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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 25.07.2002
Aktenzeichen: 24 U 494/01
Rechtsgebiete: VerbrKrG, HWiG, ZPO


Vorschriften:

VerbrKrG § 1 Abs. 1
VerbrKrG § 7 Abs. 1 a. F.
VerbrKrG § 7 Abs. 2
VerbrKrG § 7 Abs. 2 Satz 3
VerbrKrG § 9
HWiG § 1
HWiG § 2 Abs. 1 Satz 4
HWiG § 5 Abs. 2 Satz 1 a.F.
HWiG § 5 Abs. 2
ZPO § 3
ZPO § 91
ZPO § 256
ZPO § 281 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 546 Abs. 2 a. F.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Bildeten der in einer Haustürsituation vorbereitete Beitritt zu einem Immobilienfonds und der die Finanzierung vorbereitende Darlehensantrag ein verbundenes Geschäft i. S. von § 9 Verbraucherkreditgesetz a. F., musste die Belehrung über das Widerrufsrecht den Hinweis enthalten, dass im Falle des Widerrufs auch der verbundene Vertrag nicht wirksam zustande kommt. Wäre das Widerrufsrecht nach den Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes (hier: wegen Ablaufs der Jahresfrist nach § 7 Abs. 2 Satz 3 Verbraucherkreditgesetz a. F.) bereits erloschen gewesen, kann es zur Gewährleistung eines effektiven Verbraucherschutzes und bei den EWG-Richtlinien konformer Auslegung von 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz a. F. (mit Verweisung auf das Verbraucherkreditgesetz a. F.) bei § 1 Haustürwiderrufsgesetz a. F. mit der Folge verbleiben, dass ein nach Ablauf der Jahresfrist widerrufener Kreditvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN - ZIVILSENATE IN AUGSBURG - IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 24 U 494/01

Verkündet am 25. Juli 2002

wegen Forderung

erlässt der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2002 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 26. April 2001 aufgehoben.

II. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 6,202,98 Euro (i.W.: sechstausendzweihundertzwei 98/100 Euro) zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 2.11./4.12.1992 gegen die Kläger zustehen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Anrufung des Landgerichts Rottweil entstandenen Kosten, welche die Kläger tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V. Die Beschwer der Beklagten beträgt 42.395,80 Euro.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Darlehensvertrags.

Die Kläger wurden im Jahr 1992 verschiedentlich durch den Mitarbeiter (Finanzkontor West) u.a. in ihrer Wohnung in Geisingen aufgesucht und über den Fonds Nr. 15 der Gesellschaft für Wohnungen und Gewerbebau mbH (im Folgenden:) unterrichtet. Am 2.11.1992 erklärten sie ihren Beitritt zu diesem Fonds und beantragten zu diesem Zweck gleichzeitig formularmäßig bei der Beklagten ein am 4.12.1992 bewilligtes Darlehen in Höhe von 70.787 DM. Die laufenden Darlehenszinsen in Höhe von 438,32 DM monatlich konnten zunächst aus Fonds-Erträgnissen bezahlt werden, wurden jedoch ab August 1994 bis zum Widerruf des Darlehens am 17.7.1996 mit einer Gesamtsumme 12.131,98 DM von den Klägern aufgebracht. Die Beklagte berief sich gegenüber dem Widerruf auf Verfristung und lehnte eine Rückzahlung der erfolgten Leistungen ab. Mit Schreiben vom 17.2.1997 ließen die Kläger den Darlehensvertrag anfechten.

Die Kläger haben im ersten Rechtszug vorgetragen,

sie seien zum Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz (im Folgenden:) berechtigt gewesen. Denn sie hätten das Darlehen auf Veranlassung des Vermittlers nach mündlichen Verhandlungen in ihrer Privatwohnung und im Rahmen eines Gesamtgeschäfts bei der Beklagten aufgenommen. Lediglich ihre Unterschriften seien notariell beglaubigt worden. Eine Widerrufsbelehrung nach dem sei ihres Wissens nicht erfolgt. Nach den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes (im Folgenden: VerbrKrG) sei die vorliegende schriftliche Belehrung wegen des fehlenden Datums und deswegen unwirksam, weil sie nicht den Hinweis enthalte, dass Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft darstellen. Vorgesellschaft, Vertriebsgesellschaft und die Beklagte als finanzierende Bank stellten ihrer, der Kläger, Ansicht nach eine wirtschaftliche Einheit dar.

