser Nr. 1 bis 6 (Anlage K 2, Bl. 11/14 d. A.), sondern auch den das Glashaus Nr. 7 betreffenden Nachtrag zum Pachtvertrag (Bl. 15 d. A.) geschlossen hat mit dem Inhalt, wie er in dieser Urkunde niedergelegt und vom Beklagten unterschrieben worden ist. Abgesehen von der Tatsache, daß auch dieser Vertrag - mit Ausnahme der Bezeichnung der Pächterin - über eine Reihe von Jahren durchgeführt und der vereinbarte Pachtzins entrichtet worden ist, spricht für die Existenz einer weiteren, auf Seiten der Beklagten vorhandenen und von der Erblasserin unterschriebenen Vertragsurkunde, daß die Erblasserin es nicht für nötig erachtet hat, auf ihr vom Beklagten zu 1) ja unterschriebenes und in ihrem Besitz befindliches Vertragsexemplar ebenfalls ihre Unterschrift zu setzen, was ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Danach hat sich der Pächter verpflichtet, eine Zufahrt über die - vorhandene -Einfahrt an der R Straße zu dem Glashaus Nr. 7 zu "gewähren" (nicht: zu errichten) und alles zu tun, um bei Nutzungsende eine reibungslose Fortführung der Nutzung zu ermöglichen.

Im übrigen wird auch wegen der gegebenen Zufahrtsmöglichkeit zu dem Glashaus Nr. 7 auf das Ersturteil Bezug genommen. Der Rechtsstreit zwischen dem Zeugen B Z und dem Kläger (Amtsgericht München, T72 C 24916/01) und dessen Ergebnis beseitigt die Zufahrtsmöglichkeit nicht. Gegenstand jenes Verfahrens ist das Befahren des Hofes der Zeugen M und B Z (Grundstück Fl. Nr. 50/60) durch den Kläger im Hinblick auf das Glashaus Nr. 9 gewesen.

Es kommt hier nicht entscheidend an auf den wiederholten Einwand der Beklagten, eine gewerbliche Nutzung des Glashauses sei ausgeschlossen, etwa weil es im Außenbereich liege oder weil die für eine Umnutzungsgenehmigung erforderliche Sicherheitseinglasung aus statischen Gründen nicht möglich sei oder mehr koste als ein Neubau.

Mit Mietvertrag für gewerbliche Räume vom 02.05.2000 (Anlage K 5, Bl. 20/22 d. A.) hat der Zeuge M vom Kläger das Glashaus Nr. 7 zur Nutzung als Atelier ab 01.07.2000 für einen monatlichen Mietzins von DM 3.000,00 gemietet. Für die Ernsthaftigkeit dieses Mietvertrages spricht im übrigen auch die Tatsache, daß das bisherige Nutzungsverhältnis über das Glashaus Nr. 7 vom Kläger, nicht von den Beklagten zum 30.06.2000 gekündigt worden ist. Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen M ergibt sich aber, daß er das Risiko einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung der von ihm beabsichtigten Nutzung des Glashauses übernommen hat ("Für mich war es einen Versuch wert. Ich hätte versucht, eine Nutzungsänderung herbeizuführen. Für mich war offensichtlich, daß es sich um eine Gärtnerei handelt...", Bl. 195 d. A.; vgl. auch § 1 Nr. 5 des Mietvertrags vom 02.05.2000) und ferner, daß er insoweit bis zur Mitteilung, daß das Glas entfernt worden ist, noch keine Kontakte aufgenommen hat. Auch dann, wenn für die Folgezeit eine Versagung erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigung unterstellt wird, belauft sich der dem Kläger durch die Entfernung der Verglasung in der Zeit vom Juli bis Dezember 2000 entstandene Mietausfallschaden auf DM 18.000,00 (Nr. I und II des landgerichtlichen Entscheidungssatzes). Denn auch in dem Fall, daß zusätzlich von einer Kündigung des auf unbestimmte Zeit vereinbarten Mietverhältnisses (§ 2 Nr. 1 des Mietvertrages vom 02.05.2000) durch den Zeugen M bei fehlender Genehmigungsfähigkeit der geplanten Nutzung ausgegangen wird, hätte der Zeuge M dies frühestens mit Wirkung zum 31.12.2000 tun können (vgl. § 565 Abs. 1 a BGB) und bis dahin den - nicht geminderten - Mietzins geschuldet.

