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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 16.05.2006
Aktenzeichen: 25 U 3248/02
Rechtsgebiete: AUB 94, VVG


Vorschriften:

AUB 94 § 7 I Abs. 2 a
VVG § 1 Abs. 1 S. 2
1. Es steht einer vollständigen Funktionsunfähigkeit der Beine bis unterhalb der Knie gemäß § 7 I Abs. 2 a AUB 94 nicht entgegen, dass der Kläger die Beine im Liegen noch bewegen kann.

2. Eine unvermeidbare Mitbelastung des Schienbeinkopfes beim "Gehen" auf den Knien entspricht nicht dessen funktionsgemäßer Bestimmung und hindert deshalb nicht an der Annahme des Invaliditätsgrades von 50 % wegen Funktionsunfähigkeit eines Beines bis unterhalb des Knies.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 25 U 3248/02

Verkündet am 16.05.2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Billner und die Richter am Oberlandesgericht Bollmann und Dr. Brokamp aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2006 folgendes

Urteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16.4.2002 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere € 125.614,18 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.06.2000 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 125.614,18 festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Unfallversicherung geltend; die Parteien streiten über die Höhe des Grades der unfallbedingten Invalidität des Klägers.

Der Kläger und die Beklagte schlossen mit Beginn vom 1.2.1997 einen Vertrag über eine Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung mit einer Invaliditätssumme von DM 74.000,-, dem die allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen für Kinder und Erwachsene mit XLeistungen (X-AUB 94-UPR; im Folgenden: AUB) zu Grunde liegen. Am 26.1.1998 stürzte der am XX geborene Kläger von einer Leiter ca. 4 m tief ab und erlitt dabei schwere Brüche - vor allem - beider Beine.

Die Beklagte erbrachte eine Versicherungsleistung in Höhe von DM 44.400,-.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden aus der Versicherung weitere DM 251.600,- zu.

Das Landgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Die Beeinträchtigungen am linken Bein seien mit 5/10 nach der Gliedertaxe, die am rechten Bein mit 4/10 nach der Gliedertaxe zu bewerten. Unter Berücksichtigung einer weiteren Invalidität von 5 % wegen eines Stauchungsbruchs des 4. Lendenwirbels mit einer Höhenminderung von 1/4 führe dies lediglich zu einer noch ausstehenden Forderung in Höhe von € 3.026,85 (DM 5.920,-).

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter und beantragt:

Unter Abänderung des Urteiles des Landgerichtes München I vom 16.4.2002, 3 O 7366/00, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere € 125.614,18 (DM 245.680,00) zu zahlen, nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.06.2000.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klagepartei zurückzuweisen.

Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, dass bezüglich beider Beine eine Funktionsbeeinträchtigung von mindestens 5/7 vorliegen würde, was nach den vereinbarten AUB zu einer vierfachen Invaliditätsleistung führen würde.

Die Beklagte tritt dem entgegen. Das Landgericht habe sich zu Recht auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. O gestützt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Erholung von Sachverständigengutachten von Prof. Dr. N und dessen Anhörung. Auf die schriftlichen gutachterlichen Ausführungen vom 21.12.2004 (Bl. 172/198 d.A.), vom 16.12.2004 (Bl. 199/206 d.A.), vom 27.7.2005 (Bl. 221/223 d.A.) und vom 12.10.2005 (Bl. 235/237) wird ebenso Bezug genommen wie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 25.4.2006 (Bl. 251/257 d.A.).

II.

Die zulässige Berufung hat in vollem Umfang Erfolg.

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 2 VVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.

1. Auf Grund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass beide Beine des Klägers bis unterhalb der Knie auf Grund des streitgegenständlichen Unfalls vollständig funktionsunfähig sind.

a. Bereits das orthopädische Sachverständigengutachten von Prof. Dr. O hat ergeben, dass beide Beine des Klägers den Befund langjährigen Nichtgebrauchs der Füße zeigen. Es fehlen jegliche Belastungsspuren im Bereich der Fußsohle und dementsprechend findet sich auch eine Schonungsatrophie der Knochen.

b. Die neurologische Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. N hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum auf Grund der unfallbedingten chirurgischen Rezidiveingriffe an beiden Beinen ein so genanntes komplexes regionales Schmerzsyndrom des Typs I - also ohne offensichtliche Läsion großer Nerven - (im Folgenden: Sudeck-Syndrom) entwickelt hat.

c. Des Weiteren haben die sachverständigen Ausführungen von Prof. Dr. N zur Überzeugung des Senats ergeben, dass dem Kläger auf Grund des Sudeck-Syndroms der Gebrauch der Unterschenkel und Füße in einem Maße unmöglich ist, dass er einem Unterschenkel-Amputierten gleichzustellen ist. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sich der Kläger nur auf Knien fortbewegen könne, wobei er die Füße nach oben ziehen müsse, damit sie berührungsfrei gehalten werden. Das ganze Gewicht laste dabei auf der Kniescheibe und damit auch auf dem Schienbeinkopf, so dass dort erhebliche Verhornungen festzustellen seien. Der Unterschenkel sei dem Kläger zur Last geworden, er dürfte lediglich nur einen kosmetischen Wert haben. Den Schienbeinkopf benutze er zum Gehen, der darunterliegende Bereich sei funktionsunfähig, genauer gesagt, er störe eigentlich nur. Diese Funktionsunfähigkeit sei auf das Schmerzempfinden zurückzuführen. Im Liegen sei der Kläger noch in der Lage, den Fuß zu bewegen.

d. Schließlich steht auf Grund der Sachverständigengutachten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die genannten Beeinträchtigungen auf die Beine bis unterhalb der Knie beschränken. Der Sachverständige Prof. Dr. N hat ausgeführt, dass der Beinbereich oberhalb der Knie nur insoweit beeinträchtigt sei, als sich der Bereich unterhalb der Knie nicht mehr vernünftig gebrauchen lasse. Eine Funktionsstörung der Knie - sehe man von dem abnormen Gebrauch ab - lasse sich nicht feststellen. Dies deckt sich mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. O auf Seite 14 unter Ziffer 3. seines Gutachtens vom 13.6.2001 (Bl. 60 d.A.).

e. Die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Sachverständigen waren klar, kenntnisreich und widerspruchsfrei, so dass der Senat seine dargelegten Überzeugungen uneingeschränkt auf ihrer Basis bilden konnte.

