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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 21 U 5943/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 276
BGB § 812
1. Eine auf einem Girokonto aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrages vorgenommene Belastungsbuchung bewirkt keine materiell-rechtliche Änderung der Forderungsbestandes im Rahmen des bankvertraglichen Rechtsverhältnisses (hier: Überweisung aufgrund eines gefälschten, per Telefax aus Spanien abgesandten Überweisungsauftrages über einen Betrag von über 500.000 DM). In einem solchen Fall besteht daher ein Anspruch des Bankkunden auf Wiedergutschrift des belasteten Betrages.

2. Diesem Anspruch kann die Bank einen Gegenanspruch gegen einen Dritten dann entgegenhalten, wenn zwischen dem Inhaber des Girokontos und dem Dritten ein Treuhandverhältnis besonderer Art und Gestaltung, namentlich einer besonders stark ausgeprägten Abhängigkeit oder Weisungsgebundenhsit des Treuhänders gegenüber dem Treugeber besteht (Einwendungsdurchgriff kraft Rechtsmissbrauchs bei verdecktem Treuhandkonto; hier verneint).


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 21 U 5943/01

Verkündet am 9.4.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Gutschrift

erläßt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Seitz und die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Klemm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.2.2003 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten und des Nebenintervenienten Dr. R S wird das Endurteil des Landgerichts München I 22. Zivilkammer vom 25.10.2001 wie folgt geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, auf dem Konto der Klägerin bei der Postbank München Girokonto - Nr. 547754-802, 293.992,83 Euro (= 575.000,-- DM) nebst Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 8,42 % vom 30.08.2000 bis 31.12.2001 und 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 seit 1.1.2002 gutzuschreiben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des ersten Rechtszugs.

Die durch die Nebenintervention des Nebenintervenienten Dr. R S verursachten Kosten werden diesem auferlegt.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die durch die Nebenintervention des Streithelfers U E B verursachten Kosten.

Die durch die Nebenintervention des Streithelfers Dr. S im Berufungsverfahren verursachten Kosten werden diesem auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung einer Geldüberweisung, die nach Darstellung der Klägerin auf einem gefälschten Überweisungsauftrag beruht.

Bei der Beklagten wurde das Griokonto Nr. geführt, das auf die Klägerin lautete. Kontovollmacht für dieses Konto hatten außerdem der Stiefvater der Klägerin, der Zeuge B, sowie dessen langjährige Sekretärin B, die zwischenzeitlich in einem Anstellungsverhältnis mit der Klägerin steht.

Am 22.08.2000 ging bei der Beklagten per Telefax ein Überweisungsauftrag ein, der aus einem DIN-A 4-Blatt bestand (Anl. zu Bl. 1/6 d. A.). Das Blatt trug den Briefkopf des Zeugen B; in Maschinenschrift war zusätzlich zu der im Briefkopf angegebenen Anschrift des Zeugen B in G die aktuellere Anschrift in Spanien angeben. Weiter heißt es in Maschinenschrift auf diesem Blatt:

"Telegraphische Überweisung

Ich bitte um umgehende Überweisung - telegraphisch - gemäß dem nachfolgenden Überweisungsträger. Ich habe Kontovollmacht. (...)"

Im Anschluß war ein banküblicher Überweisungsauftrag abgedruckt, wonach der Zeuge B von dem Konto der Klägerin, für das er Kontovollmacht hatte, 575.000,00 DM auf ein anderes, ebenfalls bei der Postbank München geführtes Konto überwies, das unmittalbar auf den Namen des Zeugen B lautete.

Am Morgen des folgenden Tages, also am 23.08.2000, wurde dieser Überweisungsauftrag ausgeführt. Da das Zielkonto des Zeugen B mit einer Pfändung zugunsten des Nebenintervenienten Dr. S belastet war, wurde der Betrag sofort danach auf ein Konto des Nebenintervenienten bei einer anderen Bank weiterüberwiesen.

Die Klägerin erhielt von diesem Vorgang am 25.08.2000 Kenntnis, als ihr ein Kontoauszug zuging. Noch am 25.08.2000 monierte die Sekretärin der Klägerin, Frau C B, bei der Beklagten, dass diese Überweisung nicht in Ordnung gehe. Auch der Zeuge B versuchte ab dem 25.08.2000, eine Rückabwicklung dieser Überweisung zu erreichen, wobei er gegenüber der Beklagten vorbrachte, einen derartigen Überweisungsträger tatsächlich niemals ausgefüllt zu haben.

Der Zeuge B stellte umgehend Strafanzeige. Im Zuge des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der Betrag letztlich an den Nebenintervenienten ausgekehrt worden war. Versuche des Zeugen B, das Konto des Nebenintervenienten bei der R Bank durch einen Polizeibeamten sperren zu lassen, erfolgten zu spät, nachdem der Nebenintervenient den Betrag bereits in bar abgehoben bzw. weiterüberwiesen hatte.

Zu den Hintergründen dieses Vorgangs ist folgendes unstreitig:

Der Zeuge B hatte zusammen mit zwei anderen Anwälten in München eine Anwaltskanzlei betrieben. Diese veräußerte er mit Vertrag vom 23.11.1998 an den Nebenintervenienten Dr. S, wobei der Übergang zum 01.01.1999 wirksam wurde. Dr. S arbeitete allerdings in der übernommenen Kanzlei von Anfang an mit Verlust. Er machte geltend, vom Zeugen B bei der Berechnung des Kaufpreises (insgesamt 900.000,00 DM) getäuscht worden zu sein, und verklagte den Zeugen B auf Rückzahlung der bis dahin bereits erhaltenen Kaufpreisteilbeträge (787.500,00 DM), Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anwaltskanzlei. Das Landgericht München I gab der Klage statt; das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Das OLG München bestätigte dieses Urteil in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 5. Mai 2000. Der Zeuge B legte gegen dieses Urteil Revision ein; der BGH hat mit Urteil vom 13.06.2001 das Urteil des OLG München aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG München zurückverwiesen.

