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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 03.12.1999
Aktenzeichen: 23 U 4446/99
Rechtsgebiete: CISG, EuGVÜ


Vorschriften:

CISG Art. 3 Abs. 1 und 2
EuGVÜ Art. 21 Abs. 1
Leitsätze:

1. Ob ein Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung einer Ware notwendigen Stoffe zur Verfügung zu stellen hat oder nicht, kommt es nach Art. 3 Abs. 1 CISG nicht nur auf den Wert dieser Stoffe im Verhältnis zur Ware, sondern auch auf deren Funktion für die Ware an.

2. Ob der Überwiegende Teil der Pflichten der Partei, welche die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht, kommt es nach Art. 3 Abs. 2 CISG in erster Linie auf das Verhältnis des Wertes der einzelnen Verpflichtungen, dann aber auch auf das besondere Interesse des Auftraggebers an.

3. Doppelte Rechtshängigkeit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ liegt vor, wenn bei den angegangenen Gerichte wechselseitig Ansprüche auf Aufhebung desselben Vertrages wegen Verschuldens der jeweils anderen Vertragspartei erhoben worden sind.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 23 U 4446/99 1 HKO 1200/98 LG Passau

Verkündet am 3. Dezember 1999

Die Urkundsbeamtin: Freundorfer Justizangestellte

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

erläßt der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Kreitmair, die Richterin am Oberlandesgericht Vavra und den Richter am Oberlandesgericht Kotschy aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. November 1999 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 01. Juli 1999 aufgehoben, festgestellt, daß das angerufene Landgericht Passau international zuständig ist, und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung einschließlich der über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht Passau zurückverwiesen.

II. Der Wert der Beschwer beider Parteien übersteigt DM 60.000,--.

Tatbestand:

Die Klägerin stellt in S. bei Passau Fenster her und begehrt mit ihrer am 30.10.1998 eingereichten und am 02.03.1999 zugestellten Teilklage von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der S. S.p.A., beide mit Sitz in Rimini, Italien, Schadensersatz in Höhe von DM 100.000,-- wegen nicht erfolgter Lieferung einer Fensterfertigungsanlage.

Auf der Grundlage des Angebots der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 24.11.1994 und einiger von dieser hierauf angebrachten handschriftlichen Änderungen bestellte die Klägerin mit Schreiben vom 29.03.1995 eine Fensterfertigungsanlage des Serienmodells System 5 S. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten bestätigte diesen Auftrag am 11.04.1995 schriftlich. Danach war ein "Gesamtpreis rein netto" von DM 1.245.000,-- vereinbart. Gemäß den "Verkaufsbedingungen" erfolgte die "Preisstellung ab Werk Rimini-Italien", war als Lieferzeit Ende Februar 1996 angegeben, wobei "alle technischen Spezifikationen bzw. endgültige Zeichnungen der zu produzierenden Fenstertypen bis Ende Mai 1995" seitens der Klägerin vorzulegen waren, hatte eine Vorabnahme im Herstellerwerk in Rimini stattzufinden, sollten die von der Klägerin zu beschaffenden Werkzeuge "in Rimini min. 20 Tage vor der Vorabnahme" eingehen, und war unter dem Punkt "Inbetriebnahme" "die Montage und Inbetriebnahme der Anlage bei Fa. G. durch S.-Monteure für die Dauer von 6 Wochen inklusiv" vorgesehen.

Durch Telefax vom 20.12.1995 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin mit, die Fertigung der bestellten Anlage sei "nun für Oktober/November 1996 eingeplant". Die Klägerin widersprach dem, setzte mit Schreiben ihres anwaltschaftlichen Vertreters vom 04.04.1996 eine Nachfrist für die Lieferung der Anlage zum 30.04.1996 und erklärte schließlich mit Schreiben vom 23.09.1996 Vertragsaufhebung.

