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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 14.01.2000
Aktenzeichen: 23 U 2925/99
Rechtsgebiete: HGB, BGB


Vorschriften:

HGB § 407 a. F.
HGB § 453 n. F.
BGB § 306
BGB § 307
BGB § 670
BGB § 675
Leitsätze:

1. Eine unzutreffende Angabe des Empfängers ist dem Versender zuzurechnen und fällt in dessen Risikobereich.

2. Zur Frage, wann ein Spediteur Aufwendungen für den Versender erforderlich halten durfte.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 23 U 2925/99 11 HKO 23075/98 LG München I

Verkündet am 14. Januar 2000

Die Urkundsbeamtin: Wilhelm Justizangestellte

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erläßt der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Kreitmair, die Richterin am Oberlandesgericht Vavra und den Richter am Oberlandesgericht Kotschy im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO (Schriftsatzfrist: 17. Dezember 1999) folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08. März 1999 wird zurückgewiesen.

II. Auf Widerklage hin wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01. Januar 1999 bis 31. Januar 1999 ein Lagergeld von DM 1.510,32 für die Lagerung von 8 Colli Lautsprechern gemäß Rechnung Nr. 6653 vom 26. Januar 1999 nicht schuldet.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Widerklage trägt die Klägerin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt DM 14.065,26.

Tatbestand:

Die Klägerin, ein internationales Speditionsunternehmen mit Sitz am Flughafen M., und die Beklagte, die in T. mit elektronischen Geräten handelt, streiten um den Ersatz von Seefrachtkosten und Lagergeld.

Die Klägerin trägt vor, nach Vorverhandlungen habe sie am 25.02.1998 von der Beklagten den schriftlichen Auftrag erhalten, den Transport von Lautsprechern mit einem Gesamtgewicht von 1.320 kg an die E. Trading Co. Ltd. in (der Volksrepublik) China zu besorgen. Noch im Februar 1998 habe die Beklagte die Lieferscheine und Rechnungen im Original an sie, die Klägerin, übersandt und sie, die Klägerin, diese Papiere der Sendung beigegeben. Bevor sie die Lautsprecher versandt habe, habe sie ihre Partnerspedition A.P. in T., Taiwan, gebeten, den Empfänger ausfindig zu machen, um eine spätere Zustellung zu beschleunigen. Von dort habe sie aber am 04.03.1998 die Information erhalten, daß die Firma E. nicht habe gefunden werden können. Sie, die Klägerin, habe daraufhin unverzüglich Rücksprache mit der Beklagten genommen und von dieser ein Schreiben vom 16.03.1998 erhalten, in welchem mitgeteilt worden sei, daß die zu spedierenden Lautsprecher defekt seien und von dem Lieferanten der Beklagten in Hongkong zurückgenommen würden. Dies sei für sie, die Klägerin, eine Bestätigung gewesen, daß eine Firma in Hongkong existieren müßte, die die Ware auf jeden Fall abnehme. Sie habe daher auch keine Veranlassung gehabt, den Speditionsauftrag nicht weiter auszuführen. Nachdem die Lautsprecher am 11.04.1998 per Schiff in Hongkong eingetroffen seien, hätten jedoch weder der dortige Entlader C.E. noch der dortige Verzollungsspediteur U.W. den Empfänger E. ausfindig machen können. Es sei mithin davon auszugehen, daß die Firma E. unter der angegebenen Adresse nicht existiere. Daraufhin hätten die Lautsprecher in Hongkong eingelagert werden müssen, zumal auch die ihr von der Beklagten erstmals am 22.06.1998 genannte Firma A.W. in Hongkong nicht bereit gewesen sei, diese abzunehmen. Die Klägerin will jetzt die für den Transport bis Hongkong angefallenen Fremdkosten von DM 2.052,97 sowie die in Hongkong bis zum 01.07.1998 entstandenen Lagerkosten von umgerechnet DM 9.579,84 gemäß Rechnung vom 12.03.1998 (Anl. K 3) von der Beklagten ersetzt haben.