Dr. S hatte aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben, nachdem er die erforderliche Sicherheit durch Beibringung einer Bankbürgschaft geleistet hatte. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung pfändete er mehrere Konten des Zeugen B. Zugunsten des Nebenintervenienten wurden auch verschiedene Beträge ausgekehrt, die aber hinter der Urteilssumme zurückblieben. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 20.7.2000 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 26.7.2001 aufgehoben (Anl. zu Bl. 210/212 d. A.).

Die Klägerin ist die Stieftochter des Zeugen B. Sie ist als Rechtsanwältin zugelassen, arbeitet aber in einem Anstellungsverhältnis bei dem Fernsehsender Pro 7. Der Zeuge B hatte im Mai 2000 seinen Hauptwohnsitz nach Spanien verlegt. Das am 5.5.2000 ergangene Berufungsurteil des OLG München hatte die Zug-um-Zug-Verpflichtung aus dem erstinstanzlichen Urteil abgeschwächt, so dass Herr Dr. S aus diesem Urteil die Zwangsvollstreckung betreiben konnte, ohne zuvor die Rückübertragung der Anwaltskanzlei bewirken zu müssen.

Das hier streitgegenständliche Konto der Klägerin war im Januar 2000 eröffnet worden. Zeitgleich eröffnete die Klägerin eine eigene Anwaltskanzlei, wobei sie die vormalige Sekretärin ihres Stiefvaters, C B, übernahm. Über die neu eröffnete Kanzlei der Klägerin wurden zumindest zu einem großen Teil Mandate abgewickelt, die zuvor der Zeuge B als Anwalt betreut hatte.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug vorgebracht, die Beklagte müsse den Überweisungsvorgang rückgängig machen, nachdem ein entsprechender Überweisungsauftrag von ihrem Stiefvater nicht erteilt worden sei. Der per Fax bei der Beklagten eingegangene Überweisungsauftrag sei gefälscht, wobei angesichts des unstreitigen Hintergrunds allein der Nebenintervenient Dr. S als Täter in Betracht komme. Es sei im übrigen bezeichnend, dass Dr. S sofort, nachdem die Beklagte den Überweisungsauftrag ausgeführt gehabt habe, durch Nachfrage vom Eingang des Geldes erfahren und über dieses sofort verfügt habe.

Einwendungen der Beklagten gegen ihre Verpflichtung, den zu Unrecht ausgeführten "Überweisungsauftrag" rückgängig zu machen, seien nicht begründet. Sie, die Klägerin, sei tatsächlich (auch) als Rechtsanwältin tätig. Keineswegs sei sie lediglich als Treuhänderin oder "Strohfrau" ihres Vaters tätig.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 575.000,00 DM wieder auf dem Ausgangskonto der Klägerin gutzuschreiben, nebst 8,42 % Zinsen hieraus seit 30.08.2000.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat sowohl dem Zeugen B als auch dem Nebenintervenienten Dr. S den Streit verkündet. Herr Dr. S ist dem Rechtsstreit als Streithelfer der Beklagten beigetreten. Er hat sich den Anträgen der Beklagten angeschlossen.

Die Beklagte hat vorgebracht, der Überweisungsauftrag sei tatsächlich vom Zeugen B gekommen. Das Unterschriftsbild auf dem Überweisungsträger stelle tatsächlich eine Unterschrift des Zeugen B dar. Die Unterschrift sei nicht in das Fax hineinkopiert worden. Das Faxschreiben habe im übrigen die richtige Anschrift des Zeugen B in Spanien benannt. Nur der Zeuge B und die Klägerin hätten wissen können, daß zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich genau der überwiesene Betrag auf dem Konto vorhanden gewesen sei.

Daß es weder für die Klägerin noch für den Zeugen B einen wirtschaftlichen Sinn ergeben habe, den Geldbetrag vom Konto der Klägerin auf das gepfändete Konto des Zeugen B zu überweisen, räumt die Beklagte zwar ein; sie meint aber, daß sich der Zeuge B wohl über den Umfang der vom Nebenintervenienten ausgebrachten Pfändungen im unklaren gewesen sei.

Sie sei selbst dann, wenn tatsächlich vom Zeugen B kein Überweisungsauftrag erteilt worden sei, nicht zur Rückabwicklung dieses Überweisungsvorganges verpflichtet.

Die Klägerin sei hier nur als verdeckte Treuhänderin bzw. "Strohfrau" des Zeugen B tätig gewesen, und zwar bei der Eröffnung sowohl des Kontos als auch der Anwaltskanzlei. Beides sei nur geschehen, um Zwangsvollstreckungsversuche des Nebenintervenienten zu vereiteln. Deshalb sei die Klägerin nicht für die Geltendmachung der Klageforderung aktivlegitimiert.

