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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 18.06.2001
Aktenzeichen: 21 W 1705/01
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 20
ZPO § 3
ZPO § 5
Streitwert eines Verfügungsverfahrens gegen Sport-Bild

1. Streitwert eines Verfügungsverfahrens auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung. Wird der Anspruch gegen mehrere Verpflichtete geltend gemacht, so erhöht dies nicht den Streitwert, insbesondere ist nicht § 5 ZPO anzuwenden.

2. Macht ein Betroffener inhaltsgleiche Unterlassungsansprüche gegen mehrere Verpflichtete geltend, liegen mehrere Ansprüche im Sinn des § 5 ZPO vor. Ihr Wert ist zusammen zu rechnen. Es besteht keine gesamtschuldnerische Haftung.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 21 W 1705/01 9 O 6646/01 LG München I

In dem Rechtsstreit

wegen Streitwert

erläßt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 18. Juni 2001

folgenden

Beschluß:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I, 9. Zivilkammer, vom 11. April 2001 (Aktenzeichen 9 O 6646/01) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Die Entscheidung des Landgerichts entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlaß zu einer anderen Entscheidung.

Die Zeitschrift Sport-Bild ist ein überregionales Presseorgan, das einen größeren Empfängerkreis erreicht. Die geforderte Gegendarstellung umfaßte drei Punkte. Es mag sein, daß dies hier wegen des unterschiedlichen Gegenstands der Punkte nicht eine einfache Multiplikation eines Grundbetrages (10.000,-- DM) nahelegt (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener, Gegendarstellungsanspruch, 3. Auflage, Rd. Nr. 623). Vor allem wegen des beträchtlichen Gewichts des Eingriffs in den Ruf des Antragstellers, ferner wegen dessen Stellung und Bekanntheitsgrads liegt der vom Landgericht für die Gegendarstellung auf 30.000,-- DM festgesetzte Streitwert insgesamt eher an der unteren Grenze.

Nicht als erhöhend kann es hier angesehen werden, was das Landgericht insoweit auch nicht gemacht hat, nämlich daß der Anspruch gegen drei Antragsgegner geltend gemacht wurde. Bei dem Gegendarstellungsanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch gegen Gesamtschuldner (Seitz/Schmidt/Schoener aaO Rd. Nr. 78), wenn auch die Antragsgegner zu 2) und zu 3) passiv legitimiert wären. In solchen Fällen gilt insbesondere nicht § 5 ZPO (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. § 5 Rd. Nr. 8).

In den Gründen des angefochtenen Beschlusses zum Wert der Unterlassungsanträge um eine Unklarheit vor. Der von dem Antragsteller nicht beanstandete, eher niedrige Grundbetrag von 10.000,-- DM bezieht sich auf drei selbstständige Unterlassungsansprüche gegen drei verschiedene Unterlassungsschuldner (3 x 3 x 10.000,-- DM). Macht ein Kläger einen inhaltsgleichen Unterlassungsanspruch gegen mehrere Beklagte geltend, liegen mehrere Ansprüche im Sinne des § 5 ZPO vor. Ihr Wert ist zusammenzurechnen. Das Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität der Einzelansprüche greift bei den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen nicht ein. Es liegt keine Gesamtschuldnerschaft nach §§ 420, 421 BGB vor. Dies folgt bereits daraus, daß der Unterlassungschuldner, der sich an das Verbot hält, nicht zugleich den anderen Unterlassungsschuldner von seiner eigenen Verpflichtung entbindet. Bei Erfüllung des einen Anspruchs erledigt sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise also nicht zugleich der andere Anspruch. Vielmehr kann der Gläubiger die Unterlassung von jedem Schuldner unabhänig vom Verhalten der übrigen Streitgenossen verlangen. Es handelt sich auch bei der Geltendmachung gleichlautender Verbote um selbstständige Ansprüche im Sinne des § 5 ZPO (Senat, OLG-Report 1993, 31 mit weiteren Nachweisen = MDR 1993, 286).

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Ende der Entscheidung

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