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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 30.01.2009
Aktenzeichen: 25 U 2011/08
Rechtsgebiete: AltTZG, BGB


Vorschriften:

AltTZG § 8 a
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 328
BGB § 490
1. Ist in einem Vertrag mit einem Versicherer zur Absicherung der Zeitkonten von Arbeitnehmern, die am Altersteilzeitmodell teilnehmen, bestimmt, dass der Vertrag erst mit der Haftung des Versicherers aus der Bürgschaftserklärung beginnen soll, sich die Prämie aus der am Stichtag vorliegenden durchschnittlichen Gesamtsumme der Wertguthaben des vergangenen Quartals errechnen soll und diese erst noch zu ermitteln sind, so stellt diese Vereinbarung noch nicht das Bürgschaftsversprechen, sondern einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar, aus dem sich nach Ermittlung der Wertguthaben der Arbeitnehmer ein Anspruch auf das Bürgschaftsversprechen ergibt.

2. Hat sich der Versicherer die Möglichkeit der Kündigung bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers vorbehalten, kann er bei Insolvenz des Versicherungsnehmers kündigen, solange er das Bürgschaftsversprechen weder abgegeben, noch dessen Abgabe in vorwerfbarer Weise verzögert hat.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 25 U 2011/08

Verkündet am 30. Januar 2009

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ...und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2008 folgendes Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 20.12.2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der A ..I ( im folgenden I ..). Auf deren Eigenantrag vom 21.11.2006 wurde durch Beschluss des AG B.. vom 1.2.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Vertrag über die Absicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 14.7.2006 (Anlage K 1) bereits eine die Altersteilzeitansprüche der Arbeitnehmer der I.. absichernde Bürgschaft übernommen und sei deswegen zur Ausstellung der Bürgschaftsurkunde verpflichtet. Eine von der Beklagten behauptete Verpflichtung der I... zum gesonderten Abruf der Bürgschaften habe nicht bestanden. Die von der Klägerin am 27.11.2006 erklärte Kündigung sei ins Leere gegangen.

Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, aus dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien ergebe sich noch keine Bürgschaftsverpflichtung. Vielmehr habe die I... die Verpflichtung gehabt, die Bürgschaften jeweils in Höhe der Arbeitnehmeransprüche abzurufen. Dies sei jedoch erst erfolgt, als die Beklagte den Vertrag wegen des Insolvenzantrages der I... bereits wirksam gekündigt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien I. Instanz sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils (Seite 3/5; Blatt 39/41 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bürgschaftsurkunde, da durch die Beklagte keine Bürgschaft übernommen worden sei. Zwischen den Parteien sei lediglich ein Rahmenvertrag zustandegekommen, in dessen Ausgestaltung die Beklagte dann verpflichtet gewesen wäre, eine Bürgschaft für bestimmte Altersteilzeitansprüche zu übernehmen. Aus der Formulierung im Vertrag unter dem Punkt "Beginn, Dauer" (Anlage K 1; S. 3 ) ergebe sich, dass der Vertrag erst mit der Haftung aus der Bürgschaftserklärung beginne und somit eine gesonderte Bürgschaftserklärung voraussetze. Für die Bürgschaft erforderlich seien die Benennung des Bürgen, des Gläubigers sowie des Hauptschuldners und die Schuld, für die gebürgt werden solle. Die Schuld müsse zumindest bestimmbar sein und die Bürgschaft müsse geeignet sein, die Anforderungen des § 8 a AltTZG zu erfüllen. Dies sei bezüglich der Zusage der Beklagten nicht erkennbar. Es bestehe auch keine Verpflichtung der Beklagten, noch eine Bürgschaftserklärung abzugeben, denn die Beklagte habe den Vertrag mit Schreiben vom 27.11.2006 gekündigt. Die Kündigung sei wirksam, da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der I... verschlechtert hätten. Bei der Beklagten seien bis zum Zeitpunkt der Kündigung auch keine Bürgschaften abgerufen worden. Dies sei jedoch erforderlich gewesen. Die I.. habe insoweit eine Pflicht zur Mitwirkung gehabt, welche sich aus der Natur des Geschäftsbesorgungsvertrages ergebe. Die I.. habe in diesem Zusammenhang die Höhe der zu erstellenden Bürgschaften und die Begünstigten der Bürgschaften mitteilen müssen. Dies sei bis zur Kündigung nicht erfolgt. Die I... habe der von der Beklagten eingeschalteten Firma Z... zwar die erforderlichen Daten gemeldet. Allein hierdurch sei die Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe der Bürgschaftserklärung jedoch noch nicht hinreichend konkretisiert worden. Dies sei erst am 27.11.2006 der Fall gewesen, was sich aus der Anlage K 5 ergebe. Dass die Beklagte hiervon noch bis zur Abgabe der Kündigungserklärung am 27.11.2006 Kenntnis erhalten habe, sei weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf S. 5/9 des Endurteils vom, 20.12.2007 (Bl. 41/45 d.A.) Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers. Er trägt vor, das vom Landgericht angenommene Modell eines Rahmenvertrages widerspreche den anerkannten Regeln über die Vertragslage bei Sicherungsgeschäften und den Auslegungsregeln des BGB. Der Sicherungsauftrag, also das vertragliche Innenverhältnis zwischen Hauptschuldner und Dritten sei zu unterscheiden vom Sicherungsvertrag, der das Sicherungsrecht unmittelbar begründe und in der Regel zwischen dem Sicherungsgeber und Gläubiger geschlossen oder als Vertrag zu Gunsten des Gläubigers gem. § 328 BGB geschlossen werde. Das Schreiben vom 14.07.2006 stelle nach diesen Grundsätzen, neben den Abreden im Innenverhältnis, zugleich ein Angebot zum Abschluss des Sicherstellungsvertrages zugunsten der Arbeitnehmer und damit ein Angebot zum Bürgschaftseinstand zugunsten der Arbeitnehmer dar. Es sei bereits eine Vertragsbezeichnung und eine ausgereichte Bürgschaftsvertragsnummer aufgeführt. Auch die Bezeichnung als Avalkredit untermauere die Auslegung der Erklärung als Bürgschaftserklärung. Alle Elemente einer Bürgschaft seien bezeichnet. Der Verbürgungswille komme in der Bezeichnung "Absicherung Altersteilzeit" zum Ausdruck. Damit könne nur die Absicherung bestehender Ansprüche von Arbeitnehmern eben gegen das Insolvenzrisiko gemeint sein.

Gehaftet werden solle bestimmungsgemäß nur für eine akzessorische Schuld der Gesellschaft gegenüber den Arbeitnehmern .Der Vertragsgegenstand, die verbürgte Hauptschuld sowie Bürgschaftsgläubiger und Hauptschuldner seien klar bezeichnet. Mit der Annahmeerklärung durch die Gemeinschuldnerin sei die Notwendigkeit einer weiteren Bürgschaftserklärung entfallen. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei nirgendwo eine Abrufpflicht postuliert. Die auszustellende Bürgschaftsurkunde diene nur zum Nachweis. .Bei der Verpflichtung zur Angabe von Daten handele es sich um reine Nebenpflichten zur Ermittlung der exakten Höhe der Sicherung. Die Absicherung für die Insolvenz ergebe sich aus der Regelung in den AVB über die Abwicklung im Insolvenzfall. Dementsprechend habe keine Kündigungsmöglichkeit mehr bestanden. Bei einer Bürgschaftsübernahme könne eine Kündigung nur ex nunc erfolgen. Dementsprechend seien die bereits entstandenen Verbindlichkeiten von der Kündigung nicht erfasst. Selbst wenn man im Schreiben vom 14.07.2006 keinen Antrag auf Eingehen einer Bürgschaft sehen würde, bestünde ein Anspruch aus dem unstreitig eingegangenen Innenvertragsverhältnis, dem Avalverhältnis auf Ausstellung der Bürgschaft.

