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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 02.03.2007
Aktenzeichen: 25 U 4003/06
Rechtsgebiete: ZPO, ALB


Vorschriften:

ZPO § 128 Abs. 2
ALB § 13 Abs. 4
1. Die Zessionarin der Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, dass der zwischen dem Zedenten und der Versicherung geschlossene Versicherungsvertrag (Rechtsverhältnis i. S. des § 256 Abs. 1 ZPO), fortbesteht, wenn die beklagte Versicherung die Rechte der Zessionarin aus dem Versicherungsvertrag ernsthaft bestreitet

2. Tritt der Versicherungsnehmer "seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag" zur Sicherheit ab, ist im Zweifelsfall das Kündigungsrecht mitübertragen.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 25 U 4003/06

Verkündet am 02. März 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz u.a.

erlässt der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Billner, Richter am Oberlandesgericht Dr. Brokamp und Richterin am Oberlandesgericht Bollmann im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO nach dem Stand der Akten vom 13.02.2007 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts München I vom 14.6.2006 festgestellt, dass die Lebensversicherung Nr. 5366922, die von Hans-Peter X an die Klägerin abgetreten wurde, unverändert weiterbesteht, insbesondere nicht durch die Kündigung des Peter X vom 28.5.2001 beendet wurde.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung einer Lebensversicherung, die vom früheren Ehemann der Klägerin ausgesprochen worden ist.

Der zwischenzeitlich von der Klägerin geschiedene Ehemann der Klägerin, Hans-Peter X unterhielt bei der Beklagten u.a. die gegenständliche Lebensversicherung Nr. 5366922 über 60.000,00 € mit einer Laufzeit bis 2008, für die die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung der Beklagten mit der Kennnummer 10003 (ALB) wirksam vereinbart worden war.

Im Rahmen eines Ehevertrages verpflichtete sich die Klägerin am 31.10.1989, ein Darlehen ihres damaligen Ehemannes Hans-Peter X bei der Kreissparkasse M. durch Eintragung einer Grundschuld in Höhe von maximal DM 240.000,00 auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitz in der Sch..str. 59 in G. abzusichern. Im Gegenzug trat Hans-Peter X die Rechte aus der gegenständlichen Versicherung sowie einer weiteren Lebensversicherung an die Klägerin ab. Beide Abtretungen zeigte Hans-Peter X mit Schreiben vom 20.3.1990, ergänzt durch Schreiben vom 14.9.1990 der Beklagten an.

Im Jahre 1997 nahm Hans-Peter X im Rahmen einer Umschuldung ein Darlehen bei der C...bank AG auf. Das bis dahin bestehende Darlehen bei der Kreisparkasse M. wurde in diesem Zusammenhang vollständig abgelöst. Zur Absicherung des neuen Darlehens bei der C...bank München bestellte die Klägerin wiederum eine Grundschuld in Höhe von 200.000,00 DM auf ihrem Grundstück in der Sch...straße in G..