Die Beklagte entgegnet, Vertragspartnerin der Klägerin sei nicht sie, sondern A.W.. Sie habe von letzterer Lautsprecher der Firma E. bezogen, die zum Teil defekt gewesen seien. A.W. habe sie durch E-mail vom 31.12.1997 aufgefordert, die defekte Ware zur Abholung bereit zu stellen. Am 06.02.1998 habe sich dann die ihr damals unbekannte Klägerin telefonisch gemeldet und angegeben, sie habe den Auftrag erhalten, etwas abzuholen. Deshalb habe sie, die Beklagte, schon am 19.02.1998 die Lieferscheine und Rechnungen für die Lautsprecher der Klägerin zugefaxt. In der Folge habe die Klägerin die Lautsprecher, die sie, die Beklagte, in 39 und 42, zusammen also 81 Colli, mit insgesamt 9,17 m3 zur Abholung in Ratingen und Seefeld bereitgestellt gehabt habe, abgeholt und in insgesamt nur 43 Colli mit 13,239 m3 verpackt, ohne das jedoch ihr, der Beklagten, mitzuteilen. Sie, die Beklagte, habe deshalb A.W. die Ladung wie ursprünglich bereitgestellt beschrieben. Da auf Veranlassung der Klägerin auch noch die Firma R., die in Ratingen die Lautsprecher verwahrt habe, als Absender im Frachtbrief aufgeführt und die Klägerin keine weiteren Frachtpapiere mitgeschickt habe, hätten E. und A.W. die Lautsprecher nicht als für sie bestimmte Waren identifiziert und nicht abgenommen. Sie seien deshalb auch nicht bereit gewesen, bereits angefallene Lagerkosten zu übernehmen. Das ergebe sich aus den an sie, die Beklagte, weitergeleiteten Faxmitteilungen von C.E. vom 18.05. und 21.05.1998 (Anl. zu Bl. 13/16 und Bl. 126/129). Daher sei es zudem falsch, wenn die Klägerin nunmehr behaupte, die Empfängerin E. existiere nicht. Auch habe die Klägerin selbst in ihrem Fax vom 08.05.1998 an R. geschrieben, daß "zu Ihrer Seefracht Sendung (8 Colli/1320,-) an E. Trading Co. Ltd. in China uns von der Reederei mitgeteilt" werde, "daß der Empfänger nicht weiß um welche Sendung es sich handelt" (Anl. zu Bl. 151/156). Im übrigen müsse sich die Klägerin fragen lassen, warum sie nach der Mitteilung von A.P. vom 04.03.1998 überhaupt die Lautsprecher versandt habe, ohne vorher sie, die Beklagte, zu informieren oder den Empfänger zu suchen oder andernfalls die Lautsprecher an sie, die Beklagte, zurückzugeben. Schließlich sei die Klägerin aber selbst dann, nachdem sie am 23.06.1998 per Fax Frachtbriefe mit zutreffender Absenderangabe bei ihr, der Beklagten, erholt habe, nicht in der Lage gewesen, die Sendung an den zutreffend angegebenen Empfänger auszuliefern.

Das Landgericht München I hat am 08.03.1999 die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung habe die Klägerin ihrer Behauptungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages mit der Beklagten nicht entsprochen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Beklagte will ihrerseits nun im Wege der Widerklage festgestellt haben, daß sie auch nicht weiteres Lagergeld für die Lautsprecher in Höhe von DM 1.510,32 vom 01.01. bis 31.01.1999 gemäß Rechnung der Klägerin vom 26.01.1999 mit der Nr. 6653 schulde.

Der Senat hat am 30.07.1999 die Geschäftsführer Grabowski und Waibel der Parteien informatorisch angehört.

Im übrigen wird auf den Tatbestand des Ersturteils, die zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften vom 30.07. und 12.11.1999 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung von Seefrachtkosten und Lagergeld für die streitgegenständlichen Lautsprecher als Schadens- oder Aufwendungsersatz zu. Es war daher auch entsprechend dem sachdienlichen und damit gemäß § 530 Abs. 1 ZPO zulässigen Widerklageantrag der Beklagten zu entscheiden.