Selbst wenn man aber die Klägerin grundsätzlich als Forderungsinhaberin betrachte, müsse angesichts der Umstände des Treuhandverhältnisses ihr jedenfalls die Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen den Treugeber (also den Zeugen B) gestattet sein. Solche Gegenansprüche gegen den Zeugen B, in erster Linie aus ungerechtfertigter Bereicherung, seien gegeben. Ohne wirksamen Überweisungsauftrag fehle es nämlich an einem Rechtsgrund für die bankinterne Überweisung des Betrages vom Konto der Klägerin auf ein Konto des Zeugen B. Eine Entreicherung des Zeugen B durch den Abfluß des Geldes an den Nebenintervenienten Dr. S sei nicht gegeben, weil hierdurch - abhängig davon, wie der Rechtsstreit zwischen Herrn B und Herrn Dr. S ausgehe - entweder der Zeuge B von einer Verbindlichkeit befreit worden sei oder aber er sich aus der von Herrn Dr. S vor der Zwangsvollstreckung geleisteten Sicherheit schadlos halten könne.

Bei dem Verhalten der Klägerin handle es sich um eine strafbare Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung. Die Klägerin könne schon aus diesem Grunde nach Treu und Glauben nicht die Erstattung der Summe von ihr, der Beklagten, verlangen.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 25.01.2001 der Klage stattgegeben.

Es hat im wesentlichen ausgeführt, die beweisbelastete Beklagte könne nicht darlegen, daß ein Überweisungsauftrag erteilt worden sei. Der Zeuge B sei sich über den Umfang der vom Nebenintervenienten Dr. S ausgebrachten Pfändungen im klaren gewesen. Es habe daher kein Grund für ihn bestanden, einen so hohen Betrag auf das gepfändete Konto zu überweisen. Die Klägerin sei als Inhaberin des Kontos aktivlegitimiert. Die Frage, ob ein Treuhandverhältnis oder Strohmannverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zeugen B bestanden habe, sei nicht näher zu untersuchen, da abrechenbare Gegenansprüche der Beklagten gegen den Zeugen B nicht ersichtlich seien.

Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen (Bl. 176 ff. d. A.).

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte und der Nebenintervenient Dr. S, der sich der Berufungsbegründung der Beklagten anschließt, bringen im wesentlichen vor, das Strohmannverhältnis zwischen der Klägerin und dem Streithelfer B sei erst bei der gründlichen Überprüfung des Kontos in Ansehung der Auseinandersetzung der Beteiligten aufgefallen. Sie, die Beklagte, habe daher nicht die "jetzt von ihr so vehement in Frage gestellte Konstellation unterstützt." Das Strohmannverhältnis stelle ein verdecktes Treuhandverhältnis dar. Selbst wenn sie die Art der der Kontoführung von Anfang an erkannt hätte, hätte sie daraus nicht schließen können, daß rechtwidriges Handeln zu gründe liege. Mit dem Strohmannverhältnis liege eine versuchte Vollstreckungsvereitelung seitens der Klägerin und ihres Vaters vor. Sie könne gegenüber dem Nebenintervenienten B mit ihrem Anspruch aus ungerechtfertiger Bereicherung aufrechnen. Unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zwischen den Nebenintervenienten B und Dr. S sei keine Entreicherung des Nebenintervenienten B gegeben. Die Klägerin habe das Konto nur als Strohfrau zu Treuhandzwecken zu Gunsten ihres Vaters eröffnet, und zwar in zeitlich unmittelbarem Zusammenhang mit der dem (Stief-) Vater drohenden Zwangsvollstreckung. Das Konto sei im ausschließlichen wirtschaftlichen Interesse des Vaters geführt worden. Zeitgleich habe die Klägerin die Anwaltskanzlei eröffnet. Dabei habe der Streithelfer B nur seine alte Kanzlei unter dem Namen seiner Tochter, die nicht über die zeitlichen Kapazitäten hierfür verfügt habe, weiter geführt. Der Nebenintervenient B habe versucht, sein Vermögen dem Zwangsvollstreckungsverfahren durch Übertragung auf seine langjährige Mitarbeiterin und seine Tochter zu entziehen. Der Einwand fehlender Gegenseitigkeit bei der Aufrechnung sei rechtsmißbräuchlich, da es sich um ein Treuhandkonto handle. Die Geltendmachung des Anspruchs durch die Klägerin diene allein dem Zweck, die Vollstreckungsvereitelung ihres Vaters gegenüber dem Nebenintervenienten Dr. S erfolgreich abzuschließen.

Die Überweisung des Betrags von 575.000,-- DM sei durch den Bevollmächtigten B genehmigt worden. Dies folge aus dem Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters des Nebenintervenienten B vom 30.08.2000 im Beschwerdeverfahren bei dem Landgericht München II (Aktenzeichen 8 T 4297/99). Sie, die Beklagte, habe einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Klägerin erlangt.

Hilfsweise könne sie mit einer ihr abgetretenen Forderung aufrechnen. Der Nebenintervenient Dr. S habe an sie seine Ansprüche gegen den Nebenintervenienten B aus dem zwischen den Nebenintervenienten geführten Rechtsstreit in Höhe von 575.000,-- DM nebst 6,75 % Zinsen seit 23.12.1998 abgetreten. Auch insoweit sei der Klägerin wegen Rechtsmißbrauchs die Berufung auf fehlende Gegenseitigkeit verwehrt.

Die Beklagte beantragt zu erkennen:

Das Endurteil des Landgerichts München I vom 25.10.2001, Aktenzeichen 22 O 19173/00 wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

Der Nebenintervenient Dr. S schließt sich den Anträgen der Beklagten an.

