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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 25.06.1999
Aktenzeichen: 23 U 4834/98
Rechtsgebiete: LGVÜ


Vorschriften:

LGVÜ Art. 5 Nr. 1
Leitsatz:

Die organschaftliche Sonderrechtsbeziehung zwischen einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ihrem Geschäftsführer fällt unter den Begriff "Vertrag" im Sinne des Art. 5 Nr. 1 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ).


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 23 U 4834/98 2 HKO 5395/97 LG München II

Verkündet am 25. Juni 1999

Die Urkundsbeamtin: Simon Justizangestellte

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

erläßt der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Kreitmair und die Richter am Oberlandesgericht Thielemann und Kotschy aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 1999 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 09. Juli 1998 aufgehoben, festgestellt, daß das angerufene Landgericht München II international zuständig ist, und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung einschließlich der über die Kosten des Berufungsverfahren an das Landgericht München II zurückverwiesen.

II. Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt DM 60.000,--.

Tatbestand:

Der Kläger ist seit Eröffnung des Konkursverfahrens am 30.08.1994 Konkursverwalter über das Vermögen der C. Deutschland GmbH mit Sitz in S. Er nimmt den Beklagten als deren früheren Geschäftsführer auf Schadensersatz in Höhe von DM 1.598.637,02 in Anspruch.

Der Beklagte ist venezolanischer Staatsangehöriger, hat aber seit einiger Zeit einen Wohnsitz in der Schweiz. Dort konnte ihm auch die Klage am 12.12.1997 zugestellt werden. Er war ab dem 21.07.1992 alleinvertretungsberechtigter und ab dem 16.09.1993 bis zur Konkurseröffnung alleiniger Geschäftsführer der C. Deutschland GmbH.

Diese Gesellschaft wurde am 25.11.1991 von der C. Inc., X., USA, mit einem Stammkapital von DM 100.000,-- und Sitz in D. errichtet. Das Stammkapital wurde am 21.07.1992 auf DM 500.000,-- erhöht (Anlage BK 10). Hierbei übernahmen die C. Inc. einen Anteil von DM 325.000,-- und der neue Mitgeschäftsführer J. einen Anteil von DM 75.000,--. Für sich und J. überwies die C. Inc. am 23.10.1992 das gesamte Stammkapital von DM 500.000,-- an die C. Deutschland GmbH. Noch am Tag des Eingangs des Geldes, dem 27.10.1992, überwies letztere DM 100.000,-- an die C. Inc. für "Mietaval" zurück und weitere DM 165.402,98 an die ebenfalls vollständig der C. Inc. gehörenden X. GmbH für verauslagte Kosten. Die Kapitalerhöhung wurde am 01.12.1992 in das Handelsregister des Amtsgerichts D. eingetragen (Anlage BK 9). Mit Ausscheiden von J. zum 16.09.1993 übernahm die C. Inc. auch dessen Anteile an der nachmaligen Gemeinschuldnerin.

Die C. Deutschland GmbH verlegte am 23.11.1992 ihren Sitz nach S. und mietete dort Geschäftsräume an der Y-Straße zuerst vom gewerblichen Zwischenvermieter und ab dem 01.04.1993 vom Eigentümer F. unmittelbar fest für die Dauer von 5 Jahren bis zum 30.03.1998 zum monatlichen Mietzins von zunächst DM 21.519,00 zuzüglich Umsatzsteuer (Mietvertrag vom 13.04./06.05.1993 - Anlage BK 13). F. ist Hauptgläubiger im Konkursverfahren mit einer zur Konkurstabelle festgestellten Forderung von DM 1.188.797,35 (Anlage BK 14). Daneben haben drei Großlieferanten offene Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin von zusammen DM 135.693,30. Ferner stehen kleinere Forderungen in einem Gesamtumfang von DM 76.582,80 aus.