Die Beklagte hat ihrerseits Klage gegen die hiesige Klägerin zum Tribunale di Rimini erhoben, die der Klägerin am 17.12.1997 zugestellt worden ist. Mit ihr will die Beklagte einmal die Aufhebung des Vertrages festgestellt haben. Zum anderen begehrt sie von der Klägerin Schadensersatz. Die Klägerin habe weder die Zeichnungen für die auf der Anlage herzustellenden Fenster noch das Werkzeug für die eigene Produktion fristgerecht bereitgestellt. Weiter habe die Klägerin Ende März 1996 von den Auszahlungsbürgschaften Gebrauch gemacht und die geleisteten Anzahlungen von DM 124.500,-- und DM 249.000,-- zurückgerufen. Das Tribunale di Rimini hat bisher nicht über seine Zuständigkeit insoweit entschieden.

Die Klägerin behauptet, infolge der Nichtlieferung sei ihr ein Gewinn von DM 886.150,-- entgangen. Ferner habe sie eine Ersatzmaschine beschaffen und hierfür DM 355.000,-- mehr als für die qualitativ bessere Anlage der Rechtsvorgängerin der Beklagten aufwenden müssen.

Die Beklagte bestreitet die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts Passau. Der besondere Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ sei dort nicht gegeben. Erfüllungsort der vertraglichen Leistungen sei nach Art. 31 CISG Rimini. Zudem stehe diesem Verfahren der Rechtsstreit vor dem Tribunale di Rimini entgegen.

Das Landgericht Passau ist der Ansicht der Beklagten zur internationalen Zuständigkeit gefolgt und hat am 01.07.1999 die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf die Vertragsklausel "Preisstellung ab Werk Rimini-Italien" habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Anlage nicht nach S. liefern müssen. Ferner sei eine Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht in Rimini nicht möglich gewesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Im übrigen wird auf den Tatbestand des Ersturteils, die zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 12.11.1999 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Landgericht Passau ist in dieser Sache international zuständig.

1. Art. 2 Abs.1 und 2, Art. 3 und Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27.09.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) in der am 01.05.1992 in Italien und am 01.12.1994 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getretenen Fassung des Dritten Beitrittsübereinkommens vom 26.05.1989, das Vierte Beitrittsübereinkommen vom 29.11.1996 ist in Italien erst am 01.06.1999 in Kraft getreten, eröffnen der Klägerin den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes vor dem Landgericht Passau; die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung der Fensterfertigungsanlage wäre in S. zu erfüllen gewesen.

a) Nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Dem Wohnsitz steht bei juristischen Personen wie der Beklagten nach Art. 53 Abs. 1 EuGVÜ der Sitz einer Gesellschaft gleich.

Für die Bestimmung dieser besonderen Zuständigkeit ist gemäß der Rechtsprechung des EuGH (Rs 14/76 - De Bloos - in NJW 1977, 490, 491; Rs. C-420/97 - Leathertex ./. Bodetex - in ZIP 1999, 1773, 1776 - Tz. 31 und 32 - ) auf den Ort abzustellen, an dem die konkret streitige Verpflichtung erfüllt worden ist, oder, wie hier, zu erfüllen wäre. Hierbei ist die Verpflichtung heranzuziehen, die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den die Klägerin ihre Klage stützt. Soweit die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz geltend macht, ist die maßgebliche Verpflichtung diejenige, deren Nichterfüllung zur Begründung behauptet wird.

Wo diese Verpflichtung zu erfüllen gewesen wäre, bestimmt sich nach dem EuGH (Rs 12/76 - Tessili - in NJW 1977, 491 f.; Rs. C-288/92 - Custom Made Commercial - in NJW 1995, 183, 184 - Tz. 26 -; Rs. C-420/97 - Leathertex ./. Bodetex - in ZIP 1999, 1773, 1776 - Tz. 33 -) nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist. Das kann, wie der EuGH zu dem dem Haager Übereinkommen vom 01.07.1964 beigefügten Einheitlichen Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen entschieden hat (NJW 1995, 183, 184 - Tz. 27 -), auch ein vereinheitlichtes Recht sein.

b) Demnach ist vorliegend auf die Verpflichtung zur Lieferung der Fensterfertigungsanlage abzustellen und hierfür das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) heranzuziehen.

