Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 06.04.2000
Aktenzeichen: 21 W 1286/00
Rechtsgebiete: BGB, StGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 1004
StGB § 77 II
StGB § 189
StGB § 194 II
Zeitliche Grenze des Schutzes des postmortalen Persönlichkeitsrechts -Kriegsverbrecher

1. Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch Anwendung von § 189 StGB als Schutzgesetz. Aussagegehalt eines Zeitungsartikels über die Verurteilung eines inzwischen Verstorbenen durch tschechische Gerichte.

2. Dauer des Schutzes des postmortalen Persönlichkeitsrechts bei Anwendung des § 189 StGB als Schutzgesetz. Eine zeitliche Grenze wird hier durch die Antragsfrist der § 194 II, § 77 II StGB gezogen.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 21 W 1286/00 5 O 714/00 LG München II

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung (Pressesache)

erläßt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 6. April 2000

folgenden

Beschluss

Tenor:

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts München II, 5. Zivilkammer, vom 14. Februar 2000 aufgehoben.

II. Den Antragsgegnern wird verboten, in der "S Z/F Nachrichten" sowie in anderen Medien und/oder gegenüber sonstigen Dritten wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

Herr F K (der Vater des Antragstellers) sei ein "zum Tode verurteilter Kriegsverbrecher".

III. Den Antragsgegnern wird für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis zu 100.000 DM, bei Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu einem Monat oder Ordnungshaft bis zu 1 Monat, zu vollziehen bei der Antragsgegnerin zu 1) an deren Geschäftsführer, angedroht.

IV. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.

V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller ist als Sohn und damit naher Angehöriger von F K befugt, dessen postmortalen Achtungsanspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG durchzusetzen.

Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 30, 173 = NJW 1971, 1645 - Mephisto; BGHZ 107, 384/392 - Emil Nolde; Soehring, Presserecht, 2. Aufl., Rn. 13.6 ff.), aber auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 189 StGB.

Durch Vorlage eines Auszuges aus dem Munzinger Archiv ist noch ausreichend glaubhaft gemacht, dass F K nur wegen "angeblicher" Kriegsverbrechen zum Tode verurteilt wurde, und zwar "von tschechischen Gerichten". Der Aussagegehalt des angegriffenen Artikels geht aber dahin, dass es sich bei F K um einen NS-Kriegsverbrecher handelte und er deshalb zum Tode verurteilt wurde. Dies ergibt der Kontext eindeutig. Der Artikel befasst sich mit einem Aspekt der Geschichte Fürtenfeldbrucks während der verbrecherischen Herrschaft des Nationssozialismus und mit den Einwendungen gegen den "Naziadler", der seit Oktober 1997 auf dem Rathausplatz steht. Das eingefügte Foto zeigt einen "Ausschnitt aus dem Katalog zur "Großen Deutschen Kunstausstellung 1937" im "Haus der Deutschen Kunst": in trauter Gemeinsamkeit Hitler und ein Nazi-Adler von W K" (so die Bildunterschrift). Auch der Absatz unmittelbar vor der angegriffenen Äußerung befasst sich mit der NS-Vergangenheit. Die Biografie von F K wird hieran angehängt. Darin liegt eine besonders schwere Beeinträchtigung des postmortalen Achungsanspruchs des Betroffenen (vgl. BGH GRUB 1974- 797 - Fiete Schulze). Außerungsrechtlich ist hier zu beachten, dass der Unterlassungsanspruch auch dann gegeben wäre, wenn man dem nicht so folgen wollte. Läßt sich aus mitgeteilten (wahren) Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung ziehen, so ist jedenfalls eine bewußt unvollständige Presseberichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache (hier: nicht Verurteilung als NS-Verbrecher und nur Verurteilung als "angeblicher" Kriegsverbrecher und nur durch- "tschechische Gerichte" im Jahr 1945) weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittleser ein falscher Anschein entstehen kann (BGH AfP 2000, 88 = MDR 2000, 273 = NJW 2000, 656 - Der Schmiergeldmann).

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von F K währt zwar nicht zeitlich unbeschränkt (vgl. Senat NJW-RR 1994, 925 - Schreckliches Mädchen). Die Antragsgegnerin zu 1) hatte sich aber nach dem glaubhaften Vortrag des Antragstellers schon vorher zu F K geäußert, etwa am 13. März 1999. Dies indiziert eine gewisse zeitgeschichtliche Bedeutung. Außerdem sieht § 189 StGB keine zeitliche Begrenzung vor. Hier kann sich allenfalls aus dem zeitlichen Abstand ergeben, dass die für die Erfüllung des Tatbestandes des § 189 StGB erforderlich besonders schwere Ehrenkränkung (vgl. Schönke/Schröder/Lenckner, StGB 25. Aufl., § 189 Rn. 2; hier in Form der üblen Nachrede) nicht mehr gegeben ist. Das kann im vorliegenden Fall - auch unter Abwägung mit der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht angenommen werden. Die nationalsozialistische Vergangenheit ist in Deutschland noch nicht vollständig genug aufgearbeitet. Dies zeigt der Artikel selbst. Eine zeitliche Grenze für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 189 StGB ergibt sich deshalb nur aus § 194 Abs. 2, § 77 Abs. 2 StGB durch Beschränkung des Antragsrechts auf bestimmte Angehörige.

Der Antrag geht nicht zu weit. Wenn auch F K nach der Angabe im Munzinger-Archiv "1945 von tschechischen Gerichten wegen angeblicher Kriegsverbrechen in Abwesenheit zum Tode verurteilt wurde", so steht damit noch lange nicht fest, dass er Kriegsverbrecher war. Aus § 190 StGB. kann dies nicht folgen. Zwar liegt zu diesem Punkt (noch) keine Glaubhaftmachung vor. Die Einschränkung im Munzinger-Archiv (angeblich) reicht aber für den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung aus. Außerdem besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass F K NS-Kriegsverbrecher war und der Antragsteller konnte die Verletzung in ihrer konkreten Form angreifen. Ein Anlass, den Entscheidungssatz gemäß § 938 ZPO einzuschränken besteht deshalb nicht.

Kosten: § 91 ZPO.

Streitwert: §§ 20,12 GKG, § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück