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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 09.11.1999
Aktenzeichen: 25 U 3831/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 I
ZPO § 91 I
ZPO § 546 II
ZPO § 546 I S. 2 Nr. 1
ZPO § 546 I S. 2 Nr. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
BGB § 812 I S. 2 2. Alt.
BGB § 812 I S. 2 1. Alt.
BGB § 530
BGB § 812 I S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OLG München Urteil 09.11.1999 - 25 U 3831/99 - 24 O 12364/98 Landgericht München I

wegen Forderung

erläßt der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. R., die Richterin am Oberlandesgericht W. und den Richter am Oberlandesgericht Dr. H. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9.11.1999 folgendes ENDURTEIL:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 20. 4. 1999 aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt DM 60.000 nicht. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Rückzahlung von DM 34.445,86, die er am 17. 12. 1996 auf ein Konto des Beklagten überwiesen hat. Die Parteien streiten über den Grund der Überweisung. Der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten das Geld deshalb zukommen lassen, um eine gütliche Auseinandersetzung hinsichtlich der gemeinsamen Anwaltssozietät herbeizuführen. Da dies gescheitert sei, habe er nunmehr einen bereicherungsrechtlichen Anspruch, weil der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten sei. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe ihm das Geld in Erfüllung eines Schenkungsversprechens an den zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geborenen Sohn des Beklagten überwiesen.

Der Kläger stützt seinen Anspruch hilfsweise auf einen Widerruf der vom Beklagten behaupteten Schenkung wegen groben Undanks.

Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 20. 4. 1999 den Beklagten in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt.

Es kam auf Grund einer durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Kläger das Geld dem Beklagten persönlich und nicht seinem noch zu gebärenden Sohn geschenkt habe. Dem Kläger stehe ein Rückzahlungsanspruch zu, weil er die Schenkung wegen groben Undanks des Beklagten erfolgreich am 2. 12. 1998 widerrufen habe.

Gegen das dem Beklagten am 25. 5. 1999 zugestellte Endurteil hat dieser am 22. 6. 1999 Berufung eingelegt und diese am 21. 7. 1999 begründet. Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Klageabweisung.

Der Kläger, der eine Zurückweisung der Berufung beantragt, bestreitet weiterhin eine Schenkung des Geldes an den Sohn des Beklagten. Er meint, es liege unstreitig aber auch keine Schenkung des Klägers an den Beklagten vor. Für den Fall, dass eine Schenkung an den Sohn des Beklagten erwiesen sei, stütze er seinen Rückzahlungsanspruch auch auf einen am 28. 9. 1999 ausgesprochenen Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks. Der Beklagte habe ihn beim Finanzamt wegen Steuerhinterziehung angezeigt, was nachweislich falsch sei und der Beklagte auch gewusst habe.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 I ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, da dem Kläger weder gem. § 812 I S. 2 2. Alt. BGB noch gem. § 812 I S. 2 1. Alt. BGB i. V. m. § 530 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des überwiesenen Geldbetrags zusteht. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

1. Der Kläger hat den vom Beklagten bestrittenen Sachvortrag, er habe diesem das Geld übergeben, um eine gütliche Einigung über die Auflösung der Sozietät herbeizuführen, nicht bewiesen.

Die vernommenen Zeugen konnten hierzu nichts sagen. Sie waren bei dem Gespräch vom 11. 12. 1996 zwischen dem Kläger und dem Beklagten, bei dem die Hingabe des Geldes vereinbart worden ist, nicht dabei und konnten somit vom Zweck der Geldüberweisung keine Kenntnis haben. Aus dem Gespräch vom 16. 1. 1997 können keine Schlüsse gezogen werden, weil nach den Aussagen der Zeugen Dr. S und K bereits bei diesem Gespräch die Parteien dieses Rechtsstreits über den Grund der Geldhingabe uneins waren.

Der beantragten Vernehmung des Klägers als Partei hat der Beklagte nicht zugestimmt (§ 447 ZPO). Aus der Verweigerung des Einverständnisses des Beklagten zur Vernehmung des Klägers nach § 447 ZPO dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl., § 447 Rn. 4).

Eine Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen gem. § 448 ZPO kommt nicht in Betracht, weil keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für seinen Sachvortag besteht (vgl. hierzu BGH NJW 1997, 3230/3231).

2. Da eine Schenkung des Klägers an den Beklagten persönlich nach dem Sachvortrag beider Parteien ausscheidet, musste der Kläger, um Erfolg mit seiner Klage gestützt auf § 812 I S. 1 oder S. 2 1. Alt. BGB zu haben, nur darlegen und beweisen, dass der vom Beklagten behauptete Rechtsgrund für die Hingabe des Geldes, hier also eine Schenkung des Geldes an den zu gebärenden Sohn des Klägers nicht bzw. nicht mehr besteht (Palandt/Thomas, BGB, 58. Aufl., § 812 Rn. 105 m. w. N.).

Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbringen können.

a. Eine Wiederholung der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme gem. § 398 I ZPO ist nicht geboten, weil weder ein Verfahrensfehler bei der ersten Vernehmung der Zeugen ersichtlich ist, noch der Senat die Aussagen der Zeugen im subjektiven Bereich anders würdigt oder die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders als das Erstgericht bewertet (vgl. hierzu Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 398 Rn. 4). Der Senat würdigt die Aussagen nur auf Grund einer unterschiedlichen Bewertung objektiver, außerhalb der Aussage liegender Umstände anders als das Landgericht. Dies zwingt nicht zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme (BGH NJW 1998, 2222). Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst unstreitig stellt, eine Schenkung an den Beklagten persönlich liege nicht vor.

b. Da der Kläger eine Schenkung an den Beklagten unstreitig nicht behauptet, die Zeugen - soweit sie von einer Schenkung bei dem Gespräch vom 16. 1. 1997 erfahren haben - jedoch davon berichten, dass die Parteien über eine Schenkung gesprochen haben, kann nur die Schenkung des Klägers an den zu gebärenden Sohn des Beklagten gemeint sein.

c. Diese Schenkung war auch wirksam.

