Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 11.07.2008
Aktenzeichen: 25 U 2684/08
Rechtsgebiete: InsO, BetrAVG, BGB


Vorschriften:

InsO § 47
BetrAVG § 7 Abs. 1 a.F.
BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2 a.F.
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
Bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung für einen Arbeitnehmer, dem ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden ist, dieses aber unter anderem unter dem Vorbehalt einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit steht, kommt eine einschränkende Auslegung des Vorbehalts dahingehend, dass dieser nicht für den Fall der insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten solle, dann nicht in Betracht, wenn es sich bei dem bezugsberechtigten Arbeitnehmer um den Alleingesellschafter und Geschäftsführer des Arbeitgebers handelt.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 25 U 2684/08

Verkündet am 11.07.2008

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2008 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 04.03.2008 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Rückkaufswert der Lebensversicherung mit der Vertragsnummer 332574-2-01/05, 50139 in Höhe von € 13.461,80 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 01.10.2006 zu bezahlen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 13.461,80 festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts P. vom .....zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... GmbH in ... bestellt. Er hat von der Beklagten Auskunft und Auszahlung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung verlangt, welche mit Wirkung ab 01.11.1996 zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten für ihren damaligen Geschäftsführer und damaligen Mitgesellschafter P....t zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung geschlossen wurde. Der Geschäftsführer P... wurde unwiderruflich Bezugsberechtigter, die Insolvenzschuldnerin hat sich jedoch vorbehalten, die Versicherungsleistung selbst in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls enden würde, es sei denn die versicherte Person hätte das 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hätte 10 Jahre bestanden oder die versicherte Person hätte das 25. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis hätte 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre bestanden, oder die versicherte Person beginge Handlungen, die der Arbeitgeberin das Recht gäben, die Versicherungsansprüche zu mindern und zu entziehen.

Die vorbehaltenen Fristen waren noch nicht abgelaufen, als die Versicherungsnehmerin in Insolvenz geriet. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin bereits Alleingesellschafter geworden. Der Kläger hat mit Schreiben vom 20.10.2004 die Lebensversicherung gekündigt und Abrechnung des Vertrages und Auszahlung des Rückkaufswerts zur Masse verlangt. Der Beklagte hat den Rückkaufswert mit Schreiben vom 26.08.2004 in Höhe von € 13.461,80 zum Stichtag 01.09.2004 mitgeteilt und eine Auszahlung an den Kläger mit Schreiben vom 29.09.2006 abgelehnt.

Der Kläger hat vorgetragen, die Lebensversicherung stünde allein ihm als Insolvenzverwalter zu, weil zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses diese Ansprüche noch nicht zu Gunsten des Versicherten unverfallbar geworden seien.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Ansprüche aus der Lebensversicherung stünden nicht dem Kläger, sondern der versicherten Person ... zu. Auch vor Eintritt der Unverfallbarkeit seien Ansprüche aus einer Lebensversicherung, die zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen worden seien, insolvenzfest.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien I. Instanz sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils (Seite 3/5; Blatt 66/68 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht München I hat die Klage durch Endurteil vom 04.03.2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die zulässige Stufenklage sei insgesamt unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Rückkaufswerts der Lebensversicherung zur Insolvenzmasse. Dem stehe das Aussonderungsrecht des vormaligen Geschäftsführers ... nach § 47 InsO entgegen. Zwar seien die Voraussetzungen unter denen die unwiderruflich auf den Geschäftsführer übertragenen Versicherungsansprüche auch unverfallbar geworden wären, noch nicht eingetreten und könnten auch nicht mehr eintreten, weil der Kläger das Anstellungsverhältnis mit dem Geschäftsführer wirksam gekündigt habe. Dennoch würden die Ansprüche auf Rückzahlung des Rückkaufswerts nicht in die Insolvenzmasse fallen, da der Vorbehalt in der Bezugsberechtigung nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 08.05.2005, IX ZR 30/04 und vom 03.05.2006, IV ZR 134/05) sowie Beschluss vom 22.09.2005, IX ZR 85/04 einschränkend auszulegen sei. Die Gegenmeinung des BAG im Beschluss vom 22.05.2007 (3 AZR 334/06) überzeuge nicht, weil sie die Interessen vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die unter einer solchen Regelung für eine betriebliche Altersvorsorge stehen würden, nicht gegeneinander abwäge. Im zu entscheidenden Fall sei das Arbeitsverhältnis weder vom Geschäftsführer ... gekündigt worden noch habe der Kläger ihm Verstöße gegen seine Arbeitnehmerpflichten zur Last gelegt, so dass die Vorbehaltsgründe, unter denen die Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung gestanden habe, in der Insolvenz nicht greifen würden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Bezugsberechtigte aus der Versicherung kein Einfacharbeitnehmer, sondern Geschäftsführer und Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin gewesen sei. Entscheidend sei nicht die Funktion des Begünstigten, sondern die auslegungsfähige Erklärung, welche die Versicherungsnehmerin in ihrer Bezugsberechtigung gegenüber den Beklagten abgegeben habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Seiten 6/8 (Blatt 69/71 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Endurteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.04.2008 begründet. Der Kläger rügt eine fehlerhafte Anwendung des § 47 InsO und eine nicht mehr vertretbare Auslegung des bestehenden Versicherungsvertrages. Soweit das Landgericht meine, die eindeutige vertragliche Vereinbarung zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten müsse eingeschränkt ausgelegt werden, könnten dem Urteil Gründe hierzu nicht entnommen werden. Das Landgericht habe lediglich auf die Auslegung des BGH Bezug genommen, die dieser in seinen zitierten Urteilen vorgenommen habe. Dies genüge nicht für eine ordnungsgemäße Entscheidungsbegründung. Das Landgericht übergehe mit seinem Verweis auf die genannten Entscheidungen insbesondere, dass der BGH in den angeführten Entscheidungen stets Fälle entschieden habe, in denen Bezugsrechte von Arbeitnehmern in Streit gestanden hätten. Der vom BGH vertretenen Auslegungen entsprechender Lebensversicherungsklauseln sei nicht beizutreten. Das BAG habe in seiner Entscheidung vom 22.05.2007 (3 AZR 334/06) bei seiner Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes die Auffassung vertreten, dass allein maßgeblich die vertragliche Vereinbarung sei. Diese sei auch hier eindeutig. Der BGH habe mit seiner Auslegung von Versicherungsverträgen die Grenze zulässiger Vertragsauslegung überschritten. Jedenfalls könne auf den Lebensversicherungsvertrag des Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH diese Rechtsprechung des BGH zur Vertragsauslegung nicht übertragen werden, denn auf ihn treffe die Schutzerwägung des BGH in dessen Vertragsauslegung nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 04.04.2008 Bezug genommen.