Was die Anfechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung betrifft, so hätten sie im Hinblick auf einen geplanten Immobilienerwerb den Vermittler ausdrücklich gefragt, ob die Fondsanteile veräußerbar seien. Dies sei mit dem Hinweis darauf bejaht worden, man müsse aus steuerlichen Gründen lediglich die Spekulationsfrist abwarten. Tatsächlich gebe es aber nach Abschöpfung der Steuervorteile keinen Zweitmarkt für die in der Regel überteuerten Anteile an Immobilienfonds. Auch der Kaufpreis sei ihnen, den Klägern, anhand des Verkaufsprospekts mit 17.102.276 DM angeben worden, habe aber tatsächlich nur 11.818.300 DM betragen.

Die Kläger haben den Standpunkt vertreten, die Beklagte müsse sich diese Täuschungen zurechnen lassen, da sie den Vertrieb ihrer Finanzierungen über die organisiert habe. Wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Vertragsabschluss könnten sie verlangen, dass der Darlehensvertrag rückgängig gemacht wird.

Die Kläger haben folgende Anträge gestellt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 12.131,98DM zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mit den Klägern vom 2.11./4.12.1992 - Nr. 590 I F 15 - gegen die Kläger zustehen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und eine ordnungsgemäße, von den Klägern unterschriebene Widerrufsbelehrung behauptet. Ein verbundenes Geschäft im Rechtssinn liege nicht vor; es seien nur Verträge nachträglich verbunden worden. Sie habe lediglich Kapital zur Finanzierung der Gesellschaftereinlage zur Verfügung gestellt, könne somit nicht der Verkäuferseite zugeordnet werden. Der Vermittler habe im Zusammenhang mit dem Darlehensantrag weder arglistig getäuscht noch sei ihr dessen Verhalten zuzurechnen.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das hier maßgebliche Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG sei spätestens ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrags gerichteten Willenserklärung (Stellung des Darlehensantrags am 26.10.1992) erloschen, somit am 17.7.1996 verspätet ausgeübt worden. Für eine arglistige Täuschung oder Verletzung der Aufklärungspflicht sei kein Beweis erbracht. Die Bank habe keine Beratungspflicht gehabt und habe davon ausgehen können, dass sich die Fondserwerber selbst über die Immobilie und die Rentabilität der Beteiligung unterrichten. Erst recht sei die Beklagte nicht zu einer konkreten Aufklärungsarbeit verpflichtet gewesen. Die Bank habe auch keinen Wissensvorsprung gehabt und ihre Rolle als Kreditgeberin nicht überschritten. Soweit der Immobilienvermittler die Kläger hinsichtlich des Immobilienobjekts beraten hatte, sei dies im Rahmen eines eigenen Pflichtenkreises erfolgt und der Beklagten nicht zurechenbar.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger.

Die Kläger tragen im Wesentlichen wie im ersten Rechtszug und - nach den zwischenzeitlich ergangenen einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs - weiter vor:

Es habe bei der Vertragsanbahnung eine für den späteren Vertragsschluss ursächliche Haustürsituation nach "anbieterorientierter Kontaktaufnahme" vorgelegen. Sie seien lediglich über ihr Widerrufsrecht nach dem VerbrKrG belehrt worden. Jedoch hätten sie - bei richtlinienkonformer Auslegung - auch über das Widerrufsrecht nach dem HWiG unterrichtet werden müssen. Deshalb sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden und auch nicht nach Monatsfrist (§ 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG) erloschen, da sie noch nicht alle Zins- und Tilgungsleistungen erbracht hätten.

Bei dem zur Finanzierung von Immobilienfondsanteilen geschlossenen Darlehensvertrag handele es sich um ein mit dem Fondsbeitritt verbundenes Geschäft. Beide Geschäfte seien untrennbar miteinander verbunden. Anlage und Finanzierung seien den Klägern gewissermaßen aus einer Hand über den Vermittler angeboten worden. Auch die Zweckbestimmung des Darlehens und die vorgesehene Auszahlung an den Fondstreuhänder sprächen für die Verbindung.