11. Bei dem Schenkungsvertrag handelte es sich um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter i. S. v. § 328 I BGB, bei dem das noch zu gebärende Kind des Beklagten das Geld erhalten sollte. Das Kind sollte also ohne Durchgang durch das Vermögen des Beklagten den Leistungsanspruch erwerben. Ihm sollte das Forderungsrecht zustehen (Palandt/Heinrichs, § 328 Rn. 5).

Der Umstand, dass das Kind im Zeitpunkt des Schenkungsversprechens noch nicht geboren war, steht dem nicht entgegen, weil der nasciturus - wie sich z. B. aus § 331 II BGB ergibt - durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter begünstigt werden kann (Palandt/Heinrichs, § 1 Rn. 6; § 328 Rn. 2).

Auch der Umstand, dass der Beklagte sich nicht ausdrücklich auf einen Vertrag zu Gunsten Dritter berufen hat, steht dieser Wertung nicht entgegen, weil der Beklagte diejenigen Tatsachen vorgetragen hat, die notwendig sind, um den Sachverhalt unter § 328 I BGB subsumieren zu können.

22. Zwar entsprach das Schenkungsversprechen des Klägers nicht der Form des § 518 I BGB. Der Mangel der Form wurde aber durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Ein Vollzug der Schenkung liegt dann vor, wenn der Schenker alles das getan hat, was er für den Vollzug tun muss (Palandt/Putzo, § 518 Rn. 9). Hier hat der Kläger am 17. 12. 1996 das Geld auf ein Konto des Beklagten überwiesen. Zwar war der Beklagte, da das Kind nichtehelich geboren wurde, nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, jedoch hatte die Mutter des Kindes als dessen gesetzliche Vertreterin (§§ 1912 II, 1705 a. F., 1629 II S. 1, 1795, 1638 BGB) - wie sich aus ihrer Aussage vor dem Landgericht ergibt - den Beklagten bevollmächtigt, das Geld für das Kind entgegenzunehmen. Damit ist die Schenkung vollzogen worden.

33. Die Parteien haben auch einen unmittelbaren Rechtserwerb des Kindes gewollt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben der Kläger und der Beklagte vereinbart, dass der Beklagte das dem Kind zugewendete Geld für die Bezahlung des von der Kanzlei angeschafften Fahrzeugs verwenden soll, und zwar durch eine Darlehensaufnahme bei dem Kind. Unabhängig davon, ob der Beklagte mit der Mutter des noch zu gebärenden Kindes (vgl. § 1912 II BGB i. V. m. § 1705 a.F. BGB) einen Darlehensvertrag wirksam schließen konnte, ergibt sich hieraus, dass der Kläger dem Kind sofort das Geld zuwenden wollte. Denn andernfalls hätte er mit dem Beklagten eine andere Zweckverwendung des Geldes unmittelbar vereinbart (vgl. § 328 II BGB).

d. Die Schenkung ist auch nicht vom Kläger wirksam widerrufen worden.

Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker groben Undanks schuldig gemacht hat (§ 530 I BGB).

Wer Beschenkter i. S. des § 530 I BGB bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dieser Vorschrift. Aus § 328 I BGB folgt jedoch, dass der Dritte bei einem Vertrag zugunsten Dritter unmittelbar das Forderungsrecht ohne Durchgang durch das Vermögen des Versprechensempfängers erwirbt (Palandt/Heinrichs, § 328 Rn. 5). Der Dritte ist somit unmittelbar Begünstigter. Der Versprechensempfänger erhält auf Grund des Vertrags nichts. Da § 530 BGB eine Sanktion für ein anstößiges Verhalten des Beschenkten ist und er deshalb dadurch bestraft werden soll, dass er zur Herausgabe des Geschenkten verpflichtet wird, muss auf das Verhalten desjenigen abgestellt werden, der unmittelbar Empfänger der Leistung gewesen ist. Würde man im Rahmen des § 530 BGB auf den Versprechensempfänger abstellen, so müsste er etwas herausgeben, was er nicht erhalten hat. Ob ihm in diesem Fall ein Anspruch gegen den Empfänger des Geschenks zusteht, erscheint äußerst zweifelhaft.

Dieses Ergebnis folgt unmittelbar aus §§ 530, 812 I S. 2 BGB. Die Folge eines Widerrufs nach § 530 BGB ist das Entstehen eines Herausgabeanspruchs nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (Palandt/Putzo, § 530 Rn. 3). Gem. § 812 I S. 2 1. Alt. BGB ist das Erlangte herauszugeben. Da das Geld aber an den Sohn des Beklagten geleistet wurde, der Beklagte nur Zahlstelle war, hat er nichts im Sinne des Bereicherungsrechts erlangt.

Da somit das Kind Beschenkter i. S. v. § 530 BGB ist, kommt es auf die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen nicht an. Dies gilt auch, soweit der Kläger seinen Widerruf auf Handlungen des Beklagten stützt, die vor der Geburt des Kindes liegen. Da das ungeborene Kind, vertreten durch seine Mutter, unmittelbar Leistungsempfänger geworden ist, kann das dem Kind gemachte Geschenk nicht vom Beklagten, der vom Kläger nichts erhalten hat, zurückgefordert werden.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 I ZPO. Der Wert der Beschwer wurde gem. § 546 II ZPO festgesetzt.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 546 I S. 2 Nr. 1 ZPO), noch von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen wurde (§ 546 I S. 2 Nr. 2 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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