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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 21.12.1999
Aktenzeichen: 25 U 3744/99
Rechtsgebiete: ZPO, AGBG, EStG, HGB, BGB, KAGG, AuslInvestmG


Vorschriften:

ZPO § 543 II S. 2
ZPO § 253
ZPO § 91 I
ZPO § 97 I
ZPO § 546 II
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
AGBG § 9 II
EStG § 15 III Nr. 2
HGB § 161 II
HGB § 128
HGB § 172 IV
HGB § 171 I
HGB § 170
HGB § 125
BGB § 278
BGB § 638
BGB § 195
BGB § 31
KAGG § 20 V
AuslInvestmG § 12 V
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OLG München Urteil 21.12.1999 25 U 3744/99 23 O 16530/98 LG München I

wegen Forderung erläßt der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. 11. 1999 folgendes Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 21. 4. 1999 aufgehoben.

II. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen.

III. Die Anschlussberufung des Klägers wird verworfen und die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen.

IV. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

V. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt DM 60.000 nicht.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 6.000 und durch die Beklagte zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3.000, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche in Höhe von DM 19.260 im Zusammenhang mit dem Erwerb vom Kommanditanteilen an der Beklagten zu 1) geltend.

Wegen des Tatsachenvortrags des Klägers und der Beklagten zu 1) in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge und der Prozeßgeschichte wird gem. § 543 II S. 2 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 21. 4. 1999 der in der 1. Instanz zunächst nur gegen die Beklagte zu 1) erhobenen Klage stattgegeben und einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsabschluss deshalb bejaht, weil die Beklagte zu 1) den Kläger unvollständig und hinsichtlich der steuerrechtlichen Fragen zum Teil unrichtig beraten habe. Insbesondere weise der von der Beklagten zu 1) herausgegebene Prospekt erhebliche Fehler auf, bei deren Kenntnis der Kläger den Vertrag nicht geschlossen hätte.

Gegen das der Beklagten zu 1) am 26. 5. 1999 zugestellte Endurteil hat diese am 16. 6. 1999 Berufung eingelegt und diese am 1. 7. 1999 begründet.

Die Beklagte zu 1) wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass sie für den geltend gemachten Anspruch nicht passiv legitimiert sei, weil der Vertrag zum Erwerb eines Kommanditanteils nicht mit ihr, sondern mit den übrigen Gesellschaftern geschlossen worden sei. Daher könne sie als Publikumsgesellschaft nicht in Anspruch genommen werden.

Die Beratung des Klägers durch den Zeugen ... sei vollständig und richtig gewesen. Insbesondere sei die vom Kläger gewählte Variante C des Anteilserwerbs nur ein Untertyp der Variante B. Ein Anspruch aus der engen Prospekthaftung sei auch verjährt.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

das Endurteil des Landgerichts München I vom 21. 4. 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Beklagte zu 1) passiv legitimiert sei, da ihr die Verletzung von allgemeinen Aufklärungspflichten vorgeworfen werde. Daher sei die Unterscheidung zwischen pflichtwidrigem Handeln gegenüber Dritten oder Gesellschaftern nicht gerechtfertigt. Hier habe sich die Beklagte zu 1) im Vorfeld des Vertragsschlusses pflichtwidrig verhalten, indem sie den Kläger weder über die unrichtigen Angaben im Prospekt, noch über den teilweisen Verlust seiner Geldeinlage aufgeklärt, noch ihn auf die besonderen Risiken der Anlage hingewiesen habe. Für diese Pflichtverletzung gelte die kurze Verjährungsfrist nicht.

Die Beklagte zu 1) hafte aber auch als Herausgeberin des Prospekts. Die im Prospekt vorgenommene Haftungsbegrenzung sei unwirksam, weil sie gegen § 9 II AGBG verstoße. Außerdem sei die steuerrechtliche Seite falsch beurteilt worden, da § 15 III Nr. 2 EStG übersehen worden sei. Insoweit liege grobe Fahrlässigkeit vor. Die Prospekthaftung im engeren Sinne unterliege auch der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Dies habe der BGH für die Prospekthaftung bei Bauherrenmodellen entschieden. Die Beteiligung an einem Immobilienfonds entspreche dem Erwerb einer Immobilie im Bauherrenmodell.

Ferner hat der Kläger Anschlussberufung eingelegt und erstreckt damit seine Klage auf die Beklagte zu 2) als Komplementärin der Beklagten zu 1) und beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 21. 4. 1999 abzuändern mit der Maßgabe, die Beklagten gesamtverbindlich zu verurteilen, an den Kläger DM 19.260,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 24. 9. 1998 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübertragung des vom Kläger erworbenen Kommanditanteils an der Beklagten zu 1).