Für die anschließende Zeit (vgl. Feststellung gemäß Nr. IV des landgerichtlichen Entscheidungssatzes) konnte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den bestimmten Umständen des Falles mit Wahrscheinlichkeit ebenfalls ein Gewinn erwartet werden (vgl. § 252 BGB, § 287 ZPO). Dabei dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Auf dessen Höhe kommt es hier nicht an. Es kann aber ausgeschlossen werden, daß der Kläger für das 400 m² große, vollständig eingeglaste Haus Nr. 7, das - wie der Zeuge M ebenfalls glaubhaft bestätigt hat - auch über einen Strom- und Wasseranschluß verfügte, überhaupt keinen Mietzins erzielt hätte. Der Kläger hätte rund ein halbes Jahr Zeit gehabt, um einen Nachfolgemieter für eine zulässige Nutzung des Glashauses, etwa als Lager, zu finden.

Der Beklagte zu 1) haftet nach dem hier entsprechend anwendbaren § 179 BGB auf Schadensersatz, der das Erfüllungsinteresse umfaßt; denn der Beklagte zu 1) hat ab 1992 für eine nicht (mehr) existierende GmbH gehandelt (vgl. BGHZ 91, 148/152; 105, 283/285).

Eine Genehmigung der nach 1991 vom Beklagten zu 1) für die T GmbH mit der Erblasserin geschlossenen Verträge durch die - nicht mehr existierende - T GmbH ist nicht möglich. Vertretene war nach der ausdrücklichen Parteibezeichnung in den Verträgen nicht die Beklagte zu 2); auf deren Genehmigung kommt es hier nicht an.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem der Entscheidung des BGH NJW 1996, 1053 zugrundeliegenden Sachverhalt. In diesem Urteil wird ausgeführt (a. a. O., Seite 1054), daß bei bestimmten unternehmensbezogenen Geschäften nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, daß der wahre Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll. Im Streitfall fehlen die Voraussetzungen für die Annahme eines Willens der Erblasserin, daß die Beklagte zu 2) Vertragspartnerin werden sollte. Es verbleibt hier vielmehr bei dem Grundsatz, daß niemand sich einen anderen Vertragsgegner aufdrängen zu lassen braucht, zumal da ein Dauerschuldverhältnis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung betroffen ist. Denn die Vertragspartnerin wurde hier darüber getäuscht, daß die ursprüngliche, bereits bei Abschluß des Pachtvertrages vom 23.04.1987 und des Nachtrags vom 25.06.1987 vom Beklagten zu 1) vertretene (vgl. Anlage K 1, Bl. 4/7 und 8/9) Pächterin weiterhin existiert habe, obwohl die T P Import- und Export GmbH bereits 1991 durch Ablehnung des Konkurses mangels Masse aufgelöst war (Anlage K 6, Bl. 48 d. A.). Bei Abschluß des Pachtvertrages vom 07.09.1993 und des Nachtrags hierzu vom 07.09.1993 hat der Beklagte zu 1) ausdrücklich für die T P Im- und Export GmbH gehandelt und die Vereinbarungen mit dieser Firmenbezeichnung unterschrieben (Anlage K 2, Bl. 11/14 und 15 d. A.). Bei dieser sich bereits aus den Urkunden ergebenden Sachlage hat die Beklagte zu 2), deren Geschäftsführer eben der Beklagte zu 1) ist, auch keinen Anspruch gegen den Verpächter auf Einwilligung in die "Übertragung" des Pachtverhältnisses (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rn. 1365).

Die Voraussetzungen für eine wiederholte Vernehmung der von den Beklagten im Berufungsverfahren erneut benannten Zeugen liegen nicht vor (vgl. § 398 ZPO). Ebensowenig sind die Voraussetzungen für die Vernehmung des Beklagten zu 1) als Partei gegeben. Der Kläger ist mit einer solchen Parteivernehmung nicht einverstanden (vgl. § 447 ZPO). Im übrigen fehlt die erforderliche gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für die Beweistatsache (vgl. § 448 ZPO).

Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 254 BGB beschränkt.