Der Kläger hat im Termin vom 17.06.2008 Nr. 1 des Klageantrags vom 04.04.2008 für erledigt erklärt und zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Rückkaufswert der Lebensversicherung mit der Vertragsnummer 332574-2-01/05, 50139 in Höhe von € 13.461,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 01.10.2006 zu bezahlen.

Der Beklagte hat der Teilerledigterklärung zugestimmt und im Übrigen beantragt,

die Berufung zurückzuverweisen.

Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das klageabweisende Urteil. Das Landgericht habe zu Recht ein Aussonderungsrecht des vormaligen Geschäftsführers ... gemäß § 47 InsO angenommen. Die Bezugsrechtsvereinbarung zwischen den Parteien sei auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Die vorgenommene Auslegung stehe im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des BGH. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht deshalb, weil Herr ... kein gewöhnlicher Arbeitnehmer, sondern zeitweise Alleingesellschafter und Geschäftsführer gewesen sei, da auch er ein schützenswertes Interesse daran habe, dass ihm im Falle der Insolvenz die ihm zugesagte Alterssicherung verbleibe und nicht den Gläubigern zur Verfügung gestellt werde. Darauf, dass er bei Zustandekommen des Versicherungsvertrages eine stärkere Verhandlungsposition gehabt habe, komme es nicht an. Im Zuge der Auslegung sei vielmehr festzustellen, welche Regelung die Parteien getroffen hätten, wenn sie die ausfüllungsbedürftige Lücke erkannt hätten. Dabei hätten die Parteien berücksichtigt, dass die Interessen des Alleingesellschafters und Geschäftsführers als ebenso schutzwürdig zu behandeln seien, wie diejenigen eines normalen Arbeitnehmers. Zudem sei der Alleingesellschafter und Geschäftsführer bei Abschluss des Versicherungsvertrages auch nicht frei gewesen bei dessen Formulierung. Der Versicherer habe seine vorgefertigten Vertragsbedingungen gestellt. Im Übrigen habe er eine für das Unternehmen steuer- und beitragsrechtlich vorteilhafte Gestaltung wählen müssen. Der Umstand, dass der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einen stärkeren Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft und damit auf den Eintritt einer möglichen Insolvenz habe als der normale Arbeitnehmer, rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Eine Änderung der Interessenlage aufgrund des größeren Einflusses auf die Geschicke der Gesellschaft sei nur insoweit von Bedeutung, als sich diese letztlich auch verwirklicht hätten. Im vorliegenden Fall sei zudem nicht ansatzweise bewiesen, dass der Alleingesellschafter und Geschäftsführer die Insolvenz verursacht habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger kann nach Kündigung des Versicherungsvertrages die Zahlung des Rückkaufswertes zur Insolvenzmasse verlangen. Die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen, unter denen die Versicherungsnehmerin bzw. nunmehr der Kläger als Insolvenzverwalter berechtigt sein sollte, die Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen, sind erfüllt. Eine Auslegung des Vorbehalts in der Bezugsberechtigungsvereinbarung nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen würde im vorliegenden Fall zu keiner abweichenden Beurteilung führen.