Dieses Übereinkommen ist nach seinem Art. 1 Abs.1 lit. a auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind. Das ist für Italien und die Bundesrepublik Deutschland der Fall. In Italien ist das Übereinkommen seit 01.01.1988 und für die Bundesrepublik Deutschland seit 01.01.1991 in Kraft.

Solchen Kaufverträgen stehen nach Art. 3 Abs.1 CISG Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware gleich, es sei denn, daß der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat. Daher unterfällt auch die von der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemäß den Art. 14, 15 Abs.1, 18 und 23 CISG geschlossene Vereinbarung über die Lieferung einer Fensterfertigungsanlage dem Übereinkommen. Die einzelnen von der Klägerin zu stellenden Werkzeuge sind weder dem Wert noch der Funktion nach essentielle, die französische Fassung des Übereinkommens spricht von "part essentielle", oder substantielle Teile, die englische Fassung lautet "substantial part", der zu liefernden Anlage (vgl. Herber in v. Cammerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Rdn. 4 zu Art. 3 CISG). Das gilt erst recht, als die bestellte Anlage nach beiderseitigem Vortrag ein Serienmodell ist.

Die Liefervereinbarung zwischen Klägerin und Rechtsvorgängerin der Beklagten ist von der Anwendung des Übereinkommens auch nicht durch dessen Art. 3 Abs.2 ausgenommen. Die "inklusive" Verpflichtung zur Montage und Inbetriebnahme der Anlage bei der Klägerin durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten stellt nicht den überwiegenden Teil der Pflichten der Beklagten aus dem Vertrag dar. Das Überwiegen eines Teiles der Pflichten ist dabei in erster Linie nach der Relation des Wertes der einzelnen Verpflichtungen zu bestimmen. Darüber hinaus kommt es aber auch auf das besondere Interesse des Auftraggebers am jeweiligen Leistungsbereich, also die vertragscharakteristische Leistung an (Herber a.a.O., Rn. 5 zu Art. 3 CISG; Staudinger/Magnus, BGB, 13. Aufl., Rn. 21 zu Art. 3 CISG). Eine ungefähre Gleichwertigkeit der Anteile reicht daher für die Anwendung des Übereinkommens aus (Staudinger/Magnus a.a.O., Rn. 22). Hier macht der Wert der vereinbarten Arbeit mehrerer Monteure auf die Dauer von 6 Wochen nur einen Bruchteil der Gesamtkosten der Anlage von DM 1.245.000,-- aus. Zudem steht hier als vertragscharakteristische Leistung die Herstellung der Anlage nicht hinter deren Montage und Inbetriebnahme zurück.

c) Erfüllungsort für die Lieferung der Fensterfertigungsanlage ist der Betrieb der Klägerin in S.

Der Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist gemäß Art. 31 CISG zu bestimmen. Danach hat die konkrete vertragliche Vereinbarung Vorrang. Vorliegend hatte gemäß den "Verkaufsbedingungen" die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Anlage bei der Klägerin, also in deren Unternehmen in S., zu montieren und in Betrieb zu nehmen. Daraus ergibt sich, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin erst in S. hätte erfüllen können.

Gegen S. als Erfüllungsort spricht entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht, daß die "Preisstellung ab Werk Rimini" erfolgt ist. Diese Klausel bedeutet insoweit nur, daß die Klägerin den Transport von Rimini nach S. hätte bezahlen müssen. Sie ist durch die ausdrückliche Vereinbarung, daß Montage und Inbetriebnahme bei der Klägerin "inklusiv" ist, selbst wieder eingeschränkt worden.

2. Da durch das angefochtene Urteil nur über einen Teil der Zulässigkeit der Klage zu entscheiden war, war die Sache gemäß § 538 Abs.1 Nr. 2 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Eine weitere eigene Entscheidung hat der Senat für nicht sachdienlich erachtet (§ 540 ZPO).