2. Damit gelten gemäß § 7 I Abs. 2 a AUB als feste Invaliditätsgrade wegen Funktionsunfähigkeit eines Beines bis unterhalb des Knies für beide Beine des Klägers jeweils 50 %.

a. Es liegt eine vollständige Funktionsunfähigkeit der Beine des Klägers bis unterhalb der Knie vor.

Die Tatsache, dass der Kläger die Beine im Liegen noch bewegen kann, steht einer vollständigen Funktionsunfähigkeit der Beine bis unterhalb der Knie nicht entgegen. Funktionsgemäße Bestimmung menschlicher Beine ist es, der Person die Fortbewegung durch Gehen zu ermöglichen. Wenn dies - wie hier festgestellt - auf Grund der Schmerzempfindlichkeit wegen des Sudeck-Syndroms in einem Ausmaß nicht mehr möglich ist, dass die Füße und Unterschenkel stören, liegt eine vollständige Funktionsunfähigkeit im Sinne von § 7 I Abs. 2 a AUB vor.

b. Es ist auch der feste Invaliditätsgrad von 50 % wegen Funktionsunfähigkeit eines Beines bis unterhalb des Knies und nicht nur der von 45 % wegen Funktionsunfähigkeit eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels gegeben.

Zwar gehört der Schienbeinkopf anatomisch noch zum Unterschenkel; er stellt den obersten, d.h. knienächsten Teil des Unterschenkels dar.

Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N haben jedoch klar ergeben, dass der Kläger, wenn er sich auf die geschilderte Art auf den Knien fortbewegt, gar nicht anders kann, als auch den Schienbeinkopf mitzubelasten. Dadurch, dass er die Füße nach hinten ziehen muss, ist neben der Kniescheibe immer auch der Schienbeinkopf belastet.

Diese Art der zwangsläufigen unvermeidbaren Mitbelastung beim "Gehen" auf den Knien entspricht aber nicht der funktionsgemäßen Bestimmung des menschlichen Schienbeinkopfes und führt daher nicht zu einem niedrigeren Invaliditätsgrad.

c. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung steht der Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe unverrückbar fest, wenn ein in der Gliedertaxe benannter Teilbereich eines Glieds durch einen Unfall verloren geht oder wenn das Teilglied wegen eines unfallbedingten Dauerschadens vollständig funktionsunfähig ist. Die Ausstrahlungen des Teilgliedverlustes oder der Teilgliedfunktionsunfähigkeit auf das Restglied sind bei dem für das Teilglied bestimmten Invaliditätsgrad bereits mitberücksichtigt (BGH VersR 2001, 360; BGH VersR 2003, 1163).

Nach den unter II 1 c. und d. wiedergegebenen Feststellungen hat sich der unfallbedingte Dauerschaden in einer Funktionsunfähigkeit der Beine bis unterhalb der Knie konkretisiert. Eine davon unabhängige Gebrauchsbeeinträchtigung der Beine oberhalb einschließlich der Knie wurde gerade nicht festgestellt. Daher kommt die vom Sachverständigen zunächst erwogene Anknüpfung an den Beinwert nicht in Betracht.

Selbst wenn aber - wie hier eindeutig nicht - auf den Beinwert abzustellen wäre, wie die Beklagte meint, würde der als feststehend geltende Invaliditätsgrad wegen Funktionsunfähigkeit eines Beines bis unterhalb des Knies die Untergrenze für den Grad der Invalidität darstellen. Denn wenn ein Unfall zur vollständigen Funktionsunfähigkeit eines Beines bis unterhalb des Knies führt und darüber hinaus auch noch zusätzlich das restliche Bein beschädigt, kann eine Anknüpfung an den Beinwert niemals dazu führen, dass der als feststehend geltende Invaliditätsgrad unterschritten wird: Es würde den Sinn der festen Invaliditätsgrade des § 7 I Abs. 2 a AUB in nicht mehr nachvollziehbarer Weise unbeachtet lassen, wenn ein Mehr an Verletzung zu einem Weniger an Leistung führen könnte.

3. Die Gesamtinvalidität beträgt somit bereits wegen beider Beine 100 %.

Auf die zusätzliche Invalidität von 5 % wegen eines Stauchungsbruchs des 4. Lendenwirbels, bezüglich der der Senat sich in vollem Umfang den landgerichtlichen Ausführungen angeschlossen hätte, kommt es daher nicht mehr an, § 7 I Abs. 2 d AUB.

Da der Kläger bei Eintritt des Unfalls XX Jahre alt war, ist nach § 7 I Abs. 4 a AUB die vierfache Invaliditätsleistung zu erbringen. Unter Abzug der bereits erbrachten DM 44.400,- führt dies zu einem verbleibenden Anspruch des Klägers in Höhe von € 128.641,03 (DM 251.600,-), so dass die Berufung, nachdem das Landgericht € 3026,85 zugesprochen hatte und die begehrten Zinsen als Prozesszinsen zuzusprechen waren, in vollem Umfang Erfolg hatte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf § 6 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fragen geklärt sind. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.



Ende der Entscheidung

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