Die Klägerin und der Nebenintervenient B, der sich den Anträgen sowie den Ausführungen der Klägerin anschließt, beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin bringt vor, sie oder der Streithelfer B seien schon deshalb nicht bereichert, weil die Grundlage für die Zwangsvollstreckung durch den Nebenintervenienten Dr. S weggefallen sei.

Für die von der Beklagten erklärten Aufrechnungen fehle die Gegenseitigkeit. Diese sei nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben zu ersetzen. Das folge bereits daraus, daß ihr, der Klägerin, Konto durch eine gefälschte Anweisung, durch ein vorsätzliches Vermögensdelikt belastet worden sei.

Es bestehe kein Gegenanspruch der Beklagten aus § 812 BGB gegen sie oder den Nebenintervenienten B. Bereichert sei nicht der Nebenintervenient B, sondern der Nebenintervenient Dr. S. Dieser habe den Betrag von 575.000,-- DM ohne Rechtsgrund erlangt, nämlich in Folge einer deliktischen Handlung, ohne ein berechtigtes Rechtsverhältnis, aus dem der Nebenintervenient Dr. S gegen die Beklagte einen Anspruch auf den Betrag gehabt hätte, und jedenfalls aufgrund der rechtskräftigen Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts München. Selbst wenn ein Treuhand- oder Strohfrauverhältnis unterstellt würde, wäre der Streithelfer B nicht ungerechtfertigt bereichert. Denn dieser habe zu keinem Zeitpunkt die Verfügung über die Leistung des Betrages erlangt. Die ungerechtfertigte Überweisung des Betrags auf sein Postbankkonto sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als das Konto durch den Nebenintervenienten Dr. S gepfändet gewesen sei. Es bestehe keine Forderung des Streithelfers Dr. S gegen den Streithelfer B. Dieser wolle den von seinem Konto gepfändeten Betrag nicht zur Tilgung seiner Schulden in der Zwangsvollstreckung angerechnet haben. Die zur Zwangsvollstreckung geleistete Bürgschaft der D-Bank würde unter Berücksichtigung der vom Nebenintervenienten Dr. S bislang kassierten Beträge bei weitem nicht den Betrag von 575.000,-- DM decken. Der Streithelfer B sei sofort entreichert im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB gewesen.

Sie, die Klägerin, mache wirtschaftlich kein fremdes Rechts geltend. Der von ihrem Konto überwiesene Betrag sei nicht identisch mit Vermögen des Streithelfers B. Auf ihrem Konto sei jedenfalls eine Vermischung der Gelder eingetreten, soweit aufgrund von Darlehnsverträgen Beträge vom Konto des Streithelfers B auf ihr Konto überwiesen worden seien.

Die für ihr, der Klägerin, Konto zeichnungsberechtigten Zeugen B und B hätten in ihrem, der Klägerin, Auftrag gehandelt. Bei den Zahlungsvorgängen der Anlagen B 20 bis 41 handle es sich um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus titulierten Forderungen ihres Stiefvaters, mit denen dieser sie, die Klägerin, beauftragt habe. Ihre Anwaltskanzlei werde von ihr betrieben. Ihr Stiefvater halte sich im wesentlichen in Spanien auf. Wenn er zeitweilig und kurzfristig in Deutschland sei, unterstütze er seine Stieftochter.

Ihr Stiefvater habe bei dem Verkauf seiner Anwaltskanzlei nicht arglistig getäuscht. Der Kaufpreis habe dem Wert der Kanzlei entsprochen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und Nebenintervenienten nebst Anlagen verwiesen.

IV.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen E Sch und durch uneidliche Vernehmung des Zeugen B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 16.04.2001 (Bl. 128/131 d. A.) und auf die Sitzungsniederschrift vom 28.05.2001 (Bl. 138/143 d. A., dazu Bl. 152 f. und 154 f. d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneindliche Vernehmung der Zeugen E W, C B, B, M, H, I P, B und S. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 24.07.2002 (Bl. 283/293 d. A.), 09.10.2002 (Bl. 300/307 d. A.), 31.01.2003 (Bl. 327/332 d. A.) und 14.02.2003 (Bl. 333/341 d. A.) verwiesen.

Der Nebenintervenient B, dem im Berufungsverfahren auch der Nebenintervenient Dr. S den Streit verkündet hat (vgl. § 72 Abs. 2 ZPO), ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten (Bl. 213 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, die unrichtige Belastungsbuchung zu korrigieren und den Betrag von 575.000,-- DM = 293.992,83 Euro auf dem Konto der Klägerin bei der Postbank München gutzuschreiben, da die Klägerin der Bank gegenüber Gläubigerin einer ungeschmälerten Guthabensforderung aus dem Girovertrag geblieben ist (vgl. BGH NJW 1994, 2357/2358).

Der Senat folgt zunächst (dort Nummer 1) den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils und nimmt auf sie Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO a. F.).

Die folgenden Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (§ 313 Abs. 3 ZPO). Die zulässige (vgl. BVerfG NJW 1996, 2785; 1999, 1387/1388) Kürze der Darstellung erklärt sich auch daraus, daß der Streit im Termin zur mündlichen Verhandlung sachlich und rechtlich eingehend erörtert wurde (vgl. hierzu Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 313 Rn. 27).

Die Klägerin kann gegen die beklagte Bank einen Bereicherungsausgleich als Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung "in sonstiger Weise" geltend machen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB, "Nichtleistungskondiktion").