Der BGH hat in der Entscheidung vom 8.6.2005 (IV ZR 30/04; VersR 2005,1134) eine einschränkende Auslegung des Vorbehalts dahingehend vorgenommen, dass der Vorbehalt nicht für den Fall der insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten solle. Bei der Auslegung des Vorbehalts seien im Besonderen auch die Interessen der auf diese Weise versicherten Arbeitnehmer einzubeziehen. Der Versicherungsvertrag sei langfristig angelegt und diene der Altersvorsorge des Arbeitnehmers. Diesem sei daher daran gelegen, sich schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung vor künftigen negativen Entwicklungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Arbeitgebers zu schützen. Ein Vorbehalt, der einen Widerruf des Bezugsrechtes bei Insolvenz des Arbeitgebers zuließe, würde das mit dem Abschluss der Direktversicherung angestrebte Ziel einer betrieblichen Altersversorgung unterlaufen. Er nähme dem Arbeitnehmer die erworbenen Versicherungsansprüche selbst in Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die sich seiner Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen seien.

Durch den Vorbehalt habe der Arbeitgeber sich - zumindest auch - der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern wollen. Dieses berechtigte Anliegen erfordere es indes nicht, das "vorzeitige Ausscheiden" des Arbeitnehmers auf jeden Fall der Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Es genüge, darunter solche Beendigungsgründe zu verstehen, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen seien. Insolvenzbedingte Betriebseinstellungen gehörten jedenfalls nicht dazu (vgl. BGH a.a.O.).

Der BGH hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 3.5.2006 (IV ZR 134/05, VersR 2006,1059) bestätigt.

Die vom BGH aufgezeigten Gesichtspunkte treffen auf den streitgegenständlichen Fall nicht zu. Der frühere Geschäftsführer ... stand zwar formal in einem Anstellungsverhältnis bei der Insolvenzschuldnerin, er ist gleichwohl nicht als normaler Arbeitnehmer anzusehen, da er zunächst Mitgesellschafter und später sogar Alleingesellschafter der Insolvenzschuldnerin war.

Der Senat sieht sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH. Dieser hatte im Urteil vom 28.4.1980 (II ZR 254/78; NJW 1980,2254) die Frage zu entscheiden, ob der dortige Kläger dem unter § 17 Abs. 1 S.2 BetrAVG a.F. bezeichneten Personenkreis angehörte und damit seine Versorgungsansprüche nach § 7 Abs.1 BetrAVG a.F. insolvenzgesichert waren. In der Entscheidung hat der BGH die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt. Die Schutzvorschriften des BetrAVG (a.F.) seien unverkennbar in erster Linie auf Arbeitnehmer zugeschnitten, deren wirtschaftliche Abhängigkeit sich auf die Gestaltung und Bestandskraft betrieblicher Versorgungszusagen nachteilig auswirken könne. Das Betriebsrentengesetz sei hiernach hauptsächlich ein Arbeitnehmerschutzgesetz. Dies deutet darauf hin, dass die Geltung jener Schutzvorschriften auf Personen begrenzt bleiben soll, deren Lage im Falle einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist (vgl. BGH a.a.O. Rn 11).