Der Kläger will nun diese von ihm anerkannten Konkursforderungen sowie seine Verwaltergebühr vom Beklagten ersetzt haben. Er trägt vor, der Beklagte habe schon unzutreffende Angaben über die Aufbringung des Stammkapitals gemacht. Darüber hinaus habe der Beklagte die C. Deutschland GmbH aber auch ausgeplündert und in Konkurs gehen lassen. Er sei Alleinaktionär der C. Inc. gewesen und habe u.a. in deren Interesse das gesamte Geschäft der C. Deutschland GmbH auf die von der C. Inc. Ende 1992 übernommenen und dieser auch jetzt noch zu mehr als drei Viertel gehörenden Z. GmbH verlagert. Auch habe der Beklagte die von der nachmaligen Gemeinschuldnerin angemieteten Geschäftsräume der Z. GmbH für die Zeit vom 01.04.1993 bis 30.04.1994 unentgeltlich überlassen. Das von der Gemeinschuldnerin im Jahresabschluß auf den 31.12.1993 (Anlage K 46) ausgewiesene Anlagevermögen von DM 137.163,-- sei zu nur DM 25.000,-- an die ebenfalls konzernabhängige tschechische Z. verschleudert worden. Das in der Bilanz auf den 31.12.1993 aufgeführte Umlaufvermögen von DM 270.993,96 sei zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht mehr vorhanden gewesen, sondern vielmehr als abgegangen verbucht worden, ohne daß sich ein Gegenwert hierfür aus den Büchern der Gemeinschuldnerin ersehen lasse (Anlage K 23). Seine Ansprüche stützt der Kläger auf die Haftungsgrundsätze im qualifiziert faktischen Konzern, § 117 AktG analog, die Haftung des Geschäftsführers nach § 57 a Abs. 4 i.V.m. § 9 a Abs. 1 GmbHG, § 31 Abs. 6 GmbHG, § 43 Abs. 2 GmbHG, § 64 Abs. 2 GmbHG sowie die eines Liquidators nach § 73 Abs. 3 GmbHG, unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 82 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 GmbHG, § 266, § 283 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 StGB als auch § 826 BGB.

Der Beklagte hält dagegen bereits die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts München II für nicht gegeben. Er bestreitet, Gesellschafter der C. Inc. gewesen zu sein. Er gibt aber an, bis Sommer 1994 als deren "President" fungiert zu haben. Er stellt jedwedes Fehlverhalten im Rahmen der C. Deutschland GmbH in Abrede. Ferner beruft er sich auf Verjährung der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche.

Das Landgericht München II hat am 09.07.1998 die Klage im Tenor als unzulässig, in den Gründen als unzulässig und unbegründet abgewiesen. Eine internationale Zuständigkeit sei weder nach Art. 5 Nrn. 1 und 3, Art. 6 Nr. 4, Art. 16 Satz 1 oder Art. 18 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 (LGVÜ) gegeben. Soweit die Klage auf § 43 Abs. 2 GmbHG gestützt werde, sei sie auch nicht hinreichend schlüssig hinsichtlich der sogenannten doppelt relevanten Tatsachen. Ferner sei ein etwaiger Anspruch aus der Gründungshaftung verjährt. Die behauptete Handlung sei schon am 27.10.1992 vorgenommen, die Klage aber erst am 12.12.1997 und mithin nicht mehr demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO zugestellt worden.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, begehrt aber jetzt zunächst vorrangig, das Ersturteil aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Zudem legt er Vereinbarungen vom 07.04.1999 vor, nach denen F. und die drei großen Lieferanten ihm die Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin abgetreten haben.

Im übrigen wird auf den Tatbestand des Ersturteils, die zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 11.06.1999 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Landgericht München II ist international zuständig.

I.

Die internationale Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Landgerichts München II ergibt sich aus Art. 5 Nrn. 1 und 3 LGVÜ.

1) Die Bestimmung der Zuständigkeit ist nach dem LGVÜ vorzunehmen.

Dieses trat am 01.01.1992 in der Schweiz und am 01.03.1995 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Es ist somit auf die am 27.08.1997 beim Landgericht München II eingereichte und am 12.12.1997 zugestellte Klage anzuwenden (Art. 54 Abs. 1 LGVÜ). Die vorliegende Streitigkeit fällt in den Anwendungsbereich des Art. 1 Satz 1 LGVÜ.

2) Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 und Art. 5 Nr. 1 LGVÜ eröffnen dem Kläger den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes vor dem Landgericht München II für alle vom Kläger erhobenen nichtdeliktischen Ansprüche gegen den Beklagten aus dessen Stellung als Geschäftsführer der C. Deutschland GmbH.

a) Unter einen Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 LGVÜ fällt auch die organschaftliche Sonderrechtsbeziehung zwischen einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ihrem Geschäftsführer.

Die Bestellung des Geschäftsführers durch die Gesellschaft ist zwar ein körperschaftlicher Akt. Doch ist sie nicht nur dem Geschäftsführer rechtsgeschäftlich zu erklären, sondern bedarf auch der Annahme durch den Geschäftsführer (Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., Rn. 79 zu § 46; Rowedder-Koppensteiner, GmbHG, 3. Aufl., Rn. 19 zu § 46). Dies folgt schon aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen (Plander, Zur Bestellung der Geschäftsführer einer mehrgliedrigen GmbH, GmbHR 1968, 197, 201 f.) Mithin müssen wie bei einem Vertrag zwei übereinstimmende autonome Willenserklärungen vorliegen. Es ist deshalb gerechtfertigt, die Bestellung zum Geschäftsführer und die daraus folgenden gegenseitigen Ansprüche von Gesellschaft und Geschäftsführer dem Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 LGVÜ des vertraglichen Erfüllungsortes zu unterwerfen. Dies gilt um so mehr, als in aller Regel zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer ein Anstellungsvertrag geschlossen wird, nach dem gerade auch die gesetzlichen Verpflichtungen aus der organschaftlichen Stellung zu erfüllen sind. Zudem hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick darauf, daß der Beitritt zu einem Verein zwischen den Vereinsmitgliedern enge Bindungen gleicher Art schafft, wie sie zwischen Vertragsparteien bestehen, Zahlungsansprüche aus einem vereinsrechtlichen Mitgliedschaftsverhältnis als Ansprüche im Sinne des insoweit mit Art. 5 Nr. 1 LGVÜ gleichlautenden Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ angesehen (IPRax 1984, 85, 87). In gleicher Weise sind nach dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Bindungen zwischen den Aktionären einer Gesellschaft mit denjenigen vergleichbar, die zwischen Vertragsparteien bestehen (NJW 1992, 1671, 1672).

b) Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Geschäftsführers einer deutschen GmbH dieser gegenüber ist nach § 269 BGB der Sitz der Gesellschaft.

Das insoweit anzuwendende Recht bestimmt sich gemäß Art. 37 Nr. 2 EGBGB grundsätzlich nicht nach dem internationalen Schuldvertragsrecht der Art. 27 ff. EGBGB, sondern nach dem internationalen Gesellschaftsrecht. Danach unterliegen die Rechtsverhältnisse einer juristischen Person grundsätzlich ihrem Personalstatut, dem Recht des Ortes ihres Sitzes (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, so z.B. BGH NJW 1996, 54, 55). Das ist hier deutsches Recht. Aber auch wenn man dieser sog. Sitztheorie nicht folgt und mit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von der sog. Gründungstheorie ausgeht (ZIP 1999, 438, 441), kommt man hier zu keinem anderen Ergebnis.

Erfüllungort nach § 269 BGB für die Verpflichtungen eines Geschäftsführers aus der Organstellung seiner Gesellschaft gegenüber ist der Sitz der Gesellschaft. Das ergibt sich aus der Natur des Verhältnisses zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. Nur am Sitz des Unternehmens stehen die notwendigen betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung. Dem hat der Geschäftsführer Rechnung zu tragen (BGH NJW 1985, 1286, 1287). Auch hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.1992 (WM 1992, 691, 692) die innerstaatliche Vorschrift des § 29 ZPO über den Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes auf Verpflichtungen eines Geschäftsführers aus dem Organverhältnis gegenüber der Gesellschaft angewandt.