1. Anders als das Landgericht geht der Senat nach Anhörung der Geschäftsführer der Parteien und in Würdigung der E-mail der A.W. an die Beklagte vom 31.12.1997 (Anl. B 1) allerdings davon aus, daß ein Speditionsvertrag zwischen den Parteien zustandegekommen ist, auf den nach dem Rechtsgedanken des Art. 170 EGBGB die §§ 407 ff. HGB in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes vom 25.06.1998 zum 01.07.1998 anzuwenden sind. Der Senat hält ferner dafür, daß eine Freizeichnung der Beklagten für die Transportkosten in Abweichung von § 12 ADSp a.F. zwischen den Parteien nicht vereinbart worden ist.

2. Aber auch dann kann die Klägerin als Spediteurin nicht Ersatz der Seefrachtkosten und des Lagergeldes verlangen.

2.1 Der Klägerin steht Ersatz ihrer Aufwendungen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu.

Der Speditionsvertrag ist nicht nach § 306 BGB nichtig. Entgegen der Ansicht der Klägerin war er von Anfang an nicht auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet. Der von der Beklagten angegebene Empfänger E. existiert unter der angegebenen Adresse.

Die Beklagte hat hierzu das Telefax der Klägerin an R. vom 08.05.1998 und die Telefaxmitteilungen von C.E. vom 18.05. und 21.05.1998 vorgelegt. Da die Klägerin nach ihrem Vortrag selbst erst am 22.06.1998 von der Firma A.W. erfahren haben will, kommt als der in diesen Telefaxmitteilungen genannte Empfänger nur die Firma E. in Betracht. Mithin ergibt sich hieraus, daß Kontakt mit E. bestanden hat.

Die Klägerin ist diesen Telefaxmitteilungen nicht substantiiert entgegengetreten. Die diesbezügliche Korrespondenz als solche hat sie nicht bestritten, zu deren Inhalt jedoch nicht Stellung bezogen. Dies hätte sie aber tun müssen, um diesen Vortrag nicht nach § 138 ZPO gegen sich gelten lassen zu müssen. In der Regel genügt es zwar, eine Tatsachenbehauptung der darlegungspflichtigen Partei einfach zu bestreiten. Eine darüber hinausgehende Substantiierungslast trifft die nicht beweisbelastete Partei jedoch dann ausnahmsweise, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH MDR 1999, 696 m.w.N.). Letzteres ist hier hinsichtlich der Telefaxmitteilungen vom 08., 18. und 21.05.1998 der Fall. Eine unzutreffende Angabe des Empfängers ist zunächst der Beklagten als Versenderin zuzurechnen und fällt in deren Risikobereich (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl., Rn. 25 zu § 425 HGB a.F.; MünchKommHGB - Dubischar, § 425 HGB a.F., Rn. 3), weshalb die Beklagte insoweit in Abkehr von den allgemeinen Beweisregeln darlegungs- und beweispflichtig ist, doch geht es hier im besonderen um Kenntnisse, die die von der Klägerin eingeschalteten Firmen U.W. und C.E. nach dem Inhalt der Telefaxmitteilungen erhalten und an die Klägerin weitergegeben haben. Es war daher auch der Klägerin zuzumuten, hierzu nähere Angaben zu machen.

2.2 Die Klägerin kann die aufgewendeten Kosten auch nicht wegen Verschuldens bei Vertragsschluß von der Beklagten ersetzt verlangen.

Die Beklagte hat die ihr im Rahmen der vorvertraglichen Verhandlungen obliegenden Sorgfalts- und Aufklärungspflichten durch Angabe der Firma E. als Empfängerin mit der genannten Adresse nicht verletzt. Wie bereits oben unter 2.1 ausgeführt, ist davon auszugehen, daß die Firma E. unter der angegebenen Adresse tatsächlich zu erreichen war.

2.3 Der Klägerin steht auch kein Aufwendungsersatz nach § 407 Abs. 2 HGB a.F. i.V.m. § 396 Abs. 2 HGB und den §§ 670 und 675 BGB zu; sie durfte diese Aufwendungen den Umständen nach nicht für erforderlich halten.