Nach dem Widerruf seien die beiderseitigen Leistungen zurückzugewähren. Die Beklagte müsse die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen an die Kläger zurückerstatten und sie von den eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen freistellen. Die Beklagte habe hingegen keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens, auch nicht auf Abtretung von Ansprüchen der Kläger u.a. aus der Gesellschaftsbeteilgung und dem Treuhandvertrag.

Die Kläger stellen im Berufungsrechtszug folgende Anträge:

1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Augsburg vom 26.4.2002 - 9 O 4190/97 - wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger 12.131,98 DM zu bezahlen.

2. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Augsburg vom 26.4.2002 - 9 O 4190/97 - wird festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch aus dem Darlehensvertrag mit den Klägern vom 2.11./4.12.1994 (richtig: 1992) - 590 I F 15 - gegen die Kläger zusteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen,

und trägt erneut wie im ersten Rechtszug vor. Eine Haustürsituation habe nicht vorgelegen; jedenfalls sei gegen Unterschrift wirksam belehrt worden. Eventuell unrichtige Angaben des Vermittlers beträfen die Anlageentscheidung der Kläger und nicht den streitgegenständlichen Darlehensvertrag. Auch sei im Hinblick auf die mit der getroffene Sicherungsvereinbarung keine Pflicht zur Aufklärung verletzt worden. Im Übrigen verweist die Beklagte insbesondere auf die Entscheidungsgründe in dem Urteil des 27. Zivilsenats bei dem Oberlandesgericht München vom 12. Juni 2002 (Anlage zum Schriftsatz vom 28.6.2002).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien und ihrer Beweisangebote wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze, auf die Sitzungsniederschriften und - insoweit auch zur prozessualen Vorgeschichte des vorliegenden Rechtsstreits - auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Einhaltung der Förmlichkeiten des Berufungsrechtszuges ist zur Sitzungsniederschrift des Senats vom 11.4.2002 (394/395 d. A.) festgestellt worden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Den Klägern stehen gegen die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 6.202,98 Euro sowie ein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Beklagte keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag hat.

1. Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 2.11./4.12.1992 (Anlage K) ist wegen des am 17.7.1996 erfolgten Widerrufs der Kläger nicht wirksam geworden.

a) Bei dem Darlehensvertrag handelte es sich um ein Haustürgeschäft nach § 1 HWiG in der bis 30.9.2000 geltenden Fassung.

Bei der Vertragsanbahnung lag eine für den späteren Vertragsschluss ursächliche Haustürsituation vor (vgl. BGH WPM 2902, 1181/1185). Hierfür reicht aus, dass der Vermittler im Rahmen einer "anbieterorientierten Kontaktaufnahme" mit dem Kunden zunächst Informationsgespräche geführt hat und die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme die entscheidende Ursache für den späteren Vertragsabschluss darstellen (vgl. BGH NJW 1996, 926; ZIP 1996, 1943).

Dass u.a. der Darlehensvertrag in einer solchen Haustürsituation bis zur Unterzeichnung eines vorformulierten Antrags vorbereitet wurde, wird von der Beklagten nicht substantiiert bestritten. So hatte der Mitarbeiter der Firma im Herbst 1992 die Kläger mehrfach in ihrer Wohnung in aufgesucht und sie über den streitgegenständlichen Fonds unterrichtet. In ihrer Wohnung unterzeichneten die Kläger dann die Beitrittserklärung zum Fonds und in diesem Zusammenhang auch das vom Vermittler vorgelegte Original-Darlehensformular der Beklagten. Dass die Besuche des Mitarbeiters auf vorherige Bestellung der Kläger stattfanden, hat die Beklagte nicht substantiiert behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

b) Bei dem in einer Haustürsituation vorbereiteten Darlehensvertrag handelte es sich um ein Verbraucherkreditgeschäft i. S. v. § 1 Abs. 1 VerbrKrG in der bis 30.9.2000 geltenden Fassung. Deshalb kommen die Vorschriften des VerbrKrG zur Anwendung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 HWiG a.F.).