Bei der Herausgabe des Glashauses Nr. 7 zum 30.06.2000 hat lediglich die Absicht der Erben bestanden, das Gesamtareal später zu veräußern (Optionsvertrag bis September 2003). Schon wegen der isolierten, auf das Glashaus Nr. 7 beschränkten Kündigung und Herausgabeforderung vom 05.05.2000 (Anlage B 1, Bl. 37 d. A.) war auch aus der Sicht der Beklagten ohne ausdrücklichen Hinweis des Klägers ausreichend deutlich, daß das Glashaus Nr. 7 in der Zwischenzeit bis zum Verkauf des Gesamtareals noch gesondert genutzt werden sollte. Anzeichen dafür, daß ein Abriß des Glashauses Nr. 7 und eine Bebauung der Fläche demnächst bevorstanden, gab es auch für die Beklagten nicht. Eines ausdrücklichen Hinweises des Klägers darauf, daß die Verglasung des Glashauses Nr. 7 erhalten bleiben solle und von den Beklagten nicht entfernt werden dürfe, hat es nicht bedurft.

Unbestritten hat sich der Beklagte zu 1) auch im Rahmen eines vom Kläger veranlaßten Polizeieinsatzes am 28.06.2000 nicht von der weiteren Entfernung der Verglasung abhalten lassen.

Mit Anwaltsschreiben vom 06.07.2000 (sowie erneut mit Schreiben vom 17.07.2000, Anlage K 3 und K 4, Bl. 16/19 d. A.) hat der Kläger unter Fristsetzung dazu aufgefordert, die Glasscheiben am Glashaus Nr. 7 wieder anzubringen und ferner bereits damals den Beklagten zu 1) - und damit auch die Beklagte zu 2) - auf den ab 01.07.2000 eintretenden Mietausfallschaden in Höhe von monatlich DM 3.000,00 aufmerksam gemacht (vgl. § 254 Abs. 2 BGB).

Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist unbegründet, und zwar auch, soweit sie gegenüber pachtvertraglichen Schadensersatzansprüchen (entsprechend § 179 BGB) geltend gemacht wird.

Denn die Verjährung ist auch insoweit durch die vom Kläger erhobene und am 27.12.2000 erweiterte Klage nach § 209 Abs. 1 BGB rechtzeitig unterbrochen worden. Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, ob die Aktivlegitimation des Klägers aus dessen Rechtsstellung als Miterbe nach A Z oder als Miteigentümer (Bruchteilseigentümer) des verpachteten Glashauses Nr. 7 hergeleitet wird und zu welchem Zeitpunkt die Miterben/Miteigentümer oder der Testamentsvollstrecker ausdrückliche Erklärungen zu einer Abtretung oder Prozeßstandschaft abgegeben haben. Denn die Klage desjenigen, dessen (Schadensersatz-) Anspruch selbst nicht verjährt ist, bleibt begründet und der Schuldner hat vollständig zu erfüllen, auch wenn die Unterbrechungswirkung grundsätzlich nur zugunsten desjenigen eintritt, der sie herbeigeführt hat (vgl. § 432 Abs. 2 BGB; BGH NJW 1985, 1551/1552; JZ 1985, 888 f.; Staudinger/Noack, BGB, 13. Bearbeitung (1999), § 432, Rn. 50).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 3, 5 ZPO, 14 GKG auf DM 55.000,00 = EUR 28.121,05 festgesetzt (Zahlungsanträge DM 18.000,00, Antrag auf Herausgabe- und Wiederherstellung DM 25.000,00, Feststellungsantrag DM 12.000,00; vgl. Beschluß des Landgerichts vom 19.11.2001, Bl. 261 d. A.).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Es handelt sich um einen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung, der nicht der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen kann.

Ein Wert der Beschwer gemäß § 546 ZPO a. F. ist nicht festgesetzt worden, weil auf den vorliegenden Fall das neue Revisionsrecht anzuwenden ist. Die mündliche Verhandlung vor dem Senat fand nach dem 31.12.2001 statt (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO i. d. F. ab 01.01.2002).

Die nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen und nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 14.03., 22.03., 19.04. und 24.04.2002 sowie des Klägers o. D., eingegangen am 28.03.2002, sind gemäß §§ 523, 296 a ZPO bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben, soweit sie neuen Sachvortrag enthalten. Sie geben insoweit auch keinen Anlaß zu einem erneuten Eintreten in die mündliche Verhandlung (vgl. § 156 ZPO).

Der erst jetzt erhobene, vom Kläger bestrittene Einwand, die beklagte Partei habe die Scheiben des Gewächshauses in Kisten verpackt im Glashaus Nr. 7 abgestellt, beträfe nur eine weniger bedeutende, am übrigen Ergebnis nichts ändernde Teilleistung. Wegen der unstreitig nach wie vor nicht vorgenommenen, von den Beklagten aber geschuldeten Einglasung ist das "Glashaus" Nr. 7 weiterhin nicht vermietbar.

Ende der Entscheidung

Zurück