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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: 25 U 3483/04
Rechtsgebiete: AUB 97
Vorschriften:
AUB 97 § 7 Abs. I (2 c) 7 I (3) |
II. Auch die Notwendigkeit, zeitweise beim Lesen kleiner Schriften eine Lesebrille tragen zu müssen, begründet, anders als beim stark kurzsichtigen Versicherungsnehmer (vgl. BGH NJW 1983, 2091), keine Vorinvalidität.
Aktenzeichen: 25 U 3483/04
Verkündet am 21.03.2006
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
erlässt der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Billner und die Richter am Oberlandesgericht Bollmann und Fuchs aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2006 folgendes
Endurteil:
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Passau vom 06.05.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1939 geborene Kläger macht gegen die Beklagte restliche Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung geltend. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 21.04.2001 (Anlage B 1) Bezug genommen. Die Parteien haben die Geltung der X-AUB 97 (Anlage K 1) vereinbart.
Der Kläger erlitt am 01.08.2001 in Ausübung seines Berufes als Baggerfahrer einen Unfall. Bei Baggerarbeiten sprang ihm durch das offene Frontfenster ein Stein ins rechte Auge, wodurch dieses völlig erblindete.
Die Parteien streiten um die Frage, ob das rechte Auge des Klägers vor dem Unfallereignis in seiner Gebrauchsfähigkeit bereits gemindert war und daher eine Vorinvalidität in Höhe von 2 % (1/25 von 50 %) in Ansatz zu bringen sei. Anlässlich einer Untersuchung durch die Augenärztin Dr. D am 27.01.1999 war nämlich beim rechten Auge eine latente Weitsichtigkeit mit einem Visus von 0,8 festgestellt worden.
Der Kläger hat vorgetragen, eine Vorschädigung habe nicht bestanden. Es habe lediglich eine altersbedingte Weitsichtigkeit vorgelegen, die zur Folge hatte, dass er bei längerem Lesen einer Lesebrille bedurfte.
Der Beklagte hat vorgetragen, es habe eine Vorinvalidität von 2 % vorgelegen, weshalb sie lediglich verpflichtet sei, 48 % der Versicherungssumme von 81.807,-- €, nämlich einen Betrag von 39.267,36 € zu bezahlen. Diese Versicherungsleistung hat sie vorprozessual erbracht. Den Restbetrag von € 1.636,14 sowie eine vertragsgemäße Zusatzleistung in Höhe des 10-fachen monatlichen Unfallrentenbetrages von einmalig € 7.669,38 sowie die Zahlung einer monatlichen Invaliditätsrente in Höhe von 766,94 € verweigert sie mit der Begründung, dass der hierfür erforderliche unfallbedingte Invaliditätsgrad von 50 % nicht erreicht sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien erster Instanz, der Prozessgeschichte sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Endurteils vom 06.05.2004 (S.2/4; Blatt 39/41 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Einvernahme der sachverständigen Zeugin, der Augenärztin Dr. D., die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, diese habe sich zu Unrecht auf eine Vorinvalidität bezüglich des rechten Auges in Höhe von 2 % berufen. Die Zeugin habe ausgeführt, dass beim Kläger der Zustand der Augen im Jahre 2001 so war, wie er beim Durchschnitt der Menschen in diesem Alter sei. Auf die Weite habe der Kläger zu 100 % gesehen, er habe auch die kleinsten Buchstaben beim Sehtest lesen können. Lediglich beim längeren Lesen habe er wegen des einen Auges einer Lesebrille bedurft. Zwar sei der Beklagten zuzustimmen, dass durch die Notwendigkeit des Tragens einer Brille mit den damit verbundenen diversen Belastungen und Unannehmlichkeiten u. U. von einer Minderung der Gebrauchsfähigkeit eines Auges auszugehen und somit ein Abschlag vorzunehmen sei. Auf den streitgegenständlichen Fall treffe dies jedoch nicht zu. Beim Kläger habe nur eine geringfügige altersbedingte "normale" Weitsicht vorgelegen, die lediglich den Gebrauch einer Lesebrille notwendig gemacht habe. Der Kläger habe keinen Schreibtischberuf ausgeführt, so dass sein Vortrag glaubhaft sei, dass er habe lediglich für längeres Lesen die Lesebrille benötigt und aufgesetzt. Dies könne nicht als Vorinvalidität im Sinne der AUB gewertet werden. Dem Kläger stehe daher der volle 50 %ige Versicherungsanspruch zu. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Endurteil vom 06.05.2004 (Seiten 4/6; Blatt 41/43 d.A.) Bezug genommen.