Nach § 7 Abs. 1 VerbrKrG a. F. wird die auf Abschluss eines Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers erst wirksam, wenn er sie nicht binnen einer Frist von einer Woche widerruft. Der Lauf dieser Frist beginnt nach Abs. 2 dieser Vorschrift erst, wenn dem Verbraucher eine zu unterschreibende Belehrung u.a. über sein Recht zum Widerruf erteilt wurde. Handelt es sich um ein verbundenes Geschäft, so muss diese Belehrung über das Widerrufsrecht den Hinweis enthalten, dass im Falle des Widerrufs auch der verbundene Vertrag (nach Abs. 4 auch über Kredite zur Finanzierung des Entgelts für eine andere Leistung als Sachlieferungen) nicht wirksam zustandekommt. Diese Belehrung wurde den Klägern nicht erteilt. Die Belehrung über das Widerrufsrecht - die Formwirksamkeit unterstellt - erfolgte für den jeweiligen rechtsgeschäftlichen Vorgang gesondert (vgl. Anlagen B 1 betreffend den Darlehensvertrag und K 2 betreffend die Beitrittserklärung).

c) Der Darlehensvertrag und der ebenfalls in der genannten Haustürsituation vorbereitete Beitritt zum Immobilienfonds bildeten ein verbundenes Geschäft. Im Zusammenhang mit Haustürgeschäften hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass eine wirtschaftliche Einheit zwischen Darlehensvertrag und finanziertem Rechtsgeschäft vorliegt, wenn beide Vereinbarungen über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind, dass kein Geschäft ohne das andere geschlossen worden wäre oder jeder der Verträge seinen Sinn erst durch den anderen erhält. Die Folge sei, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber trotz rechtlicher Selbständigkeit des Darlehensvertrages Einwendungen aus dem finanzierten Rechtsgeschäft entgegensetzen kann (vgl. BGH 1996, 3414 und 3416; BGH Urteil vom 2.7.2001 - II ZR 304/00 in MDR 2001, 1363). Das trifft auf die vorliegende Fallgestaltung zu.

Bei der nicht grundpfandrechtlichen Finanzierung der Fondsanteile war von Anfang an klar, dass diese durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten erfolgt. Dementsprechend gab es eine Sicherungsvereinbarung mit der D GmbH. Der Darlehensvertrag und der durch ihn finanzierte Fondsbeitritt waren über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden, dass kein Geschäft ohne das andere geschlossen worden wäre bzw. jeder der Verträge seinen Sinn erst durch den anderen erhielt. Wie ausgeführt, wurden Darlehensvertrag und Fondsbeitritt durch den Mitarbeiter von der durch Gespräche in der Wohnung der Kläger unter Verwendung von Formularen der jeweiligen Vertragspartner vermittelt und vorbereitet.

d) Das Widerrufsrecht ist nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG wegen beiderseitiger Erfüllung (die Kläger haben auf Zins und Tilgung bisher nur Teilleistungen erbracht, vgl. BGH WPM 2002, 1181 ff.) bzw. spätestens ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrags gerichteten Willenserklärung erloschen.

Der Bundesgerichtshof (a.a.O. mit zahlreichen Nachw.) hat im Anschluss an das auf seinen Vorlagebeschluss ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001 (WPM 2001, 2434) entschieden, § 1 HWiG a. F. werde durch § 5 Abs. 2 HWiG nur dann verdrängt, wenn das vorrangig anzuwendende Verbraucherkreditgesetz einen gleich effektiven Schutz bietet. Da der Wortlaut dieser Vorschrift auslegungsfähig ist, müsse die Vorschrift entsprechend den Richtlinien des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (hier: Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20.12.1985 "Haustürgeschäftsrichtlinie") ausgelegt werden. Bei richtlinienkonformer Auslegung greife die Subsidiaritätsklausel bezüglich der Widerrufsvorschriften nur dann, wenn im konkreten Fall auch das VerbrKrG ein Widerrufsrecht gewährt. Ist das Widerrufsrecht nach den Regelungen des VerbrKrG - wie im vorliegenden Falle wegen Ablaufs der Jahresfrist - bereits erloschen, muss es bei der Anwendbarkeit des § 1 HWiG a. F. bleiben. Die Übereinstimmung von nationalem Recht und Richtlinieninhalt habe auch dem Willen des Gesetzgebers entsprochen. Im Hinblick auf die erwähnte Richtlinie gebe es kein schützenswertes Vertrauen in die enge Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG.