c) Der Sitz der Gesellschaft ist Erfüllungsort nicht nur hinsichtlich der nichtdeliktischen Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG. Er ist es auch für die Verpflichtungen des Geschäftsführers aus § 9 a Abs. 1 bzw. § 57 Abs. 4 i.V.m. § 9 a Abs. 1 GmbHG, § 31 Abs. 6 GmbH und § 64 Abs. 2 GmbHG. Die Haftung nach diesen eben genannten Vorschriften stellt nur eine besondere Ausformung der allgemeinen Ersatzpflicht nach § 43 Abs. 2 GmbH dar (so für § 9 a GmbH ausdrücklich Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., Rdn. 16 zu § 9 a). Entsprechendes gilt zudem für die Haftungsgrundsätze im qualifiziert faktischen Konzern, die auf einem objektiven Mißbrauch der beherrschenden Gesellschafterstellung beruhen (BGHZ 122, 123, 130). Darüber hinaus gilt das Gesagte entsprechend für die vom Kläger behaupteten Ansprüche aus § 73 Abs. 3 GmbHG hinsichtlich einer Liquidation.

d) Demnach hat der Beklagte allfällige Ansprüche der C. Deutschland GmbH gegen ihn aus seiner Organstellung nach Verlegung des Sitzes nach S. dort und damit im Bereich des Landgerichts München II zu erfüllen.

3) Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 und Art. 5 Nr. 3 LGVÜ eröffnen dem Kläger den besonderen Gerichtsstand des Deliktsortes (forum delicti commissi).

Dieser Gerichtsstand für alle übrigen vom Kläger behaupteten Ansprüche, die sich entweder auf unerlaubte Handlungen oder diesen gleichgestellte Handlungen wie der Haftung nach § 117 AktG analog (vgl. BGH NJW 1992, 3167, 3171 f.) stützen, ist dort gegeben, wo das jeweils schädigende Ereignis eingetreten sein soll. Das ist hier jeweils der Sitz der Gesellschaft als Erfolgsort.

4) Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte wohne jetzt wieder in den USA, kommt es hierauf nicht an. Gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gilt die bei Erhebung der Klage gegebene Zuständigkeit fort (perpetuatio fori). Zudem gibt der Beklagte an, auch weiterhin einen Wohnsitz in der Schweiz zu haben.

II.

Nachdem durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden worden ist, die angeblich fehlende Unbegründetheit der Klage stellt lediglich eine Hilfsbegründung dar, war die Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung hielt der Senat zum gegenwärtigen Zeitpunkt für nicht sachdienlich (§ 540 ZPO). Entgegen der Ansicht des Erstgerichts lassen sich die erhobenen Ansprüche nicht ohne weiteres abweisen.

Schon die Haftung nach § 57 Abs. 4 i.V.m. § 9 a Abs. 1 GmbHG erscheint nicht verjährt. Eine solche Verjährung beginnt nicht, wie aber das Erstgericht meint, mit den (Rück-)Überweisungen vom 27.10.1992 zu laufen, sondern erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister am 01.12.1992 (§ 57 Abs. 4 i.V.m. § 9 b Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Von diesem Zeitpunkt aus ist auch die Frage der Zustellung "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO zu entscheiden (BGH NJW 1995, 2230, 2231). Hierbei ist zu beachten, daß der Kläger die Anschrift des Beklagten dem Gericht bereits am 13.10.1997 schriftsätzlich zur Kenntnis gebracht hat (Bl. 28 d.A.). Ab diesem Zeitpunkt stand einer Zustellung nichts mehr im Wege. Die Zustellung am 12.12.1997 erscheint daher als demnächst erfolgt im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO. Sie wirkt daher wohl auf den 13.10.1997 zurück.

Ferner erscheinen die Ersatzansprüche hinsichtlich einer Nutzungsüberlassung an die Z. GmbH und des Verbleibes des zum 31.12.1993 bilanzierten Anlage- und Umlaufvermögens schlüssig vorgetragen. Dem Kläger sind hier wohl Erleichterungen hinsichtlich seiner Substantiierungslast in der Weise zu gewähren, daß der Beklagte nähere Angaben über diese Vorgänge zu machen hat. Im Gegensatz zum Kläger kennt der Beklagte die maßgebenden Tatsachen. Ihm ist auch die Darlegung des Sachverhalts zumutbar. Der Kläger hat dagegen nur einen sehr beschränkten Einblick in den vom Beklagten zu verantwortenden Geschehensbereich (vgl. BGHZ 122, 123, 133).

Wert der Beschwer: § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 3, 5 und 6 ZPO.

Ende der Entscheidung

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