Mit Schreiben vom 19.4.2001 reichte Hans-Peter X eine von ihm gefälschte und auf den Namen der Klägerin lautende Freigabeerklärung hinsichtlich der streitgegenständlichen Lebensversicherung bei der Beklagten ein. Anschließend kündigte er mit Schreiben vom 28.5.2001 die Lebensversicherung mit sofortiger Wirkung und ließ sich das Guthaben in Höhe von damals 51.469,20 € auf sein Konto auszahlen. Wegen dieser Urkundenfälschung wurde Hans-Peter X mit Urteil des Amtgerichts München vom 17.10.2005 rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Klägerin hat in erster Instanz zunächst wegen dieser Auszahlung Auskunftsansprüche und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht und die Auffassung vertreten, die Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich darüber hinaus darauf berufen, die Abtretung habe sich lediglich auf die Schulden bei der Kreissparkasse M. bezogen. Für die Schulden bei der C...bank fehle es an einer entsprechenden Sicherungsabrede.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird ergänzend auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts des Landgerichts München I vom 14.6.2006 Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch das vorgenannte Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwar sei entgegen der Auffassung der Beklagten im vorliegenden Fall die Sicherungszession wirksam gewesen und habe auch noch am 19.4.2001 fortbestanden. Jedoch falle der Beklagten im Zusammenhang mit der Freigabe, Kündigung und anschließender Auszahlung der streitgegenständlichen Versicherung keine Pflichtverletzung zur Last. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 14.6.2006 Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ihre erstinstanzlich gestellten Anträge im vollen Umfang weiterverfolgt. Nunmehr vertritt sie die Ansicht, dass die von Hans-Peter X ausgesprochene Kündigung, das Versicherungsverhältnis nicht beendet habe und dieses fortbestehe.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts München I vom 14.6.2006 festzustellen, dass die Lebensversicherung Nr. 5366922, die von Herrn Peter X an die Klägerin abgetreten wurde, unverändert weiterbesteht, insbesondere nicht durch die Kündigung von Peter X vom 28.5.2001 erloschen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt und vertieft ihr früheres Vorbringen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil als im Ergebnis richtig. Die Klägerin habe weder den Fortbestand der ursprünglich gesicherten Forderung (Kreissparkassendarlehen) noch eine Erweiterung der Sicherungsabrede (C...bankdarlehen) nachgewiesen und deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung von fortbestehenden Rechten an der Lebensversicherung Nr. 5366922. Die Rechtsposition der Klägerin als Zessionarin sei mit einer Rückabtretungsverpflichtung zu Gunsten von Hans-Peter X belastet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Mit Zustimmung der Parteien vom 16.1.2007 wurde durch Beschluss vom 16.1.2007 die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet:

1) Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Klägerin hat als Zessionarin ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, dass der zwischen Peter X und der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag (Rechtsverhältnis i. S. des § 256 Abs. 1 ZPO), fortbesteht, da die Beklagte die Rechte der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag ernsthaft bestreitet. Rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung als besondere Prozessvoraussetzung ist die spezielle Ausgestaltung des bei jeder Rechtsverfolgung erforderlichen Rechtsschutzinteresses (BGH NJW 72, 198). "Alsbald" bedeutet, dass das Bedürfnis wenigstens in nicht ferner Zukunft besteht (Reichold in Thomas/Putzo 27. Aufl. Rnr. 17 zu § 256 ZPO). An einem Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der begehrten Feststellung könnte es fehlen, wenn bereits jetzt feststünde, dass die Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte hätte. Darauf zielt der Einwand der Beklagten, die Rechte der Klägerin seien mit einem Rückabtretungsanspruch belastet. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist völlig offen, ob der Versicherungsnehmer Hans-Peter X die Rückübertragung überhaupt verlangen wird und gegebenenfalls damit durchdringt. Dies ist zwar theoretisch denkbar, wenn auch nicht eben wahrscheinlich. Keinesfalls kann daher mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Zession bis zum Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2008 erledigt haben wird. Die bloße Möglichkeit, dass dieser Umstand eintritt, reicht nicht, um das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der begehrten Feststellung zu verneinen. Falls noch vor Eintritt des Versicherungsfalles eine Rückabtretung erfolgen sollte, sind die Rechte der Beklagten gewahrt, da sie dann unabhängig von der Frage des Fortbestehens des Versicherungsvertrages der Klägerin keine Leistungen schuldet. Die Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsvertrages würde sich somit dann nicht zum Nachteil der Beklagten auswirken.

2) Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Vertrag besteht nach wie vor. Er wurde insbesondere nicht durch das Schreiben des Peter X vom 28.5.2001 wirksam beendet. Die Klägerin ist auch immer noch Inhaberin der Rechte aus diesem Vertrag, da sie ihr von Hans-Peter X wirksam abgetreten worden sind und eine Rückübertragung bisher unstreitig nicht stattgefunden hat.

a) Der Versicherungsnehmer Hans-Peter X hat seine Rechte aus der gegenständlichen Lebensversicherung mit notariellem Ehevertrag vom 31.10.1989 (Anlage K 9) an die Klägerin abgetreten. Diese Urkunde lautet soweit sie für den vorliegenden Rechtsstreit relevant ist unter IX auszugsweise wörtlich:

1) Hans-Peter X wird (oder bleibt) alleiniger Schuldner gegenüber der Kreissparkasse M. für Darlehen oder KK-Kredit(Konto Nr. 180456808 und 180455974) mit einem Betrag von maximal DM 240.000,00.