Gegen das der Beklagten am 17.05.2004 zugestellte Endurteil hat diese durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2004, eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt (Blatt 50/51 d.A.) und diese innerhalb der bis 17.08.2004 verlängerten Frist durch Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2004 (eingegangen am selben Tag) begründet (Blatt 57/61 d.A.). Die Beklagte rügt, das Urteil des Landgerichts beruhe auf einem Rechtsfehler. Die Kammer habe den Inhalt der Regelung des § 7 I (3) X AUB 97 verkannt, indem sie gemeint habe, eine altersbedingte "normale" Weitsichtigkeit sei keine Vorinvalidität im Sinne dieser Regelung und sie zudem noch zu Unrecht auf die individuellen Verhältnisse des Klägers abgestellt habe. Im Rahmen dieser Regelung komme es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht darauf an, ob die Vorbeeinträchtigung auf Krankheiten oder Gebrechen oder auf altersbedingte Veränderungen des Körpers in Form normaler Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen zurückzuführen sei. Auch die altersbedingte Weitsichtigkeit sei bereits als Vorinvalidität im Sinne des § 7 I (3) X AUB 97 zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1983, 581, 1990, 478) sei bei der Beurteilung der Gebrauchsfähigkeit eines Auges grundsätzlich von der durch eine Brille korrigierten Sehkraft auszugehen. Jedoch sei ein Abschlag für diejenige Minderung der Gebrauchsfähigkeit zu machen, die sich aus der Notwendigkeit des Tragens einer Brille und den damit verbundenen Belastungen ergebe. Nach den Ausführungen der Zeugin Dr. D. habe beim Kläger ein Visus des rechten Auges von 0,8 vorgelegen, was nach der allgemein anerkannten Tabelle von Granberg-Danielsen/Thomann zu einer Minderung der Gebrauchsfähigkeit von 1/25, mithin zu einem Vorinvaliditätsgrad von 2 % führe. Die individuellen Verhältnisse des Klägers seien nicht zu berücksichtigen, es bestehe keine Veranlassung, von der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 16.08.2004 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil als richtig. Die streitgegenständliche Klausel des § 7 I (3) X AUB 97 sei aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers, der sich um Erkenntnis bemühe, auszulegen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte in ihren Bedingungen einen umfassenden Versicherungsschutz anpreise und zwar für Jedermann, in jedem Alter, für jede normale Lebenssituation des täglichen Lebens zu jeder Tageszeit, überall auf der Erde. Daher vermöge der normale Versicherungsnehmer nicht zu erkennen, dass eine altersbedingte Minderung der Sehkraft zu einem Abschlag führen müsse, wenn die Beklagte Leistungen unabhängig vom Lebensalter verspreche. Im Übrigen habe beim Kläger nur eine geringfügige altersbedingte normale Weitsichtigkeit auf einem Auge vorgelegen. Eine dauernde Gebrauchsbeeinträchtigung sei hierin nicht zu sehen. Die altersbedingte Weitsichtigkeit des Klägers sei ein altersbedingter Normalzustand. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung des Klägers vom 20.09.2004 (Blatt 68/72 d.A.) Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 25.01.2005 (Blatt 93/95 d.A.) durch Erholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. L.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf dessen schriftliches Gutachten vom 23.05.2005 (Blatt 107/110 d.A.), dessen ergänzende Stellungnahme vom 13.10.2005 (Blatt 120 d.A.) sowie die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen im Termin vom 10.01.2006 (Blatt 130/133 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei dem durch das Unfallereignis verletzten rechten Auge des Klägers eine Vorinvalidität im Sinne der Regelung in § 7 I (3) X AUB 97 nicht vorgelegen hat. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann und muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch- auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83,85 = NJW 1993, 2369).
Die Auslegung nach diesen Grundsätzen führt zu folgendem Ergebnis:
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zunächst zu Recht davon ausgehen, dass das Merkmal der Invalidität in den verschiedenen AGB-Klauseln einheitlich verwendet wird. Eine Definition des Invaliditätsbegriffs findet sich in § 7 Abs. I (2 c) AUB 97. Danach liegt eine Invalidität vor, wenn die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Diese Definition ist somit auch maßgeblich für die Auslegung des Begriffes der Vorinvalidität im Sinne von § 7 I (3) X AUB 97.
Ausgehend hiervon liegt beim Kläger eine Vorinvalidität nicht vor. Ein verständiger Versicherungsnehmer wird die vorgenannte Klausel so interpretieren, dass bei der Beurteilung der "normalen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit" auf die Leistungsfähigkeit einer gesunden Person aus der jeweiligen Altersgruppe abzustellen sein wird. Würde man dagegen etwa auf die körperliche Leistungsfähigkeit eines 20 Jahre alten, gesunden Versicherungsnehmers abstellen, welche sicherlich höher liegt als diejenige eines über 60 Jahre alten Versicherungsnehmers, so wäre dessen Versicherungsschutz allein wegen seiner Alters erheblich gemindert. So wird ein verständiger Versicherungsnehmer die Klausel unter Anwendung der vorgenannten Auslegungsgrundsätze jedoch nicht verstehen.