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts zu dem Telefax - Überweisungsauftrag vom 22.08.2000, daß von einem gefälschten, der Klägerin nicht zurechenbaren Überweisungsauftrag auszugehen ist.

Die auf dem Girokonto der Klägerin aufgrund dieses Überweisungsauftrags vorgenommene Belastungsbuchung hat keine materiellrechtliche Veränderung des Forderungsbestands im Rahmen des bankverbindlichen Verhältnisses zwischen der Beklagten und der Klägerin bewirkt (vgl. BGH NJW 1994, 2357/2358).

1. Die Abbuchung des Betrags von 575.000,-- DM ist nicht genehmigt worden, und zwar weder diejenige vom Konto der Klägerin noch diejenige vom Konto des Nebenintervenienten B bei der Beklagten.

Die Ausführungen des Streithelfers B im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht München II (Aktenzeichen 8 T 4297/00) enthalten keine Genehmigung der "Abhebung" vom Kanzleikonto der Klägerin. Der Schriftsatz vom 30.08.2000 in dem Beschwerdeverfahren (Anlage B 2 zu Bl. 12/28 d. A.) enthält ebenfalls keine Willenserklärung, weder für den Vollstreckungsschuldner noch in Vertretung der Klägerin, sondern lediglich tatsächliche Feststellungen zu den vom Nebenintervenienten Dr. S veranlaßten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Der Nebenintervenient B wollte und will unwiderlegt den von seinem Konto bei der Beklagten gepfändeten Betrag nicht zur Tilgung seiner (angeblichen) Schulden in der Zwangsvollstreckung angerechnet haben.

2. Der Forderungsbestand des Girokontos ist auch nicht aufgrund der materiellrechtlichen, auf § 242 BGB, ein verdecktes Treuhand - oder ein Strohmannverhältnis gestützten Einwendungen der Beklagten durch Aufrechnung (teilweise) erloschen (§ 389 BGB). Die Folge, daß die aufgrund gefälschten Überweisungsauftrags unrichtigte Belastungsbuchung im Ergebnis richtig wäre, ist nicht eingetreten.

a) Allerdings kommt grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch der beklagten Bank gegen den Zuwendungsempfänger, der hier zunächst der Nebenintervenient B gewesen ist, in Betracht, wenn die Bank aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrags geleistet hat (vgl. BGH NJW - RR 1990, 1200/1201 mit weiteren Nachweisen = BB 1990, 1443; NJW 1994, 2357/2358; NJW 2001, 1855; Palandt/Sprau, BGB 61.Aufl., § 812 Rn. 52 mit weiteren Nachweisen). Im Regelfall tritt die Vermögensmehrung bei einer Überweisung mit der Gutschrift ein. Damit hat der Streithelfer B grundsätzlich zunächst auf Kosten der Beklagten ohne Rechtsgrund am 23.08.2000 die Gutschrift über 575.000,-- DM auf seinem Konto und damit einen Anspruch in entsprechender Höhe gegen die Beklagte erlangt (§§ 675, 667 Abs. 2 BGB).

b) Die Aufrechnung mit einer Forderung der Beklagten gegen den Nebenintervenienten B scheitert hier an dem Erfordernis der Gegenseitigkeit (vgl. § 387 BGB).

c) Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Erfordernis der Gegenseitigkeit sind im Streitfall nicht erfüllt (vgl. Palandt/Heinrichs a. a. O. § 387 Rn. 7 m. w. N.). Eine solche Ausnahme ist im Falle eines Treuhandverhältnisses besonderer Art und Gestaltung möglich; der Schuldner (hier die Bank) einer Forderung, dessen formeller Inhaber der Treuhänder (hier angeblich die Klägerin) ist, ist dann bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen, namentlich einer besonders stark ausgeprägten Abhängigkeit oder Weisungsgebundenheit des Treuhänders vom Treugeber, zur Aufrechnung einer Forderung gegenüber dem Treugeber (hier angeblich Streithelfer B) berechtigt (vgl. BGHZ 25, 360/367; 110, 47/81; OLG Zweibrücken WM 2000, 2489; Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl., Rn. 286: "Einwendungsdurchgriff kraft Rechtsmißbrauchs", wofür in erster Linie das Fehlen eines materiellen Eigeninteresses, insbesondere eines Sicherungsinteresses des Treuhänders ausschlaggebend sei; Staudinger/Gursky, BGB, §§ 362 bis 396, Neubearbeitung 2000, § 387 Rn. 34). Die Aufrechnung trotz fehlender Gegenseitigkeit ist - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (§ 242 BGB) - in dem Fall möglich, daß ein Strohmann, der nur eine besondere Art von fremdnützigem Treuhänder ist, als Vertragspartei vorgeschoben wird, was in der Regel nicht zum Schein (vgl. § 117 BGB) erfolgen soll, sondern von den Beteiligten normalerweise ernstlich gewollt ist (vgl. BGH WM 1962, 1174/1175; Canaris a. a. O.; Staudinger/Gursky a. a. O. Rn. 37).