Frau X verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, soweit nicht eine Neuvalutierung der bisher eingetragenen Grundschuld möglich ist, eine entsprechende Grundschuld auf dem nunmehr ihr gehörenden Grundbesitz zu bestellen und eintragen zu lassen. Herr X stellt seine Ehefrau von jeglicher Inanspruchnahme seitens der Gläubigerin frei, Frau X nimmt diese Freistellungsverpflichtung an.

2) ......Herr X verpflichtet sich zur Rückzahlung dieses Darlehens in monatlichen Raten zu jeweils 1.750,00 DM. ......

3) Herr X verpflichtet sich, bei der Bank, die das derzeitige Darlehen führt, eine Umschuldung vorzunehmen in der Form, dass er ein Immobiliendarlehen - durch die Absicherung auf dem Grundbesitz seiner Ehefrau - erhält. Er verpflichtet sich in diesem Zusammenhang weiter, mit der Bank eine monatliche Tilgungsanrechnung zu vereinbaren. Er verpflichtet sich seiner Ehefrau gegenüber, die dies annimmt, die monatlichen Annuitätsraten einzuhalten.

4) Herr X tritt seine Ansprüche aus den beiden Lebensversicherungen bei der B (Anm.Versicherung) zur Sicherheit an Frau X ab, die dies annimmt. Nach Angabe der Vertragsteile sind diese Ansprüche derzeit an die Kreissparkasse M. zur Sicherheit abgetreten. Sie werden frei, wenn die vorstehend vereinbarte Darlehenslösung zum Tragen kommt. Er verpflichtet sich ihr gegenüber, die laufenden Prämien jeweils fristgerecht zu leisten und die Versicherungen entsprechend zu benachrichtigen. Nach Freigabe der Grundschuld auf dem nunmehrigen Besitz von Frau X durch die Bank und Tilgung des Darlehens verpflichtet sich Frau X, die ihr vorstehend übertragenen Ansprüche wieder auf Herrn X zurück zu übertragen.

Mit dieser Vereinbarung wurde auch das Kündigungsrecht auf die Klägerin übertragen. Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag können an einen Dritten abgetreten werden.

b) Wirksamkeitsvoraussetzung ist weiter die Anzeige nach § 13 Abs.4 ALB. Im vorliegenden Fall ist die Anzeige der Abtretung unstreitig mit Schreiben des Versicherungsnehmers Hans-Peter X vom 20.3.1990, ergänzt durch Schreiben vom 14.9.1990, wonach die Abtretung als unwiderruflich bezeichnet wurde, erfolgt. Angezeigt wurde die Abtretung sämtlicher Rechte, also auch des Gestaltungsrechts der Kündigung, aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag. Das Schreiben vom 20.3.2001 (Anlage B2) nimmt u.a. Bezug auf den streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag und lautet auszugsweise:

"hiermit trete ich die obengenannten Versicherungen ... an meine Ehefrau Birgit X Sch...straße 59 in ... G. zur Sicherheit für ein Darlehen ab."