Vor einer Entscheidung in der Sache ist zunächst nach Art. 21 und dem dort angeordneten strengen Prioritätsprinzip oder nach Art. 22 EuGVÜ über den Fortgang des hiesigen Verfahrens zu entscheiden. Hierbei wird es insbesondere darauf ankommen, ob das Tribunale di Rimini in der für 28.01.2000 angesetzten mündlichen Verhandlung über seine Zuständigkeit für das dortige Verfahren entscheidet.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs 144/86 - Gubisch - in NJW 1989, 665 f.; Rs. C-406/92 - Tatry - in EuZW 1995, 309 ff.; Rs. C-351/96 - Drouot in EuZW 1998, 443 f.) im Hinblick auf die von der hiesigen Beklagten bereits in Rimini eingereichte Klage doppelte Rechtshängigkeit im Sinne des Art. 21 Abs.1 EuGVÜ vorliegen kann.

Voraussetzung einer solchen doppelten Rechtshängigkeit ist, daß Klagen wegen "desselben Anspruchs" von "denselben Parteien" bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht worden sind. Ob das der Fall ist, ist autonom, also nach dem Übereinkommen selbst und der mit ihm verfolgten Ziele und mithin unabhängig von den Besonderheiten des in den einzelnen Vertragsstaaten geltenden Rechts festzustellen. Insbesondere ist daher zu berücksichtigen, daß durch die Art. 21 und 22 eine Situation ausgeschlossen werden soll, wie sie in Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist (EuGH NJW 1989, 665, 666 - Tz. 11 und 13; EuZW 1995, 309, 311 f. - Tz. 30, 32 und 47; EuZW 1998, 443, 444 -Tz. 17). Wenn es daher in den Fällen des Art. 22 EuGVÜ wegen des Zusammenhangs von Klagen bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten schon ausreicht, daß die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht (EuGH EuZW 1995, 309, 313 - Tz. 58 -), so muß erst recht in den Fällen des Art. 21 EuGVÜ bei "denselben Parteien" die Gefahr von Entscheidungen mit sich gegenseitig ausschließenden Rechtsfolgen gebannt werden können (vgl. EuGH a.a.O.). Unter "denselben Parteien" ist also die Identität der Parteien in beiden Verfahren zu verstehen, ohne daß es auf deren jeweilige Stellung in den beiden Verfahren ankommt (EuGH EuZW 1995, 309, 311 - Tz. 31 und 33). "Derselbe Anspruch" ist dann gegeben, wenn entsprechend den nichtdeutschen Fassungen des EuGVÜ der "Gegenstand" und die "Grundlage" des Anspruchs dieselben sind (EuGH NJW 1989, 665, 666 - Tz.14 -). Er ist nicht auf die formale Identität beider Klagen beschränkt (EuGH NJW 1989, 665, 666 - Tz. 17 -). Es reicht vielmehr aus, daß nach den Gesetzen der Logik nur eine einheitliche Entscheidung für beide Verfahren möglich ist.

Hier handelt es sich um identische Parteien. Grundlage der jeweiligen Ansprüche ist in beiden Verfahren derselbe Vertrag über die Lieferung der Fensterfertigungsanlage. Gegenstand der jeweiligen Ansprüche sind die Aufhebung des Vertrages aus Verschulden der jeweils anderen Vertragspartei und der jeweils daraus folgenden Pflicht zur Leistung von Schadensersatz. Damit geht es in beiden Verfahren um ein und dieselbe Frage, nämlich welche der beiden Parteien für das Scheitern der Liefervereinbarung verantwortlich war. Beide Verfahrensgegenstände sind deshalb als derselbe im Sinne des Art. 21 Abs.1 EuGVÜ anzusehen.

Wert der Beschwer: § 546 Abs.2 S. 1 ZPO i. V. m. §§ 3, 5 und 6 ZPO.

Ende der Entscheidung

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