Bei dem Konto der Klägerin hat es sich jedoch nicht um ein (verdecktes) Treuhandkonto gehandelt, dessen wirtschaftlich Berechtigter der Nebenintervenient B (gewesen) wäre. Zwischen der Klägerin und ihrem Stiefvater hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder ein Strohmann - noch ein verdecktes Treuhandverhältnis bestanden. Eine von dem Nebenintervenienten B und der Klägerin (als Täter oder Teilnehmer) begangene rechtswidrige Vollstreckungsvereitelung (§ 288 StGB; vgl. insoweit auch BGH NJW 1993, 2041) ist nicht nachgewiesen. Die Beklagte kann gegen den Anspruch der Klägerin schon aus diesem Grund nicht mit Gegenansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung, die sie gegen den angeblichen Treugeber erhebt, aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Der ernsthafte Aufbau und Betrieb einer eigenen Anwaltskanzlei tatsächlich durch die Klägerin sind nachvollziehbar und werden durch die Beweisaufnahme bestätigt. Danach war die Gründung der Anwaltskanzlei nicht ein vorgeschobenes Mittel zur Vereitelung der Vollstreckung durch den Nebenintervenienten Dr. S. Allerdings handelt es sich im Hinblick auf die weitere Berufstätigkeit der Klägerin eher um eine - der Aufbauphase entsprechende - Art Nebentätigkeitskanzlei, für welche die Klägerin unwiderlegt während der üblichen Bürostunden nur gelegentlich in ihrer Kanzlei arbeitet und ihre anwaltliche Tätigkeit im Wesentlichen abends, am Wochenende und an Feiertagen wahrnimmt. In diesem Rahmen ist die Anwaltskanzlei von der Klägerin tatsächlich, nicht nur zum Schein betrieben worden.

Unstreitig verfügt die Klägerin über einen von einem Rechtsanwalt an sie vermieteten Kanzleiraum. Unstreitig ist die Bürovorsteherin B, eine erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte, Angestellte der Klägerin. Anrufe für die Klägerin werden angenommen und an deren Sekretärin, die Zeugin B, weitergeleitet / durchgestellt.

Die Klägerin war zur Führung der Anwaltskanzlei in der Lage. Sie ist unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) auch in Deutschland als deutsche Rechtsanwältin zugelassen. Sie verfügt als solche über die nötigen Kenntnisse auch des deutschen Zivilrechts. Die von den Zeugen B und B bekundete zeitweise Mithilfe durch den Stiefvater, einen Rechtsanwalt mit langjähriger Berufserfahrung, ist hierzu kein Widerspruch. Der Streithelfer B hat als Zeuge glaubhaft bestätigt, daß es sich auch in den Fällen seiner Mithilfe ausschließlich um Mandatsverhältnisse seiner (Stief-)Tochter handele.

Die Zeugin W hat entgegen der Behauptung der Beklagten glaubhaft nicht nur bekundet, daß sie der Klägerin das dann auch von der Klägerin geführte Mandat in ihrer Angelegenheit erteilt habe, sondern auch, daß Rechtsanwalt B das ihm angetragene Mandat abgelehnt habe mit der ausdrücklichen Begründung, er sei in Rente und die meiste Zeit in Spanien. Dies hat hier Bedeutung auch über das einzelne Mandat der Zeugin W hinaus. Im Kern ergibt sich nichts anderes aus der Aussage des Zeugen M, des Gegners der Zeugin W in der damaligen Erbschaftsangelegenheit. Für den maßgeblichen Zeitraum ist die Zeugin W auch nach dessen Aussage von der Klägerin anwaltlich vertreten worden, von der auch die Schriftsätze (Briefbogen, Unterschrift, Diktatzeichen C01) stammten.

Nicht durchwegs glaubhaft ist die Zeugenaussage des Privatdetektivs H. Der Zeuge hat zunächst ohne Einschränkung und mit Bestimmtheit bekundet, auf seine (telefonische) Frage nach Rechtsanwältin C Sch sei ihm gesagt worden, daß Frau C Sch nicht da sei, sie würde aber von Herrn Rechtsanwalt B vertreten. Erst auf Vorhalt der Beweisbehauptungen der Beklagten und des Nebenintervenienten Dr. S zog er sich auf den Inhalt einer schriftlichen Unterlage zurück:

"Als bei der dortigen Sekretärin nach Frau C Sch gefragt wurde, war diese offensichtlich überrascht, verlegen, sagte dann aber kommentarlos, dass für Frau Sch Herr Rechtsanwalt B zuständig wäre."

Kaum überzeugend ist die Erklärung des Zeugen für seine aufgrund eines bloßen Telefonats getroffene Feststellung, daß die dortige Sekretärin "offensichtlich überrascht und verlegen" gewesen sei. Denn er konnte dazu nur angeben, daß er "gefühlsmäßig... der Meinung" gewesen sei, "daß da nicht jeden Tag jemand für Frau Sch anruft".

Auch die vom Zeugen H aus der Unterlage vorgelesene Auskunft bleibt inhaltlich hinter der Behauptung der Beklagten und ihres Streithelfers zurück, wonach die Sekretärin (die Zeugin B) erklärt habe, für die Bearbeitung von Mandaten der Kanzlei Schreiner sei - generell - Rechtsanwalt B und nicht die Klägerin zuständig.

Wegen der Ungenauigkeiten in der Aussage des Zeugen H, die nicht auf einer präsenten konkreten Erinnerung des Zeugen an jenes Telefonat beruht, ist durch diese Aussage nicht ausreichend ausgeschlossen, die dem Zeugen erteilte Auskunft habe sich lediglich auf eine Vertretung der Klägerin in einem Einzelfall bezogen.