Der Kläger meint, die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung sei zulässig, weil Sachdienlichkeit gegeben sei. Die Beklagte zu 2) sei als geschäftsführende Komplementärin über den Inhalt des Rechtsstreits informiert. Sie hafte zumindest gem. §§ 161 II, 128 HGB. Die Beklagte habe als Vertragspartnerin des Klägers diesem gegenüber ebenfalls ihre Aufklärungspflichten verletzt. Da der mit dem Vertrieb der Anlage beauftragte Zeuge ... von der ... GmbH den Kläger nicht ausreichend vollständig und richtig aufgeklärt habe, habe die Beklagte zu 2) sich dessen Verschulden gem. § 278 BGB zurechnen zu lassen.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie widersetzt sich der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz. Die Klageerweiterung sei auch nicht sachdienlich, weil die Beklagte zu 1) aus den von ihr dargelegten Gründen nicht hafte. Auch sei die Klage ihr gegenüber nicht wirksam in der Form des § 253 ZPO erhoben. Insbesondere sei der Klageanspruch nicht individualisiert worden. Da gegen die Beklagte zu 2) ein neuer Anspruch geltend gemacht werde, müsse ein völlig neuer Streitstoff eingeführt werden, der die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung verhindere.

Da zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) kein Vertragsverhältnis bestehe, könne ein solches auch nicht rückabgewickelt werden. Außerdem müsse sich der Kläger auf Grund seiner Schadensminderungspflicht das anrechnen lassen, was er von der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit der Ausübung des Sonderkündigungsrechts erhalte.

Es werde auch bestritten, dass ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2) den Kläger nicht ausreichend auf die Gefahren und Risiken der Beteiligung an der Beklagten zu 1) hingewiesen habe. Der Kläger sei vielmehr vollständig über die für seine Entscheidung wesentlichen Tatsachen aufgeklärt worden. Daher komme auch eine Zurechnung etwaigen Verschuldens eines Dritten über § 278 BGB nicht in Betracht. Persönliches Vertrauen über die Angaben im Prospekt hinaus habe der Kläger der Beklagten zu 2) nicht entgegengebracht, so dass Ansprüche aus cic ausscheiden. Ansprüche aus Prospekthaftung seien zudem verjährt.

Wegen der Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat mit Verfügung des Berichterstatters vom 8. 12. 1999 darauf hingewiesen, dass die Anschlussberufung des Klägers unzulässig ist und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat ausdrücklich auf eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verzichtet.

I. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) ein Schadensersatzanspruch weder nach den Regeln über die enge Prospekthaftung, noch auf Grund eines Verschuldens bei Vertragsabschluss, noch gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB, noch auf Grund einer deliktischen Anspruchsgrundlage zu. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

1. Die Beklagte zu 1) beruft sich zu Recht auf die Einrede der Verjährung in Bezug auf Ansprüche aus einer Prospekthaftung im engeren Sinn.

Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn für den Erwerb eines Kommanditanteils an einer Publikumsgesellschaft verjähren nach der ständigen Rechtsprechung des BGH 6 Monate nach Kenntnis des Anlegers von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, spätestens jedoch in 3 Jahren nach dem Beitritt zur Gesellschaft (seit BGHZ 83, 222).

Dem steht auch die Entscheidung des BGH vom 1. 6. 1994 (NJW 1994, 2226) nicht entgegen. Diese speziell für die Prospekthaftung bei Bauherrenmodellen entwickelte Rechtsprechung kann nicht auf die Prospekthaftung für andere Immobilienkapitalanlagen, insbesondere nicht auf den Immobilienfonds übertragen werden (Kiethe BB 1999, 2253 ff). In der erwähnten Entscheidung geht der BGH lediglich nur auf die Abgrenzung der Verjährung der Prospekthaftung bei Bauherrenmodellen nach § 638 BGB und § 195 BGB ein, und zwar deshalb weil er bereits in seiner Entscheidung vom 31. 5. 1990 (NJW 1990, 2461) die Abgrenzung zur Prospekthaftung im engeren Sinne für die Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft vorgenommen hatte. In dieser Entscheidung betont er die Richtigkeit der anlogen Anwendung von § 20 V KAGG und § 12 V AuslInvestmG auf den Erwerb eines KG-Anteils an einer Publikumsgesellschaft, weil diese Form der Anlage kaufrechtlich geprägt sei und im Kaufrecht die kurze Verjährung im Vordergrund stehe (vgl. § 477 I BGB). Beim Bauherrenmodell gehe es hingegen um die Herstellung eines Bauwerks und den Erwerb von Grundeigentum, so dass eine analoge Anwendung der kaufrechtlichen Vorschriften ausscheide.