Diese - laienhafte - Formulierung kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Abtretung sämtlicher Rechte aus den Verträgen erfolgt ist und angezeigt werden soll. Dazu gehört auch das Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht ist auch abtretbar. Das ausgeübte Kündigungsrecht beendet nicht nur die Prämienzahlungspflicht durch Aufhebung des Versicherungsvertrages, sondern bringt auch den Anspruch auf den Rückkaufswert zur Entstehung. Dieser Rechtsinhalt erfährt bei einer Übertragung des Kündigungsrechts keine Änderung. Das Kündigungsrecht ist deshalb nach herrschender Ansicht kein höchstpersönliches Recht und kann daher auch abgetreten werden (BGH NJW 1966, 1071). Da es aber für sich allein keinen Vermögenswert besitzt, sondern seine wirtschaftliche Bedeutung erst im Zusammenhang mit dem Recht auf den Rückkaufswert erhält, kann es deshalb nicht selbständig, sondern nur zusammen mit diesem Recht übertragen werden. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag abgetreten wurden.

c) Die Abtretung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch Erlöschen der zu sichernden Forderung gegenstandslos geworden. Der Senat folgt der Auffassung des LG, dass die von den Parteien der Sicherungsabrede vorgenommene Auswechslung des Sicherungszwecks den Fortbestand der Abtretung nicht berührt hat. Es kann somit bereits vom Tatsächlichen her nicht festgestellt werden, dass der Sicherungszweck entfallen ist. Auf die Urteilsgründe Seiten 7-8 wird Bezug genommen. Auch nach Auffassung des Senats zeigt die Handhabung durch die Eheleute X, dass der Sicherungszweck sich nunmehr auf das Darlehen bei der C...bank beziehen sollte, da Hans-Peter X eine Rückabtretung nicht verlangt hat. Darüber hinaus kommt es aus rechtlichen Gründen auf die Frage, ob die Sicherungsabrede auch auf das neue Darlehen erstreckt wurde, letztendlich nicht an. Die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft, das vom schuldrechtlichen Grundgeschäft (Sicherungsabrede) unabhängig ist. Aus diesem Grund kommt es auf den Inhalt dieses Grundgeschäfts nicht an, solange keine Rückabtretung verlangt wird. Insbesondere spielt es keine Rolle, welches Darlehen abgesichert werden sollte und ob diese überhaupt gewährt wurde oder abgelöst worden ist. Es war auch nicht erforderlich, dass dieses der Beklagten angezeigt wird. Nur die Abtretung als solche ist anzuzeigen, nicht aber die Begründung. Anders könnte es nur sein, wenn die Sicherungsabtretung auflösend bedingt vereinbart worden wäre. Dies war hier nach dem eindeutigen Wortlauf der Sicherungsabrede nicht der Fall. Bei Erfüllung der zu sichernden Forderung hätte der Zedent lediglich einen schuldrechtlichen Rückabtretungsanspruch gegen die Zessionarin gehabt, wie sich aus der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien der Sicherungsabrede ergibt. Auf den von Prölls/Martin dargestellten Theorienstreit (vgl. § 13 ALB Rz. 54 ff) kommt es nicht an. Die Frage, wie die Sicherungsabrede auszulegen wäre, wenn der Versicherungsnehmer einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt hätte, stellt sich hier angesichts der Vereinbarung der Parteien nicht. d) Dass Peter X durch die Vorlage der gefälschten Freigabeerklärung sein Kündigungsrecht wieder zurückerlangt hat, wurde von der Beklagten selbst nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die von ihm ausgesprochene Kündigung war daher nicht wirksam, weshalb der Fortbestand des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages antragsgemäß festzustellen war.

Daher war auf die Berufung der Klägerin die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils antragsgemäß zu verurteilen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO nach dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Die Klägerin hat die Klage von einer Zahlungsklage, die als derzeit unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen, im Wege der Klageänderung auf eine Feststellungsklage umgestellt. Bei einer Feststellungsklage ist in der Regel ein Abschlag von 20 % gegenüber einer entsprechenden Leistungsklage vorzunehmen. In Höhe dieses Prozentsatzes bleibt das nunmehrige Rechtsschutzbegehren hinter dem ursprünglichen Begehren zurück, weshalb es gerechtfertigt ist, der Klägerin in dieser Höhe die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO besteht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, da keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, die höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, vorliegt, noch durch die Entscheidung Rechtsfragen angesprochen werden, die der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen.

Ende der Entscheidung

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