Hilfsweise macht der Kläger einen Schadensersatzanspruch geltend. Die Beklagte habe es versäumt, bei Erteilung der Zusage vom 14.7.2006 und vor Verpfändung des Festgeldkontos darauf hinzuweisen, dass die Ansprüche der am Alterteilzeitmodell teilnehmenden Arbeitnehmer nach ihrer Rechtsauffassung noch nicht gesichert seien. Die Beklagte habe sie veranlasst, eine bereits eingerichtete Sicherheit aufzugeben. Der Schaden sei dadurch eingetreten, dass die Beklagte nach Kündigung ihr Pfandrecht aufgeben habe. Damit sei das Guthaben auf dem Festgeldkonto unwiederbringlich zur Masse gelangt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 20.12.2007, Az. 12 O 12692/07 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine formübliche Bürgschaftsurkunde über eine von der Beklagten zugunsten einzelner Arbeitnehmer der I entsprechend der Aufstellung in Anlage K 3 - übernommene Bürgschaftsverpflichtung zur Sicherung der Arbeitnehmeransprüche aus Altersteilzeit in der Gesamthöhe von € 198.158,53 zu übergeben,

hilfsweise

das Urteil des Landgerichts München I vom 20.12.2007, Az. 12 O 12692/97 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von € 225.000,- zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klagepartei negiere, dass nach überwiegender Rechtsprechung und Literatur zwischen Avalkreditvertrag, der ein Geschäftsbesorgungsvertrag sei und dem Bürgschaftsvertrag zu unterscheiden sei. Dies ergebe sich insbesondere aus BGH ZIP 06, 1781 ff und ZIP 07,543 sowie der neuesten Entscheidung des BGH Az. IX ZR 14/07. Auch der von der Klagepartei zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs sei nichts anderes zu entnehmen. Auch nach dem Wortlaut des Avalkreditvertrages ergebe sich nur eine Verpflichtung der Beklagten, Bürgschaftserklärungen abzugeben, was unstreitig nicht erfolgt sei. Die Trennung zwischen Avalkreditvertrag und Bürgschaftserklärung ergebe sich aus den AVB-ZKV ( Anlage K 2 ) Auch der Hinweis des Landgerichts auf § 8 a AltTZG sei zutreffend, der es dem Arbeitgeber überlasse, welche Sicherheiten er stelle. Die Ausführungen des Landgerichts zur Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung seien ebenfalls zutreffend (K 6). Der Kläger übersehe, dass es nicht um die Kündigung eines Dritten gegenüber einer bereits abgegebenen Bürgschaftserklärung gehe, sondern um die Kündigung eines Avalkreditvertrages. Das Schreiben der S vom 27.11.06 (BK 3) stelle ersichtlich keine Bürgschaftserklärung der Beklagten dar. Die unstreitige Eigeninsolvenzantragstellung durch die Gemeinschuldnerin stelle einen Kündigungsgrund bzw. einen Leistungsverweigerungsgrund hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem Avalkreditvertrag dar (§ 321 I S 1 BGB). Dies ergebe sich zum einen aus dem Vertrag, zum anderen aus dem Gesetz. Auch sei § 490 BGB analog anwendbar.

Eine Verletzung von Aufklärungspflichten liege nicht vor. Zur Pfandaufgabe sei sie nach erfolgter Kündigung verpflichtet gewesen. Diese habe sie auch rechtzeitig angekündigt.