2.3.1 Eine Aufwendung ist nach § 670 BGB nicht nur dann zu ersetzen, wenn sie zur Erfüllung des Auftrages notwendig war. Im Rahmen des § 670 BGB gilt nicht ein rein objektiver Maßstab, sondern ein objektiver mit subjektivem Einschlag. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist schon dann Aufwendungsersatz zu leisten, wenn der Beauftragte die Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Bei Fehlen der objektiven Notwendigkeit der Aufwendung kommt es mithin darauf an, ob der Beauftragte seine Entscheidung über die zu tätigende Aufwendung nach sorgfältiger, den Umständen des Falles nach gebotener Prüfung trifft (BGHZ 95, 375, 388 m.w.N.), also eine solche Entscheidung aus einer ex-ante-Betrachtung im konkreten Einzelfall gerechtfertigt erscheint. Das ist bei einem beauftragten Spediteur dann der Fall, wenn er gemäß § 408 Abs. 1 HGB a.F. die Versendung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmann ausführt und hierbei das Interesse des Versenders beachtet (OLG Hamburg VersR 1984, 773, 774). Bei begründeten Zweifeln über die Zweckmäßigkeit eines Aufwands hat der Spediteur daher beim Versender Rückfrage zu halten und dessen Entschließung einzuholen und abzuwarten (BGHZ 95, 375, 388 ff.; OLG Hamburg a.a.O. S. 775 m.w.N.).

2.3.2 Daran gemessen durfte die Klägerin schon die Aufwendungen für die Seefracht nicht für erforderlich halten.

Nach ihrem eigenen Vortrag hatte sie bereits am 04.03.1998, also noch deutlich vor Auslaufen des Schiffes am 18.03.1998 (vgl. die Angaben der Klägerin in der Rechnung vom 12.03.1998 - K 3 -), Kenntnis darüber erlangt, daß der von der Beklagten angegebene Empfänger nicht auffindbar sei. Es liegt auf der Hand, daß eine solche Situation zu einer Rückfrage beim Versender geradezu zwingt. Die Klägerin, die die Beweislast für die Tatsachen trägt, aufgrund deren sie die Aufwendungen für erforderlich halten durfte (Palandt/Sprau, BGB, 59. Aufl., Rn. 7 zu § 670), hat jedoch nicht nachgewiesen, daß sie entsprechende Rückfrage bei der Beklagten gehalten hat. Sie behauptet das zwar, kann sich zum Beweis für eine solche Anhörung, die die Beklagte bestreitet, jedoch nicht auf die "Rücksendeerklärung" der Beklagten vom 16.03.1998 (Anl. K 19) berufen. Diese besteht aus dem Satz "die Boxen sind defekt und werden von unseren Lieferanten in Hongkong zurückgenommen". Sie nennt mithin einen etwaigen neuen Empfänger nicht namentlich. Wer der darin angegebene Lieferant der Beklagten sein sollte, wußte die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag vor dem 22.06.1998 nicht. Folgt man dem, so hätte die Klägerin jetzt erst recht auf Klärung drängen müssen, wer Empfänger sein soll. Das war aber - wiederum nach dem Vortrag der Klägerin selbst - nicht der Fall. Dann aber durfte die Klägerin die Verschiffung der Lautsprecher nach Hongkong und die Kosten hierfür entsprechend den obigen Ausführungen nicht für erforderlich halten. Sieht man jedoch in der "Faxerklärung", wie der Wortlaut nahelegt, gar nicht eine Antwort auf die behauptete Rückfrage der Klägerin bei der Beklagten, sondern lediglich eine Warenbeschreibung, die zu den die Lautsprecher begleitenden Frachtpapieren genommen werden sollte, konnte die Klägerin die Verschiffung ebenfalls nicht für erforderlich halten. In diesem Fall wäre schon von Anfang an die Pflicht zur Rückfrage und zum Abwarten von allfälligen Weisungen von der Klägerin nicht erfüllt worden.

2.3.3 Durfte die Klägerin aber schon nicht die Verschiffung der Lautsprecher nach Hongkong für erforderlich halten, so gilt das erst recht für die Einlagerung der Lautsprecher in Hongkong.

Kosten: §§ 91 Abs.1, 97 Abs. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.

Wert der Beschwer: § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 3, 5 und 6 ZPO sowie § 19 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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