Der Bundesgerichtshof hat die richtlinienkonforme weite Auslegung ausdrücklich auf Personalkreditverträge erstreckt und die Subsidiaritätsklausel nur hinsichtlich der Widerrufsvorschriften der beiden konkurrierenden Gesetze für den Fall eingeschränkt, dass das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht gibt wie das Haustürwiderrufsgesetz. Schließlich hat er die richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG auf solche Verträge erstreckt, die zwar nicht unmittelbar der Richtlinie unterfallen (Vertragsschluss in einer Haustürsituation), die aber nach nationalem Recht bereits - wie bei der bloßen Vertragsanbahnung - die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts erfüllen.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze scheitert das Widerrufsrecht der Kläger nicht am Ablauf der Jahresfrist nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG. Der Widerruf ist rechtzeitig erfolgt und bewirkt, dass der mit der Beklagten geschlossene Kreditvertrag nicht wirksam wurde.

2. Rechtsfolge des Widerrufs ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von den Klägern bereits geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen in der beanspruchten und nicht substantiiert bestrittenen Höhe zurückzuerstatten (Klageantrag 1).

Die Beklagte muss die Kläger von der weiteren Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag freistellen (Klageantrag 2). Da der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs von Anfang an unwirksam ist, besteht keine Rechtspflicht mehr, noch Zahlungen an die Beklagte zu erbringen. Für die diesbezügliche Feststellungsklage besteht ein Rechtsschutzinteresse nach § 256 ZPO, weil die Beklagte nach wie vor den Standpunkt vertritt, der Darlehensvertrag sei wirksam zustande gekommen und wirksam geblieben.

Die Kläger müssen sich die Auszahlung des Darlehens an den Treuhänder nicht entgegenhalten lassen. Die Beklagte hat gegen die Kläger weder einen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Darlehenskapitals nebst Zinsen noch einen solchen auf Abtretung aller Ansprüche, die insbesondere mit der Gesellschaftsbeteiligung und dem Treuhandvertrag zusammenhängen.

Wie der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 17.9.1996 - XI ZR 197/95 und XI 164/95 (NJW 1996, 3416 = ZIP 1996, 1943/1945 und NJW 1996, 3414 = ZIP 194071943) entschieden hat, kann beim finanzierten Haustürgeschäft der Schutzzweck der - jetzt aus den genannten Gründen richtlinienkonform erweiterten - Widerrufsregelung nur erreicht werden, wenn der Darlehensnehmer nicht befürchten muss, nach dem Widerruf dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers, ausgesetzt zu sein, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Rückgriffsanspruch gegen den Partner des finanzierten - hier: verbundenen - Geschäfts durchsetzbar ist. Auch beim HWiG wird nur eine Auslegung, die dem Darlehensgeber keinen Rückzahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer gibt, dem erklärten Willen des Gesetzgebers gerecht, den Verbraucher durch die Ausgestaltung der Rückgewährpflichten nicht mittelbar in seinem freien Entschluss, das Widerrufsrecht auszuüben, zu behindern. Die Rückabwicklung hat vielmehr im Falle der durch Widerruf eintretenden Unwirksamkeit sowohl des Kreditvertrags wie des finanzierten Geschäfts (hier: des Beitritts zum Immmobilienfonds) im Wege der Durchgriffskondiktion unmittelbar zwischen der kreditgebenden Bank und dem Partner des finanzierten Geschäfts als Zahlungsempfänger zu erfolgen. Deshalb ist nicht entscheidungserheblich, welche Konsequenzen sich daraus ergeben, dass der mit dem Kreditvertrag verbundene Gesellschaftsbeitritt der Kläger zwar nach § 9 VerbrKrG a. F. unwirksam war, aber zu einer faktischen, bisher nicht gekündigten Gesellschaftsbeteiligung geführt hat (vgl. Westermann ZIP 2002, 189 und 240).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit und der Vollstreckungsschutz richten sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Beschwer wird nach §§ 3, 546 Abs. 2 ZPO a. F. festgesetzt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind bereits durch Grundsatzentscheidungen höchstrichterlich geklärt.

Ende der Entscheidung

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