Schließlich beruft sich die Beklagte auf ihr Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die ausgereichten Sicherungen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Durch die Annahme des Angebots der Beklagten mit Schreiben vom 14.07.2006 ist zwischen der I... und der Beklagten zunächst lediglich ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen (vgl. BGH Urteil v. 06.07.2006; IX ZR 121/05, ZIP 2006, 1781; Urteil v. 13.03.2008; IX ZR 14/07, ZIP 2008,885). Hieraus ergab sich ein Anspruch der I... darauf, dass die Beklagte das streitgegenständliche Bürgschaftsversprechen bis zur Höhe des genannten Limits (€ 350.000,-) abgibt. Das Schreiben der Beklagten vom 14.07.2006 stellt nicht bereits das Bürgschaftsversprechen dar. Hiergegen spricht bereits, dass der Vertrag erst mit der Haftung der Beklagten aus der Bürgschaftserklärung beginnen soll und die Prämie sich aus der am Stichtag vorliegenden durchschnittlichen Gesamtsumme der Wertguthaben des vergangenen Quartals errechnen sollte. Diese war durch die Z.. GmbH erst noch zu ermitteln. Würde man im Schreiben vom 14.07.2006 bereits eine Bürgschaftserklärung sehen, wäre dies eine Höchstbetragsbürgschaft bis zu einem Betrag in Höhe von 350.000,- €, obwohl sich die Prämie aus einem Bruchteil in Höhe von 1,8 % der durchschnittlichen Gesamtsumme der Wertguthaben errechnen soll, hier letztlich aus € 198.158,53. Eine dahingehende Erklärung kann dem Schreiben der Beklagten daher nicht entnommen werden. Auch hat die Beklagte die Zusage des Gesamtlimits an eine unveränderte Bonität geknüpft. Wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus der Verwendung des Begriffs " Bürgschaftslimit" lediglich, dass der abzuschließende Vertrag zunächst nur einen Rahmen für die einzelnen Bürgschaften darstellen sollte. Ergänzend nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen auf Seiten 5/6 im angefochtenen (Bl. 41/42 d.A; dort unter Nr.1) Bezug. Die Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich aus den abgegebenen Erklärungen der Parteien und den unstreitig einbezogenen Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Zeitkonten-Versicherung ( AVB-ZVK; Anlage K 2 ).

2. Soweit der Kläger geltend macht, die Klausel "Der Vertrag beginnt mit unserer Haftung aus der Bürgschaftserklärung unter Einbeziehung der am Altersteilzeitmodell teilnehmenden Arbeitnehmer" sei intransparent und verstoße zudem gegen das Verbot der unangemessenen Benachteiligung (§ 307 BGB), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Klausel ist bereits mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass eine Bürgschaftserklärung unter Einbeziehung der am Altersteilzeitmodell teilnehmenden Arbeitnehmer von der Beklagten erst noch abzugeben war und nicht bereits im Schreiben vom 14.7.2006 (K 1) zu sehen ist. Weiter verdeutlicht wird dies durch Nr. 5 der AVB-ZVK. Dort wird normiert, dass die Bürgschaftsurkunde dem Versicherungsnehmer ausgehändigt werde und sich die begünstigten Arbeitnehmer aus dem Anhang zur Bürgschaftsurkunde ergäben. Dass dem Schreiben der Beklagten vom 14.7.2006 ein solcher Anhang beigefügt war, wird vom Kläger nicht behauptet. Eine "Verwischung" bzw. unklare Trennung der Begriffe "Zusage", Bürgschaftslimit" und Bürgschaftserklärung" vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.

Soweit der Kläger eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs.1 BGB darin sieht, dass die vorgenannte Klausel wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränken würde, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sei (§ 307 Abs. 2 Nr.2 BGB), vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Bereits der Ausgangspunkt, wonach sich die behauptete Einschränkung auf den "Sicherungsvertrag" beziehen soll, ist unzutreffend. Wie bereits ausgeführt, hatten die Parteien zunächst nur den Rahmenvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages abgeschlossen. Damit waren die Ansprüche der am Altersteilzeitmodell teilnehmenden Arbeitnehmer gerade noch nicht abgesichert.

3. Nach Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durfte die Beklagte den Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß Nr. 9 der AVB - ZVK kündigen. Nachdem die Beklagte bislang keine Bürgschaftserklärung abgegeben hatte, lagen noch keine "verbürgte Guthaben" im Sinne von Nr. 9 der AVB ZVK vor. Die Kündigung wirkt ex nunc. Ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war der Anspruch der I... bzw. des Klägers auf Abgabe der Bürgschaftserklärung deshalb erloschen. Selbst wenn man nicht von einer wirksamen Kündigung ausgehen würde, wäre der Geschäftsbesorgungsvertrag spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen (BGH ZIP 2006, 1781, Leitsatz Nr. 2).

4. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte auch keine Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss (§ 311 Abs. 2 i.V.m. §§ 280,241 Abs. 2 BGB) bzw. aus pVV des Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 280 i.V.m. § 241 Abs.2 BGB ) zu, auf die er seine Klage hilfsweise ganz bzw. z.T. stützen könnte.