Einzelkaufleute würden eindeutig nicht unter das Betriebsrentengesetz fallen, soweit es um ihre Versorgung aus dem eigenen Betrieb gehe. Bei ihnen scheitere eine Anwendung des Betriebsrentengesetzes schon an dem rechtlichen Hindernis, dass niemand sein eigener Schuldner und damit auch nicht der Gläubiger einer selbst erteilten Versorgungszusage sein könne. In der Beschränkung auf Versorgungsansprüche, die durch eine Fremdtätigkeit verdient worden seien, komme über die rechtliche Konstruktion hinaus der schon vermerkte Grundcharakter des Betriebsrentengesetzes als eines Arbeitnehmerschutzgesetzes zum Ausdruck. Eine innere Rechtfertigung finde sie in dem Gedanken, dass die unternehmerische Freiheit, die durch eine entsprechende Einkommenschance und persönliche Unabhängigkeit gekennzeichnet sei, nicht ohne die Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers denkbar sei. Diese schließe auch das Wagnis ein, das eingesetzte Kapital und die Früchte der unternehmerischen Tätigkeit wieder zu verlieren. Das zeige sich besonders deutlich im Insolvenzfall: Es wäre mit der sozialpolitischen Grundkonzeption des Gesetzes kaum vereinbar, wenn ein Unternehmer die Folgen eines Fehlschlagens seiner eigenwirtschaftlichen Betätigung auf die Gesamtheit der zur Insolvenzsicherung beitragenden Unternehmen dadurch abwälzen dürfe, dass er vom Beklagten Versorgungsleistungen verlange, die wirtschaftlich als Unternehmerlohn zu betrachten seien. Hieraus lasse sich der allgemeine Grundgedanke ableiten, dass Personen, die selbst Unternehmer sind, den Schutz des Gesetzes nicht genießen sollen. Von daher erweise es sich als notwendig, Versorgungsberechtigte auch insoweit von der Geltung des Betriebsrentengesetzes auszunehmen, als ihre Ansprüche auf Dienstleistungen beruhten, die sie bei natürlicher Betrachtung für das eigene Unternehmen, sei es auch gegenüber einem formalrechtlich selbständigen Unternehmensträger, erbracht hätten. Dies treffe auf solche Personen zu, die sowohl auf Grund ihres Vermögens als auch auf Grund ihres Einflusses mit dem Unternehmen, für das sie arbeiten, so sehr verbunden sind, dass sie es als ihr Eigenes betrachten können und deshalb unter dem Gesichtspunkt der Pensionssicherung dem Inhaber eines Einzelunternehmens gleichzusetzen seien. Dazu gehöre bei Kapitalgesellschaften in erster Linie der Alleingesellschafter, der sich als Unternehmensleiter eine Versorgungszusage selbst gegeben oder sonstwie verschafft habe. Es leuchte ohne weiteres ein, dass ein solcher Gesellschafter wegen einer Tätigkeit für das wirtschaftlich ihm allein gehörige Unternehmen keine durch das Betriebsrentengesetz besonders gesicherte und damit konkursfeste Versorgungsrente erwarten könne (vgl. BGH a.a.O. Rn 17 und 18).

Auf die Rechtsprechung des BGH zur Insolvenzfestigkeit des eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts angewandt bedeutet dies, dass eine einschränkende Auslegung des Vorbehalts dahingehend, dass dieser nicht für den Fall der insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten solle, hier jedenfalls nicht in Betracht kommt. Der Streitverkündete ... war als Alleingesellschafter und Geschäftsführer mit der Insolvenzschuldnerin sowohl auf Grund seines Vermögens als auch auf Grund seines Einflusses so sehr verbunden, dass er es als sein eigenes Unternehmen betrachten konnte. Durch die Insolvenz des Unternehmens hat sich gerade sein unternehmerisches Risiko verwirklicht, ohne dass es darauf ankommt, ob er durch eigenes Zutun zur Insolvenz beigetragen hat. Jedenfalls war er nicht in der Position eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis durch Umstände beendet wird, die seiner Einflussnahme entzogen sind und auch nicht sonst seiner Sphäre zuzuordnen sind.

Auch der vom BGH bei der Auslegung des Vorbehalts herangezogene Umstand, dass sich der Arbeitgeber durch den Vorbehalt - zumindest auch - der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern wolle, kann im vorliegenden Fall keine Geltung beanspruchen. Es versteht sich von selbst, dass der geschäftsführende Alleingesellschafter der Insolvenzschuldnerin eines zusätzlichen Anreizes zur Betriebstreue nicht bedurfte.

Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

III. Nebenentscheidungen:

1. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs.1 BGB. Der Beklagte befand sich ab 1.10. 2006 in Verzug.

2. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91 Abs.1, 91 a Abs. 1 ZPO. Im Rahmen der Entscheidung nach § 91 a ZPO war der Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO zu berücksichtigen. Zwar hatte die Beklagte die Auskunft bereits erteilt, sodass dem Kläger ein Auskunftsanspruch nicht mehr zustand. Die Zuvielforderung des Klägers war in Relation zum Leistungsantrag jedoch verhältnismäßig geringfügig und hat keine weiteren Kosten verursacht.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die zwischen dem BGH und dem BAG unterschiedlich beurteilte Rechtsfrage (vgl. Vorlagebeschluss des BAG vom 2.5.2007; 3 AZR 334/06; NZA 2007,1169 ) stellt sich im vorliegenden Fall nicht, nachdem nach der Rechtsprechung des BGH aufgestellten Voraussetzungen für in den einschränkende Auslegung des Vorbehalts im streitgegenständlichen Fall nicht vorliegen. Der Senat weicht daher - wie dargestellt- nicht von der Rechtsprechung des BGH ab.

5. Der Streitwert war entsprechend § 44 GKG auf den - höheren- Wert der Leistungsklage festzusetzen ( vgl. Musielak/Heinrich , ZPO, 5.A. 2007, Rn 34 Stufenklage ).

Ende der Entscheidung

Zurück