Der Vortrag der Beklagten zu dem Telefonat des Zeugen H steht vor allem im Widerspruch zu der glaubhaften Bekundung der Zeugin B. Danach hat diese zu dem Anrufer nur gesagt, daß die Klägerin nicht da sei, sie (die Zeugin) ihn aber mit Rechtsanwalt B verbinden könne. Eine solche Auskunft bedeutet aber nicht, daß Rechtsanwalt B als - generell - zuständig für die Bearbeitung von Mandaten in der Kanzlei der Klägerin bezeichnet worden sei. Die Glaubhaftigkeit der hierzu von der Zeugin B gemachten Aussage wird verstärkt durch die übereinstimmenden Angaben der Zeugin P, die bei ihrer Vernehmung glaubwürdig erschien. Aufgrund von ihr dargelegter auffälliger Umstände hat die Zeugin P ihre konkrete Erinnerung an jene von ihr mitgehörte, von der Zeugin B telefonisch erteilte Auskunft überzeugend begründet. Danach hat die Zeugin B, wie von dieser wiedergegeben, aber nur gesagt, daß Frau C Sch nicht da sei (sondern bei einem Termin), und gefragt, ob sie zu Rechtsanwalt B verbinden solle.

Diese Handhabung steht im Einklang mit dem Vortrag der Klägerin, daß ihr Stiefvater sie bei seinen Aufenthalten in Deutschland durch Mitarbeit in der Anwaltskanzlei unterstützt.

Aus den Zeugenaussagen der Rechtsanwälte B und S zur persönlichen Anwesenheit der Klägerin einerseits und des Streithelfers Rechtsanwalt B andererseits in den Kanzleiräumen läßt sich nicht zuverlässig der gegenteilige Schluß ziehen, daß es sich in Wahrheit nicht um eine von der Klägerin sondern allenfalls um eine von dem Streithelfer B geführte Anwaltskanzlei handele. Der Zeuge B hat selbst erklärt, daß er nur rein zufällig die Klägerin kommen gesehen habe, da er von seinem Zimmer aus gar nicht sehen könne, wer komme. Der Zeuge S hat bei "meistens" offener Türe seines Arbeitszimmers immerhin mitbekommen, was sich im Eingangsbereich tut, dies allerdings auch mit Einschränkungen versehen (wenn ich nicht gerade in wichtige Schriftsätze vertieft war oder Besprechungen habe). Er hat (naturgemäß) nicht ausschließen können, daß die Klägerin zu Zeiten seiner Abwesenheit (z. B. wegen der Wahrnehmung von Gerichtsterminen) in der Kanzlei war. Beide Anwälte haben immerhin bestätigt, daß der Nebenintervenient B "mal 14 Tage nicht da" bzw. im Ausland gewesen sei.

Nach der Aussage der Zeugin B ist die Klägerin mehr da als Herr B, der "sowieso die meiste Zeit in Spanien" sei. Aus der Aussage der Zeugin B ergibt sich insbesondere, daß die Klägerin schon mit einer gewissen Regelmäßigkeit, sogar am Wochenende oder Abend die Kanzlei aufgesucht oder nach Mitnahme von Akten zu Hause anfallende Arbeiten erledigt hat. Nach der Aussage der Zeugin B sind ferner Kommunikationsmittel wie Telefon oder E-Mails für die Durchführung der Anwaltstätigkeit und für die Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen Kanzlei und Klägerin in beiden Richtungen eingesetzt worden. Die Zeugin B ist als Sekretärin der Klägerin und alleinige Rechtsanwaltsfachangestellte der Kanzlei in besonderem Maße zu Angaben über Art und Umfang der Anwaltstätigkeit der Klägerin und der Mitarbeit des Nebenintervenienten B in der Lage.

Das auf den Namen der Klägerin lautende Konto Nummer 547754-802 bei der beklagten Bank ist in Übereinstimmung mit den zur Anwaltskanzlei der Klägerin getroffenen Feststellungen ein Konto der Klägerin, über das (neben der Kasse) die Honorare, Fremdgelder und Auslagen aus den Mandaten der Klägerin abgewickelt wurden und werden, und weder ein Treuhandkonto für den Nebenintervenienten B oder ein "Strohkonto" noch ein Scheinkonto.

Das folgt in erster Linie aus den entsprechenden, schlüssigen und glaubhaften Angaben der Zeugin B, die als Bürovorsteherin und langjährige Mitarbeiterin zunächst in der Anwaltskanzlei des Streithelfers B und dann in der Kanzlei der Klägerin über einen guten Einblick verfügt.

Ihre Aussage wird durch den Nebenintervenienten B bestätigt, der als Zeuge hierzu übereinstimmende Angaben gemacht hat.

Zu den Guthabensbeträgen auf dem Postbankkonto der Klägerin hat die Zeugin B glaubhaft bestätigt, daß gemäß Absprache mit Herrn B sie von ihr im Auftrag des (sich im Ausland aufhaltenden) Nebenintervenienten B verwaltete Gelder des Auftraggebers (Konto bei der Dresdner Bank) in unstreitig am 28.01., 02.03. und 30.06.2000 überwiesenen Teilbeträgen von 60.0000,-- DM, 40.000,-- DM sowie 508.740,84 DM auf das Konto der Klägerin überwiesen und es sich dabei um Darlehen für den Aufbau der Kanzlei und für den Erwerb einer Eigentumswohnung gehandelt habe. Die Zeugin B hat ferner bestätigt, daß Überschüsse aus der Kanzlei der Klägerin an die Klägerin geflossen seien.