Wie sich aus den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. L. ergibt, entsprach der Zustand des rechten Auges des Klägers vor dem Unfallereignis dem Normalzustand eines Versicherungsnehmers im Alter des Klägers. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sich im Zeitraum zwischen 40 und 50 Jahren bei jedem Menschen eine Altersweitsichtigkeit entwickelt. Dies sei das Ergebnis eines physiologischen Vorgangs. Ohne Brille könne ein Normalsichtiger mit dieser Altersweitsichtigkeit normale Texte wie z.B. Bücher und Speisekarten nicht lesen, wohl aber z.B. die Anzeige der Armaturen in einem Fahrzeug, größere Zeitungsüberschriften oder Preisauszeichnungen in Geschäften, soweit diese groß genug seien und der Kläger hinreichend weit entfernt sei. Die Sehfähigkeit des Auges des Klägers habe ungefähr derjenigen von 99 % seiner Altersgenossen entsprochen. Dem folgt der Senat.
Daher ist davon auszugehen, dass der Zustand des Auges des Klägers vor dem Unfallereignis im Vergleich seiner Altersklasse normal funktionierte und nicht eingeschränkt war. Auf diesen Personenkreis ist aus den vorgenannten Gründen abzustellen. Daher war die Beklagte verpflichtet, diejenigen Leistungen zu erbringen, die sie für den Fall einer 50 % - igen Invalidität nach der Gliedertaxe bei dem Verlust eines Auges versprochen hat.
Der Senat sieht sich mit seiner Entscheidung nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.04.1983 (IV a ZR 193/81; NJW 1983, 2091). Im dort entschiedenen Fall war der Kläger erheblich kurzsichtig (R-4,0 sph, L-4,5 sph, 1,25 cyl./85I). Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung die Minderung der Gebrauchsfähigkeit des Auges in der Notwendigkeit gesehen, eine Brille zu tragen. Bei bestimmten Gelegenheiten, beim Schlafen, beim Baden oder zum Reinigen müsse der Brillenträger diese Hilfe absetzen. Dies führe dazu, dass die volle Sehkraft eben nicht 24 Stunden täglich zur Verfügung stehe, wie das bei einem gesunden Menschen der Fall sei. Hinzu komme die mechanische Belastung durch das Gewicht der Brille, die Behinderung durch das notwendige Auf- und Absetzen, die psychischen Belastungen durch die Abhängigkeit von der Sehhilfe, die Gefahr von Beschädigung der Brille, wie von Verletzung durch sie, sowie drohender (vorübergehender) Verlust mit der Folge, als Brillenträger vorübergehend in hohem Maß Invalide zu werden.
Diese Voraussetzungen sieht der Senat im vorliegenden Fall als nicht gegeben an. Der Kläger war nicht kurzsichtig. Beim Schlafen, beim Baden bzw. beim Reinigen der Brille war er nicht gehindert, seine Umwelt zu erkennen. Er benötigte die Brille lediglich kurzfristig, zum Lesen kleiner Schriften, also zu einem Vorgang, der normalerweise nicht mit einem Risiko der Verletzung durch eine aufgesetzte Brille verbunden ist. Der Senat vermag daher nicht zu erkennen, weshalb die Notwendigkeit in diesen Fällen eine Brille zu tragen, eine psychische Belastung für den Kläger dargestellt hätte. Auch wäre der Kläger bei Verlust der Brille nicht, wie im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, im hohen Maß invalide geworden. Ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen entsprach die Sehkraft des Klägers dem Normalfall seiner Altersgenossen. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass der Kläger je nach Entfernung auch ohne Brille Texte auf einem Bildschirm lesen und uneingeschränkt den Fernseher nutzen konnte. Die Beeinträchtigung durch den Verlust der Akkomodationsfähigkeit sei bei einem jungen Menschen mit 5-10 % zu bewerten, die Beeinträchtigung bei einem 60 Jährigen dagegen mit Null. Dem schließt sich der Senat an. Das Landgericht hat die Beklagte daher zu Recht verurteilt, die streitgegenständliche weitere Invaliditätsleistung zu erbringen, weshalb die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 11 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Die Entscheidung steht, wie dargelegt, nicht im Widerspruch zu der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichthofs.
Ende der Entscheidung
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