Die Beteiligung des Klägers an dem von der Beklagten zu 1) aufgelegten Immobilienfonds ist auch nicht vergleichbar mit dem Erwerb einer Immobilie im Wege des Bauherrenmodells, weil vorliegend gesellschaftsrechtliche Beziehungen im Vordergrund stehen und der Gesellschaftszweck ausweislich § 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1) neben dem Erwerb, der Veräußerung und Verwertung von Grundstücken und Immobilien auch andere wirtschaftliche Betätigungen zulässt. Beim Bauherrenmodell steht jedoch der Erwerb eines Grundstücks und dessen Bebauung im Vordergrund.

Auch weist der Immobilienfonds, an dem sich der Kläger beteiligt hat, keine Elemente auf, die mit dem konventionellen Bauherrenmodell vergleichbar sind. Ferner liegt keine konzeptionelle Vermischung mit dem Bauherrenmodell vor, was z.B. der Fall wäre, wenn Fondsgesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt wird, später Wohnungen zu erwerben. Daher ist es auch nicht gerechtfertigt, die Verjährungsfrist für die Prospekthaftung bei Bauherrenmodellen auf die Beteiligung an dem Immobilienfonds zu übertragen (vgl. hierzu BGH WM 1991, 2092/2096).

Damit beurteilt sich die Verjährung für die Prospekthaftung im engeren Sinne nach der kurzen Verjährungsfrist und nicht nach § 195 BGB.

Da der Kläger am 3. 10. 1993 der Beklagten zu 1) beitrat, die Klage jedoch erst am 14. 9. 1998 anhängig wurde, war die Verjährung zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten. Tatsachen, aus denen sich eine Verjährungsunterbrechung oder Hemmung der Verjährung ergeben könnten, werden vom Kläger nicht vorgetragen.

2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) auch kein Schadensersatzanspruch nach den Regeln der cic zu.

Ein solcher Anspruch wäre zwar nicht verjährt, weil insoweit die dreißigjährige Verjährungsfrist aus Verhandlungsverschulden eingreifen würde (BGH NJW-RR 1991, 1246/1248).

Im Gegensatz zur Prospekthaftung im engeren Sinne, die an einen durch zurechenbare Prospektangaben typisierten Vertrauenstatbestand auch ohne Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens anknüpft, erfordert die cic einen persönlichen Vertrauenskontakt, der zu dem Vertragspartner bestehen muss. Vertragspartner in Bezug auf den Beitritt des Klägers zur KG war jedoch nicht die Beklagte zu 1) selbst, sondern waren allenfalls die einzelnen Gesellschafter der Beklagten zu 1) (Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., vor § 275 Rn. 333; Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 7 Rn. 103; Assmann, Prospekthaftung, 1985, S. 333). Die Beklagte zu 1) hat nur insofern einen Vertrauenstatbestand geschaffen, als sie auf den Inhalt und die Gestaltung des Prospekts als dessen Herausgeberin Einfluss genommen hat und der Prospekt der Anlageberatung zu Grunde lag. Insoweit haftet sie aber nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im engeren Sinn, nicht aber nach den Regeln über die cic, weil sie selbst nicht am Vertragsschluss beteiligt war.

Zwar ist es denkbar, dass auch der Vertreter persönlich aus cic haftet, wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse hatte oder wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat und hierdurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (BGH NJW 1990, 1907). In diesem Fall müsste sich der Vertreter gem. § 278 BGB auch das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.

Der Kläger trägt jedoch nicht schlüssig vor, dass die Beklagte zu 1) Vertreter der Kommanditisten gewesen ist. Es mag zwar sein, dass die Multi Mega Consulting GmbH von der Beklagten zu 1) beauftragt worden ist, die Interessenten zu beraten. Der Vertrag über den Beitritt zur Beklagten zu 1) kam jedoch mittelbar über den Treuhandkommanditisten mit den übrigen Gesellschaftern zustande (BGH NJW 1987, 2677). Für wen die Beklagte zu 1) als Vertreter aufgetreten ist, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht. Eine Vertretung der Beklagten zu 2), die Vertragspartnerin des Klägers geworden ist, ist rechtlich nicht möglich, weil die Beklagte zu 1) durch die Beklagte zu 2) vertreten wird (§§ 161 II, 170, 125 HGB) und nicht umgekehrt.

Zudem würde einer Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) aus cic in jedem Fall sowohl das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 172 IV i. V. m. § 171 I HGB) als auch die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft entgegenstehen (Assmann, aaO, S. 334; Assmann/Schütze, aaO, § 7 Rn. 103). Würde man einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) zulassen, so bestände die Gefahr, dass das Vermögen der Anlagegesellschaft nach den Regeln eines "Windhundrennens" auf die eilfertigsten der getäuschten Anleger und nicht zuletzt zu Lasten außenstehender Gläubiger verteilt wird (Assmann/Schütze, aaO, Rn. 103 m. w. N.; Soergel/Wiedemann, vor § 275 Rn. 333). Dies gilt auch, soweit man einen eigenen Beratervertrag zwischen der Beklagten zu 1), vertreten durch die ... und dem Kläger annehmen wollte.

3. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) auch kein Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 I, II, 826, 831 BGB zu. Insoweit fehlt ein schlüssiger Sachvortrag des Klägers für ein deliktisches Verhalten der Beklagten zu 1) oder ihrer Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Beratung bei Abgabe der Beitrittserklärung. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er von dem Zeugen ... in irgendeiner Weise beraten wurde.

4. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) auch keinen Anspruch aus §§ 812 I S. 1 1. Alt., 123, 142 I BGB. Die im Schriftsatz vom 7. 12. 1998 erklärte Anfechtung des Beitritts ist nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft für die Vergangenheit, also den Zeitpunkt der Abgabe der Beitrittserklärung wirkungslos (vgl. OLG Celle NJW-RR 1999, 1337). Zudem wäre die Anfechtung nicht gegenüber den Kommanditisten als den richtigen Adressaten der Anfechtung erklärt worden. Dasselbe gilt auch, falls man die Anfechtung in eine hilfsweise ausgesprochene Austrittskündigung umdeuten wollte.

5. Die Beklagte zu 1) haftet auch nicht für ein Fehlverhalten der Beklagten zu 2) nach den Regeln über die cic i. V. m. § 31 BGB.

§ 31 BGB analog rechnet zwar der KG das Handeln seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter als eigenes Handeln zu (Palandt/Heinrichs, BGB, 58 Aufl., § 31 Rn. 3). Vorliegend dürfte eine Haftung der Beklagten zu 2) auf Grund ihrer Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin und damit als Vertragspartnerin des Klägers beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der dem Kläger darin eingeräumten Gesellschafterstellung (vgl. § 8 II des Gesellschaftsvertrags) wegen eines Verschuldens bei Vertragsabschluss i. V. m. § 278 BGB auf Grund der Fehlerhaftigkeit des Prospekts in Bezug auf die steuerrechtlichen Grundlagen (vgl. § 15 III Nr. 2 EStG) zumindest dem Grunde nach im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH vom 30. 3. 1987 (NJW 1987, 2677) und vom 17. 6. 1991 (NJW-RR 1991, 1246) auch nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen sein. Jedoch haftet die KG nur für Schäden, die ihr gesetzlicher Vertreter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangen hat. Bei dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags mit dem Kläger hat die Beklagte zu 2) jedoch nicht als Vertreterin der Beklagten zu 1) gehandelt, sondern als Gesellschafter der Beklagten zu 1) persönlich den Vertrag mit dem Kläger geschlossen. Damit fehlt es an einer Vertragsbeziehung zur Beklagten zu 1), die für eine Haftung der Beklagten zu 1) aus § 31 BGB Voraussetzung ist.

II. Die Anschlussberufung des Klägers ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Bei der Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 2) in der Berufungsinstanz handelt es sich - auch wenn der Kläger die Klageerweiterung als solche nicht bezeichnet hat - um eine unselbständige Anschlussberufung des Klägers gem. § 521 ZPO.

Die Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten im Rahmen einer unselbständigen Anschlussberufung ist nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1995, 198 m. w. N.) und der h.M. in der Literatur (Musielak/Ball, ZPO, 1999, § 521 Rn. 6; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 521 Rn. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 57. Aufl., § 521 Rn. 8; Thomas-Putzo/Reichold, ZPO, 22. Aufl., § 521 Rn. 8) unzulässig, weil sich die Anschlussberufung nur gegen den Berufungsführer richtet und kein eigenes Rechtsmittel ist, sondern lediglich eine Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung. Es handelt sich somit vorliegend nicht um ein Problem von §§ 523, 263 ZPO. Daraus folgt, dass die Anschlussberufung nur statthaft ist, wenn gegen den Berufungsführer mehr als die Zurückweisung des Rechtsmittels erreicht werden soll.

Die Beklagte zu 2) war in der ersten Instanz nicht als Partei am Rechtsstreit beteiligt. Zwar hat sie im ersten Rechtszug die Beklagte zu 1) vertreten (§§ 170, 161 II, 125 HGB), jedoch war Partei allein die Beklagte zu 1) (Zöller/Vollkommer, § 51 Rn. 14; Musielak/Weth, § 51 Rn. 12). Der Umstand, dass der Vertreter einer prozessunfähigen Partei in manchen Beziehungen wie eine Partei behandelt wird, ändert hieran nichts, weil es sich insoweit um Ausnahmetatbestände handelt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I,97 I ZPO.

Der Wert der Beschwer wurde gem. § 546 II ZPO festgesetzt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.



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