4.1. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 8.7.2008 (S.9/10; Bl. 122/123 d.A.) vorgetragen hat, es sei vor dem Vertragschluss mit der Beklagten bereits ein insolvenzfestes Festgeldkonto eingerichtet gewesen, welches sie neu an die Beklagte verpfändet und damit auf Veranlassung der Beklagten eine bereits bestehende Sicherheit aufgegeben habe, ist diese rechtliche Bewertung spätestens mit dem ergänzenden Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 7.8.2008 (Bl. 159/162 d.A.) nicht mehr haltbar. Danach ist die beabsichtigte Treuhandvereinbarung mit Rechtsanwalt N. nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht zustandegekommen, weshalb das Festgeldkonto nicht insolvenzfest eingerichtet war. Die Beklagte hat die Firma I... daher nicht veranlasst, eine bestehende Sicherung zugunsten der Beklagten aufzugeben, weshalb der Beklagten auch nicht angelastet werden kann, sie habe durch ihr Verhalten zu einer zuvor nicht bestehenden Sicherungslücke beigetragen. Die Ansprüche der am Altersteilzeitmodell teilnehmenden Ansprüche waren vor der Kontaktaufnahme mit der Beklagten nicht gesichert. Dass die Beklagte hiervon Kenntnis hatte bzw. haben musste, ist weder substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

4.2. Zur Aufklärung der Firma I... darüber, dass die Arbeitszeitkonten der am Altersteilzeitmodell teilnehmenden Arbeitnehmer bis zur Angabe der Bürgschaftserklärung noch nicht abgesichert waren, war die Beklagte nicht verpflichtet. Dies war für die Verantwortlichen der Firma I... erkennbar. Der Senat nimmt insoweit auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 2 Bezug

4.3. Dass die Beklagte unter Verstoß gegen Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag die Abgabe der Bürgschaftserklärung in vorwerfbarer Weise hinausgezögert hat, ist nicht ersichtlich. Sie hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar vorgetragen, dass vor Abgabe der Bürgschaftserklärung zunächst die Arbeitszeitkonten der einzelnen am Altersteilzeitmodell teilnehmenden Arbeitnehmer abgeklärt werden mussten. Zu diesem Zweck hatte die Firma I... die Firma Z.. eingeschaltet. Diese übermittelte die erforderlichen Daten mit Schreiben vom 27.11. 2006 (vgl. Anlage K 5). Nach Erhalt dieses Schreibens wäre die Beklagte, ohne dass es nach Auffassung des Senats noch eines "Abrufs" der Bürgschaft bedurft hätte, verpflichtet gewesen, die Bürgschaftserklärung abzugeben. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Schreibens hatte die Beklagte jedoch bereits den Geschäftsbesorgungsvertrag in zulässiger Weise (s.o. Nr. 3) gekündigt.

4.4. Die Beklagte hat das an sie verpfändete Festgeldkonto auch nicht pflichtwidrig freigegeben. Sie war nach wirksamer Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages hierzu verpflichtet. Dies ergibt sich, wie die Beklagte zutreffend vorträgt, aus der zwischen den Parteien getroffenen Sicherungsabrede. Indem sie die Firma I... im Kündigungsschreiben nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ein Bürgschaftsvertrag zur Sicherung des Wertguthabens nicht zustandegekommen sei, hat sie der Gemeinschuldnerin Gelegenheit gegeben, rechtzeitig für eine Separierung dieses Festgeldkontos zur Insolvenzsicherung zu sorgen. Die von Rechtsanwalt N... hierfür gefertigten Entwürfe lagen der I... nach dem eigenen Vorbringen der Klagepartei auch bereits vor. Ob eine Separierung insolvenzrechtlich noch möglich gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Die Beklagte hatte hierauf jedenfalls keinerlei Einfluss. Sie hatte zudem keinerlei Kenntnis davon, dass das Festgeldkonto bislang nicht insolvenzfest eingerichtet worden war. Sollte das Vorbringen des Klägers zutreffen, dass die Separierung des Festgeldkontos nicht mehr möglich war, hätte dem Kläger im Übrigen auch eine verzögerte Pfandfreigabe durch die Beklagte keinen Nutzen gebracht.

Daher war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

III. Nebenentscheidungen:

1. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs.1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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