Auch diese Bekundung der Zeugin B wird durch die damit übereinstimmende Aussage des Zeugen B erhärtet, der insbesondere die darlehensweise Gewährung der genannten Beträge - und eines weiteren Kontoabrechnungsbetrages von 636,11 DM - für die Eröffnung einer eigenen Anwaltskanzlei seiner Tochter sowie für den Erwerb einer Eigentumswohnung durch sie bestätigt und erläutert hat.

Der Nebenintervenient B hat als Zeuge bestätigt, daß sämtliche Einkünfte seit Beginn der Kanzlei C Sch der Klägerin zugingen und er selbst keine Ansprüche für seine unterstützende Tätigkeit beim Aufbau der Kanzlei seiner Stieftochter habe oder Honorar erhalten habe.

Die Zeugin B hat in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen B überzeugend erklärt, daß einzelne wenige Überweisungen geringer Höhe zugunsten des Streithelfers B für berufsspezifische Zwecke, z. B. der Beitrag zur Anwaltskammer, von der Kanzlei übernommen worden seien, weil Herr B in der Kanzlei ohne Honorar ausgeholfen habe. Dass im Übrigen die Überweisungen für und im Sinne der Anwaltskanzlei der Klägerin vorgenommen worden sind, hat die Zeugin B glaubhaft bestätigt und erklärt. Das gilt namentlich auch für die Zahlungsbelege gem. Anlagen B 20 bis 41 (Bl. 287 d. A.).

Die Zeugin B hat bei ihren Vernehmungen einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Trotz ihrer beruflichen Nähe zur Klägerin und deren Stiefvater war sie ersichtlich um objektive Angaben bemüht. Widersprüche enthalten ihre Aussagen nicht.

Die Tatsache, daß die Klägerin nicht persönlich über ihr Konto bei der Beklagten verfügt und dies den mit Bankvollmacht versehenen Zeugen B und C B überlassen hat, beweist angesichts der von der Klägerin daneben ausgeübten Tätigkeit als Vollzeitangestellte und der Vertrauensstellung der langjährigen Mitarbeiterin B sowie ihres Stiefvaters nicht, daß das Konto als verdecktes Treuhandkonto für den Nebenintervenienten B eröffnet und geführt worden ist.

Das Gleiche gilt für den angeblichen zeitlichen Zusammenhang mit der vom Nebenintervenienten Dr. S gegen den Nebenintervenienten B betriebenen Zwangsvollstreckung, zumal da das Guthaben auf dem Konto der Zeugin B bei der Dresdner Bank vor einem Zugriff eines Gläubigers des Nebenintervenienten B nicht weniger "sicher" als auf dem Konto der Klägerin gewesen sein dürfte und da sich die Überweisungen vom Konto bei der Dresdner Bank auf das Konto der Klägerin unstreitig über einen Zeitraum von nahezu einem halben Jahr erstreckten.

Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe sich niemals selbst um die Wiedergutschrift des Betrags auf "ihrem" Konto bemüht, ist angesichts der eingehenden, frühzeitigen Bemühungen ihres Prozeßbevollmächtigten und ihrer Sekretärin unbehelflich.

d) Damit kommt es hier nicht mehr auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob der Nebenintervenient B bereichert oder ggf, seine Bereicherung deshalb weggefallen (§ 818 Abs. 3 BGB) ist, weil der zunächst dem Konto (Nummer 212027-806) des Nebenintervenienten B bei der Beklagten gutgeschriebene Betrag (vgl. Thomas/Putzo a. a. O. § 836 Rn. 2) von dessen Gläubiger, dem Nebenintervenienten Dr. S aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 20.07.2000 vereinnahmt worden ist (vgl. § 836 Abs. 2 ZPO; Thomas/Putzo a. a. O. § 836 Rn. 5). In Folge dessen hängt der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ebensowenig von der Frage ab, ob tatsächlich eine Verbindlichkeit des Streithelfers B gegenüber dem Nebenintervenienten Dr. S im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anwaltspraxis bestanden hat oder nicht.

Der Anspruch der Klägerin gegen die beklagte Bank besteht auch aufgrund positiver Vertragsverletzung des Girovertrages.

Die Beklagte hat ein fehlerhaftes, schuldhaftes Handeln bei der Bearbeitung des Telefax-Überweisungsauftrags vom 22.08.2000 eingeräumt (vgl. Schreiben der Beklagten vom 08.09.2000, Anlage zu Bl. 58/59 d. A.). So hat sie beispielsweise den Telefax-Überweisungsauftrag vom 22.08.2000 mit einem Betrag in Höhe von 575.000,- DM ausgeführt, obwohl das Konto der Klägerin nicht zu Telefaxaufträgen im sogenannten Schnellzahlungsverkehr zugelassen war und obwohl ein sogenanntes nichtpersonalisiertes Überweisungsauftragsformular verwendet wurde. Sie hat vor Ausführung des Auftrags nicht bei der Klägerin zurückgefragt, obwohl hierzu Anlaß bestanden hätte.

Nach § 249 Satz 1 BGB hat die Beklagte den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz Verpflichtetende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Beklagte ist verpflichtet, die durch die unrechtmäßige Belastung des Kontos mit dem Überweisungsbetrag verursachten Beeinträchtigungen der Klägerin, namentlich in der tatsächlichen Verfügbarkeit über das rechtlich nicht verminderte Guthaben, durch die Wiedergutschrift des Betrags zu beseitigen (vgl. BGB NJW 1994, 2357/2359).

Ein Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin den Schaden im Sinne von § 254 BGB - teilweise - selbst verursacht habe, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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